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   EuGH, 09.09.2004 - C-184/02, C-223/02   

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https://dejure.org/2004,3186
EuGH, 09.09.2004 - C-184/02, C-223/02 (https://dejure.org/2004,3186)
EuGH, Entscheidung vom 09.09.2004 - C-184/02, C-223/02 (https://dejure.org/2004,3186)
EuGH, Entscheidung vom 09. September 2004 - C-184/02, C-223/02 (https://dejure.org/2004,3186)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2002/15/EG - Regelung der Arbeitszeit von im Transportgewerbe Tätigen - Selbständige Kraftfahrer - Rechtsgrundlage - Berufsausübungsfreiheit - Gleichbehandlungsgrundsatz - Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht

  • Europäischer Gerichtshof

    Spanien / Parlament und Rat

  • EU-Kommission PDF

    Königreich Spanien (C-184/02) und Republik Finnland (C-223/02) gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union.

    Richtlinie 2002/15/EG - Regelung der Arbeitszeit von im Transportgewerbe Tätigen - Selbständige Kraftfahrer - Rechtsgrundlage - Berufsausübungsfreiheit - Gleichbehandlungsgrundsatz - Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht

  • EU-Kommission

    Königreich Spanien (C-184/02) und Republik Finnland (C-223/02) gegen Europäisches Parlamen

    Sozialvorschriften , Verkehr

  • Wolters Kluwer

    Klagen auf Nichtigerklärung der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben; Befugnis der Gemeinschaft zur Regelung der ...

  • Judicialis

    Richtlinie 2002/15/EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Spanien / Parlament und Rat

    Richtlinie 2002/15/EG - Regelung der Arbeitszeit von im Transportgewerbe Tätigen - Selbständige Kraftfahrer - Rechtsgrundlage - Berufsausübungsfreiheit - Gleichbehandlungsgrundsatz - Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Spanien / Parlament und Rat

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben - Anwendung (ab 2009) auf selbständige Kraftfahrer, Artikel 2 ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1637 (Ls.)
  • EuZW 2004, 660
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 09.09.2004 - C-223/02

    Spanien / Parlament und Rat - Sozialpolitik

    Auszug aus EuGH, 09.09.2004 - C-184/02
    In den verbundenen Rechtssachen C-184/02 und C-223/02.

    Klägerin in der Rechtssache C-223/02,.

    Europäisches Parlament, vertreten durch M. Gómez-Leal und C. Pennera (Rechtssache C-184/02) sowie durch H. von Hertzen und G. Ricci (Rechtssache C-223/02) als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,.

    Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Lopes Sabino und G.-L. Ramos Ruano (Rechtssache C-184/02) sowie durch A. Lopes Sabino und H. Erno (Rechtssache C-223/02) als Bevollmächtigte,.

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Castillo de la Torre und W. Wils (Rechtssache C-184/02) sowie durch M. Huttunen und W. Wils (Rechtssache C-223/02) als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,.

    2 In ihrer Klageschrift beantragt die Republik Finnland (C-223/02) die Nichtigerklärung der angefochtenen Richtlinie, soweit sie die selbständigen Kraftfahrer betrifft.

    4 Da die Rechtssachen C-184/02 und C-223/02 miteinander in Zusammenhang stehen, hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichtshofes sie mit Beschluss vom 7. Januar 2004 nach Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.

    Zur Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache C-223/02.

    22 Die Klage in der Rechtssache C-223/02 ist folglich zulässig.

  • EuGH, 17.07.1997 - C-248/95

    SAM Schiffahrt

    Auszug aus EuGH, 09.09.2004 - C-184/02
    29 Nach ständiger Rechtsprechung betraut der EG-Vertrag den Rat mit der Einführung einer gemeinsamen Verkehrspolitik und verleiht ihm zu diesem Zweck eine weitreichende Rechtsetzungsbefugnis zum Erlass angemessener gemeinsamer Regeln (Urteil vom 28. November 1978 in der Rechtssache 97/78, Schumalla, Slg. 1978, 2311, Randnr. 4, und vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-248/95 und C-249/95, SAM Schiffahrt und Stapf, Slg. 1997, I-4475, Randnr. 23).

    51 Die freie Berufsausübung gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts (Urteile vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90, Kühn, Slg. 1992, I-35, Randnr. 16; vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 78, und SAM Schiffahrt und Stapf, Randnr. 72).

    56 Angesichts des weiten Ermessens, das dem Gemeinschaftsgesetzgeber beim Erlass zweckdienlicher Maßnahmen im Hinblick auf eine gemeinsame Verkehrspolitik zusteht (Urteil SAM Schiffahrt und Stapf, Randnrn.

  • EuGH, 28.11.1978 - 97/78

    Schumalla

    Auszug aus EuGH, 09.09.2004 - C-184/02
    29 Nach ständiger Rechtsprechung betraut der EG-Vertrag den Rat mit der Einführung einer gemeinsamen Verkehrspolitik und verleiht ihm zu diesem Zweck eine weitreichende Rechtsetzungsbefugnis zum Erlass angemessener gemeinsamer Regeln (Urteil vom 28. November 1978 in der Rechtssache 97/78, Schumalla, Slg. 1978, 2311, Randnr. 4, und vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-248/95 und C-249/95, SAM Schiffahrt und Stapf, Slg. 1997, I-4475, Randnr. 23).

    30 Darüber hinaus kann der Gemeinschaftsgesetzgeber nach dem klaren Wortlaut des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe c EG und den Ausführungen des Gerichtshofes zum Begriff der "sonstigen zweckdienlichen Vorschriften" in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe d EG (Urteil Schumalla, Randnr. 6) auf der Grundlage des Artikels 71 EG gemeinsame Bestimmungen zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr und zur Beseitigung der nationalen Unterschiede, die die Wettbewerbsbedingungen im Transportsektor erheblich verfälschen können, erlassen, was die Republik Finnland im Übrigen einräumt.

    40 Im Übrigen tragen nach der Rechtsprechung gemeinsame Bestimmungen, die - wie die in den Randnummern 33 und 35 des vorliegenden Urteils genannten - eine Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr bezwecken, zwangsläufig zur Beseitigung der Unterschiede, die die Wettbewerbsbedingungen auf dem Gebiet des Verkehrs erheblich verfäschen können, bei und erweisen sich so als im Sinne des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe d EG "zweckdienlich" für die Einführung einer gemeinsamen Verkehrspolitik (Urteil Schumalla, Randnr. 6).

  • EuGH, 12.03.2002 - C-27/00

    Omega Air

    Auszug aus EuGH, 09.09.2004 - C-184/02
    Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen (u. a. Urteile vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache C-101/98, UDL, Slg. 1999, I-8841, Randnr. 30, und vom 12. März 2002 in den Rechtssachen C-27/00 und C-122/00, Omega Air u. a., Slg. 2002, I-2569, Randnr. 62).

    64 Das Diskriminierungsverbot besagt nach ständiger Rechtsprechung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass dies objektiv gerechtfertigt ist (u. a. Urteile Omega Air u. a., Randnr. 79, und vom 9. September 2003 in der Rechtssache C-137/00, Milk Marque und National Farmers' Union, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 126).

  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

    Auszug aus EuGH, 09.09.2004 - C-184/02
    44 Es kann daher dahinstehen, ob auch Artikel 137 Absatz 2 EG eine geeignete Rechtsgrundlage für die Maßnahmen darstellt, die in der angefochtenen Richtlinie in Bezug auf die selbständigen Kraftfahrer vorgesehen sind (vgl. auch Urteil vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-491/01, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Slg. 2002, I-11453, Randnr. 98, und, im Umkehrschluss, Urteil vom 1. Juni 1991 in der Rechtssache C-300/89, Kommission/Rat, "Titandioxid", Slg. 1991, I-2867, Randnrn.
  • EuGH, 07.11.2000 - C-168/98

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG AB UND BESTÄTIGT

    Auszug aus EuGH, 09.09.2004 - C-184/02
    25 und 26, und vom 7. November 2000 in der Rechtssache C-168/98, Luxemburg/Parlament und Rat, Slg. 2000, I-9131, Randnr. 62 und 66) aus, um die mögliche spätere Anwendung der Richtlinie auf diese Kategorie von Personen, die mobile Transporttätigkeiten ausüben, zu rechtfertigen.
  • EuGH, 16.12.1999 - C-101/98

    UDL

    Auszug aus EuGH, 09.09.2004 - C-184/02
    Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen (u. a. Urteile vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache C-101/98, UDL, Slg. 1999, I-8841, Randnr. 30, und vom 12. März 2002 in den Rechtssachen C-27/00 und C-122/00, Omega Air u. a., Slg. 2002, I-2569, Randnr. 62).
  • EuGH, 09.09.2003 - C-137/00

    'Milk Marque und National Farmers'' Union'

    Auszug aus EuGH, 09.09.2004 - C-184/02
    64 Das Diskriminierungsverbot besagt nach ständiger Rechtsprechung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass dies objektiv gerechtfertigt ist (u. a. Urteile Omega Air u. a., Randnr. 79, und vom 9. September 2003 in der Rechtssache C-137/00, Milk Marque und National Farmers' Union, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 126).
  • EuGH, 09.06.1994 - C-394/92

    Strafverfahren gegen Michielsen und Geybels Transport Service

    Auszug aus EuGH, 09.09.2004 - C-184/02
    Sie bezwecken damit unbestreitbar die Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr, die entgegen dem Vorbringen der Republik Finnland nicht nur durch zu lange Lenkzeiten gefährdet wird, sondern auch durch eine übermäßige Häufung anderer Tätigkeiten als des Fahrens, wie der in Artikel 3 Buchstabe a Nummer 1 erster Gedankenstrich Ziffern ii bis v der angefochtenen Richtlinie genannten, die in direktem Zusammenhang mit einem Transport stehen (in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-394/92, Michielsen und GTS, Slg. 1994, I-2497, Randnr. 14, und vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-297/99, Skills Motor Coaches u. a., Slg. 2001, I-573, Randnrn.
  • EuGH, 05.10.1994 - C-55/93

    Strafverfahren gegen Van Schaik

    Auszug aus EuGH, 09.09.2004 - C-184/02
    53 Im vorliegenden Fall bezweckt die in der angefochtenen Richtlinie vorgesehene Regelung der Arbeitszeit der selbständigen Kraftfahrer eine Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr (vgl. Randnrn. 33 bis 36 des vorliegenden Urteils) und entspricht somit einem dem Gemeinwohl dienenden Ziel (Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-55/93, Van Schaik, Slg. 1994, I-4837, Randnr. 19, und vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-314/98, Snellers, Slg. 2000, I-8633, Randnr. 55).
  • EuGH, 10.01.1992 - C-177/90

    Kühn / Landwirtschaftskammer Weser-Ems

  • EuGH, 19.11.1998 - C-150/94

    Vereinigtes Königreich / Rat

  • EuGH, 12.10.2000 - C-314/98

    Snellers

  • EuGH, 18.01.2001 - C-297/99

    Skills Motor Coaches u.a.

  • EuGH, 22.06.1993 - C-54/91

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und

  • EuGH, 28.04.1998 - C-200/96

    FREIER WARENVERKEHR

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

  • BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 61/14

    EuGH-Vorlage - dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang

    Speziell zum Grundrecht der unternehmerischen Freiheit hat der Gerichtshof weiterhin darauf hingewiesen, dass dieses nicht schrankenlos gilt, sondern im Zusammenhang mit seiner gesellschaftlichen Funktion zu sehen ist (vgl. nur EuGH 22. Januar 2013 - C-283/11 - [Sky Österreich] Rn. 45; 6. September 2012 - C-544/10 - [Deutsches Weintor] Rn. 54 mwN; 6. Dezember 2005 - C-453/03 ua. - [ABNA ua.] Rn. 87, Slg. 2005, I-10423; 30. Juni 2005 - C-295/03 P - [Alessandrini ua.] Rn. 86, Slg. 2005, I-5673; 9. September 2004 - C-184/02 und C-223/02 - [Spanien und Finnland/Parlament und Rat] Rn. 51 f., Slg. 2004, I-7789) .

    Folglich kann die unternehmerische Freiheit Einschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das Recht in seinem Wesensgehalt antastet (EuGH 30. Juni 2005 - C-295/03 P - [Alessandrini ua.] Rn. 86 mwN, aaO; 14. Dezember 2004 - C-210/03 - [Swedish Match] Rn. 72 mwN, Slg. 2004, I-11893; jeweils für das Eigentumsrecht und die freie Berufsausübung; 9. September 2004 - C-184/02 und C-223/02 - [Spanien und Finnland/Parlament und Rat] Rn. 52, aaO, für die unternehmerische Freiheit) .

  • VG Hamburg, 12.03.2015 - 17 K 3507/14

    Zur Geltung der werktäglichen Arbeitszeitbegrenzung auf maximal zehn Stunden für

    Diese Umsetzung stimme mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urt. v. 9.9.2004, C-184/02 und C-223/02) überein, vor deren Hintergrund sich die Festlegung einer täglichen Höchstarbeitszeit als Eingriff in das Recht auf freie Berufsausübung und freie unternehmerische Betätigung verbiete.
  • BAG, 20.04.2011 - 5 AZR 200/10

    Pauschalabgeltung von Reisezeiten - Beifahrerzeiten - Vergütungspflicht

    Der Gerichtshof hat im Rahmen von Nichtigkeitsklagen des Königreichs Spanien und der Republik Finnland bereits entschieden, dass die RL 2002/15/EG im Wesentlichen die wöchentliche Höchstarbeitszeit, die Ruhepausen, die Ruhezeit der Auszubildenden und Praktikanten sowie die Nachtarbeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, regelt, ohne auch nur zu erwähnen, die Richtlinie befasse sich zudem mit Vergütungsfragen (EuGH 9. September 2004 - C-184/02 und C-223/02 - Slg. 2004, I-7789 = AuR 2004, 465 mit Anm. Lörcher) .
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