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   EuGH, 09.09.1999 - C-102/97   

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https://dejure.org/1999,1660
EuGH, 09.09.1999 - C-102/97 (https://dejure.org/1999,1660)
EuGH, Entscheidung vom 09.09.1999 - C-102/97 (https://dejure.org/1999,1660)
EuGH, Entscheidung vom 09. September 1999 - C-102/97 (https://dejure.org/1999,1660)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung - Richtlinie 87/101/EWG - Altölbeseitigung - Umsetzung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    Richtlinie 75/439 des Rates, Artikel 3 Absatz 1
    Rechtsangleichung - Altölbeseitigung - Richtlinie 75/439 - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang einzuräumen - Grenzen - Technische, wirtschaftliche und organisatorische Sachzwänge - Begriff

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

  • Wolters Kluwer

    Vorrang der stofflichen Verarbeitung von Altöl gegenüber der thermischen Verarbeitung; Vorliegen wirtschaftlicher Sachzwänge im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 75/439; Verstoß der Kommission gegen das Kollegialprinzip; Fehlende Nachfrage nach Aufarbeitungsprodukten, hohe ...

  • Judicialis

    Richtlinie 75/439 Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 75/439 Art. 3 Abs. 1
    Rechtsangleichung - Altölbeseitigung - Richtlinie 75/439 - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang einzuräumen - Grenzen - Technische, wirtschaftliche und organisatorische Sachzwänge - Begriff - [Richtlinie 75/439 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mangelnde ausdrückliche Festlegung des Vorrangs der stofflichen vor der thermischen Verarbeitung in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung in der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 648 (Ls.)
  • NVwZ 1999, 1214
  • EuZW 1999, 689
  • DVBl 1999, 1526 (Ls.)
  • DVBl 1999, 1527 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 29.09.1998 - C-191/95

    IN EINEM VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT UNTERLIEGEN DIE

    Auszug aus EuGH, 09.09.1999 - C-102/97
    Angesichts des Urteils des Gerichtshofes vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-191/95 (Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-5449) hat sie diese Einrede in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
  • EuGH, 15.03.1990 - 339/87

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 09.09.1999 - C-102/97
    Die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht erfordert nach ständiger Rechtsprechung, worauf die deutsche Regierung hinweist, nicht notwendigerweise eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche, besondere Vorschrift, sondern ihr kann durch einen allgemeinen rechtlichen Kontext Genüge getan werden, wenn dieser tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie hinreichend klar und bestimmt gewährleistet (vgl. insbesondere Urteil vom 15. März 1990 in der Rechtssache C-339/87, Kommission/Niederlande, Slg. 1990, I-851, Randnr. 6).
  • EuGH, 15.07.2004 - C-424/02

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    17 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. September 1999 in der Rechtssache C-102/97 (Kommission/Deutschland, Slg. 1999, I-5051, Randnr. 35) entschieden hat, bestand eines der Hauptziele der Richtlinie darin, der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang einzuräumen.

    19 Nur wenn aufgrund der in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie genannten Sachzwänge weder eine Aufbereitung noch ein Verbrennen von Altölen erfolgt, unterliegen die Mitgliedstaaten der wiederum subsidiären Verpflichtung aus Artikel 3 Absatz 3, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die schadlose Vernichtung der Öle oder ihre kontrollierte Lagerung oder Ablagerung zu gewährleisten (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 37).

    Denn außer dass eine Auslegung allein durch die Mitgliedstaaten dem Grundsatz der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts zuwiderliefe, hätte sie auch zur Folge, dass aus der Vereinbarkeit der Behandlung im Wege der Aufbereitung mit technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Sachzwängen eine Voraussetzung würde, deren Erfüllung ganz von einer Zweckmäßigkeitsbeurteilung des betreffenden Mitgliedstaats abhinge (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 40).

    23 Außerdem ist auf das Argument der Regierung des Vereinigten Königreichs, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber den Mitgliedstaaten mit der Bezugnahme auf die "technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Sachzwänge" einen Ermessensspielraum zuerkannt habe, zu antworten, dass diese Bestimmung über die Sachzwänge als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu verstehen ist, und dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zu treffen haben, die zu dem Ziel, der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang einzuräumen, in einem angemessenen Verhältnis stehen, in dem Sinne, dass das Bestehen der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie genannten technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Sachzwänge die Grenze dieser positiven Verpflichtung darstellt (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 42).

    24 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass nicht er festzustellen hat, welche Maßnahmen ein Mitgliedstaat hätte treffen müssen, um Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie umzusetzen, dass er aber im Rahmen der Feststellung, ob Sachzwänge im Sinne dieser Bestimmung bestehen, zu prüfen hat, ob Maßnahmen mit dem Ziel, der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang einzuräumen, hätten erlassen werden können, die dem Kriterium der technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Durchführbarkeit genügen (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-15/03

    Kommission / Österreich

    Als Erstes erscheint es mir jedoch zweckmäßig, auf die Urteile Kommission/Deutschland aus dem Jahr 1999 und Kommission/Vereinigtes Königreich aus dem Jahr 2004 (9) hinzuweisen, in denen der Gerichtshof sich bereits zum Umfang der in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Verpflichtung geäußert hat.

    9 - Urteile vom 9. September 1999 in der Rechtssache C-102/97 (Kommission/Deutschland, Slg. 1999, I-5051) und vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-424/02 (Kommission/Vereinigtes Königreich, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    13 - Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 34.

    16 - Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 34.

    17 - Urteil Kommission/Deutschland, Randnrn.

  • BFH, 23.10.2003 - V R 48/01

    Frist für Antrag auf Vorsteuer-Vergütung

    Er muss die Richtlinie nur sinngetreu und ihrem Zweck entsprechend umsetzen (vgl. EuGH-Urteil vom 9. September 1999 Rs. C-102/97 --Kommission/Deutschland--, Slg. 1999, I-5051, Europäische Zeitschrift für Wirtschaft --EuZW-- 1999, 689, m.w.N.).
  • BFH, 14.03.2002 - V B 119/01

    NZB; grundsätzliche Bedeutung

    Die Beschwerdebegründung geht nicht darauf ein, dass ein Mitgliedstaat eine Richtlinie der Gemeinschaft in innerstaatliches Recht nicht förmlich und wörtlich, sondern nur sinngetreu und dem Zweck der Richtlinie entsprechend umsetzen muss (EuGH-Urteil vom 9. September 1999 Rs. C-102/97 - Kommission/ Deutschland, Slg. 1999, I-5051, EuZW 1999, 689, m.w.N.), weil ihm die Formen und Mittel der Umsetzung überlassen bleiben (Art. 10 Unterabs. 1, 2 und Art. 249 Unterabs. 3 EG).
  • BFH, 23.10.2003 - V R 49/01

    Antragsfrist nach § 61 UStDV 1991

    Er muss die Richtlinie nur sinngetreu und ihrem Zweck entsprechend umsetzen (vgl. EuGH-Urteil vom 9. September 1999 Rs. C-102/97 --Kommission/Deutschland--, Slg. 1999, I-5051, Europäische Zeitschrift für Wirtschaft --EuZW-- 1999, 689, m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.2001 - 10 S 822/99

    Verbringung von Abfallgemisch in anderen EU-Staat: Abgrenzung von Abfall zur

    Andernfalls wäre die einheitliche Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts gefährdet (in diesem Sinne zum Vorrang der Aufbereitung von Altöl EuGH, Urt. v. 09.09.1999 - Rs. C-102/97 - Slg. 1999, I-5051 = NVwZ 1999, 1214 Tz. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-60/18

    Tallinna Vesi - Richtlinie 2008/98/EG - Abfälle - Ende der Abfalleigenschaft -

    11 Illustrativ Urteile vom 9. September 1999, Kommission/Deutschland (C-102/97, EU:C:1999:394), das den Konflikt zwischen bestimmten Verwertungspraktiken bei Altöl betrifft, und vom 23. Mai 2000, Sydhavnens Sten & Grus (C-209/98, EU:C:2000:279), über den Zugang zu Bauabfällen.
  • BGH, 30.03.2000 - III ZR 229/98

    Amtshaftungsanspruch - Enteignungsgleicher Eingriff - Schadensersatz -

    Soweit sich die Revision auf die mangelnde Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (75/439/EWG) in der Fassung vom 22. Dezember 1986 (87/101/EWG) durch die Beklagte stützt (vgl. hierzu Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 9. September 1999 - Rs.C-102/97 - NVwZ 1999, 1214 in einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Beklagte eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren), kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger - trotz des hierzu Anlaß gebenden Vorbringens der Beklagten in den Vorinstanzen - nicht im einzelnen darüber Aufschluß gegeben hat, ob er eine Aufbereitung von Altöl im Sinn der Richtlinie überhaupt vornimmt.
  • EuGH, 27.01.2005 - C-15/03

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    38 Zum Vorbringen der Republik Österreich, dass die Einrichtung von Aufbereitungsanlagen in ihrem Staatsgebiet unwirtschaftlich sei und dass daher nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Verpflichtungen der betroffenen Mitgliedstaaten je nach den dort bestehenden konkreten Verhältnissen anzupassen seien, ist daran zu erinnern, dass, wie der Gerichtshof in den Randnummern 35 und 43 seines Urteils vom 9. September 1999 in der Rechtssache C-102/97 (Kommission/Deutschland, Slg. 1999, I-5051) entschieden hat, eines der Hauptziele der Richtlinie darin bestand, der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang einzuräumen.
  • EuGH, 27.01.2005 - C-92/03

    Kommission / Portugal

    29 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. September 1999 in der Rechtssache C-102/97 (Kommission/Deutschland, Slg. 1999, I-5051, Randnr. 35) entschieden hat, eines der Hauptziele der Richtlinie darin bestand, der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang einzuräumen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2004 - C-424/02

    Kommission / Vereinigtes Königreich

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