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   EuGH, 09.07.2015 - C-87/14   

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https://dejure.org/2015,16835
EuGH, 09.07.2015 - C-87/14 (https://dejure.org/2015,16835)
EuGH, Entscheidung vom 09.07.2015 - C-87/14 (https://dejure.org/2015,16835)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juli 2015 - C-87/14 (https://dejure.org/2015,16835)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Irland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Gestaltung der Arbeitszeit von Ärzten in der Ausbildung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Irland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Gestaltung der Arbeitszeit von Ärzten in der Ausbildung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtanwendung unionsrechtlicher Verordnung zur Arbeitszeitgestaltung auf noch nicht voll ausgebildete Krankenhausärzte; unbegründete Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen Irland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SOPO - Die Kommission hat eine Vertragsverletzung Irlands bei der Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie in Bezug auf noch nicht voll ausgebildete Krankenhausärzte nicht nachgewiesen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie in Bezug auf noch nicht voll ausgebildete Krankenhausärzte

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 135 (Kurzinformation)

    Europäischer Gerichtshof (EuGH) | Arbeitszeit für Assistenzärzte in Irland

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 01.12.2005 - C-14/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE EINSTUFUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN ALS

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-87/14
    Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die rechtliche Qualifizierung einer Zeit der Anwesenheit des Arbeitnehmers als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88 nach Maßgabe seiner Verpflichtung, sich für seinen Arbeitgeber zur Verfügung zu halten (Urteil Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 58, und Beschluss Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 53).

    Entscheidend ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu seiner Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können (Urteil Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 48, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 28, und Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 53).

  • EuGH, 04.03.2011 - C-258/10

    Grigore

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-87/14
    Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die rechtliche Qualifizierung einer Zeit der Anwesenheit des Arbeitnehmers als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88 nach Maßgabe seiner Verpflichtung, sich für seinen Arbeitgeber zur Verfügung zu halten (Urteil Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 58, und Beschluss Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 53).

    Entscheidend ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu seiner Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können (Urteil Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 48, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 28, und Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 53).

  • EuGH, 27.04.2006 - C-441/02

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 8a

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-87/14
    Darüber hinaus ist bei einer Rüge wegen der Anwendung einer nationalen Regelung für den Nachweis einer Vertragsverletzung die Vorlage von Beweismitteln erforderlich, die im Vergleich zu denen, die gewöhnlich im Rahmen einer nur den Inhalt einer nationalen Vorschrift betreffenden Vertragsverletzungsklage herangezogen werden, besonderer Natur sind; unter diesen Umständen kann die Vertragsverletzung nur durch einen hinreichend dokumentierten und detaillierten Nachweis der der nationalen Verwaltung vorgeworfenen und dem betreffenden Mitgliedstaat zuzurechnenden Praxis dargetan werden (vgl. Urteile Kommission/Belgien, C-287/03, EU:C:2005:282, Rn. 28, und Kommission/Deutschland, C-441/02, EU:C:2006:253, Rn. 49).
  • EuGH, 02.06.2005 - C-282/02

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-87/14
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen, die eine Richtlinie umsetzen, es dem Einzelnen ermöglichen müssen, sich auf einen klaren, genauen und eindeutigen rechtlichen Rahmen zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Irland, C-282/02, EU:C:2005:334, Rn. 80).
  • EuGH, 12.05.2005 - C-287/03

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-87/14
    Darüber hinaus ist bei einer Rüge wegen der Anwendung einer nationalen Regelung für den Nachweis einer Vertragsverletzung die Vorlage von Beweismitteln erforderlich, die im Vergleich zu denen, die gewöhnlich im Rahmen einer nur den Inhalt einer nationalen Vorschrift betreffenden Vertragsverletzungsklage herangezogen werden, besonderer Natur sind; unter diesen Umständen kann die Vertragsverletzung nur durch einen hinreichend dokumentierten und detaillierten Nachweis der der nationalen Verwaltung vorgeworfenen und dem betreffenden Mitgliedstaat zuzurechnenden Praxis dargetan werden (vgl. Urteile Kommission/Belgien, C-287/03, EU:C:2005:282, Rn. 28, und Kommission/Deutschland, C-441/02, EU:C:2006:253, Rn. 49).
  • EuGH, 20.11.2014 - C-356/13

    Kommission / Polen

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-87/14
    Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens ist es Sache der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen und dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es diesem ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, ohne dass sich die Kommission hierfür auf irgendeine Vermutung stützen kann (vgl. u. a. Urteil Kommission/Polen, C-356/13, EU:C:2014:2386, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.01.2007 - C-437/05

    Vorel - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Schutz der

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-87/14
    Entscheidend ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu seiner Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können (Urteil Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 48, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 28, und Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 53).
  • EuGH, 28.10.2021 - C-909/19

    Unitatea Administrativ Teritoriala D. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    Diese Schlussfolgerung ergebe sich allerdings nicht eindeutig aus der Rechtsprechung, die insbesondere auf das Urteil vom 9. Juli 2015, Kommission/Irland (C-87/14, EU:C:2015:449), zurückgehe, in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass die Ausbildungszeit für noch nicht voll ausgebildete Krankenhausärzte, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der dieses Urteil ergangen sei, nicht die Voraussetzungen erfülle, um als Arbeitszeit im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 eingestuft zu werden.
  • EuGH, 17.12.2020 - C-808/18

    Ungarn hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich der

    Speziell zu einer die Anwendung einer nationalen Vorschrift betreffenden Rüge hat der Gerichtshof entschieden, dass für den Nachweis einer Vertragsverletzung Beweiselemente vorgelegt werden müssen, die im Vergleich zu denen, die gewöhnlich im Rahmen einer nur den Inhalt einer nationalen Vorschrift betreffenden Vertragsverletzungsklage herangezogen werden, von besonderer Natur sind, und dass die Vertragsverletzung daher nur durch einen hinreichend dokumentierten und detaillierten Nachweis der der nationalen Verwaltung bzw. den nationalen Gerichten vorgeworfenen und dem betreffenden Mitgliedstaat zuzurechnenden Praxis dargetan werden kann (Urteile vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, EU:C:2006:253, Rn. 49, und vom 9. Juli 2015, Kommission/Irland, C-87/14, EU:C:2015:449, Rn. 23).
  • EuGH, 10.11.2016 - C-504/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass Griechenland gegen seine Verpflichtung zum

    Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens ist es Sache der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen und dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es diesem ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen (Urteil vom 9. Juli 2015, Kommission/Irland, C-87/14, EU:C:2015:449, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-316/19

    Kommission/ Slowenien (Archives de la BCE) - Vertragsverletzungsverfahren - Art.

    25 Urteile vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland (C-209/00, EU:C:2002:747, Rn. 38), vom 4. September 2014, Kommission/Frankreich (C-237/12, EU:C:2014:2152, Rn. 32), und vom 9. Juli 2015, Kommission/Irland (C-87/14, EU:C:2015:449).
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