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   EuGH, 09.09.2020 - C-254/19   

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EuGH, 09.09.2020 - C-254/19 (https://dejure.org/2020,25704)
EuGH, Entscheidung vom 09.09.2020 - C-254/19 (https://dejure.org/2020,25704)
EuGH, Entscheidung vom 09. September 2020 - C-254/19 (https://dejure.org/2020,25704)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Friends of the Irish Environment

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Art. 6 Abs. 3 - Geltungsbereich - Begriffe "Projekt" und "Zustimmung" - Prüfung von Plänen oder Projekten auf Verträglichkeit mit ...

  • doev.de PDF

    Friends of the Irish Environment Limited - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen; angemessene Prüfung der Verträglichkeit von Plänen und Projekten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 29.07.2019 - C-411/17

    Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 09.09.2020 - C-254/19
    6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie sieht ein Prüfverfahren vor, das durch eine vorherige Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (Urteil vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der zweiten, in Satz 2 dieser Bestimmung vorgesehenen Phase, die sich an die Verträglichkeitsprüfung anschließt, wird die Zustimmung zu einem solchen Plan oder Projekt vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie nur erteilt, wenn dieser das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigt (Urteil vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 118 und 119).

    Erstens ist für die Beurteilung, ob eine Entscheidung, mit der die in einer ursprünglichen Genehmigung für den Bau eines Wiederverdampfungsterminals für verflüssigtes Erdgas - dessen Arbeiten noch nicht begonnen haben - festgesetzte Frist verlängert wird, ein "Projekt" im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie betrifft, darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung insoweit der Begriff "Projekt" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der UVP-Richtlinie berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die sich aus der UVP-Richtlinie ergebende Definition des Begriffs "Projekt" enger ist als die der Habitatrichtlinie, hat der Gerichtshof außerdem entschieden, dass eine Tätigkeit, die unter die UVP-Richtlinie fällt, erst recht unter die Habitatrichtlinie fallen muss (Urteile vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a., C-293/17 und C-294/17, EU:C:2018:882, Rn. 65, sowie vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 123).

    Folglich kann eine Tätigkeit, wenn sie als ein Projekt im Sinne der UVP-Richtlinie angesehen wird, ein Projekt im Sinne der Habitatrichtlinie sein (Urteil vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem bezieht sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Begriff "Projekt" in Anbetracht insbesondere des Wortlauts von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a erster Gedankenstrich der UVP-Richtlinie auf Arbeiten oder Eingriffe, die den materiellen Zustand eines Platzes verändern (Urteil vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass, auch wenn die Habitatrichtlinie nicht die Bedingungen festlegt, unter denen die Behörden einem bestimmten Projekt nach Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie "zustimmen", der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der UVP-Richtlinie enthaltene Begriff "Genehmigung" für die Bestimmung der Bedeutung dieses Ausdrucks maßgeblich ist (Urteil vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 142).

    Wie in Rn. 27 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, unterscheidet Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie zwei Phasen in dem von ihm vorgesehenen Prüfungsverfahren; die erste, in Satz 1 dieser Bestimmung vorgesehene Phase verlangt von den Mitgliedstaaten eine Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder eines Projekts mit einem geschützten Gebiet, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser Plan oder dieses Projekt das Gebiet erheblich beeinträchtigt (Urteil vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Beurteilung der Gefahr ist namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von solchen Plänen oder Projekten betroffenen Gebiets vorzunehmen (Urteil vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 134).

    Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (Urteil vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-502/19

    Vorrechte und Befreiungen

    Auszug aus EuGH, 09.09.2020 - C-254/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Ausgangsrechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt (Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass für die von den nationalen Gerichten gestellten Fragen eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt und dass der Gerichtshof die Beantwortung dieser Fragen nur ablehnen kann, wenn die erbetene Auslegung in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung dieser Fragen erforderlich sind (Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.11.2011 - C-404/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 09.09.2020 - C-254/19
    b) Der Genehmigung in ihrer ursprünglichen Fassung ist nicht zu entnehmen, ob der Genehmigungsantrag im Rahmen von Phase 1 oder Phase 2 des Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie behandelt wurde, und sie enthält keine "vollständigen, präzisen und endgültigen Feststellungen, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeiten, die in dem [Gebiet] geplant waren, auszuräumen", wie nach dem Urteil vom 24. November 2011, Kommission/Spanien (C-404/09, EU:C:2011:768), erforderlich.

    Eine Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie ist somit nicht angemessen, wenn sie lückenhaft ist und keine vollständigen, präzisen und endgültigen Feststellungen enthält, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeiten, die in dem geschützten Gebiet geplant waren, auszuräumen (Urteil vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 100).

  • EuGH, 07.11.2018 - C-293/17

    Coöperatie Mobilisation for the Environment und Vereniging Leefmilieu

    Auszug aus EuGH, 09.09.2020 - C-254/19
    Da die sich aus der UVP-Richtlinie ergebende Definition des Begriffs "Projekt" enger ist als die der Habitatrichtlinie, hat der Gerichtshof außerdem entschieden, dass eine Tätigkeit, die unter die UVP-Richtlinie fällt, erst recht unter die Habitatrichtlinie fallen muss (Urteile vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a., C-293/17 und C-294/17, EU:C:2018:882, Rn. 65, sowie vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 123).

    Allerdings können, wie die Generalanwältin in Nr. 32 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, bestimmte Tätigkeiten, wenn sie im Hinblick u. a. auf ihren wiederkehrenden Charakter, ihre Art oder die Umstände ihrer Ausführung als einheitlicher Vorgang zu betrachten sind, als ein und dasselbe Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie angesehen werden, das von einem neuen Prüfungsverfahren nach dieser Vorschrift befreit ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2010, Stadt Papenburg, C-226/08, EU:C:2010:10, Rn. 47 und 48, sowie vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a., C-293/17 und C-294/17, EU:C:2018:882, Rn. 78 und 80).

  • EuGH - C-294/17 (anhängig)

    Stichting Werkgroep Behoud de Peel

    Auszug aus EuGH, 09.09.2020 - C-254/19
    Da die sich aus der UVP-Richtlinie ergebende Definition des Begriffs "Projekt" enger ist als die der Habitatrichtlinie, hat der Gerichtshof außerdem entschieden, dass eine Tätigkeit, die unter die UVP-Richtlinie fällt, erst recht unter die Habitatrichtlinie fallen muss (Urteile vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a., C-293/17 und C-294/17, EU:C:2018:882, Rn. 65, sowie vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 123).

    Allerdings können, wie die Generalanwältin in Nr. 32 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, bestimmte Tätigkeiten, wenn sie im Hinblick u. a. auf ihren wiederkehrenden Charakter, ihre Art oder die Umstände ihrer Ausführung als einheitlicher Vorgang zu betrachten sind, als ein und dasselbe Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie angesehen werden, das von einem neuen Prüfungsverfahren nach dieser Vorschrift befreit ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2010, Stadt Papenburg, C-226/08, EU:C:2010:10, Rn. 47 und 48, sowie vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a., C-293/17 und C-294/17, EU:C:2018:882, Rn. 78 und 80).

  • EuGH, 10.09.2015 - C-473/14

    Dimos Kropias Attikis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/42/EG -

    Auszug aus EuGH, 09.09.2020 - C-254/19
    Des Weiteren sind auch die Prüfungen zu berücksichtigen, die eventuell bei früheren Genehmigungen durchgeführt wurden, um zu verhindern, dass ein und dasselbe Projekt mehreren Umweltprüfungen auf sämtliche Anforderungen der Habitatrichtlinie unterzogen wird (vgl. entsprechend Urteile vom 10. September 2015, Dimos Kropias Attikis, C-473/14, EU:C:2015:582, Rn. 55, und vom 22. März 2012, 1nter-Environnement Bruxelles u. a., C-567/10, EU:C:2012:159, Rn. 42).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen

    Auszug aus EuGH, 09.09.2020 - C-254/19
    Da die Rechtfertigung für ein Vorabentscheidungsersuchen nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liegt, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits über das Unionsrecht erforderlich ist (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist die vierte Frage folglich für unzulässig zu erklären.
  • EuGH, 14.01.2010 - C-226/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen sich nur aus naturschutzfachlichen Gründen weigern,

    Auszug aus EuGH, 09.09.2020 - C-254/19
    Allerdings können, wie die Generalanwältin in Nr. 32 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, bestimmte Tätigkeiten, wenn sie im Hinblick u. a. auf ihren wiederkehrenden Charakter, ihre Art oder die Umstände ihrer Ausführung als einheitlicher Vorgang zu betrachten sind, als ein und dasselbe Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie angesehen werden, das von einem neuen Prüfungsverfahren nach dieser Vorschrift befreit ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2010, Stadt Papenburg, C-226/08, EU:C:2010:10, Rn. 47 und 48, sowie vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a., C-293/17 und C-294/17, EU:C:2018:882, Rn. 78 und 80).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-201/02

    Wells

    Auszug aus EuGH, 09.09.2020 - C-254/19
    Entgegen dem Vorbringen der Behörde geht aus dem von ihr zur Stützung ihres Vorbringens angeführten Urteil vom 7. Januar 2004, Wells (C-201/02, EU:C:2004:12), nicht hervor, dass nur eine Entscheidung, mit der das ursprünglich genehmigte Projekt geändert werde, eine Genehmigung im Sinne dieser Vorschrift darstellen könne.
  • EuGH, 22.03.2012 - C-567/10

    Inter-Environnement Bruxelles u.a. - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der

    Auszug aus EuGH, 09.09.2020 - C-254/19
    Des Weiteren sind auch die Prüfungen zu berücksichtigen, die eventuell bei früheren Genehmigungen durchgeführt wurden, um zu verhindern, dass ein und dasselbe Projekt mehreren Umweltprüfungen auf sämtliche Anforderungen der Habitatrichtlinie unterzogen wird (vgl. entsprechend Urteile vom 10. September 2015, Dimos Kropias Attikis, C-473/14, EU:C:2015:582, Rn. 55, und vom 22. März 2012, 1nter-Environnement Bruxelles u. a., C-567/10, EU:C:2012:159, Rn. 42).
  • EuGH, 17.11.2016 - C-348/15

    Stadt Wiener Neustadt - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 13.12.2007 - C-418/04

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 26.04.2017 - C-142/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

  • EuGH, 22.02.2022 - C-300/20

    Bund Naturschutz in Bayern - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass sich der Begriff "Projekt" auf Arbeiten oder Eingriffe bezieht, die den materiellen Zustand eines Platzes verändern (Urteil vom 9. September 2020, Friends of the Irish Environment, C-254/19, EU:C:2020:680, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-278/21

    AquaPri - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der

    8 Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Deutschland (C-98/03, EU:C:2006:3, Rn. 44 und 51), vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 136), und vom 9. September 2020, Friends of the Irish Environment (C-254/19, EU:C:2020:680, Rn. 26).

    9 Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 34), vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 117), und vom 9. September 2020, Friends of the Irish Environment (C-254/19, EU:C:2020:680, Rn. 25).

    17 Vgl. Urteile vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a. (C-293/17 und C-294/17, EU:C:2018:882, Rn. 63 bis 66), sowie vom 9. September 2020, Friends of the Irish Environment (C-254/19, EU:C:2020:680, Rn. 29).

    22 Siehe in diesem Sinne Urteile vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 130), und vom 9. September 2020, Friends of the Irish Environment (C-254/19, EU:C:2020:680, Rn. 38 und 39).

    30 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2020, Friends of the Irish Environment (C-254/19, EU:C:2020:680, Rn. 54).

    38 Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a. (C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 44), vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Wald von Bia?‚owie?¼a) (C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 114), und vom 9. September 2020, Friends of the Irish Environment (C-254/19, EU:C:2020:680, Rn. 55).

  • BVerwG, 21.01.2021 - 7 C 9.19

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Verlängerungsentscheidung

    Zu einer erneuten Vollprüfung im Rahmen der Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG zwingt auch nicht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2020 - C-254/19 [ECLI:EU:C:2020:680], Friends of the Irish Environment -.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2023 - C-721/21

    Eco Advocacy - Vorabentscheidungsersuchen - Verfahrensautonomie der

    Siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Friends of the Irish Environment (C-254/19, EU:C:2020:320, Nr. 66).

    16 Meine Schlussanträge in der Rechtssache Friends of the Irish Environment (C-254/19, EU:C:2020:320, Nr. 67).

    Siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Friends of the Irish Environment (C-254/19, EU:C:2020:320, Nr. 60).

    39 Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a. (C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 44), vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Wald von Bia?‚owie?¼a) (C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 114), und vom 9. September 2020, Friends of the Irish Environment (C-254/19, EU:C:2020:680, Rn. 55).

    42 Urteile vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 134), und vom 9. September 2020, Friends of the Irish Environment (C-254/19, EU:C:2020:680, Rn. 51).

  • EuGH, 10.11.2022 - C-278/21

    AquaPri - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG -

    Im Fall der Kontinuität und Identität einer solchen Tätigkeit ist deren Fortführung nämlich als ein und dasselbe bereits genehmigte Projekt anzusehen, das gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 92/43 keiner erneuten Prüfung unterzogen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a., C-293/17 und C-294/17, EU:C:2018:882, Rn. 78 und 79, vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 128, sowie vom 9. September 2020, Friends of the Irish Environment, C-254/19, EU:C:2020:680, Rn. 35).

    Wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, erfordert ein solcher Plan oder ein solches Projekt eine derartige Prüfung, wenn die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr besteht, dass der betreffende Plan oder das betreffende Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt, wobei diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen ist, wenn die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr erheblicher schädlicher Auswirkungen auf dieses Gebiet unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse, namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen dieses Gebiets, nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, EU:C:2004:482, Rn 43 bis 45 und 49, vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 111 bis 113, sowie vom 9. September 2020, Friends of the Irish Environment, C-254/19, EU:C:2020:680, Rn. 50 und 51).

    Ferner ist in dem Fall, dass ein Plan oder Projekt eine derartige Prüfung erfordert, diese nur dann als geeignet anzusehen, wenn die darin enthaltenen Feststellungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen vollständig, präzise und endgültig und zudem geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen dieses Plans oder Projekts auf das betreffende Gebiet auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 114, und vom 9. September 2020, Friends of the Irish Environment, C-254/19, EU:C:2020:680, Rn. 53).

    Die Berücksichtigung dieser früheren Prüfungen vermag die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr erheblicher nachteiliger Auswirkungen des in Rede stehenden Plans oder Projekts auf das betreffende Gebiet allerdings nur dann auszuschließen, wenn sich die wissenschaftlichen und Umweltdaten seit ihrer Durchführung nicht geändert haben und es keine anderen Pläne oder Projekte gibt, die berücksichtigt werden müssten und die nicht, nicht vollständig oder nicht richtig berücksichtigt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2020, Friends of the Irish Environment, C-254/19, EU:C:2020:680, Rn. 54 bis 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-300/20

    Bund Naturschutz in Bayern - Vorabentscheidungsverfahren - Umwelt - Prüfung der

    43 Urteile vom 19. April 2012, Pro-Braine u. a. (C-121/11, EU:C:2012:225, Rn. 31), vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 62), und vom 9. September 2020, Friends of the Irish Environment (C-254/19, EU:C:2020:680, Rn. 32).
  • EuGH, 07.12.2023 - C-434/22

    Latvijas valsts mezi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Erhaltung der

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Begriff "Projekt" im Sinne der Habitatrichtlinie den Begriff "Projekt" im Sinne der UVP-Richtlinie einschließt, so dass eine Tätigkeit, wenn sie unter die UVP-Richtlinie fällt, erst recht unter die Habitatrichtlinie fallen muss (Urteil vom 9. September 2020, Friends of the Irish Environment, C-254/19, EU:C:2020:680, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-43/21

    FCC Ceská republika - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2010/75/EU -

    23 Urteil vom 9. September 2020, Friends of the Irish Environment (C-254/19, EU:C:2020:680, Rn. 43 bis 47).
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