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   EuGH, 09.09.1999 - C-281/97   

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https://dejure.org/1999,616
EuGH, 09.09.1999 - C-281/97 (https://dejure.org/1999,616)
EuGH, Entscheidung vom 09.09.1999 - C-281/97 (https://dejure.org/1999,616)
EuGH, Entscheidung vom 09. September 1999 - C-281/97 (https://dejure.org/1999,616)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Am Jahresende gewährte Gratifikation - Voraussetzungen für die Gewährung

  • Europäischer Gerichtshof

    Krüger

  • EU-Kommission PDF

    Krüger

    EG-Vertrag, Artikel 119 [die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden]
    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Tarifvertraglicher Ausschluß geringfügig Beschäftigter von einer Jahressonderzuwendung - Maßnahme, die prozentual erheblich mehr Frauen als Männer trifft - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Krüger

  • Wolters Kluwer

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen; Am Jahresende gewährte Gratifikation; Verweigerung einer Jahressonderzuwendung für Arbeitnehmer, ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EGV Art. 177 (jetzt EGV Art.234); ; EGV Art. 119 (die Art. 117 bis 120 EGV sind durch die EGV Art. 136 bis 143 EGV ersetzt worden); ; Richtlinie 76/207/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Tarifvertraglicher Ausschluß geringfügig Beschäftigter von einer Jahressonderzuwendung - Maßnahme, die prozentual erheblich mehr Frauen als Männer trifft - Unzulässigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzungen für die Gewährung von Gratifikationen - unzulässiger Ausschluss unselbständiger Teilzeiterwerbstätiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF, S. 58 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 119 EG-Vertrag (jetzt Art. 141 EG); § 3n BAT
    Gleichbehandlung von Männern und Frauen/geringfügig Beschäftigte/jährliche Sonderzuwendungen

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Diskriminierung geringfügig beschäftigter Frauen

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 58 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 119 EG-Vertrag (jetzt Art. 141 EG); § 3n BAT
    Gleichbehandlung von Männern und Frauen/geringfügig Beschäftigte/jährliche Sonderzuwendungen

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 119 EGV (jetzt Art. 141 EG)
    Arbeitsrecht, Grundrechte, Mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei geringfügig Beschäftigten

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts München - Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 647
  • EuZW 1999, 664
  • NZA 1999, 1151
  • NJ 2000, 54
  • DVBl 1999, 1575
  • BB 1999, 2085
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 14.12.1995 - C-317/93

    Nolte / Landesversicherungsanstalt Hannover

    Auszug aus EuGH, 09.09.1999 - C-281/97
    Mit dem im SGB vorgesehenen Ausschluß geringfügig Beschäftigter von der Sozialversicherung soll einer sozialen Nachfrage nach geringfügigen Beschäftigungen entsprochen werden, wie dies die deutsche Regierung im Rahmen ihrer Sozial- und Beschäftigungspolitik für erforderlich gehalten hat (vgl. Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-317/93, Nolte, Slg. 1995, I-4625, Randnr. 31, und in der Rechtssache C-444/93, Megner und Scheffel, Slg. 1995, I-4741, Randnr. 27).

    Der Beklagte macht allerdings unter Bezugnahme auf das Urteil Nolte geltend, das sozial- und beschäftigungspolitische Ziel der Regelung, das objektiv nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun habe, rechtfertige im vorliegenden Fall den Ausschluß geringfügiger Beschäftigungen vom Geltungsbereich des Tarifvertrags.

    Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. Urteile Nolte, Randnr. 33, sowie Megner und Scheffel, Randnr. 29).

    Im Ausgangsverfahren geht es jedoch um eine andere Sachlage als in den Urteilen Nolte sowie Megner und Scheffel.

  • EuGH, 14.12.1995 - C-444/93

    Megner und Scheffel / Innungskrankenkasse Vorderpfalz

    Auszug aus EuGH, 09.09.1999 - C-281/97
    Mit dem im SGB vorgesehenen Ausschluß geringfügig Beschäftigter von der Sozialversicherung soll einer sozialen Nachfrage nach geringfügigen Beschäftigungen entsprochen werden, wie dies die deutsche Regierung im Rahmen ihrer Sozial- und Beschäftigungspolitik für erforderlich gehalten hat (vgl. Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-317/93, Nolte, Slg. 1995, I-4625, Randnr. 31, und in der Rechtssache C-444/93, Megner und Scheffel, Slg. 1995, I-4741, Randnr. 27).

    Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. Urteile Nolte, Randnr. 33, sowie Megner und Scheffel, Randnr. 29).

  • EuGH, 09.02.1982 - 12/81

    Garland / British Rail

    Auszug aus EuGH, 09.09.1999 - C-281/97
    Nach ständiger Rechtsprechung umfaßt der Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 Absatz 2 des Vertrages alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, daß sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt (vgl. insbesondere Urteile vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 12/81, Garland, Slg. 1982, 359, Randnr. 5, vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnr. 12, und vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-167/97, Seymour-Smith und Perez, Slg. 1999, II-0000, Randnr. 23).
  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus EuGH, 09.09.1999 - C-281/97
    Nach ständiger Rechtsprechung umfaßt der Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 Absatz 2 des Vertrages alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, daß sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt (vgl. insbesondere Urteile vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 12/81, Garland, Slg. 1982, 359, Randnr. 5, vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnr. 12, und vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-167/97, Seymour-Smith und Perez, Slg. 1999, II-0000, Randnr. 23).
  • EuGH, 09.02.1999 - C-167/97

    Seymour-Smith und Perez

    Auszug aus EuGH, 09.09.1999 - C-281/97
    Nach ständiger Rechtsprechung umfaßt der Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 Absatz 2 des Vertrages alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, daß sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt (vgl. insbesondere Urteile vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 12/81, Garland, Slg. 1982, 359, Randnr. 5, vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnr. 12, und vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-167/97, Seymour-Smith und Perez, Slg. 1999, II-0000, Randnr. 23).
  • EuGH, 13.07.1989 - 171/88

    Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung

    Auszug aus EuGH, 09.09.1999 - C-281/97
    Nach ständiger Rechtsprechung steht Artikel 119 des Vertrages einer nationalen Vorschrift oder einer tarifvertraglichen Bestimmung entgegen, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis jedoch einen erheblich höheren Prozentsatz der Frauen als der Männer benachteiligt, es sei denn, daß sie aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (vgl. Urteile Seymour-Smith und Perez, Randnr. 67, und vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 12).
  • EuGH, 07.02.1991 - C-184/89

    Nimz / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus EuGH, 09.09.1999 - C-281/97
    Aufgrund seines zwingenden Charakters ist das Verbot der diskriminierenden Ungleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern nicht nur für staatliche Stellen verbindlich, sondern erstreckt sich auch auf alle Tarifverträge, die die abhängige Erwerbstätigkeit kollektiv regeln, und auf alle Verträge zwischen Privatpersonen (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89, Nimz, Slg. 1991, I-297, Randnr. 11).
  • EuGH, 13.02.1996 - C-342/93

    Gillespie u.a.

    Auszug aus EuGH, 09.09.1999 - C-281/97
    Wie sich insbesondere aus der zweiten Begründungserwägung der Richtlinie 76/207 ergibt, betrifft diese nicht das Entgelt im Sinne des Artikels 119 des Vertrages (vgl. Urteil vom 13. Februar 1996 in der Rechtssache C-342/93, Gillespie u. a., Slg. 1996, I-475, Randnr. 24).
  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R

    Versicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Beitragspflicht -

    Der Hinweis auf die Versicherungspflicht nach der RVO oder dem SGB VI bedeutet nur, dass es sich der Art nach um eine von der RVO oder dem SGB VI erfasste Tätigkeit (Beschäftigung) handeln muss (vgl BAGE 59, 346, 348 = AP Nr. 99 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAGE 60, 183, 185 ff = AP Nr. 100 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, jeweils mwN; zum Verstoß gegen Art. 119 EG-Vertrag , wenn geringfügig Beschäftigte von tarifvertraglich vorgesehenen Leistungen ausgeschlossen werden vgl EuGHE I 1999, 5127).
  • EuGH, 21.10.1999 - C-333/97

    Lewen

    Das Verbot der diskriminierenden Ungleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern ist wegen seines Charakters nicht nur für staatliche Stellen verbindlich, sondern erstreckt sich auch auf alle Tarifverträge, die abhängige Erwerbstätigkeit kollektiv regeln, und auf alle Verträge zwischen Privatpersonen (insbes. Urteile vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89, Nimz, Slg. 1991, I-297, Randnr. 11, und vom 9. September 1999 in der Rechtssache C-281/97, Krüger, Slg. 1999, I-0000, Randnr. 20).
  • LAG München, 13.01.2016 - 10 Sa 544/15

    Betriebliche Altersversorgung für geringfügig Beschäftigte

    Bereits mit der Entscheidung v. 09.09.1999 (C-281/97) betonte der EUGH den hohen Stellenwert der Entgeltgleichheit auch für geringfügig Beschäftigte, der nicht mit einem Hinweis auf einige besondere gesetzliche Regelungen für diesen Personenkreis ins Leere laufen könne, soweit es sich nicht um eine Maßnahme, die der nationale Gesetzgeber im Rahmen seines Ermessens getroffen habe handle oder um einen tragenden Grundsatz des deutschen Systems der sozialen Sicherheit.
  • VG Frankfurt/Main, 29.03.2010 - 9 K 3854/09

    Altersgrenze im Beamtenrecht - Vorlage an EuGH

    Dies ergibt sich aus dem Urteil des EuGH vom 9.9.1999 (Rs. C-281/97 - NZA 1999, 1151 = BGleiG-ES E.III.1 Art. 119 EGV Nr. 64 = HGlG-ES E.III.1.1 Art. 119 EGV Nr. 64 - "Krüger").

    Dort hatte es der EuGH einem öffentlichen Arbeitgeber verwehrt, sich durch die Mitwirkung an der tariflichen Gestaltung von Entgeltbedingungen auf weiten sozialpolitischen Spielraum zu berufen, wie er für die sozial- und arbeitsmarktpolitische Gesetzgebungstätigkeit der Mitgliedstaaten anerkannt ist (EuGH U. v. 9.9.1999, NZA 1999, 1151, 1152 Rn. 29).

  • VG Frankfurt/Main, 06.08.2009 - 9 L 1887/09

    Vereinbarkeit von beamtenrechtlichen Altersgrenzen mit Europarecht

    Dies ergibt sich aus dem Urteil des EuGH vom 9.9.1999 (Rs. C-281/97 - NZA 1999, 1151 = BGleiG-ES E.III.1 Art. 119 EGV Nr. 64 = HGlG-ES E.III.1.1 Art. 119 EGV Nr. 64 - "Krüger").

    Dort hatte es er der EuGH einem öffentlichen Arbeitgeber verwehrt, sich durch die Mitwirkung an der tariflichen Gestaltung von Entgeltbedingungen auf weiten sozialpolitischen Spielraum zu berufen, wie er für die sozial- und arbeitsmarktpolitische Gesetzgebungstätigkeit der Mitgliedstaaten anerkannt ist (EuGH U. v. 9.9.1999, NZA 1999, 1151, 1152 Rn. 29).

  • BAG, 20.08.2002 - 9 AZR 710/00

    Altersteilzeit - Aufstockung des Entgelts ohne Arbeitszeitverringerung -

    Sie stehen allen Vorschriften, Regelungen oder Maßnahmen entgegen, die eine im Ergebnis unterschiedlich hohe Vergütung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern bewirken, sofern sich die unterschiedliche Behandlung nicht mit objektiv gerechtfertigten Faktoren erklären läßt, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben (ständige Rechtsprechung des EuGH vgl. nur 9. September 1999 - C-281/97 - EuGHE I 1999, 5141 mwN).

    Insoweit mißversteht sie auch die Entscheidung des EuGH vom 9. September 1999 (- C-281/97 - aaO).

  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 10/03 R

    Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei untertariflicher Bezahlung

    Der Hinweis auf die Versicherungspflicht nach der RVO oder dem SGB VI bedeutet nur, dass es sich der Art nach um eine von der RVO oder dem SGB VI erfasste Tätigkeit (Beschäftigung) handeln muss (vgl BAGE 59, 346, 348 = AP Nr. 99 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAGE 60, 183, 185 ff = AP Nr. 100 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, jeweils mwN; zum Verstoß gegen Art. 119 EG-Vertrag , wenn geringfügig Beschäftigte von tarifvertraglich vorgesehenen Leistungen ausgeschlossen werden vgl EuGHE I 1999, 5127).
  • FG Düsseldorf, 16.08.2001 - 14 K 582/00

    Voraussetzungen von Werbungskosten; Einsatz zur Einkünfteerzielung; Zweck des

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  • BSG, 18.05.2000 - B 11 AL 61/99 R

    Anwartschaftszeiten für Arbeitslosengeld, Beitragsfreiheit kurzzeitiger

    Aus den weiteren Urteilen des EuGH vom 9. Februar 1999 - Rs C-167/97 - und vom 9. September 1999 - Rs C-281/97 - (EuZW 1999, 664) ergäbe sich, daß die Prüfung, ob eine mittelbare Diskriminierung iSd Art. 4 Richtlinie 79/7/EWG vorliege, in mehreren Schritten vorzunehmen sei.

    Aus der Entscheidung des EuGH vom 9. September 1999 - C 281/97 - (EuZW 1999, 664 f) ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen, weil es sich in dem dort entschiedenen Fall um den Ausschluß geringfügig Beschäftigter von tariflichen Sonderzuwendungen handelte, die tragende Grundsätze eines Versicherungssystems und den Entscheidungsspielraum eines mitgliedstaatlichen Gesetzgebers nicht berührten.

  • BAG, 20.08.2002 - 9 AZR 750/00

    Altersfreizeit - mittelbare Diskriminierung

    Sie stehen allen Vorschriften, Regelungen oder Maßnahmen entgegen, die eine im Ergebnis unterschiedlich hohe Vergütung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern bewirken, sofern sich die unterschiedliche Behandlung nicht mit objektiven Faktoren erklären läßt, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben (ständige Rechtsprechung des EuGH vgl. nur 9. September 1999 - C-281/97 - Krüger - EuGHE I 1999, 5141 mwN).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2007 - C-267/06

    Maruko - Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen

  • LAG Hessen, 21.04.2005 - 9 Sa 1077/04

    Abfindung - Erziehungsurlaub - Mittelbare Diskriminierung

  • EuGH, 05.11.2014 - C-476/12

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • VG Frankfurt/Main, 03.12.2007 - 9 E 2418/07

    Wechselschichtzulage für teilzeitbeschäftigte Beamte

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2004 - C-19/02

    Hlozek

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-207/04

    Vergani - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2003 - C-25/02

    Rinke

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2002 - C-320/01

    Busch

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2000 - C-226/98

    Jørgensen

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-124/11

    Dittrich - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Nationale Regelung, die

  • VG Frankfurt/Main, 23.05.2007 - 9 E 937/06

    Versetzung eines Beamten; Verletzung des Gleichstellungsrechts durch Bevorzugung

  • LAG Saarland, 22.11.2000 - 1 Sa 37/99

    Schlechterstellung studentischer Hilfskräfte gegenüber wissenschaftlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2003 - C-342/01

    Merino Gómez

  • LAG Saarland, 12.01.2000 - 1 Sa 37/99

    Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung; Dienstordnungen an Universitäten; Gebot

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-476/12

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit -

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