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   EuGH, 09.07.2020 - C-716/18   

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https://dejure.org/2020,17857
EuGH, 09.07.2020 - C-716/18 (https://dejure.org/2020,17857)
EuGH, Entscheidung vom 09.07.2020 - C-716/18 (https://dejure.org/2020,17857)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juli 2020 - C-716/18 (https://dejure.org/2020,17857)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    AJFP Caras-Severin und DGRFP Timisoara

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 288 Abs. 1 Nr. 4 - Sonderregelung für Kleinunternehmen - Methode zur Berechnung des Referenzjahresumsatzes für die Anwendung der Sonderregelung für ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Steuerrecht; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Richtlinie 2006/112/EG; Art. 288 Abs. 1 Nr. 4; Sonderregelung für Kleinunternehmen; Methode zur Berechnung des Referenzjahresumsatzes für die Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen; ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Methode zur Berechnung des Referenzjahresumsatzes für die Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen - Begriff "Nebenumsatz mit Immobilien" - Vermietung einer Immobilie durch eine natürliche Person, die mehrere freie Berufe ausübt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 288 Abs. 1 Nr. 4 - Sonderregelung für Kleinunternehmen - Methode zur Berechnung des Referenzjahresumsatzes für die Anwendung der Sonderregelung für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    AJFP Caras-Severin und DGRFP Timisoara

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 287 und 288 der Mehrwertsteuerrichtlinie - Sonderregelung für Kleinunternehmen - Befreiung bei Unterschreiten gewisser Umsatzgrenzen - Berechnung dieser Umsatzfreigrenze bei mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten ...

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 288 Abs 1 Nr 4
    Rumänien, natürliche Person, freie Berufe, Immobilienvermietung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 288 Abs 1 Nr 4

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    AJFP Caras-Severin und DGRFP Timisoara

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 29.10.2009 - C-174/08

    NCC Construction Danmark - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 -

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-716/18
    Diese Umsätze werden übrigens nur dann ausgeschlossen, wenn sie nicht in den Rahmen der regelmäßig ausgeübten beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen fallen" (Urteil vom 29. Oktober 2009, NCC Construction Danmark, C-174/08, EU:C:2009:669, Rn. 30).

    Zu den nunmehr in Art. 174 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie enthaltenen Bestimmungen hat der Gerichtshof entschieden, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit u. a. dann nicht als "Hilfstätigkeit" eingestuft werden kann, wenn sie die unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung der steuerbaren gewöhnlichen gewerblichen Tätigkeit des betreffenden Unternehmens darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2009, NCC Construction Danmark, C-174/08, EU:C:2009:669, Rn. 31).

  • EuGH, 02.05.2019 - C-265/18

    Jarmuskiene - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts -

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-716/18
    Zunächst ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Sonderregelung für Kleinunternehmen in den Art. 281 bis 294 der Mehrwertsteuerrichtlinie als Ausnahme vom gemeinsamen System dieser Richtlinie eng auszulegen ist und nur angewandt werden darf, soweit dies zur Erreichung ihres Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2019, Jarmuskiene, C-265/18, EU:C:2019:348, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Sonderregelung soll damit sowohl den Kleinunternehmen als auch den Steuerverwaltungen einen solchen Verwaltungsaufwand ersparen (Urteile vom 26. Oktober 2010, Schmelz, C-97/09, EU:C:2010:632, Rn. 63 und 68, sowie vom 2. Mai 2019, Jarmuskiene, C-265/18, EU:C:2019:348, Rn. 37).

  • EuGH, 27.01.2000 - C-23/98

    Heerma

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-716/18
    Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass es sich bei der Vermietung von Immobilien um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt, die in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuerrichtlinie fällt, soweit sie zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie ausgeübt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2000, Heerma, C-23/98, EU:C:2000:46, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.10.2010 - C-97/09

    Schmelz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 24 Abs. 3 und 28i - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-716/18
    Diese Sonderregelung soll damit sowohl den Kleinunternehmen als auch den Steuerverwaltungen einen solchen Verwaltungsaufwand ersparen (Urteile vom 26. Oktober 2010, Schmelz, C-97/09, EU:C:2010:632, Rn. 63 und 68, sowie vom 2. Mai 2019, Jarmuskiene, C-265/18, EU:C:2019:348, Rn. 37).
  • EuGH, 06.03.2008 - C-98/07

    Nordania Finans und BG Factoring - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-716/18
    Letztere Bestimmung entspricht im Wesentlichen Art. 19 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1), mit dem der Unionsgesetzgeber Umsätze von der Berechnung des Pro-rata -Satzes ausschließen wollte, die im Verhältnis zur laufenden Tätigkeit des betreffenden Steuerpflichtigen ungewöhnlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2008, Nordania Finans und BG Factoring, C-98/07, EU:C:2008:144, Rn. 24).
  • EuGH, 05.02.2020 - C-341/18

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Enrôlement des marins dans le port

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-716/18
    Nach diesen Vorbemerkungen ist festzustellen, dass, da Art. 288 Abs. 1 Nr. 4 der Mehrwertsteuerrichtlinie keinen Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten enthält, der Begriff "Nebenumsatz" im Sinne dieser Bestimmung einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, der unabhängig von den Wertungen in den Mitgliedstaaten in der gesamten Union eine einheitliche Auslegung erhalten muss, die nicht nur den Wortlaut der Bestimmung, sondern auch ihren Kontext und das mit ihr verfolgte Ziel berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2020, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Anmustern von Seeleuten im Hafen von Rotterdam], C-341/18, EU:C:2020:76, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.01.2021 - C-288/19

    Finanzamt Saarbrücken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer

    Mangels einer Definition in der Richtlinie 2006/112 oder eines Verweises auf das Recht der Mitgliedstaaten stellt der Begriff "Vermietung eines Beförderungsmittels" im Sinne von Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112 einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar, der unabhängig von den Wertungen in den Mitgliedstaaten in der gesamten Union eine einheitliche Auslegung erhalten muss (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 2020, AJPF Cara?Ÿ-Severin und DGRFP Timi?Ÿoara, C-716/18, EU:C:2020:540, Rn. 30).
  • EuGH, 11.04.2024 - C-122/23

    Legafact

    Die Sonderregelung für Kleinunternehmen nach der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht Verwaltungsvereinfachungen vor, die die Gründung und Tätigkeit von Kleinunternehmen fördern und ihre Wettbewerbsfähigkeit stärken sowie ein angemessenes Verhältnis zwischen dem mit der Steueraufsicht verbundenen Verwaltungsaufwand und dem zu erwartenden geringen Steueraufkommen wahren sollen (Urteil vom 9. Juli 2020, AJPF Cara?Ÿ-Severin et DGRFP Timi?Ÿoara, C-716/18, EU:C:2020:540, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.05.2022 - C-218/21

    DSR - Montagem e Manutenção de Ascensores e Escadas Rolantes

    In Ermangelung eines Verweises auf das Recht der Mitgliedstaaten und einer einschlägigen Definition in der Mehrwertsteuerrichtlinie ist die Wendung in Anhang IV Nr. 2 dieser Richtlinie einheitlich und unabhängig von den Wertungen in den Mitgliedstaaten entsprechend ihrem üblichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet wird, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehört, auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, AJPF Cara?Ÿ-Severin und DGRFP Timi?Ÿoara, C-716/18, EU:C:2020:540, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Dezember 2020, BAKATI PLUS, C-656/19, EU:C:2020:1045, Rn. 42).
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