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   EuGH, 09.07.2020 - C-698/18, C-699/18 zu gemeinsamem schriftlichen, mündlichen Verfahren, zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,17858
EuGH, 09.07.2020 - C-698/18, C-699/18 zu gemeinsamem schriftlichen, mündlichen Verfahren, zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden (https://dejure.org/2020,17858)
EuGH, Entscheidung vom 09.07.2020 - C-698/18, C-699/18 zu gemeinsamem schriftlichen, mündlichen Verfahren, zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden (https://dejure.org/2020,17858)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juli 2020 - C-698/18, C-699/18 zu gemeinsamem schriftlichen, mündlichen Verfahren, zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden (https://dejure.org/2020,17858)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Raiffeisen Bank

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Kreditvertrag über ein persönliches Darlehen - Vollständig durchgeführter Vertrag - Feststellung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln - Klage auf Erstattung der aufgrund einer missbräuchlichen Klausel ...

  • Betriebs-Berater

    Klage gegen missbräuchliche Vertragsklausel - Verjährungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Eine nationale Rechtsvorschrift darf eine Verjährungsfrist für die auf eine missbräuchliche Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher gestützte Erstattungsklage vorsehen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Nationale Verjährungsvorschriften: Schutz vor missbräuchlichen Klauseln

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Raiffeisen Bank

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Feststellung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln - Kreditvertrag über ein persönliches Darlehen - Rechtliche Modalitäten - Nicht der Verjährung unterliegende Klage im ordentlichen Verfahren - Der Verjährung ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Raiffeisen Bank

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2020, 1409
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-698/18
    Ebenfalls im Hinblick auf Natur und Bedeutung des öffentlichen Interesses am Schutz der Verbraucher verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit dem 24. Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 78, sowie vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 56).

    Demnach entfaltet die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich Restitutionswirkung (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61 und 62).

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits anerkannt, dass der Verbraucherschutz keine absolute Geltung hat (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68) und dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar ist (Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 41, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 69).

  • EuGH, 29.10.2015 - C-8/14

    Die Frist für einen Einspruch gegen die Vollstreckung von Hypotheken, die in

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-698/18
    Wie der Generalanwalt in Nr. 70 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, muss diese Prüfung u. a. die Dauer dieser Frist und die Modalitäten ihrer Anwendung umfassen, einschließlich der Modalität, wie diese Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. entsprechend auch Urteil vom 29. Oktober 2015, BBVA, C-8/14, EU:C:2015:731, Rn. 27).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass angemessene Ausschlussfristen, die im Interesse der Rechtssicherheit festgesetzt werden, nicht geeignet sind, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, wenn diese Fristen faktisch ausreichend sind, um den Betroffenen zu ermöglichen, einen wirksamen Rechtsbehelf vorzubereiten und einzureichen (Urteil vom 29. Oktober 2015, BBVA, C-8/14, EU:C:2015:731, Rn. 28 und 29).

  • EuGH, 21.03.2019 - C-590/17

    Pouvin und Dijoux - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-698/18
    Insoweit ist auf den zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 hinzuweisen, wonach deren einheitliche Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln für "alle Verträge" zwischen "Gewerbetreibenden" und "Verbrauchern" im Sinne von Art. 2 Buchst. b und c dieser Richtlinie gelten sollten (Urteil vom 21. März 2019, Pouvin und Dijoux, C-590/17, EU:C:2019:232, Rn. 19).

    Gemäß Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 ist "Verbraucher" eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Urteil vom 21. März 2019, Pouvin und Dijoux, C-590/17, EU:C:2019:232, Rn. 22).

  • EuGH, 03.07.2014 - C-92/14

    Tudoran u.a.

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-698/18
    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dieser zum einen für die Auslegung des Unionsrechts nur insoweit zuständig ist, als es um dessen Anwendung in einem neuen Mitgliedstaat ab dem Tag seines Beitritts zur Europäischen Union geht (Beschluss vom 3. Juli 2014, Tudoran, C-92/14, EU:C:2014:2051, Rn. 27).

    Zum anderen ist, da die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 ergibt, nur auf Verträge anwendbar ist, die nach dem 31. Dezember 1994, an dem die Frist für ihre Umsetzung ablief, abgeschlossen wurden, das Datum des Abschlusses der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträge zu berücksichtigen, um die Anwendbarkeit der Richtlinie auf diese Verträge zu bestimmen, während der Zeitraum, in dem Letztere ihre Wirkungen entfalten, unerheblich ist (Beschluss vom 3. Juli 2014, Tudoran, C-92/14, EU:C:2014:2051, Rn. 28).

  • EuGH, 13.09.2018 - C-176/17

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-698/18
    Da aber nach der vom vorlegenden Gericht empfohlenen Auslegung des nationalen Rechts die Verjährungsfrist mit dem Tag der vollständigen Erfüllung des Vertrags beginnt, ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die Verbraucher von der Missbräuchlichkeit einer Klausel in dem mit dem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrag möglicherweise nichts wissen oder sie selbst zum Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung des Vertrags oder danach den Umfang ihrer Rechte aus der Richtlinie 93/13 nicht richtig erfassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 69).
  • EuGH, 30.04.2020 - C-627/18

    Nelson Antunes da Cunha - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-698/18
    Zwar soll durch die Verjährungsfristen die Rechtssicherheit gewährleistet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2020, Nelson Antunes da Cunha, C-627/18, EU:C:2020:321, Rn. 60), aber da nach Einschätzung des rumänischen Gesetzgebers der Grundsatz der Rechtssicherheit der Verjährungsfrist für die in Rn. 79 des vorliegenden Urteils genannten Klagen nicht entgegensteht, ist es mit diesem Grundsatz nicht unvereinbar, nach dem Äquivalenzprinzip dieselbe Frist auf Klagen anzuwenden, die auf das Schutzsystem der Richtlinie 93/13 gestützt sind.
  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-698/18
    Ebenfalls im Hinblick auf Natur und Bedeutung des öffentlichen Interesses am Schutz der Verbraucher verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit dem 24. Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 78, sowie vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 56).
  • EuGH, 12.02.2015 - C-567/13

    Das Unionsrecht steht der ungarischen Regelung, wonach Rechtsstreitigkeiten über

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-698/18
    Insoweit ist es allein Sache des nationalen Gerichts, das unmittelbare Kenntnis von den anwendbaren Verfahrensmodalitäten hat, die Gleichartigkeit der betreffenden Rechtsbehelfe unter dem Gesichtspunkt ihres Gegenstands, ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale zu prüfen (Urteil vom 12. Februar 2015, Baczó und Vizsnyiczai, C-567/13, EU:C:2015:88, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.10.2006 - C-168/05

    Mostaza Claro - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-698/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat bei Fehlen entsprechender Unionsvorschriften die innerstaatliche Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten die zuständigen Gerichte und die Verfahrensmodalitäten der Klagen zu bestimmen, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern zum einen diese Modalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die entsprechender innerstaatlicher Klagen (Äquivalenzgrundsatz) und sie zum anderen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. u. a. Urteil vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-698/18
    Der Gerichtshof hat jedoch bereits anerkannt, dass der Verbraucherschutz keine absolute Geltung hat (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68) und dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar ist (Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 41, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 69).
  • EuGH, 27.02.2014 - C-470/12

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherkreditvertrag -

  • EuGH, 21.11.2002 - C-473/00

    Cofidis

  • EuGH, 19.12.2019 - C-453/18

    Bondora - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 07.11.2019 - C-419/18

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • EuGH, 26.06.2019 - C-407/18

    Addiko Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

  • EuGH, 20.09.2018 - C-51/17

    Die Missbräuchlichkeit einer unklaren Vertragsklausel, nach der das

  • EuGH, 26.05.2011 - C-165/09

    Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Ausgestaltung der Programme für die

  • EuGH, 10.06.2021 - C-776/19

    BNP Paribas Personal Finance

    Was die Prüfung der Merkmale der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verjährungsfrist betrifft, hat der Gerichtshof präzisiert, dass diese Prüfung die Dauer dieser Frist und die Modalitäten ihrer Anwendung, einschließlich der Modalität, gemäß der diese Frist in Lauf gesetzt wird, umfassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens ist zu der Verjährungsfrist, die den von Verbrauchern zur Geltendmachung ihrer Rechte aus der Richtlinie 93/13 eingereichten Anträgen entgegengehalten wird, darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs angemessene Ausschlussfristen, die im Interesse der Rechtssicherheit festgesetzt werden, nicht geeignet sind, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, wenn diese Fristen faktisch ausreichend sind, um den Betroffenen zu ermöglichen, einen wirksamen Rechtsbehelf vorzubereiten und einzureichen (vgl. u. a. Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat nämlich anerkannt, dass der Verbraucherschutz keine absolute Geltung hat und dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. u. a. Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 56, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen hat der Gerichtshof unter Hervorhebung des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes entschieden, dass diese Richtlinie einer innerstaatlichen Regelung entgegensteht, die es dem nationalen Gericht verwehrt, nach Ablauf einer Ausschlussfrist die Missbräuchlichkeit einer in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag enthaltenen Klausel festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 2002, Cofidis, C-473/00, EU:C:2002:705, Rn. 38, und vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 55).

    Hierfür haben die nationalen Gerichte missbräuchliche Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht binden, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 52 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen muss, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte, demnach die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich eine Restitutionswirkung zur Folge hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61 und 62, sowie vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 54).

    Was zum anderen den Fall betrifft, dass dem Antrag eines Verbrauchers auf Rückerstattung aufgrund missbräuchlicher Klauseln im Sinne der Richtlinie 93/13 rechtsgrundlos gezahlter Beträge eine Verjährungsfrist entgegengehalten wird, ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie einer nationalen Regelung, die zwar vorsieht, dass die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher nicht verjährt, aber die Klage, mit der die Restitutionswirkungen dieser Feststellung geltend gemacht werden sollen, einer Verjährungsfrist unterwirft, nicht entgegenstehen, sofern sie die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität einhält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 58, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 84).

    Somit sind Fristen von drei bis fünf Jahren für sich genommen nicht mit dem Effektivitätsgrundsatz unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 62 und 64, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 87 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Verjährungsfrist kann nur dann mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar sein, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hatte, von seinen Rechten Kenntnis zu nehmen, bevor diese Frist zu laufen beginnt oder abgelaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 45, vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 67, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 91).

    Eine solche Frist erschwert die Ausübung der diesem Verbraucher durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte übermäßig und verstößt folglich gegen den Effektivitätsgrundsatz (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 67 und 75, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 91).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-128/20

    GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG)

    Gleichwohl ist im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig (Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 46).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-134/20

    Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG)

    Gleichwohl ist im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig (Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia

    2 Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:181).

    15 Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:181, Nr. 65 und Fn. 19).

    17 Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:181, Nr. 65 und Fn. 19).

    22 Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:181, Nrn. 76 und 77.

    26 Vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 56).

    32 Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:181, Nrn. 67 bis 69).

    33 Vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 62).

    34 Vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 61).

    Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:181).

  • EuGH, 22.04.2021 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. u. a. Urteile vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 53, sowie vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Societé Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 60).

    Anhand dieser Gesichtspunkte ist zu prüfen, ob eine nationale Verjährungsregelung wie die in Rn. 51 des vorliegenden Urteils genannte als mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar angesehen werden kann, wobei diese Prüfung nicht nur die Dauer der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Frist umfassen muss, sondern auch die Modalitäten ihrer Anwendung einschließlich des Faktors, durch den diese Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Societé Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 61).

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits anerkannt, dass der Verbraucherschutz keine absolute Geltung hat und dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar ist (Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Societé Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 56, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Einzelnen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die zwar vorsieht, dass die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher nicht verjährt, aber die Klage, mit der die Restitutionswirkungen dieser Feststellung geltend gemacht werden sollen, einer Verjährungsfrist unterwirft, sofern die Regelung die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität einhält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Societé Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 58, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 84).

    Zweitens hat der Gerichtshof hinsichtlich der Dauer der geprüften Verjährungsfrist, die im vorliegenden Fall drei Jahre beträgt, entschieden, dass eine Frist von solcher Dauer - wenn sie im Voraus festgelegt und bekannt ist - grundsätzlich ausreichend ist, um es dem betroffenen Verbraucher zu ermöglichen, einen wirksamen Rechtsbehelf vorzubereiten und einzulegen, so dass diese Dauer für sich genommen mit dem Effektivitätsgrundsatz nicht unvereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Societé Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 62 und 64, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist der schwächeren Position Rechnung zu tragen, in der sich ein Verbraucher gegenüber einem Gewerbetreibenden befindet, und zwar sowohl hinsichtlich der Verhandlungsmacht als auch hinsichtlich des Informationsstands, wie auch dem Umstand, dass der Verbraucher möglicherweise den Umfang seiner Rechte aus der Richtlinie 93/13 oder der Richtlinie 2008/48 nicht kennt oder nicht richtig erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Societé Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 65 bis 67, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist davon auszugehen, dass Verfahrensmodalitäten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, sofern sie vom Verbraucher verlangen, innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gerichtlich vorzugehen, und soweit diese Bereicherung während der Abwicklung eines lang andauernden Vertragsverhältnisses auftreten kann, geeignet sind, die Ausübung der Rechte, die dem Verbraucher von der Richtlinie 93/13 oder der Richtlinie 2008/48 verliehen werden, übermäßig zu erschweren und daher gegen den Effektivitätsgrundsatz zu verstoßen (vgl. entsprechend Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Societé Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 67 und 75, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 91).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-120/21

    LB (Prescription du droit au congé annuel payé) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    24 Vgl. insbesondere Urteile vom 15. April 2010, Barth (C-542/08, EU:C:2010:193, Rn. 28 und 29), sowie vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 64).
  • BGH, 01.06.2022 - VIII ZR 287/20

    BGH trifft weitere Entscheidung in Klageserie gegen Berliner

    ee) Schließlich folgt eine unionsrechtliche Unzulässigkeit der vom Senat vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung entgegen einer vereinzelt im Schrifttum vertretenen Ansicht (Graf von Westphalen, NJW 2021, 2328) auch nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Verjährungsfrist für Ansprüche eines Verbrauchers auf Rückerstattung von Beträgen, die aufgrund einer im Sinne der Klausel-Richtlinie missbräuchlichen Klausel gezahlt wurden, nur dann mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar sein kann, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hatte, von seinen Rechten Kenntnis zu nehmen, bevor diese Frist zu laufen beginnt oder abgelaufen ist (vgl. etwa EuGH, C-698/18 und C-699/18, WM 2020, 1409 Rn. 67 - Raiffeisen Bank; C-224/19 und C-259/19, WM 2020, 1477 Rn. 91 - Caixabank; C-776/19 bis C-782/19, WM 2021, 1882 Rn. 46 - BNP).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-567/20

    Zagrebacka banka - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz -

    12 Beschlüsse vom 3. April 2014, Pohotovos?¥ (C-153/13, EU:C:2014:1854, Rn. 24), und vom 3. Juli 2014, Tudoran (C-92/14, EU:C:2014:2051, Rn. 27), sowie Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Societé Générale (C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 41).

    15 Beschluss vom 3. Juli 2014, Tudoran (C-92/14, EU:C:2014:2051, Rn. 28), sowie Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Societé Générale (C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 42).

    16 Vgl. Beschlüsse vom 8. November 2012, SKP (C-433/11, EU:C:2012:702, Rn. 33 bis 35), und vom 3. Juli 2014, Tudoran (C-92/14, EU:C:2014:2051, Rn. 28), sowie Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Societé Générale (C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 43 bis 44).

    22 Vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. Juli 2014, Tudoran (C-92/14, EU:C:2014:2051, Rn. 26 bis 28), und Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Societé Générale (C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19

    SPV Project 1503 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    11 Vgl. Urteile vom 2. April 2020, Condominio di Milano, via Meda (C-329/19, EU:C:2020:263, Rn. 24), und vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 70).

    24 Vgl. Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 52).

    43 Vgl. Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 46).

  • BGH, 10.10.2022 - VIa ZR 542/21

    Haftung des Kraftfahrzeugherstellers in einem sog. Dieselfall: Anwendung der

    Bei der nationalen kenntnisabhängigen Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) handelt es sich jedoch um eine angemessene Ausschlussfrist für die Rechtsverfolgung, die diese Grundsätze wahrt (vgl. BGH, aaO; EuGH, Urteil vom 8. September 2011 - C-89/10 und C-96/10, Slg 2011, I-7819 Rn. 36 mwN; Urteil vom 9. Juli 2020 - C-698/18 und C-699/18, WM 2020, 1409 Rn. 62 ff.; Urteil vom 16. Juli 2020 - C-224/19 und C-259/19, WM 2020, 1477 Rn. 84 ff.; Urteil vom 10. Juni 2021, aaO, Rn. 39 ff.).
  • EuGH, 29.04.2021 - C-19/20

    Bank BPH

  • OLG Düsseldorf, 17.07.2023 - 9 U 6/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19

    Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-600/19

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • EuGH, 05.05.2022 - C-567/20

    Zagrebacka banka

  • EuGH, 29.02.2024 - C-724/22

    Investcapital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

  • EuGH, 16.03.2023 - C-6/22

    M.B. u.a. (Effets de l'invalidation d'un contrat)

  • EuGH, 14.10.2020 - C-677/19

    Valoris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Grundsatz

  • EuGH, 26.11.2020 - C-807/19

    DSK Bank und FrontEx International

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-385/20

    Caixabank

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2020 - C-469/19

    All in One Star - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-700/20

    Generalanwalt Collins: Ein Urteil entsprechend einem Schiedsspruch kann eine für

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-371/22

    G (Frais de résiliation anticipée) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-243/21

    TOYA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Telekommunikation - Richtlinie 2014/61/EU

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-725/19

    Impuls Leasing România - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

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