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   EuGH, 09.10.1984 - 91/83, 127/83   

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EuGH, 09.10.1984 - 91/83, 127/83 (https://dejure.org/1984,718)
EuGH, Entscheidung vom 09.10.1984 - 91/83, 127/83 (https://dejure.org/1984,718)
EuGH, Entscheidung vom 09. Oktober 1984 - 91/83, 127/83 (https://dejure.org/1984,718)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Heineken

    1 . VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - GRENZEN

  • EU-Kommission

    Heineken

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen nach der Auslegung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag im Rahmen der Einführung eines nationalen Systems von Investitionszuschüssen in Form von Steuernachlässen; Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur unmittelbaren Mitteilung der Unterrichtung der Kommission ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 3
    1. VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - GRENZEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 09.10.1984 - 127/83
    Auszug aus EuGH, 09.10.1984 - 91/83
    URTEIL VOM 9.10.1984 - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 91 UND 127/83 artige Verpflichtung besteht nur für die Kommission, wenn sie das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 einleitet.

    In den verbundenen Rechtssachen 91 und 127/83 betreffend die dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Gerechtshof Amsterdam in den vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten.

    INSPECTEUR DER VENNOOTSCHAPSBELASTING UTRECHT (Rechtssache 127/83) vorgelegten Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag.

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus EuGH, 09.10.1984 - 91/83
    Hierzu verweist sie auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere auf das Urteil vom 22. März 1977 (Steineke & Weinlig, Rechtssache 78/76, Slg. S. 595), das zwar zeige, daß der Gerichtshof nicht absolut ausschließe, daß ein nationales Gericht eine Entscheidung über die Auslegung der Vorschriften des EWG-Vertrags für Beihilfen herbeiführen könne, aus dem sich aber die Grenzen einer möglichen normativen Bedeutung der Artikel 92 und 93 für die Entscheidung einer Streitigkeit über innerstaatliches Recht ergeben.

    1 Auf diese Vorschriften können sich die einzelnen nur berufen, wenn die fraglichen nationalen Maßnahmen Beihilfen im Sinne von Artikel 92 darstellen und wenn das in Artikel 93 Absatz 3 vorgesehene Überprüfungsverfahren nicht beachtet worden ist (Urteil vom 22.3. 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595).

  • EuGH, 20.09.1983 - 171/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 09.10.1984 - 91/83
    ao Wie der Gerichtshof bereits unter anderem in seinem Beschluß vom 20 September 1983 (Rechtssache 171/83 R, Kommission/Französische Republik, Slg. 1983, 2621) hervorgehoben hat, sichert Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 den durch diesen Artikel, der seinerseits für die Gewährleistung des Funktionieren des Gemeinsamen Marktes wesentlich ist, eingeführten Kontrollmechanismus.
  • EuGH, 20.10.1993 - C-92/92

    Collins und Patricia Im- und Export / Imtrat und EMI Electrola

    Der Gerichtshof kann dem vorlegenden Gericht nur die Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand geben, die es diesem ermöglichen, die Rechtsfrage, mit der es befasst ist, zu lösen (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1984 in den verbundenen Rechtssachen 91/83 und 127/83, Heineken Brouwerijen, Slg. 1984, 3435, Randnr. 10).
  • EuG, 16.09.1998 - T-188/95

    Waterleiding Maatschappij / Kommission

    Entsprechend dem Urteil des Gerichtshofes vom 9. Oktober 1984 in den Rechtssachen 91/83 und 127/93 (Heineken Brouwerijen, Slg. 1984, 3435, Randnr. 21) sei nach der letztgenannten Bekanntmachung keine neue Beurteilung der bereits genehmigten Abgabenbefreiungen, die völlig getrennt von den am 27. Oktober 1994 angemeldeten Abgabenbefreiungen seien, mehr erforderlich gewesen.

    Im übrigen ergebe sich aus der Rechtsprechung eindeutig, daß ein Mitgliedstaat die Änderung eines Vorhabens einer Maßnahme beschließen könne, die bereits angemeldet worden sei (Urteil Heineken Brouwerijen).

    In diesem Zusammenhang habe die Klägerin die Kommission ausdrücklich veranlasst, eine umfassende Beurteilung der WBM vorzunehmen, da nach der Rechtsprechung das Durchführungsverbot des Artikels 93 Absatz 3 und parallel die Beurteilung der Kommission die gesamte Beihilferegelung einschließlich der Änderungen und nicht die Änderungen getrennt betreffe, wenn ein Beihilfeprojekt vor seiner endgültigen Verabschiedung geändert werde (vgl. Urteil Heineken Brouwerijen).

    129 Im übrigen war die Kommission nicht verpflichtet, in der angefochtenen Entscheidung die Abgabenerleichterung für Selbstversorger und die Abgabenbefreiung für Bewässerungs- oder Beregnungszwecke, die bereits genehmigt worden waren, zu überprüfen, da die Änderungen der WBM, die ihr am 27. Oktober 1994 mitgeteilt worden waren, besondere Beihilfemaßnahmen darstellten, die keinen Einfluß auf die Beurteilung haben konnten, die die Kommission bereits in bezug auf den ursprünglichen Entwurf der WBM in ihren Entscheidungen vom 25. November 1992 und 29. März 1994 vorgenommen hat (vgl. Urteil Heineken Brouwerijen, Randnr. 21).

    Selbst wenn diese Behörden sämtliche in der WBM geregelten Beihilfen einschließlich der am 27. Oktober 1994 angemeldeten, jedoch noch nicht genehmigten Beihilfen durchgeführt hätten, wäre das Verbot der Durchführung in Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 nicht auf die Abgabenerleichterung für Selbstversorger und die Abgabenbefreiung für Bewässerungs- oder Beregnungszwecke angewandt worden, denn es handelte sich um gesonderte Beihilfemaßnahmen, die bereits zuvor überprüft worden waren (vgl. Urteil Heineken Brouwerijen, Randnr. 22).

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    17 Wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung ( vgl. das Urteil vom 9. Oktober 1984 in den verbundenen Rechtssachen 91/83 und 127/83, Heineken, Slg. 1984, 3435 ) weiter ausgeführt hat, soll Artikel 93 Absatz 3 Satz 1 EWG-Vertrag der Kommission Gelegenheit geben, ihre Kontrolle über jede beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen rechtzeitig und im allgemeinen Interesse der Gemeinschaften auszuüben.
  • EuGH, 19.10.2000 - C-15/98

    Italien / Kommission

    Die Italienische Republik trägt vor, dass die 1988 und 1996 erfolgten Änderungen der Beihilferegelung zugunsten sardischer Reeder nicht tiefgreifend gewesen seien und dass es daher durch nichts gerechtfertigt gewesen sei, diese Regelung zum Gegenstand zweier verschiedener Verwaltungsverfahren zu machen (vgl. Urteil vom9. Oktober 1984 in den Rechtssachen 91/83 und 127/83, Heineken Brouwerijen, Slg. 1984, 3435).

    Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum Urteil Heineken Brouwerijen, in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, dass die in Artikel 93 Absatz 3 Satz 1 EG-Vertrag vorgesehene Verpflichtung, die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen zu unterrichten, nicht nur für das ursprüngliche Vorhaben gelte, sondern sich auch auf die später an diesem Vorhaben vorgenommenen Änderungen erstrecke, wobei davon auszugehen sei, dass diese Unterrichtung der Kommission im Rahmen der Konsultationen erfolgen könne, zu denen die ursprüngliche Mitteilung Anlass gegeben habe.

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Maßnahmen, mit denen Beihilfen eingeführt oder umgestaltet werden sollen, neue Beihilfen darstellen (Urteile des Gerichtshofs vom 9. Oktober 1984, Heineken Brouwerijen, 91/83 und 127/83, Slg. 1984, 3435, Randnrn. 17 und 18, sowie vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit, C-44/93, Slg. 1994, I-3829, Randnr. 13).
  • EuG, 20.09.2011 - T-394/08

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission

    Diese Abgrenzung entspricht der Rechtsprechung vor dem Erlass der Verordnung Nr. 659/1999, der zufolge Maßnahmen zur Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen neue Beihilfen sind (Urteile des Gerichtshofs vom 9. Oktober 1984, Heineken Brouwerijen, 91/83 und 127/83, Slg 1984, 3435, Randnrn. 17 und 18, und vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit, C-44/93, Slg. 1994, I-3829, Randnr. 13; Urteil des Gerichts vom 28. November 2008, Hotel Cipriani/Kommission, T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Slg. 2008, II-3269, Randnr. 358).
  • EuG, 06.03.2002 - T-127/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

    Als neue, gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag meldepflichtige Beihilfen gelten hingegen Maßnahmen zur Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen, wobei die Umgestaltung entweder bestehende Beihilfen oder frühere, der Kommission gemeldete Vorhaben betreffen kann (Urteile des Gerichtshofes vom 9. Oktober 1984 in den verbundenen Rechtssachen 91/83 und 127/83, Heineken Brouwerijen, Slg. 1984, 3435, Randnrn.
  • EuGH, 25.10.2017 - C-467/15

    Kommission / Italien - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die

    Aus der Rechtsprechung gehe nämlich hervor, dass nur dann, wenn sich die Änderung einer bestehenden Beihilfe nicht eindeutig von der ursprünglichen Beihilferegelung trennen lasse und zudem die ursprüngliche Regelung im Kern geändert werde, diese in eine neue Beihilferegelung umgewandelt werde (Urteil des Gerichts vom 9. Oktober 1984, Heineken Brouwerijen, 91/83 und 127/83, EU:C:1984:307, Rn. 21 und 22, sowie Urteil des Gerichts vom 30. April 2002, Government of Gibraltar/Kommission, T-195/01 und T-207/01, EU:T:2002:111).

    Zum einen geht aus Rn. 21 des Urteils vom 9. Oktober 1984, Heineken Brouwerijen (91/83 und 127/83, EU:C:1984:307), hervor, dass das Durchführungsverbot in Art. 108 Abs. 3 AEUV, wenn an einem ursprünglich mitgeteilten Vorhaben in der Zwischenzeit eine Änderung vorgenommen wurde, von der die Kommission nicht unterrichtet wurde, für dieses geänderte Vorhaben in seiner Gesamtheit gilt.

  • EuGH, 09.08.1994 - C-44/93

    Namur-Les assurances du crédit / Office national du ducroire und Belgischer Staat

    Als neue Beihilfen, für die die Anzeigepflicht des Artikels 93 Absatz 3 gilt, sind dagegen die Maßnahmen anzusehen, die auf die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen gerichtet sind, wobei sich die Umgestaltung auf bestehende Beihilfen oder auf der Kommission mitgeteilte ursprüngliche Vorhaben beziehen kann (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1984 in den verbundenen Rechtssachen 91/83 und 127/83, Heineken Brouwerijen, Slg. 1984, 3435, Randnrn.
  • EuGH, 21.07.2005 - C-71/04

    Xunta de Galicia - Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt

    32 Jedoch unterliegen nur staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages dem in Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Notifizierungsverfahren (Urteil vom 9. Oktober 1984 in den Rechtssachen 91/83 und 127/83, Heineken Brouwerijen, Slg. 1984, 3435, Randnr. 11).
  • EuGH, 09.12.2010 - C-568/08

    Combinatie Spijker Infrabouw-De Jonge Konstruktie u.a. - Öffentliche Aufträge -

  • EuG, 16.12.2010 - T-231/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, wonach das System der

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1992 - C-313/90

    Comité international de la rayonne et des fibres synthétiques und andere gegen

  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 16.04.1991 - C-347/89

    Freistaat Bayern / Eurim-Pharm

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-119/05

    Lucchini - EGKS - Rückforderung einer Beihilfe, die für mit dem Gemeinsamen Markt

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2008 - C-75/05

    Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-15/98

    Italien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2007 - C-390/06

    Nuova Agricast - Gültigkeit eines Beschlusses der Kommission, mit der eine

  • EuG, 30.04.2007 - T-387/04

    EnBW Energie Baden-Württemberg / Kommission - Nichtigkeitsklage - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2004 - C-345/02

    Pearle u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2010 - C-194/09

    Alcoa Trasformazioni / Kommission - Rechtsmittel - Regelungen über

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2004 - C-174/02

    Streekgewest

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.1996 - C-329/93

    Bundesrepublik Deutschland, Hanseatische Industrie-Beteiligungen GmbH und Bremer

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-510/16

    Carrefour Hypermarchés u.a. - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 3 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.1994 - C-44/93

    Namur-Les assurances du crédit SA gegen Office national du ducroire und

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2017 - C-467/15

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2008 - C-404/07

    Katz - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-99/98

    Österreich / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2008 - C-80/05

    Glunz und OSB Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1993 - C-225/91

    Matra SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-493/14

    Dilly's Wellnesshotel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1989 - 142/87

    Königreich Belgien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.1987 - 14/86

    Pretore di Salò gegen X. - Vorabentscheidungsverfahren - Beeinträchtigungen der

  • EuG, 16.10.2014 - T-291/11

    Portovesme / Kommission - Staatliche Beihilfen - Elektrizität - Vorzugstarif -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.1989 - 150/88

    Kommanditgesellschaft in Firma Eau de Cologne & Parfümerie-Fabrik, Glockengasse

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1993 - C-198/91

    William Cook plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Artikel 92

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat

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