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   EuGH, 09.11.1995 - C-479/93   

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https://dejure.org/1995,2177
EuGH, 09.11.1995 - C-479/93 (https://dejure.org/1995,2177)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.1995 - C-479/93 (https://dejure.org/1995,2177)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 1995 - C-479/93 (https://dejure.org/1995,2177)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Francovich / Italien

    EWG-Vertrag, Artikel 100; Richtlinie 80/987 des Rates
    Sozialpolitik; Rechtsangleichung; Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers; Richtlinie 80/987; Geltungsbereich; Arbeitnehmer, die bei Arbeitgebern beschäftigt sind, die einem Verfahren über ihr Vermögen zur gemeinschaftlichen Befriedigung ihrer ...

  • EU-Kommission

    Francovich / Italien

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Richtlinie 80/987/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgeber; Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers; Relevanz des Vorliegens eines ...

  • Judicialis

    Richtlinie 80/987/EWG Art. 1 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 100; Richtlinie 80/987/EGW
    Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987 - Geltungsbereich - Arbeitnehmer, die bei Arbeitgebern beschäftigt sind, die einem Verfahren über ihr Vermögen zur gemeinschaftlichen Befriedigung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Geltungsbereich - Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber keinem Verfahren zur gemeinschaftlichen Befriedigung seiner Gläubiger unterliegt.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1996, 1791
  • NZA 1996, 247
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 02.02.1989 - 22/87

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 09.11.1995 - C-479/93
    Da die Italienische Republik diese Verpflichtung nicht erfuellt hatte, stellte der Gerichtshof mit Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 22/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 143) ihre Vertragsverletzung fest.
  • EuGH, 13.12.1994 - C-306/93

    SMW Winzersekt / Land Rheinland-Pfalz

    Auszug aus EuGH, 09.11.1995 - C-479/93
    23 Zunächst ist daran zu erinnern, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung nach ständiger Rechtsprechung verlangt, daß vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, sofern eine solche Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1994 in der Rechtssache C-306/93, SMW Winzersekt, Slg. 1994, I-5555, Randnr. 30).
  • EuGH, 29.02.1984 - 37/83

    Rewe-Zentrale

    Auszug aus EuGH, 09.11.1995 - C-479/93
    25 Den Gemeinschaftsorganen ist aber im Rahmen der Ausübung der ihnen durch Artikel 100 des Vertrages eingeräumten Befugnisse ein Ermessensspielraum insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit zuzubilligen, eine Harmonisierung nur in Etappen vorzunehmen, berücksichtigt man die Besonderheiten des zu koordinierenden Bereichs und die Tatsache, daß der Erlaß derartiger Harmonisierungsbestimmungen im allgemeinen schwierig ist, weil er voraussetzt, daß die zuständigen Gemeinschaftsorgane auf der Grundlage von unterschiedlichen und komplexen nationalen Vorschriften gemeinsame Regeln ausarbeiten, die den im Vertrag festgelegten Zielen entsprechen und die Zustimmung aller Mitglieder des Rates erhalten (vgl. Urteile vom 29. Februar 1984 in der Rechtssache 37/83, Rewe-Zentrale, Slg. 1984, 1229, und vom 18. April 1991 in der Rechtssache C-63/89, Assurances du Crédit/Rat und Kommission, Slg. 1991, I-1799).
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 09.11.1995 - C-479/93
    In Beantwortung dieser Fragen hat der Gerichtshof mit Urteil vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich und Bonifaci u. a., Slg. 1991, I-5357) für Recht erkannt, daß die Betroffenen nach denjenigen Bestimmungen der Richtlinie, die die Rechte der Arbeitnehmer festlegen, die aus der Richtlinie erwachsenen Rechte mangels fristgemäß erlassener Durchführungsmaßnahmen nicht vor den nationalen Gerichten dem Staat gegenüber geltend machen können und daß der Mitgliedstaat die Schäden zu ersetzen hat, die dem einzelnen dadurch entstehen, daß die Richtlinie nicht umgesetzt worden ist.
  • EuGH, 18.04.1991 - C-63/89

    Assurances du Crédit / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.11.1995 - C-479/93
    25 Den Gemeinschaftsorganen ist aber im Rahmen der Ausübung der ihnen durch Artikel 100 des Vertrages eingeräumten Befugnisse ein Ermessensspielraum insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit zuzubilligen, eine Harmonisierung nur in Etappen vorzunehmen, berücksichtigt man die Besonderheiten des zu koordinierenden Bereichs und die Tatsache, daß der Erlaß derartiger Harmonisierungsbestimmungen im allgemeinen schwierig ist, weil er voraussetzt, daß die zuständigen Gemeinschaftsorgane auf der Grundlage von unterschiedlichen und komplexen nationalen Vorschriften gemeinsame Regeln ausarbeiten, die den im Vertrag festgelegten Zielen entsprechen und die Zustimmung aller Mitglieder des Rates erhalten (vgl. Urteile vom 29. Februar 1984 in der Rechtssache 37/83, Rewe-Zentrale, Slg. 1984, 1229, und vom 18. April 1991 in der Rechtssache C-63/89, Assurances du Crédit/Rat und Kommission, Slg. 1991, I-1799).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.1997 - C-117/96

    Danmarks Aktive Handelsrejsende, handelnd für Carina Mosbæk gegen Lønmodtagernes

    Hierzu hat der Gerichtshof im Urteil Francovich I (zitiert in Fußnote 19 dieser Schlussanträge) u. a. ausgeführt: "Was zunächst die Bestimmung des Personenkreises betrifft, dem die Garantie zugute kommen soll, so gilt die Richtlinie nach Artikel 1 Absatz 1 für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen Arbeitgeber, die zahlungsunfähig im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 sind; in Artikel 2 Absatz 1 sind die Fälle genannt, in denen ein Arbeitgeber als zahlungsunfähig anzusehen ist.

    Der Gerichtshof hat dazu im Urteil Francovich I folgendes ausgeführt: "Aus der Richtlinie geht hervor, daß der Mitgliedstaat ein geeignetes institutionelles Garantiesystem einzurichten hat.

    (14) - Urteil vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-479/93 (Francovich, Slg. 1995, I-3843, Randnr. 20; nachstehend: Francovich II).

    (21) - Vgl. Urteil Francovich I, Randnr. 14, und Urteil Francovich II, Randnr. 17 (zitiert in Fußnoten 19 und 14).

    (26) - Urteil Francovich II, Randnrn.

    (28) - Urteil Francovich II, Randnr. 20.

    (29) - Urteil Francovich II, Randnr. 21.

    (34) - In seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache hat Generalanwalt Lenz darauf hingewiesen, daß der Gerichtshof im Urteil Francovich entschieden habe, daß die Vorschriften der Richtlinie in bezug auf die Bestimmung des Personenkreises, dem ihre Garantie zugute kommen sollte, und den Inhalt dieser Garantie "unbedingt und hinreichend genau" seien, daß sie aber nicht regelten, wer Schuldner der Garantieansprüche sei, weshalb sich der einzelne noch nicht auf diese Vorschriften berufen könne, wenn Durchführungsbestimmungen fehlten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2000 - C-150/99

    Stockholm Lindöpark

    4: - Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-479/93 (Francovich, Slg. 1995, I-3843).

    Diese Rechtssachen betrafen zwar Verstöße gegen Vertragsbestimmungen, wie jedoch die Ausdrucksweise des Gerichtshofes an dieser Stelle und die wiederholten Verweise auf das Urteil Francovich zeigen, gilt dieser Grundsatz auch für Rechtssachen, in denen es um eine nicht ordnungsgemäße Umsetzung einer Richtlinie geht.

    31: - Vgl. z. B. Urteil Francovich, in Fußnote 3 angeführt, Randnr. 40, oder Urteil Brinkmann, in Fußnote 28 angeführt, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Bedeutung von

    51 Urteil vom 9. November 1995, Francovich (C-479/93, EU:C:1995:372).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-69/08

    Visciano - Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei

    Die angestrebte Harmonisierung sollte allerdings nur in Etappen erfolgen, zumal der Gemeinschaftsgesetzgeber, wie der Gerichtshof im Urteil Francovich II(20) festgestellt hat, sich dabei mit der Schwierigkeit konfrontiert sah, sehr unterschiedliche nationale Systeme in Einklang zu bringen, die teilweise diese Art von Garantiemechanismen nicht kannten(21).

    20 - Urteil vom 9. November 1995, Francovich II (C-479/93, Slg. 1995, I-3843, Randnrn.

    22 - Vgl. Urteil Francovich II (in Fn. 20 angeführt, Randnrn. 20 und 27).

  • EuGH, 10.07.1997 - C-94/95

    Bonifaci u.a.

    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-479/93(Francovich II, Slg. 1995, I-3843, Randnr. 18) entschieden hat, gilt ein Arbeitgebernur dann als zahlungsunfähig im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie, wennerstens die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaatsein Verfahren über das Vermögen des Arbeitgebers zur gemeinschaftlichenBefriedigung seiner Gläubiger vorsehen, zweitens im Rahmen dieses Verfahrens dieBerücksichtigung der Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen oderArbeitsverhältnissen gestattet ist, drittens die Eröffnung des Verfahrens beantragtworden ist und viertens die aufgrund der genannten nationalen Vorschriftenzuständige Behörde entweder die Eröffnung des Verfahrens beschlossen oderfestgestellt hat, daß das Unternehmen oder der Betrieb des Arbeitgebers endgültigstillgelegt worden ist und die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Eröffnungdes Verfahrens zu rechtfertigen.
  • EuGH, 10.07.1997 - C-373/95

    Maso u.a.

    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-479/93 (Francovich II, Slg. 1995, I-3843, Randnr. 18) entschieden hat, gilt ein Arbeitgeber nur dann als zahlungsunfähig im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie, wenn erstens die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ein Verfahren über das Vermögen des Arbeitgebers zur gemeinschaftlichen Befriedigung seiner Gläubiger vorsehen, zweitens im Rahmen dieses Verfahrens die Berücksichtigung der Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gestattet ist, drittens die Eröffnung des Verfahrens beantragt worden ist und viertens die aufgrund der genannten nationalen Vorschriften zuständige Behörde entweder die Eröffnung des Verfahrens beschlossen oder festgestellt hat, daß das Unternehmen oder der Betrieb des Arbeitgebers endgültig stillgelegt worden ist und die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Eröffnung des Verfahrens zu rechtfertigen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-715/20

    X (Absence de motifs de résiliation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    27 Vgl. Urteile vom 9. November 1995, Francovich (C-479/93, EU:C:1995:372, Rn. 11), vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer (C-62/00, EU:C:2002:435, Rn. 25), und vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a. (C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 103).
  • EuGH, 13.06.2002 - C-430/99

    Sea-Land Service

    Zwar verbieten die Artikel 59 EG-Vertrag und 60 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 Absatz 3 EG) alle versteckten Formen der Diskriminierung, die scheinbar auf neutralen Kriterien beruhen, tatsächlich jedoch zu demselben Ergebnis führen (siehe u. a. Urteil vom 3. Februar 1982 in den Rechtssachen 62/81 und 63/81, Seco und Desquenne & Giral, Slg. 1982, 223, Randnr. 8); eine unterschiedliche Behandlung kann aber auch nur dann eine Diskriminierung darstellen, wenn die betreffenden Sachverhalte vergleichbar sind (siehe u. a. Urteile vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-479/93, Francovich, Slg. 1995, I-3843, Randnr. 23, und vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 84).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1998 - C-125/97

    A.G.R. Regeling gegen Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid.

    Der Gerichtshof hat im Urteil Francovich II(11) zwar festgestellt, daß die Richtlinie auf dem Gebiet des Schutzes der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers eine teilweise Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten anstrebt.

    (9) - Urteil vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-479/93 (Francovich II, Slg. 1995, I-3843, Randnr. 20).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.1997 - C-373/95

    Federica Maso u.a. und Graziano Gazzetta u.a. gegen Istituto nazionale della

    Ist eine innerstaatliche Vorschrift (Artikel 2 Absatz 7 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 4 des italienischen Decreto Legislativo Nr. 80 vom 27. Januar 1992), die im nachhinein den Umfang der Entschädigung für einen bereits eingetretenen Schaden einschränkt, mit dem System des EG-Vertrags, wie es im Urteil Francovich beschrieben ist, betreffend die Haftung des Mitgliedstaats, der gegen gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen verstossen hat, gegenüber dem Bürger vereinbar?.

    (12) - Siehe Urteil Francovich I (Fußnote 6) sowie Urteil vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-479/93 (Francovich, Slg. 1995, I-3843).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.1997 - C-94/95

    Danila Bonifaci u.a. (C-94/95) und Wanda Berto u.a. (C-95/95) gegen Istituto

  • EuG, 04.03.1998 - T-146/96

    De Abreu / Gerichtshof

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2012 - C-207/11

    3D I - Steuerliche Behandlung der Einbringung von Unternehmensteilen innerhalb

  • EuG, 30.01.2003 - T-307/00

    C / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.1999 - C-198/98

    Everson und Barrass

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