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   EuGH, 09.07.2015 - C-63/14   

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https://dejure.org/2015,16968
EuGH, 09.07.2015 - C-63/14 (https://dejure.org/2015,16968)
EuGH, Entscheidung vom 09.07.2015 - C-63/14 (https://dejure.org/2015,16968)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juli 2015 - C-63/14 (https://dejure.org/2015,16968)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe - Rückforderungspflicht - Absolute Unmöglichkeit - Ausgleichszahlungen für einen Zusatzdienst zum Grunddienst

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe - Rückforderungspflicht - Absolute Unmöglichkeit - Ausgleichszahlungen für einen Zusatzdienst zum Grunddienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Frankreich hat seine Verpflichtungen verletzt, indem es unterlassen hat, eine der SNCM für bestimmte Dienstleistungen im Seeverkehr zwischen Marseille und Korsika gewährte Beihilfe von 220 Mio. Euro zurückzufordern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beihilfen für Dienstleistungen im Seeverkehr zwischen Marseille und Korsika

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Frankreich

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe - Rückforderungspflicht - Absolute Unmöglichkeit - Ausgleichszahlungen für einen Zusatzdienst zum Grunddienst

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2017 - C-363/16

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    18 So hat der Gerichtshof etwa im Urteil vom 9. Juli 2015, Kommission/Frankreich (C-63/14, EU:C:2015:458), festgestellt, dass der Beschluss am 3. Mai 2013 bekannt gegeben worden (Rn. 14) und der maßgebliche Zeitpunkt der 3. September 2013 war (Rn. 46).

    19 Die Kommission führt hierfür die drei Urteile vom 9. Juli 2015, Kommission/Frankreich (C-63/14, EU:C:2015:458), vom 12. Februar 2015, Kommission/Frankreich (C-37/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:90), und vom 13. Oktober 2011, Kommission/Italien (C-454/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:650), an.

    23 Vgl. Urteil vom 9. Juli 2015, Kommission/Frankreich (C-63/14, EU:C:2015:458, Rn. 44).

    28 Urteil vom 9. Juli 2015, Kommission/Frankreich (C-63/14, EU:C:2015:458, Rn. 45).

    46 Vgl. u. a. Urteil vom 9. Juli 2015, Kommission/Frankreich (C-63/14, EU:C:2015:458, Rn. 62 und 63).

  • EuG, 15.09.2016 - T-220/13

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission

    Selon une jurisprudence constante, la suppression d'une aide d'État par voie de récupération est la conséquence logique de la constatation de son illégalité (voir arrêt du 9 juillet 2015, Commission/France, C-63/14, EU:C:2015:458, point 44 et jurisprudence citée).
  • EuGH, 20.01.2022 - C-51/20

    Griechenland wird verurteilt, einen Pauschalbetrag von 5,5 Mio. Euro und ein

    Somit ändert die Erhebung einer Nichtigkeitsklage grundsätzlich nichts an der Vollstreckbarkeit des Beschlusses, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2015, Kommission/Frankreich, C-63/14, EU:C:2015:458, Rn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-93/17

    Kommission / Griechenland

    33 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2015, Kommission/Frankreich (C-63/14, EU:C:2015:458, Rn. 54).
  • EuGH, 13.09.2017 - C-591/14

    Kommission / Belgien

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat mit Ausnahme der Fälle, in denen ein Rückforderungsbeschluss nach Art. 263 AEUV für nichtig erklärt worden ist, zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen kann, dass es absolut unmöglich gewesen sei, den ihm gegenüber ergangenen Beschluss durchzuführen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2015, Kommission/Frankreich, C-63/14, EU:C:2015:458, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass der Rückforderungsbeschluss inexistent sei, was voraussetzt, dass dieser Beschluss mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 10. Oktober 2013, Kommission/Italien, C-353/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:651, Rn. 43, und vom 22. März 2001, Kommission/Frankreich, C-261/99, EU:C:2001:179, Rn. 19).
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