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   EuGH, 09.07.2020 - C-81/19   

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https://dejure.org/2020,17855
EuGH, 09.07.2020 - C-81/19 (https://dejure.org/2020,17855)
EuGH, Entscheidung vom 09.07.2020 - C-81/19 (https://dejure.org/2020,17855)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juli 2020 - C-81/19 (https://dejure.org/2020,17855)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Banca Transilvania

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Geltungsbereich - Art. 1 Abs. 2 - Begriff "bindende Rechtsvorschriften" - Abdingbare Vorschriften - Darlehensvertrag in Fremdwährung - Klausel zum ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Eine Vertragsklausel, die nicht ausgehandelt wurde, sondern auf einer Regelung beruht, die nach nationalem Recht zwischen den Parteien gilt, wenn insoweit nichts anderes vereinbart wurde, fällt nicht unter das Unionsrecht zu missbräuchlichen Klauseln ...

  • datev.de (Kurzinformation)

    EuGH zur Frage, ob eine nicht ausgehandelte Vertragsklausel unter das Unionsrecht zu missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen fällt

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2020, 1414
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-81/19
    Gemäß dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 umfasst der Begriff "bindende Rechtsvorschriften" in ihrem Art. 1 Abs. 2 auch Regeln, die nach dem Gesetz zwischen den Vertragsparteien gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 26, und vom 3. April 2019, Aqua Med, C-266/18, EU:C:2019:282, Rn. 29).

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass dieser Ausschluss von der Geltung der Regelung der Richtlinie 93/13 dadurch gerechtfertigt ist, dass grundsätzlich angenommen werden darf, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat (vgl. Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 28, und vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 53).

    Folglich hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für den in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Ausschluss erfüllt sind, zu prüfen hat, ob die fragliche Vertragsklausel auf unabdingbaren Bestimmungen des nationalen Rechts beruht, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gelten, oder auf abdingbaren Bestimmungen, die in Ermangelung einer insoweit anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 26, vom 10. September 2014, Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 79, vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 29 und 30, und vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 32).

  • EuGH, 20.09.2017 - C-186/16

    Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-81/19
    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ergibt sich aus dem Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (C-186/16, EU:C:2017:703), dass eine Vertragsklausel, die auf einer zwingenden Vorschrift des nationalen Rechts beruht, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gilt, oder auf einer abdingbaren Vorschrift, die in Ermangelung einer insoweit anderweitigen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gilt, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt.

    Dieses Gericht weist darauf hin, dass Art. 1578 des Zivilgesetzbuchs abdingbar sei, dass die rumänischen Gerichte jedoch die im Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (C-186/16, EU:C:2017:703), getroffene Entscheidung uneinheitlich angewandt hätten.

    Folglich hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für den in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Ausschluss erfüllt sind, zu prüfen hat, ob die fragliche Vertragsklausel auf unabdingbaren Bestimmungen des nationalen Rechts beruht, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gelten, oder auf abdingbaren Bestimmungen, die in Ermangelung einer insoweit anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 26, vom 10. September 2014, Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 79, vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 29 und 30, und vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 32).

  • EuGH, 20.09.2018 - C-51/17

    Die Missbräuchlichkeit einer unklaren Vertragsklausel, nach der das

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-81/19
    Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, der Klauseln betrifft, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie vorsieht (Urteil vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 52).

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass dieser Ausschluss von der Geltung der Regelung der Richtlinie 93/13 dadurch gerechtfertigt ist, dass grundsätzlich angenommen werden darf, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat (vgl. Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 28, und vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 53).

  • EuGH, 03.03.2020 - C-125/18

    Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-81/19
    Diese Ausnahme ist eng auszulegen und hängt vom Vorliegen zweier Voraussetzungen ab: Erstens muss die Vertragsklausel auf einer Rechtsvorschrift beruhen, und zweitens muss diese Rechtsvorschrift bindend sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für den in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Ausschluss erfüllt sind, zu prüfen hat, ob die fragliche Vertragsklausel auf unabdingbaren Bestimmungen des nationalen Rechts beruht, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gelten, oder auf abdingbaren Bestimmungen, die in Ermangelung einer insoweit anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 26, vom 10. September 2014, Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 79, vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 29 und 30, und vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 32).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-558/11

    Kurcums Metal - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur -

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-81/19
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteile vom 15. November 2012, Kurcums Metal, C-558/11, EU:C:2012:721, Rn. 48, und vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 42).
  • EuGH, 15.10.2015 - C-168/14

    Grupo Itevelesa u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV und 51 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-81/19
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteile vom 15. November 2012, Kurcums Metal, C-558/11, EU:C:2012:721, Rn. 48, und vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 42).
  • EuGH, 03.04.2019 - C-266/18

    Aqua Med

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-81/19
    Gemäß dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 umfasst der Begriff "bindende Rechtsvorschriften" in ihrem Art. 1 Abs. 2 auch Regeln, die nach dem Gesetz zwischen den Vertragsparteien gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 26, und vom 3. April 2019, Aqua Med, C-266/18, EU:C:2019:282, Rn. 29).
  • EuGH, 10.09.2014 - C-34/13

    Der Gerichtshof nimmt eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-81/19
    Folglich hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für den in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Ausschluss erfüllt sind, zu prüfen hat, ob die fragliche Vertragsklausel auf unabdingbaren Bestimmungen des nationalen Rechts beruht, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gelten, oder auf abdingbaren Bestimmungen, die in Ermangelung einer insoweit anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 26, vom 10. September 2014, Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 79, vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 29 und 30, und vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 32).
  • EuGH, 10.06.2021 - C-609/19

    Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieser Ausdruck nicht nur die Bestimmungen des nationalen Rechts erfasst, die unabdingbar sind, sondern auch diejenigen, die von Gesetzes wegen greifen, wenn sie nicht abbedungen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamkniety, C-779/18, EU:C:2020:236, Rn. 50 bis 53, und vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 23 bis 25 und 28).
  • EuGH, 14.04.2021 - C-364/19

    Credit Europe Ipotecar IFN und Credit Europe Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 Vertragsklauseln, die auf "bindenden Rechtsvorschriften" beruhen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließt, wobei dieser Ausdruck im Licht des 13. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie nicht nur die Bestimmungen des nationalen Rechts umfasst, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gelten, sondern auch solche, die abdingbar sind und in Ermangelung einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamkniety, C-779/18, EU:C:2020:236, Rn. 50 bis 53, sowie vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 23 bis 25 und 28).

    Diese Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 hat der Gerichtshof trotz des Unterschieds zwischen dem Wortlaut dieser Vorschrift in der französischen und der rumänischen Sprachfassung der Richtlinie 93/13, auf den auch das vorlegende Gericht im vorliegenden Verfahren hinweist, vorgenommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 32 bis 34).

    Der in dieser Vorschrift vorgesehene Ausschluss von der Geltung der Regelung der Richtlinie 93/13 ist dadurch gerechtfertigt, dass die Annahme zulässig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat, eine Ausgewogenheit, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich wahren wollte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamkniety, C-779/18, EU:C:2020:236, Rn. 54, sowie vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 26).

    Hierzu ist festzustellen, dass das rumänische vorlegende Gericht, das den Gerichtshof in der Rechtssache angerufen hatte, in der das Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania (C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 30), ergangen ist, in einem ähnlichen Kontext betreffend dieselbe nationale Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende dieselbe Auffassung vertrat.

    Aus dieser rechtlichen Einordnung, die allein Sache der angerufenen nationalen Gerichte ist, ergibt sich, dass die von den Klägern des Ausgangsverfahrens als missbräuchlich bezeichnete Vertragsklausel auf einer abdingbaren Vorschrift des nationalen Rechts beruht, so dass diese Klausel unter den in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Ausschluss fällt und daher nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie erfasst ist (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 31 und 37).

    Im Übrigen ist zum einen klarzustellen, dass der Umstand, dass die Vertragsparteien die Möglichkeit haben, von einer abdingbaren Vorschrift des nationalen Rechts abzuweichen, wie dies vorliegend nach Ansicht der rumänischen Regierung und der Kommission der Fall ist, für die Prüfung der Frage, ob eine Vertragsklausel, die auf einer solchen Vorschrift beruht, nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen ist, unerheblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 35).

    Zum anderen hat der Umstand, dass eine Vertragsklausel, die auf einer Vorschrift des nationalen Rechts im Sinne dieses Art. 1 Abs. 2 beruht, nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, wie dies nach Ansicht der rumänischen Regierung vorliegend der Fall ist, keinen Einfluss auf ihren Ausschluss vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 36).

    Was schließlich eine mögliche Auswirkung des sich aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ergebenden Transparenzgebots anbelangt, das insbesondere im Rahmen der zweiten Vorlagefrage thematisiert wird, besteht für den Gerichtshof keine Veranlassung, sich hierzu zu äußern, da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klausel dem vorlegenden Gericht zufolge auf einer als abdingbar eingestuften Vorschrift des nationalen Rechts beruht, sodass sie nach Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht den Bestimmungen der Richtlinie unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 38).

  • EuGH, 21.12.2021 - C-243/20

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei einem Vertrag

    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur allgemeinen Systematik der Richtlinie 93/13 hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, sondern auf einer Regel beruht, die nach nationalem Recht zwischen den Vertragsparteien gilt, wenn insoweit nichts anderes vereinbart wurde, nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt (Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 37).

    Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist das Fehlen einer Aushandlung im Einzelnen nämlich eine Voraussetzung für die Eröffnung der Überprüfung der Missbräuchlichkeit einer Klausel, die nicht erfolgen kann, wenn die Vertragsklausel nicht in ihren Anwendungsbereich fällt (Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 36).

    Ferner hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Umstand, dass diese ausgewogene Regelung getroffen worden ist, keine Voraussetzung für die Anwendung des in Art. 1 Abs. 2 genannten Ausschlusses, sondern die Rechtfertigung dieses Ausschlusses darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 27, sowie Beschluss vom 14. Oktober 2021, NSV und NM, C-87/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:860, Rn. 31).

    Zunächst ist in Bezug auf die Folgen der unterbliebenen Umsetzung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 in innerstaatliches Recht darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Richtlinie nur auf die Fälle Anwendung finden sollen, die nicht von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen sind, und zwar insbesondere aufgrund des Ausschlusses, den Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie unter den in ihm festgelegten Voraussetzungen vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamkniety, C-779/18, EU:C:2020:236, Rn. 50, sowie vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.06.2023 - C-407/21

    UFC - Que choisir und CLCV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Pauschalreisen und

    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, muss die Vorschrift nach dem Zusammenhang, in dem sie steht, und dem Zweck der Regelung, zu der sie gehört, ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.06.2023 - C-540/21

    Kommission/ Slowakei (Droit de résiliation sans frais) - Vertragsverletzung eines

    Eine solche terminologische Unterscheidung ist nämlich uneingeschränkt mit einer Auslegung dieser Bestimmungen vereinbar, die eine Erstattung in Form eines Geldbetrags impliziert, und selbst wenn es sich anders verhalten würde, ergibt sich zudem aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen kann, da die Vorschrift, wenn die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander abweichen, nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden muss, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-152/20

    SC Gruber Logistics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    33 Der Begriff unterscheidet sich daher von dem Begriff "bindende Rechtsvorschriften", der in anderen Bereichen verwendet wird, wie z. B. in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29): Vgl. hierzu das Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania (C-81/19, EU:C:2020:532).
  • EuGH, 06.07.2023 - C-593/22

    First Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Denn in den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania (C-81/19, EU:C:2020:532), und der Beschluss vom 14. Oktober 2021, NSV und NM (C-87/21, EU:C:2021:860), die ebenfalls Art. 1578 des ehemaligen Zivilgesetzbuchs zum Gegenstand gehabt hätten, ergangen seien, hätten sich die vorlegenden Gerichte und der Gerichtshof auf die Prämisse gestützt, dass die Vertragsklausel, deren angebliche Missbräuchlichkeit geltend gemacht worden sei, auf einer dispositiven Bestimmung des nationalen Rechts beruhe.
  • EuGH, 02.12.2022 - C-229/22

    Compania Nationala de Transporturi Aeriene Tarom - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Rechtstexts der Union voneinander ab, ist die fragliche Bestimmung nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung auszulegen, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, EU:C:1977:172, Rn. 14, vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 33, und vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung, C-652/20, EU:C:2022:514, Rn. 36).
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