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   EuGH, 09.09.2021 - C-546/18   

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https://dejure.org/2021,36614
EuGH, 09.09.2021 - C-546/18 (https://dejure.org/2021,36614)
EuGH, Entscheidung vom 09.09.2021 - C-546/18 (https://dejure.org/2021,36614)
EuGH, Entscheidung vom 09. September 2021 - C-546/18 (https://dejure.org/2021,36614)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Adler Real Estate u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht - Übernahmeangebote - Richtlinie 2004/25/EG - Art. 5 - Pflichtangebot - Art. 4 - Aufsichtsstelle - Rechts- bzw. bestandskräftige Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht - Übernahmeangebote - Richtlinie 2004/25/EG - Art. 5 - Pflichtangebot - Art. 4 - Aufsichtsstelle - Rechts- bzw. bestandskräftige Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe eines ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entgegenstehen von Art. 4 und 17 der Richtlinie 2004/25/EG (Übernahmerichtlinie) der Praxis eines Mitgliedstaats, nach der rechts- bzw. bestandskräftige Entscheidung über Feststellung eines Verstoßes gegen diese Richtlinie in einem späteren wegen dieses Verstoßes ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2021, 2037
  • NZG 2022, 140
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 19.09.2006 - C-506/04

    DIE BESTIMMUNGEN DES LUXEMBURGISCHEN RECHTS ÜBER DIE SPRACHKENNTNISSE, DIE

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-546/18
    Das Erfordernis der Unabhängigkeit, die dem Auftrag des Richters innewohnt, bedeutet vor allem, dass die betreffende Stelle gegenüber der Behörde, die die mit einem Rechtsbehelf angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Eigenschaft eines Dritten hat (Urteile vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 49, und vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 62), und umfasst zwei Aspekte.

    Der erste Aspekt verlangt, dass eine solche Stelle vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteilens ihrer Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Rechtsstreite gefährden könnten (Urteile vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 51, und vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 125).

  • EuGH, 16.10.2019 - C-189/18

    Glencore Agriculture Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-546/18
    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die Anerkennung der Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung, die nach Ablauf angemessener Klagefristen oder Erschöpfung des Rechtswegs eingetreten ist, zur Rechtssicherheit beiträgt, die ein tragender Grundsatz des Unionsrechts ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C-453/00, EU:C:2004:17, Rn. 24, sowie vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 45).

    Diese Verpflichtung besteht für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten, wenn sie Maßnahmen treffen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, auch dann, wenn die anwendbaren Unionsvorschriften ein solches Verfahrensrecht nicht ausdrücklich vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.12.2009 - C-45/08

    Der Gerichtshof legt die Richtlinie über Insider-Geschäfte aus

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-546/18
    Dieser Grundsatz ist anwendbar, wenn es darum geht, die objektiven Tatbestandsmerkmale eines unionsrechtlich geregelten Verstoßes zu bestimmen, der zur Verhängung von Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Dezember 2009, Spector Photo Group und Van Raemdonck, C-45/08, EU:C:2009:806, Rn. 42 und 44).

    Genauer gesagt verpflichtet der in dieser Bestimmung verankerte Grundsatz der Unschuldsvermutung die Mitgliedstaaten dazu, die in Strafgesetzen enthaltenen Vermutungen tatsächlicher oder rechtlicher Art angemessen einzugrenzen, wobei das Gewicht der betroffenen Belange zu berücksichtigen ist und die Verteidigungsrechte zu wahren sind (Urteil vom 23. Dezember 2009, Spector Photo Group und Van Raemdonck, C-45/08, EU:C:2009:806, Rn. 43).

  • EuGH, 21.01.2020 - C-274/14

    Banco de Santander

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-546/18
    Das Erfordernis der Unabhängigkeit, die dem Auftrag des Richters innewohnt, bedeutet vor allem, dass die betreffende Stelle gegenüber der Behörde, die die mit einem Rechtsbehelf angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Eigenschaft eines Dritten hat (Urteile vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 49, und vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 62), und umfasst zwei Aspekte.

    Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 61).

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-546/18
    Diese Bestimmung bestätigt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 17 und 19, sowie vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 78).

    Der erste Aspekt verlangt, dass eine solche Stelle vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteilens ihrer Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Rechtsstreite gefährden könnten (Urteile vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 51, und vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 125).

  • EuGH, 02.02.2021 - C-481/19

    Eine natürliche Person, gegen die die Behörden wegen Insidergeschäften ermitteln,

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-546/18
    Für die Beurteilung der strafrechtlichen Natur sind drei Kriterien maßgebend: erstens die rechtliche Einordnung des Verstoßes im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art des Verstoßes und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 2021, Consob, C-481/19, EU:C:2021:84, Rn. 42).

    Dieses Recht kann nicht auf Eingeständnisse von Fehlverhalten oder auf Bemerkungen, die unmittelbar die befragte Person belasten, beschränkt werden, sondern erstreckt sich auch auf Informationen über Tatsachenfragen, die später zur Untermauerung der Anklage verwendet werden und sich damit auf die Verurteilung dieser Person oder die gegen sie verhängte Sanktion auswirken können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 2021, Consob, C-481/19, EU:C:2021:84, Rn. 38 bis 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.11.2012 - C-199/11

    Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-546/18
    Wenn eine in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallende Entscheidung von einer Behörde getroffen wurde, die diese Voraussetzungen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht selbst erfüllt und daher nicht als Gericht im Sinne von Art. 47 Abs. 2 der Charta eingestuft werden kann, verlangt diese Bestimmung, dass die fragliche Entscheidung einer späteren Kontrolle durch ein Gericht unterliegen kann, das befugt sein muss, alle für den bei ihm anhängigen Rechtsstreit relevanten Sach- und Rechtsfragen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2012, 0tis u. a., C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 46, 47 und 49, sowie vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 55).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-546/18
    Diese Bestimmung bestätigt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 17 und 19, sowie vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 78).
  • EuGH, 16.05.2017 - C-682/15

    Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-546/18
    Wenn eine in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallende Entscheidung von einer Behörde getroffen wurde, die diese Voraussetzungen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht selbst erfüllt und daher nicht als Gericht im Sinne von Art. 47 Abs. 2 der Charta eingestuft werden kann, verlangt diese Bestimmung, dass die fragliche Entscheidung einer späteren Kontrolle durch ein Gericht unterliegen kann, das befugt sein muss, alle für den bei ihm anhängigen Rechtsstreit relevanten Sach- und Rechtsfragen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2012, 0tis u. a., C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 46, 47 und 49, sowie vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 55).
  • EuGH, 17.12.2015 - C-419/14

    Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-546/18
    Jedes innerstaatliche Verfahren, das im Rahmen der Richtlinie 2004/25 geführt wird, muss nämlich mit diesen Rechten vereinbar sein (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 66, und vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 47).
  • EuGH, 10.03.2021 - C-949/19

    Konsul Rzeczypospolitej Polskiej w N. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 20.04.2021 - C-896/19

    Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

  • EuGH, 05.12.2017 - C-42/17

    Die Pflicht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist mit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-203/21

    DELTA STROY 2003

    31 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Dezember 2009, Spector Photo Group und Van Raemdonck (C-45/08, EU:C:2009:806, Rn. 42 und 44), und vom 9. September 2021, Adler Real Estate u. a. (C-546/18, EU:C:2021:711, Rn. 46).

    35 Urteile vom 23. Dezember 2009, Spector Photo Group und Van Raemdonck (C-45/08, EU:C:2009:806, Rn. 43), und vom 9. September 2021, Adler Real Estate u. a. (C-546/18, EU:C:2021:711, Rn. 47).

    50 Urteil vom 9. September 2021, Adler Real Estate u. a. (C-546/18, EU:C:2021:711, Rn. 53).

    Diese Rechte haben nämlich subjektiven Charakter, so dass die betroffenen Parteien selbst in der Lage sein müssen, sie wirksam auszuüben, unabhängig von der Art des Verfahrens, dem sie unterliegen (Urteil vom 9. September 2021, Adler Real Estate u. a. [C-546/18, EU:C:2021:711, Rn. 59]).

  • EuGH, 10.11.2022 - C-203/21

    DELTA STROY 2003

    Dieser Grundsatz ist anwendbar, wenn es darum geht, die objektiven Tatbestandsmerkmale eines Verstoßes zu bestimmen, der zur Verhängung von Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur führen kann (Urteil vom 9. September 2021, Adler Real Estate u. a., C-546/18, EU:C:2021:711, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es trifft zwar zu, dass Art. 48 der Charta einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, Vermutungen tatsächlicher oder rechtlicher Art einzuführen, doch ist es Sache dieses Mitgliedstaats, die in Strafgesetzen enthaltenen Vermutungen angemessen einzugrenzen, wobei das Gewicht der betroffenen Belange zu berücksichtigen ist und die Verteidigungsrechte zu wahren sind, da andernfalls der in Abs. 1 dieses Artikels verankerte Grundsatz der Unschuldsvermutung in unverhältnismäßiger Weise verletzt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Adler Real Estate u. a., C-546/18, EU:C:2021:711, Rn. 47).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verteidigungsrechte subjektiven Charakter haben, so dass die betroffenen Parteien selbst in der Lage sein müssen, sie wirksam auszuüben (Urteil vom 9. September 2021, Adler Real Estate u. a., C-546/18, EU:C:2021:711, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.09.2023 - C-478/21

    China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verteidigungsrechte subjektiven Charakter haben, so dass die betroffenen Parteien selbst in der Lage sein müssen, sie wirksam auszuüben, unabhängig von der Art des Verfahrens, dem sie unterliegen (Urteil vom 9. September 2021, Adler Real Estate u. a., C-546/18, EU:C:2021:711, Rn. 59), und dass ein Unternehmen, das nicht an einem Dumpinguntersuchungsverfahren beteiligt war und mit keinem ausführenden Hersteller des von der Untersuchung betroffenen Landes verbunden ist, in einem Verfahren, an dem es nicht beteiligt war, für sich keine Verteidigungsrechte beanspruchen kann (Urteil vom 9. Juli 2020, Donex Shipping and Forwarding, C-104/19, EU:C:2020:539, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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