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   EuGH, 09.11.2016 - C-212/15   

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https://dejure.org/2016,38261
EuGH, 09.11.2016 - C-212/15 (https://dejure.org/2016,38261)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2016 - C-212/15 (https://dejure.org/2016,38261)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2016 - C-212/15 (https://dejure.org/2016,38261)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    ENEFI

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 4 - Wirkungen des Rechts eines Mitgliedstaats auf Forderungen, die nicht Gegenstand des Insolvenzverfahrens waren - Verwirkung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    ENEFI

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 4 - Wirkungen des Rechts eines Mitgliedstaats auf Forderungen, die nicht Gegenstand des Insolvenzverfahrens waren - Verwirkung - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anwendbarkeit des Rechts des Staats der Verfahrenseröffnung auf Einzelvollstreckungsmaßnahme eines anderen Mitgliedstaats

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anwendbarkeit des Rechts des Staats der Verfahrenseröffnung auf Einzelvollstreckungsmaßnahme eines anderen Mitgliedstaats ("ENEFI")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 4 EuInsVO gilt auch für mangels rechtzeitiger Anmeldung verwirkte Forderungen (IVR 2017, 34)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Geltung des Art. 4 EuInsVO auch für verwirkte steuerrechtliche Forderungen (IVR 2017, 35)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    ENEFI

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 4 - Wirkungen des Rechts eines Mitgliedstaats auf Forderungen, die nicht Gegenstand des Insolvenzverfahrens waren - Verwirkung - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 144
  • ZIP 2017, 26
  • EuZW 2017, 59
  • NZI 2016, 959
  • NZG 2017, 137
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 15.10.2015 - C-310/14

    Nike European Operations Netherlands - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 09.11.2016 - C-212/15
    Überdies ist darauf hinzuweisen, dass es aufgrund dessen, dass die Verordnung Nr. 1346/2000 die Fristen für die Anmeldung der Forderungen in den in ihren Anwendungsbereich fallenden Insolvenzsachen nicht harmonisiert, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats ist, diese Fristen festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass die betreffenden Regelungen nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2015, Nike European Operations Netherlands, C-310/14, EU:C:2015:690, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.12.2015 - C-594/14

    Kornhaas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 09.11.2016 - C-212/15
    Um diesen Bestimmungen nicht ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen, sind die Folgen einer Missachtung der Regelungen der lex fori concursus über die Anmeldung von Forderungen, insbesondere die Folgen einer Versäumung der Anmeldefrist, ebenfalls anhand der lex fori concursus zu beurteilen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Dezember 2015, Kornhaas, C-594/14, EU:C:2015:806, Rn. 19).
  • EuGH, 22.11.2012 - C-116/11

    Bank Handlowy und Adamiak - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus EuGH, 09.11.2016 - C-212/15
    In diesem System kommt nach dem 20. Erwägungsgrund der Verordnung dem Hauptinsolvenzverfahren gegenüber dem Sekundärinsolvenzverfahren eine dominierende Rolle zu (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2012, Bank Handlowy und Adamiak, C-116/11, EU:C:2012:739, Rn. 59 und 60).
  • EuGH, 06.06.2018 - C-250/17

    Tarragó da Silveira - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Was erstens den Kontext betrifft, ist Art. 15 der Verordnung Nr. 1346/2000 zum einen in Verbindung mit deren Art. 4 Abs. 2 Buchst. f zu lesen, der zwischen "anhängigen Rechtsstreitigen" und anderen Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger unterscheidet (Urteil vom 9. November 2016, ENEFI, C-212/15, EU:C:2016:841, Rn. 32).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, wäre es widersprüchlich, Art. 15 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen, dass er auch Vollstreckungsverfahren erfasst - was dazu führen würde, dass die Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dem Recht des Mitgliedstaats unterlägen, in dem ein solches Vollstreckungsverfahren anhängig ist -, während gleichzeitig Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung, indem er ausdrücklich die Herausgabe des "durch Zwangsvollstreckung" Erlangten an den Verwalter vorschreibt, diesem Art. 15 seine praktische Wirksamkeit nähme (Urteil vom 9. November 2016, ENEFI, C-212/15, EU:C:2016:841, Rn. 34).

    Ferner beruht die Verordnung Nr. 1346/2000 auf dem Grundsatz, dass das Erfordernis der Gleichbehandlung der Gläubiger, das mutatis mutandis jedem Insolvenzverfahren zugrunde liegt, es in der Regel ausschließt, dass einzelne Gläubiger Rechtsverfolgungsmaßnahmen im Wege der Zwangsvollstreckung einleiten und durchführen, während ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anhängig ist (Urteil vom 9. November 2016, ENEFI, C-212/15, EU:C:2016:841, Rn. 33).

    Folglich ist festzustellen, dass Vollstreckungsverfahren nicht in den Anwendungsbereich von Art. 15 der Verordnung Nr. 1346/2000 fallen (Urteil vom 9. November 2016, ENEFI, C-212/15, EU:C:2016:841, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-274/16

    flightright - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnungen (EG) Nr. 44/2001 und (EU)

    Vgl. auch Urteil vom 9. November 2016, ENEFI (C-212/15, EU:C:2016:841, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.11.2021 - C-25/20

    ALPINE BAU - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass, um diesen Bestimmungen nicht ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen, die Folgen einer Missachtung des Rechts des Staates der Verfahrenseröffnung über die Anmeldung von Forderungen, insbesondere die Folgen einer Versäumung der Anmeldefrist, ebenfalls anhand dieses Rechts zu beurteilen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, ENEFI, C-212/15, EU:C:2016:841, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Verordnung Nr. 1346/2000 die Fristen für die Anmeldung von Forderungen in den in ihren Anwendungsbereich fallenden Insolvenzverfahren nicht harmonisiert, ist es folglich nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache jedes Mitgliedstaats, diese Fristen festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass die betreffenden Regelungen nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, ENEFI, C-212/15, EU:C:2016:841, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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