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   EuGH, 09.07.2020 - C-297/19   

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https://dejure.org/2020,17989
EuGH, 09.07.2020 - C-297/19 (https://dejure.org/2020,17989)
EuGH, Entscheidung vom 09.07.2020 - C-297/19 (https://dejure.org/2020,17989)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juli 2020 - C-297/19 (https://dejure.org/2020,17989)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Naturschutzbund Deutschland - Landesverband Schleswig-Holstein

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Umwelthaftung - Richtlinie 2004/35/EG - Anhang I Abs. 3 zweiter Gedankenstrich - Schädigung, die nicht als "erhebliche Schädigung" eingestuft werden kann - Begriff "Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen ...

  • doev.de PDF

    NABU Deutschland - Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Juristische Personen des öffentlichen Rechts können für Umweltschäden haftbar sein, die durch Tätigkeiten verursacht werden, die aufgrund gesetzlicher Aufgabenübertragung im öffentlichen Interesse ausgeübt werden, wie etwa der Betrieb eines ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen - Naturschutzbund macht den Deich- und Hauptsielverband Eiderstedt für Umweltschäden verantwortlich

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Juristische Personen des öffentlichen Rechts können für Umweltschäden haftbar sein

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1260
  • DÖV 2020, 886
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • EuGH, 26.01.2021 - C-422/19

    Ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets kann seine Verwaltung zur Annahme von

    Im Fall einer solchen Abweichung muss die fragliche Vorschrift daher nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Naturschutzbund Deutschland - Landesverband Schleswig-Holstein, C-297/19, EU:C:2020:533, Rn. 43).
  • BVerwG, 25.11.2021 - 7 C 6.20

    Über Sanierungsmaßnahmen im Vogelschutzgebiet Eiderstedt muss neu verhandelt

    Der Begriff der beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 2 Nr. 4 USchadG beschränkt sich nicht auf Tätigkeiten, die einen Bezug zum Markt oder Wettbewerbscharakter haben, sondern umfasst sämtliche in einem beruflichen Rahmen - im Gegensatz zu einem rein persönlichen oder häuslichen Rahmen - ausgeübte Tätigkeiten und damit auch solche, die aufgrund gesetzlicher Aufgabenübertragung im öffentlichen Interesse ausgeübt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-297/19 [ECLI:EU:C:2020:533] - NuR 2020, 610 Rn. 76 f.).

    Der Begriff der normalen Bewirtschaftung im Sinne von § 19 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG kann landwirtschaftliche Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit umfassen und schließt Tätigkeiten ein, die, wie die Be- und Entwässerung, die notwendige Ergänzung dazu sein können (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-297/19 - NuR 2020, 610 Rn. 57).

    Darüber hinaus kann die Bewirtschaftung eines von der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie erfassten Gebiets nur dann als normal angesehen werden, wenn sie die Ziele und Verpflichtungen achtet, die in diesen Richtlinien vorgesehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-297/19 - NuR 2020, 610 Rn. 52 und 55).

    Enthalten diese keine ausreichenden Angaben, um diese Beurteilung vorzunehmen und ergibt sich die Normalität einer Maßnahme auch nicht aus einer früheren Bewirtschaftungsweise, können diese Dokumente unter Bezugnahme auf die in der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie festgelegten Ziele und Verpflichtungen oder mit Hilfe von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung dieser Richtlinien erlassen worden sind oder mit dem Sinn und Zweck dieser Richtlinien in Einklang stehen, beurteilt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-297/19 - NuR 2020, 610 Rn. 60).

    Darüber hinaus steht auch die aus einer früheren Bewirtschaftungsweise resultierende normale Bewirtschaftung unter dem Vorbehalt, dass sie die Erfüllung der in der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie vorgesehenen Ziele und Verpflichtungen nicht infrage stellen darf (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-297/19 - NuR 2020, 610 Rn. 61).

    Über dieses Vorabentscheidungsersuchen hat der Gerichtshof mit Urteil vom 9. Juli 2020 - C-297/19 [ECLI:EU:C:2020:533] - (NuR 2020, 610) entschieden.

    In Beantwortung der diesbezüglichen Fragestellung des Senats hat der Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) geklärt, dass der Begriff der beruflichen Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Nr. 7 UHRL nicht auf Tätigkeiten beschränkt bleibt, die einen Bezug zum Markt oder Wettbewerbscharakter haben, sondern sämtliche in einem beruflichen Rahmen - im Gegensatz zu einem rein persönlichen oder häuslichen Rahmen - ausgeübte Tätigkeiten und damit auch solche umfasst, die aufgrund gesetzlicher Aufgabenübertragung im öffentlichen Interesse ausgeübt werden (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-297/19 - NuR 2020, 610 Rn. 76 f.).

    Er führt aus, dass zu den drei Kategorien von Schädigungen, die unter den Begriff "Umweltschaden" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 UHRL fallen, nach Buchst. a dieser Vorschrift eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume gehört, die den Anwendungsbereich dieser Richtlinie sowohl nach Buchst. a als auch nach Buchst. b ihres Art. 3 Abs. 1 eröffnen kann (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-297/19 - NuR 2020, 610 Rn. 32).

    Die frühere deutsche Sprachfassung der Richtlinie gab diesem Anlass zu der Klarstellung, dass Anhang I Abs. 3 Spiegelstrich 2 der Umwelthaftungsrichtlinie dahin zu verstehen ist, dass sich das Wort "normal" - wie bei den anderen Sprachfassungen (engl. etwa "normal management") - unmittelbar auf das Wort "Bewirtschaftung" beziehen muss und dass sich die Wendung "Bewirtschaftung, die als normal anzusehen ist" auf beide Alternativen der zweiten Fallkonstellation des zweiten Spiegelstrichs beziehen muss (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-297/19 - NuR 2020, 610 Rn. 49).

    Auf die Vorlage des Senats hin hat der Gerichtshof geklärt, dass der Begriff der normalen Bewirtschaftung im Sinne von Anhang I Abs. 3 Spiegelstrich 2 UHRL unter anderem landwirtschaftliche Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit umfassen kann und Tätigkeiten einschließt, die, wie die Be- und Entwässerung, und damit der Betrieb eines Schöpfwerks, die notwendige Ergänzung dazu sein können (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-297/19 - NuR 2020, 610 Rn. 57).

    Um dem Wort "normal" nicht seine praktische Wirksamkeit im Rahmen des Umweltschutzes zu nehmen, kann eine Bewirtschaftung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch nur dann als normal angesehen werden, wenn sie der guten Praxis - wie unter anderem der guten landwirtschaftlichen Praxis - entspricht (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-297/19 - NuR 2020, 610 Rn. 52).

    Darüber hinaus kann die Bewirtschaftung eines - wie hier - von der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie erfassten Gebiets nur dann als normal angesehen werden, wenn sie die Ziele und Verpflichtungen achtet, die in diesen Richtlinien vorgesehen sind (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020, a.a.O., Rn. 55).

    Enthalten diese keine ausreichenden Angaben, um diese Beurteilung vorzunehmen und ergibt sich die Normalität der Maßnahme auch nicht aus einer früheren Bewirtschaftungsweise, können diese Dokumente unter Bezugnahme auf die in der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie festgelegten Ziele und Verpflichtungen oder mit Hilfe von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung dieser Richtlinien erlassen worden sind oder mit dem Sinn und Zweck dieser Richtlinien in Einklang stehen, beurteilt werden (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020, a.a.O., Rn. 60).

    Auch die aus einer früheren Bewirtschaftungsweise resultierende normale Bewirtschaftung steht hierbei jedoch wiederum unter dem Vorbehalt, dass sie die Erfüllung der in der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie vorgesehenen Ziele und Verpflichtungen nicht infrage stellen darf (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020, a.a.O., Rn. 61).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2021 - 21 A 49/17

    Offshore-Windpark "Butendiek": Klage des NABU erfolglos

    Selbst wenn zugunsten des Klägers angenommen wird, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes des Lebensraums und der Arten sprach, enthält die Antragsbegründung (erst recht) nichts, was als nachvollziehbare Darlegung der - für die Annahme eines Umweltschadens in jedem Einzelfall erforderlichen - vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-297/19 -, juris, Rn. 34 - - Erheblichkeit dieser (unterstellten) nachteiligen Auswirkungen angesehen werden kann.
  • VGH Bayern, 28.10.2022 - 8 BV 20.1918

    Umweltschäden beim Bau des Kramertunnels müssen saniert werden

    Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Februar 2020 das Berufungsverfahren (Az. 8 BV 17.931) ausgesetzt bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren C-297/19 vom 9. Juli 2020 betreffend die Frage der Auslegung des Begriffs der "beruflichen Tätigkeit".

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass der Begriff der beruflichen Tätigkeit i.S.v. Art. 2 Nr. 7 UHRL nicht auf Tätigkeiten beschränkt bleibt, die einen Bezug zum Markt oder Wettbewerbscharakter haben, sondern sämtliche in einem beruflichen Rahmen - im Gegensatz zu einem rein persönlichen oder häuslichen Rahmen - ausgeübte Tätigkeiten und damit auch solche umfasst, die aufgrund gesetzlicher Aufgabenübertragung im öffentlichen Interesse ausgeübt werden (EuGH, U.v. 9.7.2020 - C-297/19 - NuR 2020, 610 Rn. 76 f.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-559/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstößt die übermäßige Entnahme von

    34 Vgl. Urteil vom 9. Juli 2020, Naturschutzbund Deutschland - Landesverband Schleswig-Holstein (C-297/19, EU:C:2020:533, Rn. 48), und Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Stadt Papenburg (C-226/08, EU:C:2009:440, Nrn. 59 ff., insbesondere Nr. 65).
  • EuGH, 15.04.2021 - C-62/20

    Vogel Import Export

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bei voneinander abweichenden verschiedenen Sprachfassungen die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden muss, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Naturschutzbund Deutschland - Landesverband Schleswig-Holstein, C-297/19, EU:C:2020:533, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG München, 25.10.2019 - M 30 K 18.32643

    Rückführung eines jungen, gesunden und alleinstehenden anerkannten Flüchtling

    Es ist (noch) nicht beachtlich davon auszugehen, dass sich der Kläger aufgrund Gleichgültigkeit der Behörden Griechenlands bei Rückkehr nach Griechenland unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not begäbe, die es ihm nicht erlaube, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine psychische oder physische Gesundheit beeinträchtige oder ihn in einen Zustand der Verelendung, der mit der Menschenwürde nicht vereinbar wäre, versetzen würde (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C 163/17 "Jawo" - juris Rn. 92; U.v. 19.3.2019 - C 297/19 u.a. - juris Rn. 90).
  • OVG Sachsen, 30.01.2018 - 2 A 198/16

    Diskriminierende Besoldujng

    Das Bundesverwaltungsgericht verhalte sich widersprüchlich, weil es hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts für die Geltendmachung von Sekundäransprüchen auf das EuGH-Urteil vom 8. September 2011 in der Rechtssache Hennigs und Mai (C-297/19 und C-298/10) abstelle, das sich mit BAT-Vergütungstabellen befasse.
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