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   EuGH, 09.10.2019 - C-548/18   

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https://dejure.org/2019,32857
EuGH, 09.10.2019 - C-548/18 (https://dejure.org/2019,32857)
EuGH, Entscheidung vom 09.10.2019 - C-548/18 (https://dejure.org/2019,32857)
EuGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2019 - C-548/18 (https://dejure.org/2019,32857)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    BGL BNP Paribas

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 593/2008 - Auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht - Art. 14 - Forderungsabtretung - Drittwirkungen

  • Betriebs-Berater

    Drittwirkungen einer Forderungsabtretung bei Mehrfachabtretung - anwendbares Recht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 593/2008 - Auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht - Art. 14 - Forderungsabtretung - Drittwirkungen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Anwendbarkeit der Rom I-VO auf die Drittwirkungen einer Forderungsabtretung bei Mehrfachabtretung ("BGL BNP Paribas")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Unsicherheit bei Drittwirkungen der Forderungsabtretung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Drittwirkungen einer Forderungsabtretung bei Mehrfachabtretung - anwendbares Recht

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Keine Anwendbarkeit der Rom I-VO auf die Drittwirkungen einer Forderungsabtretung bei Mehrfachabtretung ("BGL BNP Paribas")

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 3368
  • ZIP 2019, 2051
  • ZIP 2019, 437
  • EuZW 2019, 939
  • WM 2019, -
  • BB 2019, 2577
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

    Auszug aus EuGH, 09.10.2019 - C-548/18
    Die Entstehungsgeschichte einer Vorschrift des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Saarbrücken, 20.02.2020 - 4 U 109/17

    Drittwirkung abgetretener Lohn- und Gehaltsforderungen sowie Pensionsansprüche

    Durch Beschluss vom 8. August 2018 (4 U 109/17, WM 2018, 2323 ff.) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 AUEV eine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt, welche durch Urteil vom 9. Oktober 2019 (C-548/18, NJW 2019, 3368 f.), auf das der Senat Bezug nimmt, erfolgt ist.

    e) Zu der auf Grund der vorstehenden Erwägungen unter c) und d) entscheidungserheblichen Frage, nach welchem Recht die Drittwirksamkeit der beiden Abtretungen zu beurteilen ist, hat der EuGH mit Urteil vom 9. Oktober 2019 (C-548/18, NJW 2019, 3368) auf Vorlage des Senats entschieden, dass Art. 14 Rom I-VO dahin auszulegen ist, dass er weder unmittelbar noch durch entsprechende Anwendung bestimmt, welches Recht auf die Drittwirkungen einer Forderungsabtretung bei Mehrfachabtretung einer Forderung durch denselben Gläubiger nacheinander an verschiedene Zessionare anzuwenden ist.

    Beim derzeitigen Stand des Unionsrechts beruht das Fehlen von Kollisionsnormen zur Frage der Drittwirkung von Forderungsübertragungen auf einer bewussten Entscheidung des Unionsgesetzgebers (EuGH NJW 2019, 3368, 3369 Rn. 37).

    cc) Im deutschen Recht stehen sich, auch im Anschluss an die Entscheidung des EuGH im vorliegenden Verfahren, im Wesentlichen zwei Auffassungen gegenüber: Die erste Auffassung will weiterhin bzw. erneut auf den Rechtsgedanken des Art. 33 Abs. 2 EGBGB a. F. bzw. die schon zuvor aufgestellten Rechtsprechungsgrundsätze zurückgreifen (Esser FD-InsR 2019, 421890; Schroeter/Maier-Lohmann EWiR 2020, 33, 34; wohl auch jurisPK-BGB/Rosch, 8. Aufl. (Stand 18. Oktober 2019) Art. 14 Rom I-VO Rn. 43.3; i. Erg.

    Zur Entstehungsgeschichte des Art. 14 der Rom I-VO hat der EuGH festgestellt, dass Art. 13 Abs. 3 des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (KOM [2005] 650 endg.) zwar vorsah, dass für die Frage, ob eine Forderungsübertragung einem Dritten entgegengehalten werden kann, das Recht des Staates maßgebend ist, in dem der Zedent zum Zeitpunkt der Übertragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dieser Vorschlag aber bei den Verhandlungen im Rat nicht angenommen wurde (EuGH NJW 2019, 3368, 3369 Rn. 33).

  • EuGH, 25.06.2020 - C-24/19

    Ein Erlass und ein Rundschreiben, die die allgemeinen Voraussetzungen für die

    Die Entstehungsgeschichte einer Bestimmung des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2019, BGL BNP Paribas, C-548/18, EU:C:2019:848, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.06.2021 - C-65/20

    Ein Artikel in einer gedruckten Zeitung, der einen unrichtigen Gesundheitstipp

    Die Entstehungsgeschichte einer Bestimmung des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (Urteil vom 9. Oktober 2019, BGL BNP Paribas, C-548/18, EU:C:2019:848, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.03.2021 - C-900/19

    Ein Mitgliedstaat darf eine Methode für den Fang von Vögeln, die zu Beifang

    Außerdem sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nach ständiger Rechtsprechung nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 9. Oktober 2019, BGL BNP Paribas, C-548/18, EU:C:2019:848, Rn. 25).
  • EuGH, 28.10.2020 - C-608/19

    INAIL

    Bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts sind nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2019, BGL BNP Paribas, C-548/18, EU:C:2019:848, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.02.2023 - C-393/21

    Der Gerichtshof präzisiert den Begriff der außergewöhnlichen Umstände, unter

    Demnach sind, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, bei der Auslegung des Begriffs "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 23 Buchst. c der Verordnung Nr. 805/2004 nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2019, BGL BNP Paribas, C-548/18, EU:C:2019:848, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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