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   EuGH, 09.11.2006 - C-243/05 P   

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https://dejure.org/2006,5562
EuGH, 09.11.2006 - C-243/05 P (https://dejure.org/2006,5562)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2006 - C-243/05 P (https://dejure.org/2006,5562)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2006 - C-243/05 P (https://dejure.org/2006,5562)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten - Methode zur Berechnung der Höhe der Beihilfe - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Sicherer Schaden

  • Europäischer Gerichtshof

    Agraz u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten - Methode zur Berechnung der Höhe der Beihilfe - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Sicherer Schaden

  • EU-Kommission PDF

    Agraz u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten - Methode zur Berechnung der Höhe der Beihilfe - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Sicherer Schaden

  • EU-Kommission

    Agraz u.a. / Kommission

    Landwirtschaft , Verarbeitetes Obst und Gemüse , Haftung

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Ersatz des aufgrund der Methode zur Berechnung der Höhe der Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten erlittenen Schadens; Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft; Begriff des "sicheren Schadens"; Bestimmung der ...

  • Judicialis

    VO (EG) Nr. 2201/96 Art. 2; ; VO (EG) Nr. 2200/96

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Landwirtschaft: Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten - Methode zur Berechnung der Höhe der Beihilfe - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Agraz u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten - Methode zur Berechnung der Höhe der Beihilfe - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Sicherer Schaden

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel der Agraz SA u. a. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 17. März 2005 in der Rechtssache T-285/03, Agraz SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 6. Juni 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 17. März 2005, Agraz SA u. a./Kommission, mit dem das Gericht eine Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der den Rechtsmittelführerinnen aufgrund der in der Verordnung (EG) Nr. ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 27.01.1982 - 256/80

    Birra Wührer / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-243/05
    "70 Nach der Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in der Rechtssache 51/81, De Franceschi/Rat und Kommission, Slg. 1982, 117, Randnr. 9, und in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 9; Urteil des Gerichts vom 18. Mai 1995 in der Rechtssache T-478/93, Wafer Zoo/Kommission, Slg. 1995, II-1479, Randnr. 49) muss der Schaden, dessen Ersatz verlangt wird, tatsächlich und sicher sein.

    26 Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 288 Absatz 2 EG vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, die sich auf die Rechtswidrigkeit des dem Gemeinschaftsorgan vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Bestehen des Schadens und die Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen (vgl. u. a. Urteile Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 9, und vom 30. Juni 2005 in der Rechtssache C-295/03 P, Alessandrini u. a./Kommission, Slg. 2005, I-5673, Randnr. 61).

    27 Nach der zweiten, sich auf den Schaden beziehenden Voraussetzung muss der Schaden, für den Ersatz begehrt wird, tatsächlich und sicher sein (vgl. in diesem Sinne Urteile De Franceschi/Rat und Kommission, Randnr. 9, und Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 9); insoweit ist der Kläger beweispflichtig (vgl. Urteile Roquette Frères/Kommission, Randnr. 24, und vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-362/95 P, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, Slg. 1997, I-4775, Randnr. 31).

  • EuG, 28.04.1998 - T-184/95

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-243/05
    22 bis 24; Urteile des Gerichts vom 9. Januar 1996 in der Rechtssache T-575/93, Koelman/Kommission, Slg. 1996, II-1, Randnr. 97, und vom 28. April 1998 in der Rechtssache T-184/95, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667, Randnr. 60).

    33 Danach ist unter Berücksichtigung der besonderen, die vorliegende Rechtssache charakterisierenden Umstände (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-237/98 P, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 2000, I-4549, Randnr. 25) zu prüfen, ob das Gericht zu Recht die Auffassung vertreten hat, dass sich aufgrund des Ermessens, über das die Kommission bei der Festlegung der Höhe einer Produktionsbeihilfe nach der Grundverordnung verfügt, ausschließen lässt, dass der von den Rechtsmittelführerinnen behauptete Schaden als sicherer Schaden anerkannt werden kann.

  • EuG, 17.03.2005 - T-285/03

    Agraz u.a. / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation für

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-243/05
    1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 17. März 2005 in der Rechtssache T-285/03 (Agraz u. a./Kommission, Slg. 2005, II-1063, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Ersatz des Schadens, den sie aufgrund der Methode zur Berechnung der Höhe der Produktionsbeihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1519/2000 der Kommission vom 12. Juli 2000 zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 2000/01 für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten geltenden Mindestpreises und Beihilfebetrags (ABl. L 174, S. 29) angeblich erlitten haben, mit der Begründung abgewiesen hat, dass der behauptete Schaden nicht sicher sei und die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft daher nicht vorlägen.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 17. März 2005 in der Rechtssache T-285/03 (Agraz u. a./Kommission) wird aufgehoben, soweit es die Klage der Rechtsmittelführerinnen mit der Begründung abweist, dass der behauptete Schaden nicht sicher sei, und infolgedessen die Rechtsmittelführerinnen zur Tragung von fünf Sechsteln ihrer Kosten und die Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten und eines Sechstels der Kosten der Rechtsmittelführerinnen verurteilt.

  • EuGH, 27.01.1982 - 51/81

    De Franceschi / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-243/05
    "70 Nach der Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in der Rechtssache 51/81, De Franceschi/Rat und Kommission, Slg. 1982, 117, Randnr. 9, und in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 9; Urteil des Gerichts vom 18. Mai 1995 in der Rechtssache T-478/93, Wafer Zoo/Kommission, Slg. 1995, II-1479, Randnr. 49) muss der Schaden, dessen Ersatz verlangt wird, tatsächlich und sicher sein.

    27 Nach der zweiten, sich auf den Schaden beziehenden Voraussetzung muss der Schaden, für den Ersatz begehrt wird, tatsächlich und sicher sein (vgl. in diesem Sinne Urteile De Franceschi/Rat und Kommission, Randnr. 9, und Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 9); insoweit ist der Kläger beweispflichtig (vgl. Urteile Roquette Frères/Kommission, Randnr. 24, und vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-362/95 P, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, Slg. 1997, I-4775, Randnr. 31).

  • EuGH, 21.05.1976 - 26/74

    Roquette Frères / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-243/05
    71 Der Kläger hat dem Gemeinschaftsrichter die Beweiselemente zum Nachweis des Vorliegens und des Umfangs eines solchen Schadens vorzulegen (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Mai 1976 in der Rechtssache 26/74, Roquette Frères/Kommission, Slg. 1976, 677, Randnrn.

    27 Nach der zweiten, sich auf den Schaden beziehenden Voraussetzung muss der Schaden, für den Ersatz begehrt wird, tatsächlich und sicher sein (vgl. in diesem Sinne Urteile De Franceschi/Rat und Kommission, Randnr. 9, und Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 9); insoweit ist der Kläger beweispflichtig (vgl. Urteile Roquette Frères/Kommission, Randnr. 24, und vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-362/95 P, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, Slg. 1997, I-4775, Randnr. 31).

  • EuGH, 15.06.2000 - C-237/98

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-243/05
    33 Danach ist unter Berücksichtigung der besonderen, die vorliegende Rechtssache charakterisierenden Umstände (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-237/98 P, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 2000, I-4549, Randnr. 25) zu prüfen, ob das Gericht zu Recht die Auffassung vertreten hat, dass sich aufgrund des Ermessens, über das die Kommission bei der Festlegung der Höhe einer Produktionsbeihilfe nach der Grundverordnung verfügt, ausschließen lässt, dass der von den Rechtsmittelführerinnen behauptete Schaden als sicherer Schaden anerkannt werden kann.
  • EuGH, 04.10.1979 - 238/78

    Ireks-Arkady / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-243/05
    32 Dass dem in Rede stehenden Organ ein Ermessen zuerkannt wurde, hat im Übrigen den Gerichtshof in etlichen Fällen nicht davon abgehalten, das Vorliegen eines zu ersetzenden Schadens zu bejahen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA/Kommission, Slg. 1975, 533, und vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955).
  • EuGH, 14.05.1975 - 74/74

    CNTA / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-243/05
    32 Dass dem in Rede stehenden Organ ein Ermessen zuerkannt wurde, hat im Übrigen den Gerichtshof in etlichen Fällen nicht davon abgehalten, das Vorliegen eines zu ersetzenden Schadens zu bejahen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA/Kommission, Slg. 1975, 533, und vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955).
  • EuGH, 16.09.1997 - C-362/95

    Blackspur DIY u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-243/05
    27 Nach der zweiten, sich auf den Schaden beziehenden Voraussetzung muss der Schaden, für den Ersatz begehrt wird, tatsächlich und sicher sein (vgl. in diesem Sinne Urteile De Franceschi/Rat und Kommission, Randnr. 9, und Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 9); insoweit ist der Kläger beweispflichtig (vgl. Urteile Roquette Frères/Kommission, Randnr. 24, und vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-362/95 P, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, Slg. 1997, I-4775, Randnr. 31).
  • EuG, 18.05.1995 - T-478/93

    Investitionen zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Verarbeitungsbedingungen

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-243/05
    "70 Nach der Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in der Rechtssache 51/81, De Franceschi/Rat und Kommission, Slg. 1982, 117, Randnr. 9, und in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 9; Urteil des Gerichts vom 18. Mai 1995 in der Rechtssache T-478/93, Wafer Zoo/Kommission, Slg. 1995, II-1479, Randnr. 49) muss der Schaden, dessen Ersatz verlangt wird, tatsächlich und sicher sein.
  • EuGH, 29.10.1980 - 138/79

    Roquette / Rat

  • EuG, 09.01.1996 - T-575/93

    Mustervereinbarung über die Kabelübertragung von Fernsehprogrammen ; Faktische

  • EuGH, 30.06.2005 - C-295/03

    Alessandrini u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Bananen - Einfuhr aus

  • EuGH, 14.10.2014 - C-611/12

    Die Kommission hat nicht rechtswidrig gehandelt, als sie den französischen

    Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, die sich auf die Rechtswidrigkeit des dem Unionsorgan vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Bestehen des Schadens und die Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen (Urteil Agraz u. a./Kommission, C-243/05 P, EU:C:2006:708, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der sich auf das tatsächliche Bestehen des Schadens beziehenden Voraussetzung muss der Schaden, für den Ersatz begehrt wird, tatsächlich und sicher sein, wofür der Kläger beweispflichtig ist (Urteil Agraz u. a./Kommission, EU:C:2006:708, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen ist die Zurückweisung des Vortrags des Rechtsmittelführers, dass er seine Quote ausgeschöpft hätte, durch das Gericht nur für die Bewertung des Umfangs des geltend gemachten Schadens von Bedeutung, nicht aber schon für das Vorhandensein eines solchen Schadens, dessen sicheres Vorliegen nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass hinsichtlich seines genauen Umfangs eine Unsicherheit besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Agraz u. a./Kommission, EU:C:2006:708, Rn. 36).

  • EuG, 17.05.2018 - T-429/13

    Das Gericht der EU stellt die Gültigkeit der Beschränkungen fest, die 2013 auf

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass für eine außervertragliche Haftung der Union für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein muss, nämlich die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (vgl. Urteile vom 9. November 2006, Agraz u. a./Kommission, C-243/05 P, EU:C:2006:708, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 2. März 2010, Arcelor/Parlament und Rat, T-16/04, EU:T:2010:54, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.02.2008 - C-348/06

    Kommission / Girardot - Rechtsmittel - Bedienstete auf Zeit - Schadensersatzklage

    Zur Voraussetzung eines Schadens ist festzustellen, dass der zu ersetzende Schaden tatsächlich und sicher sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 1982, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Slg. 1982, 85, Randnr. 9, und vom 9. November 2006, Agraz u. a./Kommission, C-243/05 P, Slg. 2006, I-10833, Randnr. 27).
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