Rechtsprechung
   EuGH, 09.09.2021 - C-783/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,36495
EuGH, 09.09.2021 - C-783/19 (https://dejure.org/2021,36495)
EuGH, Entscheidung vom 09.09.2021 - C-783/19 (https://dejure.org/2021,36495)
EuGH, Entscheidung vom 09. September 2021 - C-783/19 (https://dejure.org/2021,36495)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,36495) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben - Einheitlicher und abschließender Charakter - Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 - Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii - Art. 103 Abs. 2 Buchst. b - Anspielung - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Landwirtschaft; Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben; Einheitlicher und abschließender Charakter; Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii; Art. 103 Abs. 2 Buchst. b; Anspielung; Geschützte ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne/GB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - Der Gerichtshof erläutert die in der Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorgesehenen Voraussetzungen für den Schutz von Erzeugnissen, die von einer geschützten Ursprungsbezeichnung erfasst sind

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Geschützte Ursprungsbezeichnung "Champagne": Streit um die Nutzung des Namens "Champanillo" für Tapas-Bars

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Geschützte Ursprungsbezeichnung auch bei Benutzung für Dienstleistung verletzt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Eine Dienstleistung kann eine Ursprungsbezeichnung verletzen

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2021, 1390
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 07.06.2018 - C-44/17

    Um festzustellen, ob eine nach dem Unionsrecht unzulässige "Anspielung" vorliegt,

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-783/19
    Im Unterschied zu den Handlungen gemäß Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013 verwenden jene, die in den Geltungsbereich von Art. 103 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung fallen, weder direkt noch indirekt den geschützten Namen selbst, sondern legen ihn so nahe, dass der Verbraucher veranlasst wird, eine hinreichend enge Verbindung mit diesem Namen herzustellen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 33, und vom 17. Dezember 2020, Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier, C-490/19, EU:C:2020:1043, Rn. 25).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erfasst der Begriff "Anspielung" eine Fallgestaltung, in der das zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Zeichen einen Teil einer geschützten geografischen Angabe oder einer g.U. in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des fraglichen Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die diese Angabe oder diese Bezeichnung trägt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann bei Erzeugnissen, die ähnlich aussehen, eine Anspielung auf eine geschützte geografische Angabe oder eine g.U. vorliegen, wenn eine klangliche und visuelle Ähnlichkeit zwischen der geschützten geografischen Angabe oder der g.U. und dem angegriffenen Zeichen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anspielung kann sich nämlich auch aus einer "inhaltlichen Nähe" zwischen dem geschützten Namen und dem in Rede stehenden Zeichen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 46, 49 und 50).

    Dabei hat es gegebenenfalls den teilweisen Einschluss einer g.U. in den streitigen Namen, eine klangliche und/oder visuelle Ähnlichkeit dieses Namens mit der g.U. oder eine inhaltliche Nähe des Namens zu der g.U. zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 51, und vom 17. Dezember 2020, Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier, C-490/19, EU:C:2020:1043, Rn. 26).

    Dabei muss es sich um einen hinreichend unmittelbaren und eindeutigen Zusammenhang handeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 45 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens einer solchen Anspielung auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-490/19

    Das Unionsrecht verbietet unter bestimmten Umständen die Wiedergabe der Form oder

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-783/19
    Somit muss sich der Geltungsbereich von Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013 notwendigerweise von dem von Art. 103 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung unterscheiden (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Dezember 2020, Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier, C-490/19, EU:C:2020:1043, Rn. 25).

    Mit Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 soll aber jede direkte oder indirekte Verwendung eines eingetragenen Namens, durch die das Ansehen einer durch Eintragung geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgenutzt wird, unter einer Form, die mit diesem Namen in klanglicher und bildlicher Hinsicht identisch oder ihm zumindest sehr ähnlich ist, verboten werden (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Dezember 2020, Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier, C-490/19, EU:C:2020:1043, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Unterschied zu den Handlungen gemäß Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013 verwenden jene, die in den Geltungsbereich von Art. 103 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung fallen, weder direkt noch indirekt den geschützten Namen selbst, sondern legen ihn so nahe, dass der Verbraucher veranlasst wird, eine hinreichend enge Verbindung mit diesem Namen herzustellen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 33, und vom 17. Dezember 2020, Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier, C-490/19, EU:C:2020:1043, Rn. 25).

    Dabei hat es gegebenenfalls den teilweisen Einschluss einer g.U. in den streitigen Namen, eine klangliche und/oder visuelle Ähnlichkeit dieses Namens mit der g.U. oder eine inhaltliche Nähe des Namens zu der g.U. zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 51, und vom 17. Dezember 2020, Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier, C-490/19, EU:C:2020:1043, Rn. 26).

  • EuGH, 02.05.2019 - C-614/17

    Der Gebrauch von Bildzeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, das mit

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-783/19
    Hierzu ist festzustellen, dass Art. 103 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 eine abgestufte Aufzählung verbotener Verhaltensweisen enthält, die auf die Art dieser Verhaltensweisen abstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego, C-614/17, EU:C:2019:344, Rn. 25 und 27).

    Dieser Begriff des europäischen Durchschnittsverbrauchers ist so auszulegen, dass ein effektiver und einheitlicher Schutz der eingetragenen Namen vor jeder Anspielung auf diese im gesamten Unionsgebiet sichergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego, C-614/17, EU:C:2019:344, Rn. 47).

    Nichtsdestoweniger kann das Vorliegen einer Anspielung auch nur im Hinblick auf die Verbraucher eines Mitgliedstaats beurteilt werden, damit der in Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 vorgesehene Schutz zum Tragen kommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego, C-614/17, EU:C:2019:344, Rn. 48).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-393/16

    Speiseeis kann unter der Bezeichnung "Champagner Sorbet" verkauft werden, wenn es

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-783/19
    Zum anderen erkennt der Gerichtshof den im Rahmen der einzelnen Schutzregelungen entwickelten Grundsätzen horizontale Geltung zu, so dass eine einheitliche Anwendung der unionsrechtlichen Vorschriften über den Schutz geografischer Bezeichnungen und Angaben sichergestellt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, C-393/16, EU:C:2017:991, Rn. 32).

    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung ein Instrument der gemeinsamen Agrarpolitik darstellt, das im Wesentlichen darauf abzielt, den Verbrauchern die Gewähr dafür zu bieten, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit einer nach dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angabe versehen sind, aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet bestimmte besondere Merkmale aufweisen und damit eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie bieten; damit soll es den Landwirten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, ermöglicht werden, als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen, und verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt (Urteil vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, C-393/16, EU:C:2017:991, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.09.2009 - C-478/07

    DIE BEZEICHNUNG "BUD" KANN NICHT AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFTLICHEN SCHUTZREGELUNG

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-783/19
    Der Gerichtshof hat indessen hinsichtlich der Anwendung der Verordnung Nr. 1234/2007 entschieden, dass die Schutzregelung für g.U. einen einheitlichen und abschließenden Charakter hat, so dass sie sowohl der Anwendung einer nationalen Schutzregelung für geografische Bezeichnungen oder Angaben als auch einer durch Verträge zwischen zwei Mitgliedstaaten vorgesehenen Schutzregelung entgegensteht, die einem nach dem Recht eines Mitgliedstaats als Ursprungsbezeichnung anerkannten Namen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gewährt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 114 und 129, sowie vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, C-56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 100 bis 103).
  • EuGH, 11.11.2020 - C-287/19

    DenizBank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie (EU)

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-783/19
    Hierzu kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Normen und Grundsätze des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen, auch wenn diese Bestimmungen in den ihm von diesem Gericht vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 11. November 2020, DenizBank, C-287/19, EU:C:2020:897, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2020 - C-181/19

    Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-783/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen (vgl. u. a. Urteil vom 6. Oktober 2020, Jobcenter Krefeld, C-181/19, EU:C:2020:794, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.09.2017 - C-56/16

    EUIPO / Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto - Rechtsmittel - Unionsmarke -

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-783/19
    Der Gerichtshof hat indessen hinsichtlich der Anwendung der Verordnung Nr. 1234/2007 entschieden, dass die Schutzregelung für g.U. einen einheitlichen und abschließenden Charakter hat, so dass sie sowohl der Anwendung einer nationalen Schutzregelung für geografische Bezeichnungen oder Angaben als auch einer durch Verträge zwischen zwei Mitgliedstaaten vorgesehenen Schutzregelung entgegensteht, die einem nach dem Recht eines Mitgliedstaats als Ursprungsbezeichnung anerkannten Namen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gewährt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 114 und 129, sowie vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, C-56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 100 bis 103).
  • OLG Hamburg, 20.01.2022 - 5 U 43/19

    Glen Buchenbach - Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch einer

    Der Begriff des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers ist so auszulegen, dass ein effektiver und einheitlicher Schutz der eingetragenen Bezeichnungen vor jeder Anspielung im gesamten Unionsgebiet sichergestellt wird (EuGH GRUR 2019, 737 Rn. 47 - Queso Manchego; EuGH GRUR 2021, 1390 Rn. 63 - Champanillo).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH verlangt der effektive und einheitliche Schutz der im gesamten Unionsgebiet geschützten Namen, Umstände nicht zu berücksichtigen, die das Vorliegen einer Anspielung nur für die Verbraucher eines Mitgliedstaats ausschließen können (EuGH GRUR 2021, 1390 Rn. 64 - Champanillo).

    Dennoch kann das Vorliegen einer Anspielung auch nur im Hinblick auf die Verbraucher eines Mitgliedstaats beurteilt werden (EuGH GRUR 2021, 1390 Rn. 64 - Champanillo).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-159/20

    Dänemark hat dadurch gegen seine Verpflichtungen verstoßen, dass es die

    Überdies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Regelung zum Schutz von g. U. und g. g. A. im Wesentlichen darauf abzielt, den Verbrauchern die Gewähr dafür zu bieten, dass Agrarerzeugnisse, deren Name eingetragen ist, aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet einige besondere Eigenschaften aufweisen und damit eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie bieten; damit soll es den Landwirten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, ermöglicht werden, als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen, und es soll verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt (Urteil vom 17. Dezember 2020, Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier, C-490/19, EU:C:2020:1043, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie entsprechend Urteil vom 9. September 2021, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, C-783/19, EU:C:2021:713, Rn. 49).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht