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   EuGH, 09.09.2021 - C-449/20   

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https://dejure.org/2021,36552
EuGH, 09.09.2021 - C-449/20 (https://dejure.org/2021,36552)
EuGH, Entscheidung vom 09.09.2021 - C-449/20 (https://dejure.org/2021,36552)
EuGH, Entscheidung vom 09. September 2021 - C-449/20 (https://dejure.org/2021,36552)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Real Vida Seguros

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Ertragsteuer - Dividenden aus börsennotierten Aktien - Steuervergünstigung ausschließlich für Dividenden aus auf dem inländischen Börsenmarkt notierten Aktien - Unterschiedliche Behandlung ...

  • Betriebs-Berater

    Freier Kapitalverkehr - Dividenden aus börsennotierten Aktien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Ertragsteuer - Dividenden aus börsennotierten Aktien - Steuervergünstigung ausschließlich für Dividenden aus auf dem inländischen Börsenmarkt notierten Aktien - Unterschiedliche Behandlung ...

  • datenbank.nwb.de

    Freier Kapitalverkehr - Dividenden aus börsennotierten Aktien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

Papierfundstellen

  • NZG 2022, 45
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 30.01.2020 - C-156/17

    Köln-Aktienfonds Deka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-449/20
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass nationale Rechtsvorschriften, die unterschiedslos für gebietsansässige und gebietsfremde Gesellschaften gelten, eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen, da selbst eine Differenzierung, die auf einem objektiven Kriterium beruht, de facto grenzüberschreitende Sachverhalte benachteiligen kann (Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist der Fall, wenn nationale Rechtsvorschriften die Gewährung einer Steuervergünstigung von einer Voraussetzung abhängig machen, die zwar unterschiedslos gilt, aber ihrer Art nach oder de facto für den inländischen Markt spezifisch ist, so dass nur gebietsansässige Gesellschaften diese Voraussetzung erfüllen können, während gebietsfremde Gesellschaften sie im Allgemeinen nicht erfüllen (vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es zwar Sache jedes Mitgliedstaats ist, sein System der Besteuerung von Gewinnausschüttungen zu organisieren und in diesem Rahmen die auf den empfangenden Anteilsinhaber anwendbare Besteuerungsgrundlage zu bestimmen; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung ihre Steuerautonomie unter Beachtung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Anforderungen ausüben, insbesondere derjenigen, die in den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vorgesehen sind, was voraussetzt, dass das Besteuerungssystem in nicht diskriminierender Weise ausgestaltet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 42 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.04.2021 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM)

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-449/20
    Insbesondere eine Ungleichbehandlung, die dazu führt, dass Einkünfte, die eine in einem Mitgliedstaat steuerpflichtige Person aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht, gegenüber Einkünften aus dem ersten Mitgliedstaat ungünstiger behandelt werden, ist geeignet, eine solche Person davon abzuhalten, ihr Kapital in einem anderen Mitgliedstaat zu investieren (Urteil vom 29. April 2021, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Einkünfte aus OGAW], C-480/19, EU:C:2021:334, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art. 65 Abs. 3 AEUV eingeschränkt, wonach die in Art. 65 Abs. 1 AEUV genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 [AEUV] darstellen [dürfen]" (Urteil vom 29. April 2021, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Einkünfte aus OGAW], C-480/19, EU:C:2021:334, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine nationale Steuerregelung kann aber nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die sich aus ihr ergebende Ungleichbehandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 29. April 2021, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Einkünfte aus OGAW], C-480/19, EU:C:2021:334, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.04.2020 - C-565/18

    Société Générale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-449/20
    Zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, gehören solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteil vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit der betreffenden nationalen Regelung verfolgten Ziels zu prüfen (Urteil vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-449/20
    Da ein solches Ziel, wie sich aus den Erwägungen in den Rn. 22 und 23 des vorliegenden Urteils ergibt, notwendigerweise und eng mit der Förderung von inländischen Investitionen zusammenhängt, würde Art. 63 Abs. 1 AEUV, der Beschränkungen des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs gerade verbietet, seines Inhalts entleert, wenn man zuließe, dass eine Investition in Aktien, die auf dem portugiesischen Börsenmarkt notiert sind, steuerpflichtige Personen in eine andere Lage versetzt als steuerpflichtige Personen, die in Aktien investiert haben, die auf ausländischen Börsenmärkten notiert sind (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 68).
  • EuGH, 25.02.2021 - C-712/19

    Novo Banco

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-449/20
    Soweit sich die portugiesische Regierung zum anderen auf die Förderung des Börsenmarkts bezieht, ergibt sich aus einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein rein wirtschaftliches Ziel die Beschränkung einer durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheit nicht rechtfertigen kann (Urteil vom 25. Februar 2021, Novo Banco, C-712/19, EU:C:2021:137, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-218/19

    Onofrei

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-449/20
    Die Zuständigkeit des Gerichtshofs beschränkt sich darauf, sich anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie das vorlegende Gericht dargestellt hat, zur Auslegung oder zur Gültigkeit des Unionsrechts zu äußern (Urteil vom 17. Dezember 2020, 0nofrei, C-218/19, EU:C:2020:1034, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei er sie weder in Frage stellen noch deren Richtigkeit prüfen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2011, Gueye und Salmerón Sánchez, C-483/09 und C-1/10, EU:C:2011:583, Rn. 42, sowie vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.10.2019 - C-632/18

    Fonds du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-449/20
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht dafür zuständig ist, den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits festzustellen und zu würdigen sowie die genaue Bedeutung der nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zu bestimmen (Urteil vom 3. Oktober 2019, Fonds du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale, C-632/18, EU:C:2019:833, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.11.2016 - C-464/14

    SECIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-449/20
    Soweit die portugiesische Regierung darauf verweist, dass Steuerpflichtige, die ihr Kapital in auf ausländischen Börsenmärkten notierte Aktien investiert hätten, die Möglichkeit hätten, die im Ausland auf diese Dividenden entrichtete Steuer von der in Portugal erhobenen Steuer abzuziehen, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Situation einer steuerpflichtigen Person, die Dividenden aus einem anderen Mitgliedstaat erhält, in Bezug auf eine Steuervorschrift, die die wirtschaftliche Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne ganz oder teilweise verhindern soll, mit der einer steuerpflichtigen Person, die Dividenden aus inländischen Quellen erhält, insofern vergleichbar ist, als es grundsätzlich in beiden Fällen zu einer mehrfachen Besteuerung der erzielten Gewinne kommen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.09.2011 - C-483/09

    Das Unionsrecht verbietet es nicht, dass in allen Fällen häuslicher Gewalt selbst

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-449/20
    Die Zuständigkeit des Gerichtshofs beschränkt sich darauf, sich anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie das vorlegende Gericht dargestellt hat, zur Auslegung oder zur Gültigkeit des Unionsrechts zu äußern (Urteil vom 17. Dezember 2020, 0nofrei, C-218/19, EU:C:2020:1034, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei er sie weder in Frage stellen noch deren Richtigkeit prüfen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2011, Gueye und Salmerón Sánchez, C-483/09 und C-1/10, EU:C:2011:583, Rn. 42, sowie vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.06.2016 - C-15/15

    Die mit der Androhung der Nichtigkeit verbundene Verpflichtung,

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-449/20
    Die Zuständigkeit des Gerichtshofs beschränkt sich darauf, sich anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie das vorlegende Gericht dargestellt hat, zur Auslegung oder zur Gültigkeit des Unionsrechts zu äußern (Urteil vom 17. Dezember 2020, 0nofrei, C-218/19, EU:C:2020:1034, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei er sie weder in Frage stellen noch deren Richtigkeit prüfen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2011, Gueye und Salmerón Sánchez, C-483/09 und C-1/10, EU:C:2011:583, Rn. 42, sowie vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.11.2023 - C-472/22

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Plus-values sur cessions de parts)

    Jedoch legen zum einen eine steuerpflichtige Person, die in Anteile an einer portugiesischen Gesellschaft investiert, und eine steuerpflichtige Person, die in Anteile an einer ausländischen Gesellschaft investiert, beide ihr Kapital in Gesellschaften an, um Gewinne zu erzielen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2021, Real Vida Seguros, C-449/20, EU:C:2021:721, Rn. 33).

    Zum anderen würde es Art. 63 Abs. 1 AEUV seines Inhalts entleeren, wenn man zuließe, dass Steuerpflichtige, die in Unternehmen mit wirtschaftlicher Tätigkeit in Portugal investiert haben, in eine andere Lage versetzt würden als Steuerpflichtige, die in Unternehmen mit wirtschaftlicher Tätigkeit außerhalb Portugals investiert haben, obwohl Art. 63 Abs. 1 AEUV Beschränkungen des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs gerade verbietet (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2021, Real Vida Seguros, C-449/20, EU:C:2021:721, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Selbst wenn ein solches Ziel als zulässig angesehen werden sollte, ist im Übrigen nichts vorgetragen worden, was nahelegen würde, dass dieses Ziel nicht erreicht würde, wenn die Steuervergünstigung, die in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung vorgesehen ist, auch auf die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen angewandt würde, die eine wirtschaftliche Tätigkeit außerhalb Portugals ausüben (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2021, Real Vida Seguros, C-449/20, EU:C:2021:721, Rn. 40).

  • EuGH, 21.03.2024 - C-671/22

    Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Die Zuständigkeit des Gerichtshofs beschränkt sich darauf, sich anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie das vorlegende Gericht dargestellt hat, zur Auslegung oder zur Gültigkeit des Unionsrechts zu äußern, wobei er sie weder in Frage stellen noch deren Richtigkeit prüfen kann (Urteil vom 9. September 2021, Real Vida Seguros, C-449/20, EU:C:2021:721, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.07.2022 - C-696/20

    Dyrektor Izby Skarbowej w W. (Qualification erronée d'opérations en chaîne) -

    Der Gerichtshof ist nur befugt, sich anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie das vorlegende Gericht dargestellt hat, zur Auslegung oder zur Gültigkeit des Unionsrechts zu äußern, wobei er sie weder in Frage stellen noch ihre Richtigkeit prüfen kann (Urteil vom 9. September 2021, Real Vida Seguros, C-449/20, EU:C:2021:721, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.09.2022 - C-475/20

    Admiral Gaming Network

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang jedoch festgestellt, dass die Nachteile, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene aus der parallelen Ausübung der Besteuerungsbefugnisse der verschiedenen Mitgliedstaaten ergeben können, keine Beschränkungen der Verkehrsfreiheiten darstellen, sofern eine solche Ausübung nicht diskriminierend ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Mai 2016, NN [L] International, C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 47, und vom 9. September 2021, Real Vida Seguros, C-449/20, EU:C:2021:721, Rn. 38).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-582/20

    SC Cridar Cons - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

    Da die Vorlagefragen auf dieser tatsächlichen Annahme beruhen - die das vorlegende Gericht gleichwohl zu überprüfen haben wird - und der Gerichtshof diese Annahme wegen der klaren Aufgabentrennung, die zwischen ihm und den nationalen Gerichten im Verfahren gemäß Art. 267 AEUV besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2014, Traum, C-492/13, EU:C:2014:2267, Rn. 19, und vom 9. September 2021, Real Vida Seguros, C-449/20, EU:C:2021:721, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung), nicht in Frage stellen kann, ist, um dem vorlegenden Gericht eine vollständige Antwort zu geben, davon auszugehen, dass die Annahme zutrifft, und mit der Prüfung fortzufahren.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-585/22

    Staatssecretaris van Financiën (Intérêts relatifs à un emprunt intragroupe)

    16 Voir, par analogie, arrêt du 9 septembre 2021, Real Vida Seguros (C-449/20, EU:C:2021:721, points 20 et 21).
  • EuGH, 13.07.2023 - C-363/21

    Ferrovienord

    Die Zuständigkeit des Gerichtshofs beschränkt sich darauf, sich anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie das vorlegende Gericht dargestellt hat, zur Auslegung oder zur Gültigkeit des Unionsrechts zu äußern, wobei er sie weder in Frage stellen noch deren Richtigkeit prüfen kann (Urteil vom 9. September 2021, Real Vida Seguros, C-449/20, EU:C:2021:721, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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