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   EuGH, 09.10.2014 - C-268/13   

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https://dejure.org/2014,28588
EuGH, 09.10.2014 - C-268/13 (https://dejure.org/2014,28588)
EuGH, Entscheidung vom 09.10.2014 - C-268/13 (https://dejure.org/2014,28588)
EuGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2014 - C-268/13 (https://dejure.org/2014,28588)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Petru

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2 - Krankenversicherung - In einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Krankenhausbehandlung - Versagung der vorherigen Genehmigung - Fehlen von Medikamenten und ...

  • Wolters Kluwer

    Kostenerstattung für Krankenhausbehandlung in anderem Mitgliedstaat bei Unmöglichkeit der Gewährung einer Behandlung im Wohnland; Vorabentscheidungsersuchen des rumänischen Tribunal Sibiu

  • doev.de PDF

    Petru - Kostenerstattung bei medizinischer Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2 - Krankenversicherung - In einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Krankenhausbehandlung - Versagung der vorherigen Genehmigung - Fehlen von Medikamenten und ...

  • rechtsportal.de

    Kostenerstattung für Krankenhausbehandlung in anderem Mitgliedstaat bei Unmöglichkeit der Gewährung einer Behandlung im Wohnland; Vorabentscheidungsersuchen des rumänischen Tribunal Sibiu

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Die Erstattung im Ausland entstandener Behandlungskosten darf nicht verweigert werden, wenn das Fehlen von grundlegendem medizinischen Material verhindert, dass der Versicherte die Krankenhausbehandlung in seinem Land ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Recht auf medizinische Behandlung im EU-Ausland gestärkt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erstattung im Ausland entstandener Behandlungskosten

  • aerztezeitung.de (Pressebericht, 27.08.2014)

    Wenn Kostenübernahme das heimische System überlastet

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 09.10.2014)

    Recht auf Krankenbehandlung im Ausland gestärkt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zum Anspruch auf Krankenhausbehandlung im EU-Ausland - Kostenerstattung nur unter bestimmten Voraussetzungen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Petru

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal Sibiu - Auslegung von Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2014, 938
  • DÖV 2014, 1061
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 05.10.2010 - C-173/09

    Elchinov - Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-268/13
    Die zweite Voraussetzung erfordert, dass dieser die Behandlung, die er in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dessen Gebiet er wohnt, erhalten will, in Anbetracht seines derzeitigen Gesundheitszustands und des Verlaufs seiner Krankheit nicht in einem Zeitraum erhalten kann, der für diese Behandlung in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, normalerweise erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu dieser zweiten Voraussetzung, auf die sich im vorliegenden Fall die Vorabentscheidungsfrage bezieht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die erforderliche Genehmigung nicht verweigert werden darf, wenn die gleiche oder eine ebenso wirksame Behandlung in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Betroffene wohnt, nicht rechtzeitig erlangt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Inizan, C-56/01, EU:C:2003:578, Rn. 45 und 60, Watts, C-372/04, EU:C:2006:325, Rn. 61, und Elchinov, EU:C:2010:581, Rn. 65).

    Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass der zuständige Träger bei Beurteilung der Frage, ob eine ebenso wirksame Behandlung im Wohnsitzmitgliedstaat rechtzeitig verfügbar ist, sämtliche Umstände des konkreten Falles zu beachten hat und dabei nicht nur den Gesundheitszustand des Patienten zum Zeitpunkt der Einreichung des Genehmigungsantrags und gegebenenfalls das Ausmaß seiner Schmerzen oder die Art seiner Behinderung, die z. B. die Ausübung einer Berufstätigkeit unmöglich machen oder außerordentlich erschweren könnte, sondern auch die Vorgeschichte des Patienten berücksichtigen muss (Urteile Inizan, EU:C:2003:578, Rn. 46; Watts, EU:C:2006:325, Rn. 62, und Elchinov, EU:C:2010:581, Rn. 66).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-56/01

    Inizan

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-268/13
    Zu dieser zweiten Voraussetzung, auf die sich im vorliegenden Fall die Vorabentscheidungsfrage bezieht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die erforderliche Genehmigung nicht verweigert werden darf, wenn die gleiche oder eine ebenso wirksame Behandlung in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Betroffene wohnt, nicht rechtzeitig erlangt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Inizan, C-56/01, EU:C:2003:578, Rn. 45 und 60, Watts, C-372/04, EU:C:2006:325, Rn. 61, und Elchinov, EU:C:2010:581, Rn. 65).

    Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass der zuständige Träger bei Beurteilung der Frage, ob eine ebenso wirksame Behandlung im Wohnsitzmitgliedstaat rechtzeitig verfügbar ist, sämtliche Umstände des konkreten Falles zu beachten hat und dabei nicht nur den Gesundheitszustand des Patienten zum Zeitpunkt der Einreichung des Genehmigungsantrags und gegebenenfalls das Ausmaß seiner Schmerzen oder die Art seiner Behinderung, die z. B. die Ausübung einer Berufstätigkeit unmöglich machen oder außerordentlich erschweren könnte, sondern auch die Vorgeschichte des Patienten berücksichtigen muss (Urteile Inizan, EU:C:2003:578, Rn. 46; Watts, EU:C:2006:325, Rn. 62, und Elchinov, EU:C:2010:581, Rn. 66).

  • EuGH, 16.05.2006 - C-372/04

    DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-268/13
    Zu dieser zweiten Voraussetzung, auf die sich im vorliegenden Fall die Vorabentscheidungsfrage bezieht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die erforderliche Genehmigung nicht verweigert werden darf, wenn die gleiche oder eine ebenso wirksame Behandlung in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Betroffene wohnt, nicht rechtzeitig erlangt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Inizan, C-56/01, EU:C:2003:578, Rn. 45 und 60, Watts, C-372/04, EU:C:2006:325, Rn. 61, und Elchinov, EU:C:2010:581, Rn. 65).

    Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass der zuständige Träger bei Beurteilung der Frage, ob eine ebenso wirksame Behandlung im Wohnsitzmitgliedstaat rechtzeitig verfügbar ist, sämtliche Umstände des konkreten Falles zu beachten hat und dabei nicht nur den Gesundheitszustand des Patienten zum Zeitpunkt der Einreichung des Genehmigungsantrags und gegebenenfalls das Ausmaß seiner Schmerzen oder die Art seiner Behinderung, die z. B. die Ausübung einer Berufstätigkeit unmöglich machen oder außerordentlich erschweren könnte, sondern auch die Vorgeschichte des Patienten berücksichtigen muss (Urteile Inizan, EU:C:2003:578, Rn. 46; Watts, EU:C:2006:325, Rn. 62, und Elchinov, EU:C:2010:581, Rn. 66).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-268/13
    Im Rahmen dieser Zusammenarbeit ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der bei ihm anhängigen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 59, und Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, EU:C:2006:784, Rn. 16).
  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-268/13
    Da eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht spricht, kann der Gerichtshof das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 25, sowie Chartered Institute of Patent Attorneys, C-307/10, EU:C:2012:361, Rn. 32).
  • EuGH, 14.12.2006 - C-217/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE KARTELLVERBOT FINDET AUF EINEN ALLEINVERTRIEBSVERTRAG

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-268/13
    Im Rahmen dieser Zusammenarbeit ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der bei ihm anhängigen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 59, und Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, EU:C:2006:784, Rn. 16).
  • EuGH, 19.06.2012 - C-307/10

    Der Gerichtshof konkretisiert die Anforderungen an die Angabe der Waren und

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-268/13
    Da eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht spricht, kann der Gerichtshof das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 25, sowie Chartered Institute of Patent Attorneys, C-307/10, EU:C:2012:361, Rn. 32).
  • EuGH, 05.07.2012 - C-509/10

    Geistbeck - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Gemeinschaftlicher Sortenschutz

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-268/13
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteile Geistbeck, C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 47, und Impacto Azul, C-186/12, EU:C:2013:412, Rn. 26).
  • EuGH, 20.06.2013 - C-186/12

    Impacto Azul - Niederlassungsfreiheit - Beschränkungen - Gesamtschuldnerische

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-268/13
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteile Geistbeck, C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 47, und Impacto Azul, C-186/12, EU:C:2013:412, Rn. 26).
  • EuGH, 29.10.2020 - C-243/19

    Die Weigerung des Versicherungsmitgliedstaats eines Patienten, eine

    Die zweite Voraussetzung erfordert, dass dieser die Behandlung, die er in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dessen Gebiet er wohnt, erhalten will, in Anbetracht seines derzeitigen Gesundheitszustands und des Verlaufs seiner Krankheit nicht in einem Zeitraum erhalten kann, der für diese Behandlung in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, normalerweise erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2014, Petru, C-268/13, EU:C:2014:2271, Rn. 30).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die erforderliche Genehmigung nicht verweigert werden darf, wenn die gleiche oder eine ebenso wirksame Behandlung in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Betroffene wohnt, nicht rechtzeitig erlangt werden kann (Urteil vom 9. Oktober 2014, Petru, C-268/13, EU:C:2014:2271, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob es eine solche Behandlung gibt, hat der zuständige Träger, wie der Gerichtshof klargestellt hat, sämtliche Umstände des konkreten Falles zu beachten und dabei nicht nur den Gesundheitszustand des Patienten zum Zeitpunkt der Einreichung des Genehmigungsantrags und gegebenenfalls das Ausmaß seiner Schmerzen oder die Art seiner Behinderung, sondern auch die Vorgeschichte des Patienten zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, EU:C:2006:325, Rn. 62, vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 66, und vom 9. Oktober 2014, Petru, C-268/13, EU:C:2014:2271, Rn. 32).

    Da eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht spricht, kann der Gerichtshof das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 25, vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys, C-307/10, EU:C:2012:361, Rn. 32, sowie vom 9. Oktober 2014, Petru, C-268/13, EU:C:2014:2271, Rn. 23).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2020 - L 16 KR 667/14
    Hierdurch wird nämlich nicht der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung, wie er im Inland festgelegt ist, erweitert, sodass über diese Vorschrift auch nur für solche Leistungen eine Kostenerstattung begehrt werden kann, die das SGB V zur Verfügung stellt (EuGH, Urteil vom 9.10.2014 - C-268/13; BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 1 KR 19/13 R, beide unter juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

    18 - Beschluss Debiasi (C-560/11, EU:C:2012:802, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Urteil Petru (C-268/13, EU:C:2014:2271, Rn. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2016 - C-429/15

    Danqua - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    14 Beschluss vom 13. Dezember 2012, Debiasi (C-560/11, EU:C:2012:802, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie Urteil vom 9. Oktober 2014, Petru (C-268/13, EU:C:2014:2271, Rn. 22).
  • SG Köln, 07.09.2018 - S 26 KR 202/15
    Ergänzend ist auszuführen, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 09.10.2014 (-C-268/13) im Falle einer rumänischen EU-Bürgerin entschieden hat, dass binnen der EU die Genehmigung zur Erstattung von im Ausland entstandener Behandlungskosten nicht verweigert werden darf, wenn das Fehlen von Medikamenten und grundlegendem medizinischen Material verhindert, dass der Sozialversicherte die Krankenhausbehandlung in seinem Wohnsitzmitgliedstaat rechtzeitig erhält.
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