Rechtsprechung
EuGH, 09.11.2006 - C-120/05 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Ausfuhrerstattungen - Voraussetzungen der Gewährung - Ausfuhranmeldung - Fehlende Belege - Andere Formen des Nachweises
- Europäischer Gerichtshof
Heinrich Schulze
Ausfuhrerstattungen - Voraussetzungen der Gewährung - Ausfuhranmeldung - Fehlende Belege - Andere Formen des Nachweises
- EU-Kommission
Heinrich Schulze
Ausfuhrerstattungen - Voraussetzungen der Gewährung - Ausfuhranmeldung - Fehlende Belege - Andere Formen des Nachweises
- EU-Kommission
Heinrich Schulze
Landwirtschaft , Verarbeitungserzeugnisse - außer Anhang II EWGV
- Wolters Kluwer
Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Erstattungen für die Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse; Notwendigkeit eines urkundlichen Nachweises über die Mengen der für die Herstellung einer ausgeführten Ware tatsächlich verwendeten Erzeugnisse im Rahmen einer ...
- Judicialis
EG Art. 243; ; Verordnung (EG) Nr. 1222/94 Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Landwirtschaft: Ausfuhrerstattungen - Voraussetzungen der Gewährung - Ausfuhranmeldung - Fehlende Belege - Andere Formen des Nachweises
- datenbank.nwb.de
Nachweis und Belege bei Ausfuhrerstattungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Heinrich Schulze
Ausfuhrerstattungen - Voraussetzungen der Gewährung - Ausfuhranmeldung - Fehlende Belege - Andere Formen des Nachweises
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts Hamburg vom 2. März 2005 in Sachen Heinrich Schulze GmbH & Co. KG i.L., vertr. durch den Liquidator Ravensberger Honig GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas.
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EGV 1222/94 Art 3 Abs 2, VO (EG) Nr 1222/94 Art 3 Abs 2, EGV 12 22/94 Art 7 Abs 1, VO (EG) Nr 1222/94 Art 7 Abs 1, EWGV 36 65/87 Art 11 Abs 3, VO (EWG) Nr 3665/87 Art 11 Abs 3
Ausfuhr; Ausfuhrerstattung; Erstattung; Herstellung; Nachweis - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) - Auslegung von Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission vom 30. Mai 1994 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von ...
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 02.03.2005 - IV 150/03
- Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2006 - C-120/05
- EuGH, 09.11.2006 - C-120/05
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 12.05.2005 - C-542/03
Milupa - Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen - Landwirtschaftliche …
Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-120/05
19 Nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung Nr. 1222/94 wird der zu gewährende Erstattungsbetrag, wenn die Waren landwirtschaftliche Erzeugnisse in unterschiedlichen Mengen enthalten, die gleichermaßen von dieser Verordnung erfasst werden, auf der Grundlage der für die Herstellung dieser ausgeführten Waren tatsächlich verwendeten Menge landwirtschaftlicher Erzeugnisse berechnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-542/03, Milupa, Slg. 2005, I-3989, Randnr. 21). - EuGH, 14.12.1995 - C-312/93
Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat
Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-120/05
Daraus folgt, dass es bei Fehlen eines urkundlichen Nachweises Sache der nationalen Behörden ist, nach den Modalitäten des nationalen Rechts andere Formen des Nachweises zu berücksichtigen, die eine gleichwertige Kontrolle erlauben, sofern das die Bedeutung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12).
- FG Hamburg, 24.11.2009 - 4 K 207/06
Ausfuhrerstattung: Rückforderung von Ausfuhrerstattung - produktionsbezogener …
Als andere Form des Nachweises kommen vor allem frühere Kontrollen gleichartiger Waren und in diesem Zusammenhang von der zuständigen Behörde bereits akzeptierte Unterlagen in Betracht (vgl. EuGH, Urteil vom 9.11.2006, C-120/05).Aufgrund dieses Ersuchens hat der Gerichtshof mit Urteil vom 09.11.2006 (C-120/05) wie folgt erkannt:.
Der Europäische Gerichtshof hat freilich in seinem Urteil vom 09.11.2006 (C-120/05), das auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 02.03.2005 (IV 150/03) erging, herausgestellt, dass die Verordnung Nr. 1222/94 für die zur Stützung der Angaben in der Ausfuhrerklärung vorgelegten Nachweise keine besonderen Formerfordernisse vorsieht (…Rz. 25).
Aus diesen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und vor dem Hintergrund, dass die nationalen Behörden gemäß Art. 7 Abs. 2 VO Nr. 1222/94 zu beurteilen haben, ob die vom Ausführer vorgelegten Unterlagen ausreichen, folgt nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs, dass es bei Fehlen eines urkundlichen Nachweises Sache der nationalen Behörden ist, nach den Modalitäten des nationalen Rechts andere Formen des Nachweises zu berücksichtigen, die eine gleichwertige Kontrolle erlauben (vgl. EuGH, Urteil vom 09.11.2006, C-120/05, Rz. 26), wobei insbesondere auch früher vorgenommene Kontrollen gleichartiger Waren, die eine konstante Zusammensetzung der Erzeugnisses und die Übereinstimmung mit der nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO Nr. 1222/94 mitgeteilten Herstellerformel bezeugen, herangezogen werden können (…Rz. 27).
Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 09.11.2006 (C-120/05) modifiziert der erkennende Senat seine Rechtsprechung nunmehr wie folgt:.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 09.11.2006 (C-120/05) unmissverständlich klargestellt, dass der Beweismaßstab nach Art. 7 Abs. 1 Unterabsatz 3 VO Nr. 1222/94 nicht dadurch reduziert wird, dass ein Ausführer aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage ist, einen urkundlichen Nachweis zu führen (…Rz. 29).
- EuGH, 28.06.2007 - C-1/06
Bonn Fleisch - Landwirtschaft - Regelung für Ausfuhrerstattungen bei …
Diese Nachweise, die entsprechend der Vorschrift des Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 sowohl das Beförderungspapier als auch das Einfuhrzolldokument eines Drittlands, auf die sich Bonn Fleisch im Ausgangsverfahren beruft, umfassen können, müssen jedoch eine gleichwertige Kontrolle nach den Modalitäten des nationalen Rechts ermöglichen, sofern diese die Bedeutung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts beachten (vgl. in diesem Sinne zur Verordnung [EG] Nr. 1222/94 der Kommission vom 30. Mai 1994 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden [ABl. L 136, S. 5], in der Fassung der Verordnung [EG] Nr. 229/96 der Kommission vom 7. Februar 1996 [ABl. L 30, S. 24] Urteil vom 9. November 2006, Heinrich Schulze, C-120/05, Slg. 2006, I-10717, Randnr. 26).