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   EuGH, 09.10.1997 - C-291/96   

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https://dejure.org/1997,2107
EuGH, 09.10.1997 - C-291/96 (https://dejure.org/1997,2107)
EuGH, Entscheidung vom 09.10.1997 - C-291/96 (https://dejure.org/1997,2107)
EuGH, Entscheidung vom 09. Oktober 1997 - C-291/96 (https://dejure.org/1997,2107)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Strafverfahren - Verwendung der Höflichkeitsanrede - Diskriminierung - Erheblichkeit der Frage - Unzuständigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Grado

  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Grado und Bashir

    EG-Vertrag, Artikel 6 und 177
    Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden - Frage, die im Rahmen eines Strafverfahrens ...

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen Grado und Bashir

  • Wolters Kluwer

    Verletzung der Menschenwürde und des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz durch das Weglassen der Anrede "Herr" vor dem Namen der Personen in einem Strafbefehlsantrag; Verweigerung eines Staatsanwalts der Höflichkeitsanrede "Herr" in einem von ihm vorgefertigten und ...

  • Judicialis

    EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234); ; EGV Art. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 6
    Vorabentscheidungsersuchen - Strafverfahren - Verwendung der Höflichkeitsanrede - Diskriminierung - Erheblichkeit der Frage - Unzuständigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Reutlingen - Auslegung der Artikel 6 und 48 EG-Vertrag - Verwendung von Höflichkeitsformeln im Rahmen eines Strafverfahrens

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1998, 220
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 16.05.1994 - C-428/93

    Monin Automobiles

    Auszug aus EuGH, 09.10.1997 - C-291/96
    Unter diesen Umständen ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschluß vom 16. Mai 1994 in der Rechtssache C-428/93, Monin Automobiles, Slg. 1994, I-1707, Randnr. 15) davon auszugehen, daß sich die dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage nicht auf eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts bezieht, die für die vom Gericht zu erlassende Entscheidung objektiv erforderlich ist.
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 09.10.1997 - C-291/96
    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof nicht über eine Vorabentscheidungsfrage befinden, wenn offensichtlich ist, daß die von einem nationalen Gericht erbetene Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 61, und vom 16. Januar 1997 in der Rechtssache C-134/95, USSL N° 47 di Biella, Slg. 1997, I-195, Randnr. 12).
  • EuGH, 16.01.1997 - C-134/95

    USSL nº 47 di Biella / INAIL

    Auszug aus EuGH, 09.10.1997 - C-291/96
    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof nicht über eine Vorabentscheidungsfrage befinden, wenn offensichtlich ist, daß die von einem nationalen Gericht erbetene Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 61, und vom 16. Januar 1997 in der Rechtssache C-134/95, USSL N° 47 di Biella, Slg. 1997, I-195, Randnr. 12).
  • EuGH, 24.03.2011 - C-194/10

    Abt u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Erheblichkeit der Frage - Unzuständigkeit

    Unter diesen Umständen ist nach ständiger Rechtsprechung davon auszugehen, dass sich die dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage nicht auf eine Auslegung des Unionsrechts bezieht, die für die vom nationalen Gericht zu erlassende Entscheidung objektiv erforderlich ist (vgl. Beschluss vom 16. Mai 1994, Monin Automobiles, C-428/93, Slg. 1994, I-1707, Randnr. 15, und Urteil vom 9. Oktober 1997, Grado und Bashir, C-291/96, Slg. 1997, I-5531, Randnr. 16).
  • EuGH, 25.05.1998 - C-361/97

    Nour

    Gleichwohl kann der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nicht über eine Vorlagefrage befinden, wenn offensichtlich ist, daß die von einem nationalenGericht erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 126/80, Salonia, Slg. 1981, 1563, Randnr. 6, vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 61, und vom 9. Oktober 1997 in der Rechtssache C-291/96, Grado und Bashir, Slg. 1997, I-5531, Randnr. 12).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist unter solchen Umständen davon auszugehen, daß sich die dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nicht auf eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts beziehen, die für die vom vorlegenden Gericht zu erlassende Entscheidung objektiv erforderlich ist (vgl. u. a. Beschlüsse vom 26. Februar 1990 in der Rechtssache C-286/88, Falciola, Slg. 1990, I-191, Randnr. 9, und vom 16. Mai 1994 in der Rechtssache C-428/93, Monin Automobiles, Slg. 1994, I-1707, Randnr. 15; siehe auch Urteil Grado und Bashir, Randnr. 16).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2002 - C-153/00

    DER GERICHTSHOF IST NACH ANSICHT VON GENERALANWALT LÉGER IN DIESER RECHTSSACHE

    35: - Urteile Foglia (Randnr. 18), vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93 (Corsica Ferries, Slg. 1994, I-1783, Randnr. 14), vom 15. Juni 1995 in den Rechtssachen C-422/93 bis C-424/93 (Zabala Erasun u. a., Slg. 1995, I-1567, Randnr. 29), vom 15. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94 (Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 45), vom 9. Oktober 1997 in der Rechtssache C-291/96 (Grado und Bashir, Slg. 1997, I-5531, Randnr. 16), vom 12. März 1998 in der Rechtssache C-314/96 (Djabali, Slg. 1998, I-1149, Randnr. 19) sowie Beschlüsse vom 26. Januar 1990 in der Rechtssache C-286/88 (Falciola, Slg. 1990, I-191, Randnr. 9), vom 16. Mai 1994 in der Rechtssache C-428/93 (Monin Automobiles, Slg. 1994, I-1707, Randnr. 15) und vom 25. Mai 1998 in der Rechtssache C-361/97 (Nour, Slg. 1998, I-3101, Randnr. 15).

    37: - Urteil Grado und Bashir (Randnrn. 15 und 16).

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