Rechtsprechung
   EuGH, 09.10.2019 - C-489/19 PPU   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,32855
EuGH, 09.10.2019 - C-489/19 PPU (https://dejure.org/2019,32855)
EuGH, Entscheidung vom 09.10.2019 - C-489/19 PPU (https://dejure.org/2019,32855)
EuGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2019 - C-489/19 PPU (https://dejure.org/2019,32855)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,32855) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    NJ (Parquet de Vienne)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 1 Abs. 1 - Begriff "Europäischer Haftbefehl" - Mindesterfordernisse, von denen die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 1 Abs. 1 - Begriff "Europäischer Haftbefehl" - Mindesterfordernisse, von denen die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Pressebericht, 09.10.2019)

    EuGH billigt Europäischen Haftbefehl aus Wien: Warum Österreichs Staatsanwälte abhängig sein dürfen [[EuHb]

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 203
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 27.05.2019 - C-508/18

    Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für

    Auszug aus EuGH, 09.10.2019 - C-489/19
    Deshalb sei fraglich, ob das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls in Österreich mit den im Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), aufgestellten Anforderungen vereinbar sei.

    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung setzt insoweit voraus, dass nur Europäische Haftbefehle im Sinne dieser Vorschrift gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu vollstrecken sind (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 46).

    Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich der Begriff "justizielle Entscheidung" im Sinne des Rahmenbeschlusses 2002/584 nicht allein auf Entscheidungen der Richter oder Gerichte eines Mitgliedstaats, sondern ist so zu verstehen, dass er darüber hinaus die Entscheidungen von Behörden erfasst, die wie die österreichische Staatsanwaltschaft in diesem Mitgliedstaat an der Strafrechtspflege mitwirken, im Unterschied insbesondere zu Ministerien oder Polizeibehörden, die zur Exekutive gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 50).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 zur Schaffung eines vereinfachten Systems der unmittelbaren Übergabe zwischen Justizbehörden dient, das an die Stelle eines mit einem Eingriff und einer Beurteilung durch die politische Gewalt verbundenen Systems der klassischen Kooperation zwischen souveränen Staaten treten soll, um im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts den freien Verkehr strafrechtlicher justizieller Entscheidungen sicherzustellen (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 65).

    In diesem Rahmen muss, wenn ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wird, damit ein anderer Mitgliedstaat eine zum Zweck der Strafverfolgung gesuchte Person festnimmt und übergibt, diese Person in einem ersten Stadium des Verfahrens in den Genuss der Verfahrens- und Grundrechte gekommen sein, deren Schutz die Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats nach dem anzuwendenden nationalen Recht, insbesondere im Hinblick auf den Erlass eines nationalen Haftbefehls, zu gewährleisten haben (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 66).

    Das System des Europäischen Haftbefehls enthält somit einen zweistufigen Schutz der Verfahrens- und Grundrechte, in deren Genuss die gesuchte Person kommen muss, da zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe, beim Erlass einer nationalen Entscheidung wie eines nationalen Haftbefehls, der Schutz hinzukommt, der auf der zweiten Stufe, bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, zu der es gegebenenfalls kurze Zeit nach dem Erlass dieser nationalen justiziellen Entscheidung kommen kann, zu gewährleisten ist (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 67).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass dieser Schutz, da die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls das in Art. 6 der Charta verankerte Recht auf Freiheit des Betroffenen beeinträchtigen kann, impliziert, dass zumindest auf einer seiner beiden Stufen eine Entscheidung erlassen wird, die den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen genügt (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 68).

    Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Erfüllung dieser Anforderungen es ermöglicht, der vollstreckenden Justizbehörde zu garantieren, dass die Entscheidung, zum Zweck der Strafverfolgung einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, auf einem gerichtlicher Kontrolle unterworfenen nationalen Verfahren beruht und dass die gesuchte Person über die Garantien verfügte, die sich aus den in Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Grundrechten und allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 70).

    Zweitens muss sich die bei der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls vorgenommene Prüfung darauf erstrecken, ob die für seine Ausstellung erforderlichen Voraussetzungen eingehalten wurden und ob seine Ausstellung in Anbetracht der Besonderheiten des Einzelfalls verhältnismäßig war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 71).

    Drittens muss diese Überprüfung in objektiver Weise, unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte, und unabhängig wahrgenommen werden, was voraussetzt, dass es Rechts- und Organisationsvorschriften gibt, die jede Gefahr auszuschließen vermögen, dass die Entscheidung über die Ausstellung eines solchen Haftbefehls externen Weisungen, insbesondere seitens der Exekutive, unterworfen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 73 und 74).

    Da die erforderliche Unabhängigkeit verlangt, dass es Rechts- und Organisationsvorschriften gibt, die zu gewährleisten vermögen, dass die ausstellende Justizbehörde im Rahmen des Erlasses eines Europäischen Haftbefehls nicht der Gefahr ausgesetzt ist, etwa einer Einzelweisung seitens der Exekutive unterworfen zu werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die österreichischen Staatsanwaltschaften diesem Erfordernis genügen (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 74 und 84).

    Da eine solche Kontrolle systematisch und von Amts wegen stattfindet, bevor der Haftbefehl Rechtswirkungen entfaltet und übermittelt werden kann, unterscheidet sie sich von einem Rechtsbehelf im Sinne der Rn. 85 bis 87 des Urteils vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), der erst nachträglich zum Tragen kommt und vom Betroffenen eingelegt werden muss.

  • EuGH, 10.11.2016 - C-453/16

    Özçelik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 09.10.2019 - C-489/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, auf den sich das durch den Rahmenbeschluss 2002/584 geschaffene System des Europäischen Haftbefehls stützt, seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten darauf beruht, dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der auf Unionsebene und insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) anerkannten Grundrechte zu bieten (Urteil vom 10. November 2016, Özçelik, C-453/16 PPU, EU:C:2016:860, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.06.2016 - C-241/15

    Bob-Dogi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus EuGH, 09.10.2019 - C-489/19
    Dieser Grundsatz beruht nämlich auf der Prämisse, dass der betreffende Europäische Haftbefehl im Einklang mit den Mindesterfordernissen ausgestellt wurde, von denen seine Gültigkeit abhängt; dazu zählen die in Art. 8 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Erfordernisse, u. a. das Erfordernis, dass es einen nationalen Haftbefehl oder eine andere nationale justizielle Entscheidung gibt, auf die sich der Europäische Haftbefehl stützt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 53).
  • EuGH, 24.11.2020 - C-510/19

    Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde"

    Erstens dient der Rahmenbeschluss 2002/584 nämlich, wie in Rn. 28 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zur Schaffung eines vereinfachten Systems der unmittelbaren Übergabe zwischen Justizbehörden, das an die Stelle eines mit einem Eingriff und einer Beurteilung durch die politische Gewalt verbundenen Systems der klassischen Kooperation zwischen souveränen Staaten treten soll, um im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts den freien Verkehr strafrechtlicher justizieller Entscheidungen sicherzustellen (Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 65, vom 27. Mai 2019, PF [Generalstaatsanwalt von Litauen], C-509/18, EU:C:2019:457, Rn. 43, und vom 9. Oktober 2019, NJ [Staatsanwaltschaft Wien], C-489/19 PPU, EU:C:2019:849, Rn. 32).

    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass das System des Europäischen Haftbefehls im Verfahren der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zur Strafverfolgung einen zweistufigen Schutz der Verfahrensrechte und der Grundrechte, über die die gesuchte Person verfügen muss, gewährleistet; dies impliziert zum einen, dass zumindest auf einer der beiden Stufen des Schutzes eine Entscheidung erlassen wird, die den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen genügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 68, und vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 60), und zum anderen, dass die "ausstellende Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584, d. h. die Stelle, die letztlich die Entscheidung trifft, den Europäischen Haftbefehl auszustellen, bei der Ausübung ihrer der Ausstellung dieses Europäischen Haftbefehls innewohnenden Aufgaben in objektiver und unabhängiger Weise handeln kann, und zwar auch dann, wenn er auf einer nationalen Entscheidung beruht, die von einem Richter oder einem Gericht getroffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 71 bis 74, und vom 9. Oktober 2019, NJ [Staatsanwaltschaft Wien], C-489/19 PPU, EU:C:2019:849, Rn. 37 und 38).

  • EuGH, 28.01.2021 - C-649/19

    Spetsializirana prokuratura (Déclaration des droits)

    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, auf den sich das durch diesen Rahmenbeschluss geschaffene System des Europäischen Haftbefehls stützt, beruht seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten darauf, dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der auf Unionsebene, insbesondere in der Charta, anerkannten Grundrechte zu bieten (Urteile vom 10. November 2016, Özçelik, C-453/16 PPU, EU:C:2016:860, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. Oktober 2019, NJ [Staatsanwaltschaft Wien], C-489/19 PPU, EU:C:2019:849, Rn. 27).

    In diesem Rahmen muss, wenn ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wird, damit ein anderer Mitgliedstaat eine zum Zweck der Strafverfolgung gesuchte Person festnimmt und übergibt, diese Person in einem ersten Stadium des Verfahrens in den Genuss der Verfahrens- und Grundrechte gekommen sein, deren Schutz die Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats nach dem anzuwendenden nationalen Recht, insbesondere im Hinblick auf den Erlass eines nationalen Haftbefehls, zu gewährleisten haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 66, sowie vom 9. Oktober 2019, NJ [Staatsanwaltschaft Wien], C-489/19 PPU, EU:C:2019:849, Rn. 33).

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das System des Europäischen Haftbefehls einen zweistufigen Schutz der Verfahrens- und Grundrechte enthält, in deren Genuss die gesuchte Person kommen muss, da zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe, beim Erlass einer nationalen Entscheidung wie eines nationalen Haftbefehls, der Schutz hinzukommt, der auf der zweiten Stufe, bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, zu der es gegebenenfalls kurze Zeit nach dem Erlass dieser nationalen justiziellen Entscheidung kommen kann, zu gewährleisten ist (Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 67, vom 9. Oktober 2019, NJ [Staatsanwaltschaft Wien], C-489/19 PPU, EU:C:2019:849, Rn. 34, sowie vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 59).

  • EuGH, 31.01.2023 - C-158/21

    Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen

    Zweitens darf die vollstreckende Justizbehörde keinem Europäischen Haftbefehl Folge leisten, der nicht die Mindesterfordernisse erfüllt, von denen seine Gültigkeit abhängt; dazu zählen die in Art. 8 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2018, 1K [Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe], C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 43, und vom 9. Oktober 2019, NJ [Staatsanwaltschaft Wien], C-489/19 PPU, EU:C:2019:849, Rn. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-584/19

    Staatsanwaltschaft Wien (Ordres de virement falsifiés) -

    10 Urteil vom 9. Oktober 2019, NJ (Staatsanwaltschaft Wien) (C-489/19 PPU, EU:C:2019:849, Rn. 40): "[D]ie österreichischen Staatsanwaltschaften, wie aus § 2 Abs. 1 des Staatsanwaltschaftsgesetzes hervorgeht, [sind] den Oberstaatsanwaltschaften und diese sowie die Generalprokuratur dem Bundesminister für Justiz unmittelbar untergeordnet und weisungsgebunden.

    12 Urteil vom 9. Oktober 2019, NJ (Staatsanwaltschaft Wien) (C-489/19 PPU, EU:C:2019:849), Tenor: "... auch wenn die Staatsanwaltschaften im Rahmen der Ausstellung dieser Haftbefehle unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen der Exekutive, etwa eines Justizministers, unterworfen werden können, sofern zwingend vorgeschrieben ist, dass die Haftbefehle ... von einem Gericht bewilligt werden, das ... in unabhängiger und objektiver Weise prüft, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung der Haftbefehle vorliegen und ob sie verhältnismäßig sind, und das damit eine eigenständige Entscheidung trifft, die den Haftbefehlen ihre endgültige Form gibt.".

    28 Urteil vom 9. Oktober 2019, NJ (Staatsanwaltschaft Wien) (C-489/19 PPU, EU:C:2019:849, Rn. 35): "... da die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls das in Art. 6 der Charta verankerte Recht auf Freiheit des Betroffenen beeinträchtigen kann, impliziert [dieser Schutz], dass zumindest auf einer seiner beiden Stufen eine Entscheidung erlassen wird, die den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen genügt".

  • OLG Celle, 07.05.2021 - 2 AR (Ausl) 26/21

    Darf über die Zulässigkeit der Auslieferung auch im Falle der beabsichtigten

    Diese Überprüfung enthält eine eigenständige Entscheidung, die über die bloße Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Vorabbewilligung hinausgeht, so wie der EuGH sie verlangt (vgl. EuGH, Urteil vom 09.10.2019 -C- 489/19 PPU- RN 47, juris).
  • OLG Karlsruhe, 24.02.2020 - Ausl 310 AR 16/19

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten nach Ungarn zur Strafvollstreckung

    Im Ergebnis steht diese vollumfängliche Überprüfung einer vom EuGH als ausreichend angesehenen gerichtlichen "Bewilligung" einer vorhergehenden staatsanwaltschaftlichen Entscheidung gleich (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 09.10.2019, C-489/19 PPU - Österreich - abgedruckt bei juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2020 - C-746/18

    Prokuratuur (Conditions d'accès aux données relatives aux communications

    59 Vgl. Urteil vom 9. Oktober 2019, NJ (Staatsanwaltschaft Wien) (C-489/19 PPU, EU:C:2019:849, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-566/19

    Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg - Vorlagefrage - Polizeiliche und

    6 Rechtssache C-489/19 PPU, NJ (Staatsanwaltschaft Wien), EU:C:2019:849, im Folgenden: Urteil NJ (Staatsanwaltschaft Wien).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-625/19

    Openbaar Ministerie - Vorlagefrage - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

    6 Rechtssache C-489/19 PPU, NJ (Staatsanwaltschaft Wien), EU:C:2019:849; im Folgenden: Urteil NJ (Staatsanwaltschaft Wien).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-510/19

    Openbaar Ministerie (Faux en écritures) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    20 In seinem Urteil vom 9. Oktober 2019, NJ (Staatsanwaltschaft Wien) (C-489/19 PPU, EU:C:2019:849), hat der Gerichtshof zugelassen, dass ein Gericht einen von einer der Exekutive untergeordneten Staatsanwaltschaft ausgestellten EHB "bewilligt".
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-627/19

    Openbaar Ministerie - Vorlagefrage - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

  • EuGH, 07.04.2022 - C-150/21

    Prokuratura Rejonowa Lódź-Baluty (Juridiction compétente en matière pénale)

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht