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   EuGH, 09.07.2020 - C-673/18   

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EuGH, 09.07.2020 - C-673/18 (https://dejure.org/2020,17990)
EuGH, Entscheidung vom 09.07.2020 - C-673/18 (https://dejure.org/2020,17990)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juli 2020 - C-673/18 (https://dejure.org/2020,17990)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Santen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3 Buchst. d - Voraussetzungen für die Erteilung eines Zertifikats - Erhalt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Humanarzneimittel; Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel; Verordnung (EG) Nr. 469/2009; Art. 3 Buchst. d; Voraussetzungen für die Erteilung eines Zertifikats; Erhalt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2020, 1071
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 21.03.2019 - C-443/17

    Abraxis Bioscience

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-673/18
    Mangels einer Definition des Begriffs "Wirkstoff" in der Verordnung Nr. 469/2009 sind die Bedeutung und die Tragweite dieses Begriffs unter Berücksichtigung des allgemeinen Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und entsprechend dem Sinn, den er nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hat, zu bestimmen (Urteile vom 4. Mai 2006, Massachusetts Institute of Technology, C-431/04, EU:C:2006:291, Rn. 17, und vom 21. März 2019, Abraxis Bioscience, C-443/17, EU:C:2019:238, Rn. 25).

    So heißt es in Nr. 11 der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EWG) des Rates vom 11. April 1990 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel [KOM(90) 101 endg.], auf den die Verordnung Nr. 1768/92 zurückgeht, die dann durch die Verordnung Nr. 469/2009 aufgehoben und ersetzt wurde, dass es sich bei dem Begriff "Erzeugnis" im engeren Sinne um einen Wirkstoff handeln muss und dass, wenn an dem Arzneimittel unbedeutende Änderungen vorgenommen werden, z. B. eine neue Dosierung, die Verwendung eines anderen Salzes oder Esters oder auch eine andere pharmazeutische Form, kein neues ergänzendes Schutzzertifikat erteilt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2006, Massachusetts Institute of Technology, C-431/04, EU:C:2006:291, Rn. 19, und vom 21. März 2019, Abraxis Bioscience, C-443/17, EU:C:2019:238, Rn. 26).

    In Anbetracht der sich aus den Rn. 40 bis 45 des vorliegenden Urteils ergebenden engen Definition des Begriffs "Erzeugnis" im Sinne von Art. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 469/2009 setzt die Analyse des Wortlauts von Art. 3 Buchst. d dieser Verordnung ferner voraus, dass die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Arzneimittel im Sinne dieser Vorschrift die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels bezeichnet, das den betreffenden Wirkstoff oder die betreffende Wirkstoffzusammensetzung enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2019, Abraxis Bioscience, C-443/17, EU:C:2019:238, Rn. 34), und zwar unabhängig von der therapeutischen Verwendung dieses Wirkstoffs oder dieser Wirkstoffzusammensetzung, für die diese Verkehrsgenehmigung erteilt wurde.

    So geht aus Nr. 11 der in Rn. 45 des vorliegenden Urteils erwähnten Begründung hervor, dass der Unionsgesetzgeber bei der Einführung der Regelung über das ergänzende Schutzzertifikat nicht den Schutz jedweder pharmazeutischen Forschung begünstigen wollte, die zur Erteilung eines Patents und zum Inverkehrbringen eines neuen Arzneimittels führt, sondern lediglich derjenigen, die zum erstmaligen Inverkehrbringen eines Wirkstoffs oder einer Wirkstoffzusammensetzung als Arzneimittel führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2019, Abraxis Bioscience, C-443/17, EU:C:2019:238, Rn. 37).

    Dieses Ziel würde jedoch verfehlt, wenn es zur Erfüllung der in Art. 3 Buchst. d der Verordnung Nr. 469/2009 vorgesehenen Voraussetzung möglich wäre, allein die erste Verkehrsgenehmigung innerhalb des Schutzbereichs des Grundpatents, das eine neue therapeutische Verwendung eines bestimmten Wirkstoffs oder einer bestimmten Wirkstoffzusammensetzung schützt, zu berücksichtigen und eine zuvor für eine andere therapeutische Verwendung dieses Wirkstoffs oder dieser Wirkstoffzusammensetzung erteilte Verkehrsgenehmigung unbeachtet zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2019, Abraxis Bioscience, C-443/17, EU:C:2019:238, Rn. 38).

    Diese Auslegung ermöglicht es außerdem, das Ziel der Regelung über das ergänzende Schutzzertifikat, wie es aus den Erwägungsgründen 3 bis 5 und 9 der Verordnung Nr. 469/2009 hervorgeht, nämlich dem unzureichenden Schutz, den das Patent zur Amortisierung der in der Forschung betreffend neue Arzneimittel vorgenommenen Investitionen gewährt, abzuhelfen und damit diese Forschung zu fördern, einerseits und die Absicht des Unionsgesetzgebers, wie sie sich aus dem zehnten Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, nämlich dieses Ziel in einer Weise zu erreichen, die in einem so komplexen und empfindlichen Bereich wie dem pharmazeutischen Sektor alle auf dem Spiel stehenden Interessen einschließlich der Volksgesundheit berücksichtigt, andererseits in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2019, Abraxis Bioscience, C-443/17, EU:C:2019:238, Rn. 36).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-130/11

    Neurim Pharmaceuticals (1991) - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-673/18
    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 19. Juli 2012, Neurim Pharmaceuticals (1991) (C-130/11, im Folgenden: Urteil Neurim, EU:C:2012:489), entschieden habe, dass die Art. 3 und 4 der Verordnung Nr. 469/2009 dahin auszulegen seien, dass in einem Fall wie dem des Verfahrens, in dem dieses Urteil ergangen sei, die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für eine bestimmte Verwendung eines Erzeugnisses, für die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden sei, nicht bereits deshalb ausscheide, weil für eine andere Verwendung dieses Erzeugnisses schon eine Genehmigung für das Inverkehrbringen als Tierarzneimittel erteilt worden sei, sofern diese Verwendung in den Schutzbereich des Grundpatents falle, auf das sich die Anmeldung des ergänzenden Schutzzertifikats beziehe.

    Der Generaldirektor des INPI und Santen seien sich uneinig darüber, wie die vom Gerichtshof im Urteil Neurim bei der Auslegung insbesondere von Art. 3 der Verordnung Nr. 469/2009 herangezogenen Begriffe "andere Verwendung dieses Erzeugnisses" und "Verwendung[, die] in den Schutzbereich des Grundpatents fällt" auszulegen seien.

    Hinsichtlich der vom Gerichtshof im Urteil Neurim aufgestellten Voraussetzung, dass die therapeutische Verwendung, die von der der Anmeldung des ergänzenden Schutzzertifikats zugrunde liegenden Verkehrsgenehmigung erfasst sei, in den Schutzbereich des Grundpatents fallen müsse, frage sich der Generaldirektor des INPI zum einen, wie die Verbindung zwischen der anderen therapeutischen Verwendung und diesem Patent herzustellen sei, und zum anderen, ob der Umfang dieses Patents dem der geltend gemachten Verkehrsgenehmigung entsprechen und sich damit auf die neue therapeutische Verwendung beschränken müsse, die der Indikation dieser Verkehrsgenehmigung entspreche.

    Die Vorlagefragen beruhen also auf der sich aus dem Urteil Neurim ergebenden Prämisse, dass es unter bestimmten Umständen, die nach Ansicht des vorlegenden Gerichts noch zu präzisieren sind, möglich ist, ein ergänzendes Schutzzertifikat für eine neue therapeutische Verwendung eines Wirkstoffs zu erhalten, der bereits Gegenstand einer Genehmigung für das Inverkehrbringen war, die vor derjenigen erteilt wurde, auf die sich die Anmeldung des ergänzenden Schutzzertifikats bezieht.

  • EuGH, 04.05.2006 - C-431/04

    Massachusetts Institute of Technology - Patentrecht - Arzneimittel - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-673/18
    Mangels einer Definition des Begriffs "Wirkstoff" in der Verordnung Nr. 469/2009 sind die Bedeutung und die Tragweite dieses Begriffs unter Berücksichtigung des allgemeinen Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und entsprechend dem Sinn, den er nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hat, zu bestimmen (Urteile vom 4. Mai 2006, Massachusetts Institute of Technology, C-431/04, EU:C:2006:291, Rn. 17, und vom 21. März 2019, Abraxis Bioscience, C-443/17, EU:C:2019:238, Rn. 25).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff "Wirkstoff" in seiner gewöhnlichen Bedeutung in der Pharmakologie zu der Zusammensetzung eines Arzneimittels gehörende Stoffe, die keine eigene Wirkung auf den menschlichen oder den tierischen Organismus haben, nicht einschließt (Urteile vom 4. Mai 2006, Massachusetts Institute of Technology, C-431/04, EU:C:2006:291, Rn. 18, und vom 15. Januar 2015, Forsgren, C-631/13, EU:C:2015:13, Rn. 23) und dass sich dieser Begriff für die Zwecke der Anwendung der Verordnung Nr. 469/2009 auf Stoffe bezieht, die eine eigene pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung ausüben (Urteil vom 15. Januar 2015, Forsgren, C-631/13, EU:C:2015:13, Rn. 25).

    So heißt es in Nr. 11 der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EWG) des Rates vom 11. April 1990 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel [KOM(90) 101 endg.], auf den die Verordnung Nr. 1768/92 zurückgeht, die dann durch die Verordnung Nr. 469/2009 aufgehoben und ersetzt wurde, dass es sich bei dem Begriff "Erzeugnis" im engeren Sinne um einen Wirkstoff handeln muss und dass, wenn an dem Arzneimittel unbedeutende Änderungen vorgenommen werden, z. B. eine neue Dosierung, die Verwendung eines anderen Salzes oder Esters oder auch eine andere pharmazeutische Form, kein neues ergänzendes Schutzzertifikat erteilt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2006, Massachusetts Institute of Technology, C-431/04, EU:C:2006:291, Rn. 19, und vom 21. März 2019, Abraxis Bioscience, C-443/17, EU:C:2019:238, Rn. 26).

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-673/18
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.01.2015 - C-631/13

    Forsgren - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Ergänzendes

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-673/18
    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff "Wirkstoff" in seiner gewöhnlichen Bedeutung in der Pharmakologie zu der Zusammensetzung eines Arzneimittels gehörende Stoffe, die keine eigene Wirkung auf den menschlichen oder den tierischen Organismus haben, nicht einschließt (Urteile vom 4. Mai 2006, Massachusetts Institute of Technology, C-431/04, EU:C:2006:291, Rn. 18, und vom 15. Januar 2015, Forsgren, C-631/13, EU:C:2015:13, Rn. 23) und dass sich dieser Begriff für die Zwecke der Anwendung der Verordnung Nr. 469/2009 auf Stoffe bezieht, die eine eigene pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung ausüben (Urteil vom 15. Januar 2015, Forsgren, C-631/13, EU:C:2015:13, Rn. 25).
  • EuGH, 19.10.2004 - C-31/03

    Pharmacia Italia (früher Pharmacia & Upjohn) - Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 -

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-673/18
    Daraus folgt, dass der Begriff "Erzeugnis" im Sinne der Verordnung Nr. 469/2009 nicht von der Art und Weise abhängt, wie das Erzeugnis verwendet wird, und dass die Zweckbestimmung des Arzneimittels kein entscheidendes Kriterium für die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2004, Pharmacia Italia, C-31/03, EU:C:2004:641, Rn. 19 und 20).
  • EuGH, 28.07.2011 - C-195/09

    Synthon - Patentrecht - Arzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat für

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-673/18
    Der Gerichtshof habe nämlich in Rn. 48 des Urteils vom 28. Juli 2011, Synthon (C-195/09, EU:C:2011:518), entschieden, dass sich aus Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1768/92 ergebe, dass diese Verordnung nicht auf Erzeugnisse anwendbar sei, die vor dem 1. Januar 1985 in Frankreich auf den Markt gebracht worden seien.
  • EuGH, 05.06.2018 - C-673/16

    Der Begriff "Ehegatte" im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmungen über die

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-673/18
    Auch wenn das vorlegende Gericht seine Fragen formal auf die Auslegung bestimmter Aspekte des Unionsrechts beschränkt hat, hindert dies den Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nicht daran, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-882/19

    Das Opfer einer von einer Muttergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung gegen das

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 9. Juli 2020, Santen, C-673/18, EU:C:2020:531, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 9. Juli 2020, Santen, C-673/18, EU:C:2020:531, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-8/20

    L.R. (Demande d'asile rejetée par la Norvège) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    7 Vgl. Urteil vom 9. Juli 2020, Santen (C-673/18, EU:C:2020:531, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-533/22

    Adient - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    11 Urteile vom 6. Oktober 2021, Sumal (C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 27 und 28), und vom 9. Juli 2020, Santen (C-673/18, EU:C:2020:531, Rn. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.06.2021 - C-279/19

    Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Agent innocent)

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangen die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihrer Bedeutung und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung entsprechend dem Sinn, den die Begriffe nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch haben, und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Santen, C-673/18, EU:C:2020:531, Rn. 41, und vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-205/20

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Effet direct) - Vorlage zur

    Ein praktisches Beispiel aus jüngerer Zeit findet sich im Urteil vom 9. Juli 2020, Santen (C-673/18, EU:C:2020:531), unter Bezugnahme auf das Urteil vom 19. Juli 2012, Neurim Pharmaceuticals (1991) (C-130/11, EU:C:2012:489).
  • EuGH, 25.11.2021 - C-25/20

    ALPINE BAU - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zwar das vorlegende Gericht seine Fragen formal auf die Auslegung bestimmter Aspekte des Unionsrechts beschränkt hat, dies den Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung aber nicht daran hindert, dem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (Urteil vom 9. Juli 2020, Santen, C-673/18, EU:C:2020:531, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BPatG, 23.06.2021 - 3 Ni 2/20
    BB 13a EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Az. C-121/17 Teva/GileadBB 14 EuGH, Urteil vom 30. April 2020, Az. C-650/17 Royalty PharmaBB 25a EuGH, Urteil vom 09. Juli 2020, Az. C-673/18 SantenABNK1 EuGH, Urteil vom 08. Dezember 2011, Az. C-125/10, Merck Sharp DohmeABNK11 EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2013, Az. C-484/12, GeorgetownABNK16 B. J. Goldstein et al., Diabetes Care, Vol. 30, 2007, S. 1979 bis 1987ABNK29 EuGH, Urteil vom 16. September 1999, Az. C-392/97 Farmitalia Carlo Erba Srl.ABNK35 Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 7. Mai 2019, Az. 133 R 36/19wABNK38 Urteil des Tribunal Judiciaire de Paris vom 11. März 2021, N° RG 17/17048 - N° Portalis 352J-W-B7B-CL5UJABNK38a Englische Übersetzung von ABNK38ABNK39 Entscheidung des Brüsseler Berufungsgerichts vom 25. Februar 2021 zum INEGY-Schutzzertifikat, Docket number A/18/02005ABNK39a Englische Übersetzung von ABNK39ABNK41 Urteil des Obersten Gerichtshofs von Portugal vom 18. März 2021, Az. N.°281/17.0YHLSB.L1.S1ABNK41a Englische Übersetzung von ABNK41.
  • EuGH, 03.03.2021 - C-841/19

    Fogasa

    Vorab ist daran zu erinnern, dass, auch wenn das vorlegende Gericht seine Fragen formal auf die Auslegung bestimmter Aspekte des Unionsrechts beschränkt hat, dies den Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nicht daran hindert, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat oder nicht (Urteil vom 9. Juli 2020, Santen, C-673/18, EU:C:2020:531, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BPatG, 26.06.2020 - 14 W (pat) 5/18

    Abraxis II

    Mit diesem Urteil wurde lediglich die in Beantwortung der ersten und dritten Vorlagefrage gerichtete Auslegung aufgegeben bzw. korrigiert, wonach der Schutzbereich des Grundpatents bei der Definition des Begriffs "erste Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses als Arzneimittel" im Sinne von Art. 3 (d) AMVO zu berücksichtigen sei (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020, in der Rechtssache C-673/18 - Santen, Rdn. 53 GRUR-RS 2020, 15224, sowie auf der Curia-Homepage des Gerichtshofs veröffentlicht).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-938/19

    Energieversorgungscenter Dresden-Wilschdorf - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Ich weise insoweit darauf hin, dass, auch wenn das vorlegende Gericht seine erste Frage formal auf die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 beschränkt hat, dies den Gerichtshof nicht daran hindert, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. Urteil vom 9. Juli 2020, Santen, C-673/18, EU:C:2020:531, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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