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   EuGH, 09.10.2001 - C-81/99   

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EuGH, 09.10.2001 - C-81/99 (https://dejure.org/2001,19226)
EuGH, Entscheidung vom 09.10.2001 - C-81/99 (https://dejure.org/2001,19226)
EuGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2001 - C-81/99 (https://dejure.org/2001,19226)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Christoffel

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Artikel 215 Absatz 2 und 178 EG-Vertrag und der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren; Anwendung von ...

  • Judicialis

    EGV Art. 215 Abs. 2 (a. F.); ; EGV Art. 178 (a. F.); ; EGV Art. 288 Abs. 2; ; EGV Art. 235

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2001, 1834
  • BB 1999, 2581
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus EuGH, 09.10.2001 - C-81/99
    Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 insoweit für ungültig, als sie die Zuteilung einer Referenzmenge an solche Erzeuger nicht vorsah, die im Referenzjahr des betreffenden Mitgliedstaats keine Milch geliefert hatten.

    Um den Urteilen Mulder und von Deetzen nachzukommen, erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 764/89 vom 20. März 1989 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 84, S. 2).

    Mit Zwischenurteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, im Folgenden: Urteil Mulder II) verurteilte der Gerichtshof die Gemeinschaft zum Ersatz des Schadens, der den Milcherzeugern entstanden war, die an der Vermarktung von Milch durch die Verordnung Nr. 857/84 gehindert worden waren.

    Im Hinblick auf die große Zahl der durch das Urteil Mulder II betroffenen Erzeuger und das Ziel der vollständigen Umsetzung dieses Urteils erließ der Rat die Verordnung Nr. 2187/93. Diese sah vor, dass die nationalen Behörden den betroffenen Erzeugern eine pauschalierte Entschädigung anbieten, die sie zum Ausgleich aller Schadensersatzansprüche annehmen oder ablehnen konnten.

    Da diese Verordnung dem alleinigen Zweck diene, der Verpflichtung zur Entschädigung der Erzeuger gemäß dem Urteil Mulder II nachzukommen, sei sie unter Berücksichtigung der sich aus diesem Urteil ergebenden Grundsätze auszulegen.

  • EuGH, 09.10.2001 - C-80/99

    Flemmer

    Auszug aus EuGH, 09.10.2001 - C-81/99
    In den verbundenen Rechtssachen C-80/99 bis C-82/99.

    betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Deutschland) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten Ernst-Otto Flemmer (C-80/99), Renate Christoffel (C-81/99).

    In der Rechtssache C-80/99 hatte der Milcherzeuger Flemmer ein Entschädigungsangebot von 64 684 DM zuzüglich 8 % Zinsen jährlich seit dem 1. Oktober 1993 angenommen, das ihm von der BLE gemäß der Verordnung Nr. 2187/93 unterbreitet worden war.

    Angesichts des sich daraus ergebenden Problems der Bestimmung des zuständigen Gerichts und gegebenenfalls des Rechts, das auf die in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten in Rede stehende Verträge anwendbar ist, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende, in den drei Rechtssachen C-80/99 bis C-82/99 gleich lautende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 178 EG-Vertrag und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 dahin auszulegen, dass der Gerichtshof auch für Streitsachen zuständig ist, die aus einem nach näherer Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren, von der zuständigen nationalen Behörde im Namen und für Rechnung des Rates und der Kommission geschlossenen Vertrag herrühren? 2. Sollte diese Frage verneint werden und ein Fall des Artikels 215 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegen und damit die Zuständigkeit der nationalen Gerichte nach Artikel 183 EG-Vertrag begründet sein, stellt sich die weitere Frage, ob auf einen solchen Vertrag, soweit die Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 keine Regelungen trifft, die Vorschriften des nationalen Verfahrensrechts oder die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, zur Anwendung kommen.

  • EuGH, 21.09.1983 - 205/82

    Deutsche Milchkontor GmbH

    Auszug aus EuGH, 09.10.2001 - C-81/99
    Der Rückgriff auf die nationalen Vorschriften ist jedoch, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, nur in dem zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts erforderlichen Umfang und insoweit möglich, wie die Anwendung dieser nationalen Vorschriften die Tragweite und Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts einschließlich seiner allgemeinen Grundsätze nicht beeinträchtigt (Urteil vom 6. Mai 1982 in den Rechtssachen 146/81, 192/81 und 193/81, BayWa u. a., Slg. 1982, 1503,Randnr. 29; vgl. auch Urteil vom 21. September 1983 in den Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor GmbH u. a., Slg. 1983, 2633, Randnrn.

    Da die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit Bestandteil der Rechtsordnung der Gemeinschaft sind, kann es nicht als dieser Rechtsordnung widersprechend angesehen werden, wenn das nationale Recht eines Mitgliedstaats das berechtigte Vertrauen und die Rechtssicherheit schützt (Deutsche Milchkontor GmbH u. a., Randnr. 30).

    Der Grundsatz, dass das nationale Recht ohne Unterschied zu den Verfahren angewandt werden muss, in denen gleichartige, aber rein innerstaatliche Sachverhalte betreffende Streitsachen entschieden werden, verlangt jedoch, dass dem Interesse der Gemeinschaft bei der Würdigung der in Betracht kommenden Interessen in vollem Umfang Rechnung getragen wird (Urteil Deutsche Milchkontor GmbH u. a., Randnr. 32).

  • EuG, 24.09.1998 - T-112/95

    Dethlefs u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.10.2001 - C-81/99
    Angesichts des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 24. September 1998 in der Rechtssache T-112/95 (Dethlefs u. a./Rat und Kommission, Slg. 1998, II-3819) hat das vorlegende Gericht jedoch Zweifel an seiner Zuständigkeit.

    Zu dem Widerspruch zwischen ihrer Auffassung und dem Urteil Dethlefs u. a./Rat und Kommission vertreten die Kläger des Ausgangsverfahrens den Standpunkt, dass sie zwischen dem Gericht erster Instanz und dem nationalen Gericht wählen könnten, da beide zuständig seien, wenn öffentlich-rechtliche Vergleichsverträge über Schadensersatzforderungen nach Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag streitig geworden seien.

  • EuGH, 06.05.1982 - 146/81

    BayWa / Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung

    Auszug aus EuGH, 09.10.2001 - C-81/99
    Der Rückgriff auf die nationalen Vorschriften ist jedoch, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, nur in dem zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts erforderlichen Umfang und insoweit möglich, wie die Anwendung dieser nationalen Vorschriften die Tragweite und Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts einschließlich seiner allgemeinen Grundsätze nicht beeinträchtigt (Urteil vom 6. Mai 1982 in den Rechtssachen 146/81, 192/81 und 193/81, BayWa u. a., Slg. 1982, 1503,Randnr. 29; vgl. auch Urteil vom 21. September 1983 in den Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor GmbH u. a., Slg. 1983, 2633, Randnrn.
  • EuGH - C-32/99 (anhängig)

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht

    Auszug aus EuGH, 09.10.2001 - C-81/99
    In der Rechtssache C-32/99 ist Frau Leitensdorfer Erbin einer Erzeugerin, die ihrerseits im Wege der Erbschaft den Betrieb eines Erzeugers übernommen hatte, der sich nach der Verordnung Nr. 1078/77 zur Nichtvermarktung verpflichtet hatte.
  • EuGH, 11.12.1990 - C-217/89

    Pastätter / Hauptzollamt Bad Reichenhall

    Auszug aus EuGH, 09.10.2001 - C-81/99
    Artikel 3a Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 wurde namentlich wegen der Begrenzung der spezifischen Quoten auf 60 % der Referenzerzeugung durch die Urteile vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) für nichtig erklärt.
  • EuGH, 11.12.1990 - C-189/89

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

    Auszug aus EuGH, 09.10.2001 - C-81/99
    Artikel 3a Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 wurde namentlich wegen der Begrenzung der spezifischen Quoten auf 60 % der Referenzerzeugung durch die Urteile vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) für nichtig erklärt.
  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.10.2001 - C-81/99
    Mit Zwischenurteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, im Folgenden: Urteil Mulder II) verurteilte der Gerichtshof die Gemeinschaft zum Ersatz des Schadens, der den Milcherzeugern entstanden war, die an der Vermarktung von Milch durch die Verordnung Nr. 857/84 gehindert worden waren.
  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 09.10.2001 - C-81/99
    Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 insoweit für ungültig, als sie die Zuteilung einer Referenzmenge an solche Erzeuger nicht vorsah, die im Referenzjahr des betreffenden Mitgliedstaats keine Milch geliefert hatten.
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