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   EuGH, 09.07.2015 - C-153/14   

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https://dejure.org/2015,16966
EuGH, 09.07.2015 - C-153/14 (https://dejure.org/2015,16966)
EuGH, Entscheidung vom 09.07.2015 - C-153/14 (https://dejure.org/2015,16966)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juli 2015 - C-153/14 (https://dejure.org/2015,16966)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    K und A

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/86/EG - Art. 7 Abs. 2 - Familienzusammenführung - Integrationsmaßnahmen - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der sich im betreffenden Mitgliedstaat rechtmäßig aufhält, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    K und A

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/86/EG - Art. 7 Abs. 2 - Familienzusammenführung - Integrationsmaßnahmen - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der sich im betreffenden Mitgliedstaat rechtmäßig aufhält, ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 2003/86/EG Art. 4 Abs. 1, RL 2003/86/EG Art. 7, RL 2003/86/EG Art. 7 Abs. 2
    Familienzusammenführung, Integrationsanforderungen, Integrationsmaßnahme, Sprachkenntnisse, Deutschkenntnisse, Kosten, Ehegattennachzug, Drittstaatsangehörige, drittstaatsangehöriger Ehegatte, Familienzusammenführungsrichtlinie, Familiennachzug

  • doev.de PDF

    K u. A - Integrations- und Sprachprüfung vor Familienzusammenführung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/86/EG - Art. 7 Abs. 2 - Familienzusammenführung - Integrationsmaßnahmen - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der sich im betreffenden Mitgliedstaat rechtmäßig aufhält, ...

  • rechtsportal.de

    Verpflichtung von Drittstaatsangehörigen zur kostenpflichtigen Integrationsprüfung vor Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates und dortigem Aufenthalt im Rahmen der Familienzusammenführung; Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Raad van State

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Drittstaatsangehörige vor einer Familienzusammenführung eine Integrationsprüfung erfolgreich ablegen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Integrationsprüfung vor Familienzusammenführung

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Drittstaatsangehörige vor einer Familienzusammenführung eine Integrationsprüfung erfolgreich ablegen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Familienzusammenführung ohne Deutschkenntnisse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Niederländischer Integrationstest zur Familienzusammenführung muss leichter werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EU-Mitgliedsstaaten dürfen Familienzusammenführung bei Drittstaatsangehörigen von Integrationsprüfung abhängig machen - Familienzusammenführung darf dabei jedoch nicht übermäßig erschwert werden

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sprachkenntnisse bei Ehegattennachzug: Ende der Debatte

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    K und A

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/86/EG - Art. 7 Abs. 2 - Familienzusammenführung - Integrationsmaßnahmen - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der sich im betreffenden Mitgliedstaat rechtmäßig aufhält, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 1459
  • DÖV 2015, 753
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 26.04.2012 - C-508/10

    Ein Mitgliedstaat darf von langfristig aufenthaltsberechtigten

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-153/14
    Insoweit müssen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Mittel, die von der nationalen Regelung zur Umsetzung von Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/86 eingesetzt werden, zur Erreichung der mit dieser Regelung verfolgten Ziele geeignet sein und dürfen nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Niederlande, C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 75).

    Dies wäre insbesondere der Fall, wenn die für das Ablegen der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Integrationsprüfung anfallenden Kosten wegen ihrer erheblichen finanziellen Auswirkungen auf die Drittstaatsangehörigen überhöht wären (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Niederlande, C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 74).

  • EuGH, 04.03.2010 - C-578/08

    Chakroun - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Begriff

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-153/14
    Der Gerichtshof hat bereits anerkannt, dass diese Bestimmung den Mitgliedstaaten präzise positive Verpflichtungen aufgibt, denen klar definierte subjektive Rechte entsprechen, da sie ihnen in den in der genannten Richtlinie festgelegten Fällen vorschreibt, den Nachzug bestimmter Mitglieder der Familie des Zusammenführenden zu genehmigen, ohne dass sie dabei von ihrem Wertungsspielraum Gebrauch machen könnten (Urteil Chakroun, C-578/08, EU:C:2010:117, Rn. 41).

    Ferner darf der den Mitgliedstaaten zuerkannte Handlungsspielraum von ihnen nicht in einer Weise genutzt werden, die das Ziel dieser Richtlinie, Familienzusammenführungen zu fördern, und ihre praktische Wirksamkeit beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Chakroun, C-578/08, EU:C:2010:117, Rn. 43).

  • EuGH, 04.06.2015 - C-579/13

    Die Mitgliedstaaten dürfen langfristig aufenthaltsberechtigte

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-153/14
    Auch kann nicht bestritten werden, dass der Erwerb von Kenntnissen der Sprache des Aufnahmemitgliedstaats den Zugang der Drittstaatsangehörigen zu Arbeitsmarkt und Berufsausbildung erleichtert (vgl. zur Auslegung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen [ABl. 2004, L 16, S. 44], Urteil P und S, C-579/13, EU:C:2015:369, Rn. 47).
  • EuGH, 10.06.2011 - C-155/11

    Mohammad Imran - Vorabentscheidungsersuchen - Erledigung

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-153/14
    Maßgeblich sei insoweit der von der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen in der Rechtssache Mohammad Imran (Beschluss C-155/11 PPU, EU:C:2011:387), die K in das Verfahren vor der Rechtbank 's-Gravenhage eingebracht habe, vertretene Standpunkt, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 es nicht zulasse, dass ein Mitgliedstaat dem Ehegatten eines Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Inland aufhalte, die Einreise und den Aufenthalt ausschließlich deshalb verweigere, weil er nicht die im Recht dieses Mitgliedstaats vorgeschriebene Integrationsprüfung außerhalb der Europäischen Union bestanden habe.
  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2014, Siragusa, C-206/13, EU:C:2014:126, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 51), müssen die nationalen Gerichte prüfen, ob die fragliche Anforderung angemessen ist und nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche hinausgeht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2018 - C-257/17

    Generalanwalt Mengozzi schlägt dem Gerichtshof vor zu entscheiden, dass das

    Zweitens rügen C und A, dass sich das erstinstanzliche Gericht zu Unrecht auf das Urteil vom 9. Juli 2015, K und A (C-153/14, im Folgenden: Urteil K und A, EU:C:2015:453), gestützt habe, um die Vereinbarkeit der Voraussetzung einer zweiten Integrationsprüfung mit der Richtlinie 2003/86 zu begründen.

    Das Urteil K und A beziehe sich nämlich auf die Integrationspflicht eines Drittstaatsangehörigen im Rahmen der Familienzusammenführung bei der Einreise in die Niederlande.

    Das Urteil K und A unterscheide sich vom Fall des Ausgangsverfahrens.

    Der Gerichtshof habe diese Frage in zwei Urteilen, dem Urteil vom 4. Juni 2015, P und S (C-579/13, im Folgenden: Urteil P und S, EU:C:2015:369), und dem Urteil K und A, teilweise beantwortet, jedoch könne aus diesen Urteilen keine umfassende Antwort für die Ausgangsverfahren abgeleitet werden.

    Dieser terminologische Unterschied erklärt bereits, warum ich wie das vorlegende Gericht der Auffassung bin, dass weder das Urteil K und A, das die Einstufung einer Integrationsprüfung als "Integrationsmaßnahme" im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 betraf, noch das Urteil P und S, das die Auslegung des Begriffs "Integrationsanforderungen" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109 betraf, eine Antwort für die Auslegung der Formulierung "Bedingungen für die Erteilung ... eines eigenen Aufenthaltstitels" in Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2003/86 liefern, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob diese Formulierung eine Bedingung abdecken kann, die an das erfolgreiche Ablegen einer zweiten Integrationsprüfung geknüpft ist, wie dies für die Ausgangsverfahren gilt.

    21 Vgl. in diesem Sinne Urteil P und S (Rn. 38) und Urteil K und A (Rn. 52 bis 55).

    26 Der Begriff wird vom Gerichtshof im Urteil K und A in den Rn. 52 bis 55 erörtert.

    29 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. März 2010, Chakroun (C-578/08, EU:C:2010:117, Rn. 43), vom 6. Dezember 2012, 0 u. a. (C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 74), und Urteil K und A (Rn. 50).

    40 Vgl. entsprechend Urteil vom 26. April 2012, Kommission/Niederlande (C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 75), und in diesem Sinne Urteil K und A (Rn. 51).

    41 Urteil P und S (Rn. 47 und 48) und Urteil K und A (Rn. 54 und 55).

    45 Vgl. entsprechend Urteil P und S (Rn. 49) und Urteil K und A(Rn. 58 bis 60).

  • EuGH, 07.11.2018 - C-257/17

    C und A

    Insoweit unterscheiden sich die Regeln für die Erteilung des eigenen Aufenthaltstitels somit von denen für die Genehmigung der Familienzusammenführung, die präzise positive Verpflichtungen enthalten und den Mitgliedstaaten in den in der Richtlinie 2003/86 festgelegten Fällen vorschreiben, die Familienzusammenführung zu genehmigen, ohne dabei von ihrem Wertungsspielraum Gebrauch zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 46).

    Da die Erteilung eines eigenen Aufenthaltstitels nach Ablauf des in Art. 15 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Zeitraums die Grundregel darstellt, darf der den Mitgliedstaaten durch Art. 15 Abs. 4 dieser Richtlinie zuerkannte Handlungsspielraum von ihnen jedoch nicht in einer Weise genutzt werden, die das Ziel dieses Artikels - das laut dem 15. Erwägungsgrund der Richtlinie darin besteht, Familienangehörigen des Zusammenführenden die Zuerkennung einer von diesem unabhängigen Rechtsstellung zu ermöglichen - und seine praktische Wirksamkeit beeinträchtigen würde (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 50).

    Daher dürfen die zusätzlichen Voraussetzungen, die ein Mitgliedstaat an die Erteilung eines eigenen Aufenthaltstitels knüpft, nicht so weit gehen, dass sie ein kaum überwindbares Hindernis darstellen, durch das die in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 erwähnten Drittstaatsangehörigen in der Praxis davon abgehalten werden, einen solchen Aufenthaltstitel wie normalerweise vorgesehen nach Ablauf der in dieser Bestimmung genannten Frist zu erhalten (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 59).

    Als Erstes nämlich steht die Einführung von Bedingungen betreffend die Integration ersichtlich im Einklang mit dem im 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/86 formulierten allgemeinen Ziel des Unionsgesetzgebers, die Integration Drittstaatsangehöriger in den Mitgliedstaaten zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C-540/03, EU:C:2006:429, Rn. 69, und vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 53).

    Um das Ziel dieser Bestimmung zu wahren und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, müssen allerdings die konkreten Modalitäten einer solchen Anforderung zur Erreichung der mit der nationalen Regelung verfolgten Ziele geeignet sein und dürfen nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 51).

    Durch die Pflicht der erfolgreichen Ablegung einer Integrationsprüfung soll belegt werden können, dass die betroffenen Drittstaatsangehörigen Kenntnisse sowohl der Sprache als auch der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats erworben haben, die für die Gewährleistung ihrer Integration in diesem Mitgliedstaat unstreitig von Nutzen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2015, P und S, C-579/13, EU:C:2015:369, Rn. 48, und vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 53 und 54).

    Dies setzt insbesondere voraus, dass für die Integrationsprüfung Grundkenntnisse verlangt werden, dass die nach der nationalen Regelung bestehende Anforderung nicht dazu führt, dass Drittstaatsangehörigen, die ihre Bereitschaft zur erfolgreichen Ablegung der Prüfung und ihre dafür unternommenen Anstrengungen nachgewiesen haben, die Erteilung eines eigenen Aufenthaltstitel verwehrt wird, dass die besonderen individuellen Umstände gehörig berücksichtigt werden und dass die Kosten für diese Prüfung nicht übermäßig hoch sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 54 bis 70).

    Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die zuständigen Behörden angesichts von Umständen wie Alter, Bildungsniveau, finanzielle Lage oder Gesundheitszustand der Familienangehörigen des Zusammenführenden die Möglichkeit haben müssen, diesen Familienangehörigen einen eigenen Aufenthaltstitel ohne erfolgreiche Ablegung der Integrationsprüfung zu erteilen, falls die Familienangehörigen aufgrund dieser Umstände nicht in der Lage sind, diese Prüfung abzulegen oder zu bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 58).

  • BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 1.16

    EuGH soll Unionsrechtskonformität des Visumerfordernisses beim Ehegattennachzug

    Im Urteil vom 9. Juli 2015 (C-153/14 [ECLI:EU:C:2015:453], K. und A. - Rn. 53, betreffend die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003) hat der Gerichtshof weiter ausgeführt, dass gerade der Erwerb von Sprachkenntnissen die Verständigung zwischen Drittstaatsangehörigen und den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats deutlich erleichtert und darüber hinaus die Interaktion sowie die Entwicklung sozialer Beziehungen zwischen ihnen begünstigt.
  • OVG Hamburg, 17.12.2015 - 4 Bf 137/13

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Zusammenlebens mit deutscher

    Zwar kann ein eine Trennung bedingender Umstand wie z.B. das gesetzlich verlangte Spracherfordernis nach § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz Nr. 2 AufenthG als Nachzugsvoraussetzung im Visumverfahren das zumutbare Ausmaß der Beeinträchtigung der durch Art. 6 Abs. 1 GG qualifiziert geschützten Belange des ausländischen und des deutschen Ehegatten übersteigen und damit unzumutbar sein (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG in der seit 1.8.2015 geltenden Fassung; vgl. zu Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG: EUGH, Urt. v. 9.7.2015, C-153/14, juris Rn. 51 ff.).
  • EuGH, 21.04.2016 - C-558/14

    Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Familienzusammenführung ablehnen,

    42 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismä- ßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Mittel, die von der nationalen Regelung zur Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 eingesetzt werden, zur Erreichung der mit dieser Regelung verfolgten Ziele geeignet sein müssen und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen dürfen (vgl. entsprechend Urteil K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 51).

    43 Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung auch, dass Art. 17 der Richtlinie 2003/86 eine individualisierte Prüfung der Anträge auf Zusammenführung verlangt (Urteile Chakroun, C-578/08, EU:C:2010:117, Rn. 48, und K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 60) und dass die zuständigen nationalen Behörden bei der Umsetzung der Richtlinie 2003/86 und bei der Prüfung von Anträgen auf Familienzusammenführung alle zu berücksichtigenden Interessen ausgewogen und sachgerecht bewerten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil O u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 81).

  • EuGH, 07.11.2018 - C-380/17

    K und B

    In diesem Zusammenhang wird der betreffende Mitgliedstaat in der Lage sein, das Erfordernis einer individualisierten Prüfung des Antrags auf Familienzusammenführung zu beachten, das sich aus Art. 17 der Richtlinie 2003/86 ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 60) und insbesondere verlangt, dass die mit der Flüchtlingseigenschaft des Zusammenführenden verbundenen Besonderheiten berücksichtigt werden.
  • EuGH, 13.03.2019 - C-635/17

    E.

    Außerdem ist Art. 17 der Richtlinie 2003/86 zu beachten, der eine individualisierte Prüfung der Anträge auf Familienzusammenführung verlangt (Urteile vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 60, und vom 21. April 2016, Khachab, C-558/14, EU:C:2016:285, Rn. 43), bei der in gebührender Weise die Art und die Stärke der familiären Bindungen der Person und die Dauer ihres Aufenthalts in dem Mitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsland zu berücksichtigen sind (Urteil vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C-540/03, EU:C:2006:429, Rn. 64).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-558/14

    Khachab - Vorlage zur Vorabentscheidung - Recht auf Familienzusammenführung -

    3 - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Dogan (C-138/13, EU:C:2014:287, Nrn. 44 bis 61) und Urteil K und A (C-153/14, EU:C:2015:453).

    Vgl. auch, zu Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86, Urteil K und A (C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 50) und, zur Richtlinie 2003/109, Urteil Kamberaj (C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 86).

    Vgl. auch Urteile Chakroun (C-578/08, EU:C:2010:117, Rn. 41), O u. a. (C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 70) und K und A (C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 46).

    28 - Vgl. zu Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 Urteil K und A (C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 51).

    Vgl. zu Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 Urteil K und A (C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 58 bis 60).

  • BVerwG, 25.06.2019 - 1 C 40.18

    ARB 1/80 Art 13; ARB 2/76 Art 7; AufenthG § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 1, Abs 2 Satz 2, §

    Im Urteil vom 9. Juli 2015 - C-153/14 [ECLI:EU:C:2015:453], K. und A. - Rn. 53, betreffend die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 - hat der Gerichtshof im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ferner ausgeführt, dass der Erwerb von Sprachkenntnissen die Verständigung zwischen den Drittstaatsangehörigen und den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats deutlich erleichtert und darüber hinaus die Interaktion und die Entwicklung sozialer Beziehungen zwischen ihnen begünstigt.
  • EuGH, 12.12.2019 - C-381/18

    G.S. (Menace pour l'ordre public)

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-381/18

    G.S. (Menace pour l'ordre public)

  • EuGH, 02.09.2021 - C-930/19

    Nach Ansicht des Gerichtshofs befindet sich ein Drittstaatsangehöriger, der Opfer

  • VG Berlin, 08.07.2016 - 4 K 23.16

    Aufenthaltsrecht: Beschränkung des Ehegattennachzugs für assoziationsberechtigte

  • VG Berlin, 11.07.2016 - 8 K 97.16

    Asylrecht: Anspruch auf ein Visum zur Familienzusammenführung; Erforderlichkeit

  • VG Berlin, 11.09.2017 - 4 K 632.16

    Erteilung eines Visums zum Familiennachzug trotz fehlender Sprachkenntnisse;

  • EuGH, 12.12.2019 - C-380/18

    E.P. (Menace pour l'ordre public) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 07.11.2018 - C-484/17

    K

  • VG Berlin, 22.10.2020 - 31 K 84.20
  • VG Düsseldorf, 20.08.2015 - 7 K 5960/14
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2021 - C-930/19

    Belgischer Staat (Droit de séjour en cas de violence domestique) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2021 - C-94/20

    Land Oberösterreich (Aide au logement)

  • VG Berlin, 19.04.2018 - 34 K 239.15

    Erteilung eines nationalen Visums zum Zwecke des Nachzugs

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-557/17

    Y.Z. u.a.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2015 - 18 A 20/15

    Erteilungsvoraussetzung; Anspruch; Visum; Absehen; Ausnahmefall

  • VG Berlin, 28.09.2021 - 21 K 268.20
  • VGH Hessen, 23.10.2015 - 6 B 1259/15

    Keine Nachholung des Visumsverfahrens infolge der Schutzwirkungen von Ehe und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.04.2019 - 11 N 3.16

    Ehegattennachzug Türkei; Spracherfordernis; Härtefallregelung in § 30 Abs. 1 Satz

  • EuGH, 02.09.2015 - C-527/14

    Oruche - Streichung

  • VG Berlin, 12.09.2023 - 38 K 90.22

    Aufenthaltsrecht: Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug

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