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   EuGH, 09.09.2021 - C-906/19   

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https://dejure.org/2021,36619
EuGH, 09.09.2021 - C-906/19 (https://dejure.org/2021,36619)
EuGH, Entscheidung vom 09.09.2021 - C-906/19 (https://dejure.org/2021,36619)
EuGH, Entscheidung vom 09. September 2021 - C-906/19 (https://dejure.org/2021,36619)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ministère public (Sanctions extraterritoriales)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Art. 3 Buchst. a - Nichtanwendung der Verordnung auf Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Art. 3 Buchst. a - Nichtanwendung der Verordnung auf Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung im ...

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 18.01.2001 - C-297/99

    Skills Motor Coaches u.a.

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-906/19
    Bei einem solchen Zeitraum handelt es sich nämlich um eine Zeit tatsächlicher Beschäftigung des Fahrers, während der er nicht frei über seine Zeit verfügt und die sich, da sie zur Ermüdung des Fahrers beiträgt, auf sein Fahren auswirken kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2001, Skills Motor Coaches u. a., C-297/99, EU:C:2001:37, Rn. 10, 25 und 36 bis 39).

    Soweit dieser Aspekt der geltenden Unionsregelung nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit im Straßenverkehr haben kann, ist es Sache des Unionsgesetzgebers, eine mögliche Änderung zu beschließen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Januar 2001, Skills Motor Coaches u. a., C-297/99, EU:C:2001:37, Rn. 34).

  • EuGH, 03.10.2013 - C-317/12

    Lundberg - Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Pflicht, einen

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-906/19
    Insbesondere darf eine solche Ausnahme nicht in einer Weise ausgelegt werden, die ihre Wirkung über das zum Schutz der Interessen, die sie gewährleisten soll, Erforderliche hinaus ausdehnt, und ihre Tragweite ist unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der fraglichen Regelung zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2013, Lundberg, C-317/12, EU:C:2013:631, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-102/16

    Im Straßentransportsektor dürfen die Fahrer die ihnen zustehende regelmäßige

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-906/19
    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Rechtsunterworfene anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung und nötigenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte erkennen kann, welche Handlungen und Unterlassungen seine strafrechtliche Verantwortung begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Vaditrans, C-102/16, EU:C:2017:1012, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.03.2017 - C-245/15

    Casa Noastra - Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr -

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-906/19
    In Bezug auf die mit der Verordnung Nr. 561/2006 verfolgten Ziele ist darauf hinzuweisen, dass mit dieser ihrem 17. Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 zufolge die Wettbewerbsbedingungen zwischen Landverkehrsträgern, insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe, angeglichen sowie die Arbeitsbedingungen in diesem Gewerbe und die Straßenverkehrssicherheit verbessert werden sollen und dass diese Ziele u. a. in der Pflicht zum Ausdruck kommen, Fahrzeuge im Straßentransport grundsätzlich mit einem zugelassenen Fahrtenschreiber auszustatten, mit dem die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer kontrolliert werden kann (Urteil vom 2. März 2017, Casa Noastra, C-245/15, EU:C:2017:156, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-13/21

    Pricoforest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung im Straßenverkehr -

    34 Vgl. insbesondere Urteil vom 9. September 2021, Ministère public (Extraterritoriale Sanktionen) (C-906/19, EU:C:2021:715, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    57 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juni 1992, British Gas (C-116/91, EU:C:1992:277, Rn. 21), und vom 9. September 2021, Ministère public (Extraterritoriale Sanktionen) (C-906/19, EU:C:2021:715, Rn. 27 bis 39).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 9. September 2021, Ministère public (Extraterritoriale Sanktionen) (C-906/19, EU:C:2021:715, Rn. 35 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Verpflichtung gilt auch bei "gemischt genutzten Fahrzeugen" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Ministère public [Extraterritoriale Sanktionen], C-906/19, EU:C:2021:715, Rn. 39).

  • EuGH, 09.11.2023 - C-477/22

    Azienda regionale sarda trasporti

    Zudem würden Fahrzeuge, die für diese Beförderung eingesetzt würden, sowohl für Fahrten von weniger als auch von mehr als 50 km benutzt und sei die Verordnung Nr. 561/2006 nach dem Urteil vom 9. September 2021, Ministère public (Exterritoriale Sanktionen) (C-906/19, EU:C:2021:715), auf Fahrzeuge anwendbar, die auf diese Weise genutzt würden.

    Da diese Bestimmung eine Ausnahme vom Anwendungsbereich dieser Verordnung einführt, ist sie eng so auszulegen, dass ihre Wirkung nicht über das zum Schutz der Interessen, die sie gewährleisten soll, Erforderliche hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Ministère public [Extraterritoriale Sanktionen], C-906/19, EU:C:2021:715, Rn. 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-666/21

    ?klagarmyndigheten - Vorlage zur Vorabentscheidung - Transport - Harmonisierung

    24 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Ministère public (Extraterritoriale Sanktionen) (C-906/19, EU:C:2021:715, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteil vom 9. September 2021, Ministère public (Extraterritoriale Sanktionen) (C-906/19, EU:C:2021:715, Rn. 29).

    31 Vgl. z. B. Urteile vom 9. September 2021, Ministère public (Extraterritoriale Sanktionen) (C-906/19, EU:C:2021:715, Rn. 38), zur Auslegung von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 561/2006, und vom 13. März 2014, A. Karuse (C-222/12, EU:C:2014:142, Rn. 40 bis 42), zur Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung.

  • EuGH, 11.05.2023 - C-620/21

    MOMTRADE RUSE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

    Soweit dieser Aspekt der geltenden Unionsregelung somit nachteilige Auswirkungen wie die von der Generalanwältin in den Nrn. 73 und 74 ihrer Schlussanträge aufgezeigten haben kann, ist es Sache des Unionsgesetzgebers, eine mögliche Änderung dieser Regelung zu beschließen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2021, Ministère public [Extraterritoriale Sanktionen], C-906/19, EU:C:2021:715, Rn. 45).
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