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   EuGH, 09.11.2017 - C-204/16 P   

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EuGH, 09.11.2017 - C-204/16 P (https://dejure.org/2017,42021)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2017 - C-204/16 P (https://dejure.org/2017,42021)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2017 - C-204/16 P (https://dejure.org/2017,42021)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    SolarWorld/ Rat

    Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 - Art. 3 - Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus China - Endgültiger Antidumpingzoll - Befreiung der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 - Art. 3 - Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus China - Endgültiger Antidumpingzoll - Befreiung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    SolarWorld/ Rat

    Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 - Art. 3 - Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus China - Endgültiger Antidumpingzoll - Befreiung der ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-204/16
    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass Art. 47 der Charta nicht darauf abzielt, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen bei den Gerichten der Union zu ändern (Urteile vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 97, sowie vom 24. November 2016, Ackermann Saatzucht u. a./Parlament und Rat, C-408/15 P und C-409/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:893, Rn. 49).

    Zweitens verlangt der durch Art. 47 der Charta gewährte Schutz nicht, dass ein Betroffener unmittelbar vor den Unionsgerichten uneingeschränkt eine Nichtigkeitsklage gegen einen solchen Gesetzgebungsakt der Union anstrengen kann (Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 105).

    Zu diesem Zweck hat der AEU-Vertrag mit seinen Art. 263 und 277 AEUV einerseits und mit Art. 267 AEUV andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen gewährleisten soll, mit der der Unionsrichter betraut wird (Urteile vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 90 und 92, sowie vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 57).

  • EuGH, 12.11.2015 - C-121/14

    Vereinigtes Königreich / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU)

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-204/16
    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass sein Wesensgehalt verändert würde (Urteil vom 12. November 2015, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-121/14, EU:C:2015:749, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist es für die Prüfung der Abtrennbarkeit von Teilen eines Unionsrechtsakts erforderlich, die Bedeutung dieser Bestimmungen zu prüfen, um beurteilen zu können, ob ihre Nichtigerklärung den Sinn und den Wesensgehalt dieses Aktes verändern würde (Urteile vom 29. März 2012, Kommission/Estland, C-505/09 P, EU:C:2012:179, Rn. 112, sowie vom 12. November 2015, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-121/14, EU:C:2015:749, Rn. 21).

  • EuGH, 29.03.2012 - C-505/09

    Kommission / Estland - Rechtsmittel - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-204/16
    Zweitens ist hervorzuheben, dass ein etwaiger dem Gericht bei der Beurteilung der Abtrennbarkeit einer Bestimmung eines Unionsrechtsakts unterlaufener Fehler einen Rechtsfehler darstellt, der der Prüfung durch den Gerichtshof unterliegt (vgl. zu einer solchen Prüfung u. a. Urteil vom 29. März 2012, Kommission/Estland, C-505/09 P, EU:C:2012:179, Rn. 110 bis 122).

    Daher ist es für die Prüfung der Abtrennbarkeit von Teilen eines Unionsrechtsakts erforderlich, die Bedeutung dieser Bestimmungen zu prüfen, um beurteilen zu können, ob ihre Nichtigerklärung den Sinn und den Wesensgehalt dieses Aktes verändern würde (Urteile vom 29. März 2012, Kommission/Estland, C-505/09 P, EU:C:2012:179, Rn. 112, sowie vom 12. November 2015, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-121/14, EU:C:2015:749, Rn. 21).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-274/12

    Telefónica / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Art. 263 Abs. 4 AEUV

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-204/16
    Zu diesem Zweck hat der AEU-Vertrag mit seinen Art. 263 und 277 AEUV einerseits und mit Art. 267 AEUV andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen gewährleisten soll, mit der der Unionsrichter betraut wird (Urteile vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 90 und 92, sowie vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 57).
  • EuGH, 19.01.2017 - C-351/15

    Kommission / Total und Elf Aquitaine - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-204/16
    Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dem Rechtsmittelverfahren ein Teil seiner Bedeutung genommen (Urteil vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.11.2016 - C-408/15

    Ackermann Saatzucht u.a. / Parlament und Rat

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-204/16
    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass Art. 47 der Charta nicht darauf abzielt, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen bei den Gerichten der Union zu ändern (Urteile vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 97, sowie vom 24. November 2016, Ackermann Saatzucht u. a./Parlament und Rat, C-408/15 P und C-409/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:893, Rn. 49).
  • EuG, 01.02.2016 - T-141/14

    SolarWorld u.a. / Rat

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-204/16
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die SolarWorld AG die Nichtigerklärung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Februar 2016, SolarWorld u. a./Rat (T-141/14, EU:T:2016:67, im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit das Gericht darin die Klage von SolarWorld, der Brandoni solare SpA und der Solaria Energia y Medio Ambiente SA auf Nichtigerklärung von Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 325, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung) als unzulässig abgewiesen hat.
  • EuGH, 17.09.2015 - C-597/13

    Der Gerichtshof setzt die gesamtschuldnerisch mit Total France gegen Total

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-204/16
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur dafür zuständig ist, die rechtliche Entscheidung im ersten Rechtszug über das Parteivorbringen zu beurteilen (Urteil vom 17. September 2015, Total/Kommission, C-597/13 P, EU:C:2015:613, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.12.2022 - T-746/20

    Auswärtige Beziehungen

    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass sein Wesensgehalt verändert würde (vgl. Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist es für die Prüfung der Abtrennbarkeit von Teilen eines Unionsrechtsakts erforderlich, die Bedeutung dieser Bestimmungen zu prüfen, um beurteilen zu können, ob ihre Nichtigerklärung den Sinn und den Wesensgehalt dieses Aktes verändern würde (vgl. Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dem von der Kommission angeführten Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat (C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 44 bis 53), hat der Gerichtshof Indizien angeführt, anhand deren sich bestimmen lässt, in welchen Fällen eine Befreiung von Antidumpingzöllen nicht von der Verordnung abtrennbar sein kann, mit der diese Zölle eingeführt werden.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat (C-204/16 P, EU:C:2017:838), ergangen ist, ging es um die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 325, S. 1).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1238/2013 - der vorsah, dass die Einfuhren bestimmter Waren, die von Unternehmen in Rechnung gestellt wurden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen worden waren, von den in Art. 1 dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzöllen befreit waren - nicht von den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere von denen über die Einführung dieser Zölle, getrennt werden konnte (Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 55).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass zwar formal die Erhebung von Zöllen die Regel und die Zollbefreiung infolge einer Verpflichtungserklärung die Ausnahme sein mag, dass die beiden in Rede stehenden Vorschriften jedoch in Wirklichkeit alternative und einander ergänzende Maßnahmen zur Erreichung ein und desselben Ziels waren (Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 44 bis 53).

    So zielten in diesem Fall sowohl die Einführung von Zöllen als auch die Annahme von Verpflichtungsangeboten darauf ab, die schädigende Auswirkung des Dumpings bei Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten auf den Wirtschaftszweig der Union zu beseitigen (Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 44 bis 48).

    Er hat sich insoweit auf die damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen gestützt (Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 49 bis 51).

    Er hat insoweit darauf hingewiesen, dass die Befreiung für 70 % der Einfuhren der betreffenden Waren galt (Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 52 und 53).

    Das Ergebnis, zu dem der Gerichtshof im Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat (C-204/16 P, EU:C:2017:838), gelangt ist, beruht also auf einer Reihe von Indizien, die eine besondere Situation kennzeichnen, in der das, was auf den ersten Blick als bloße Befreiung und somit als Ausnahme von einer Regel erscheinen mag, in Wirklichkeit ein mit der beanstandeten Maßnahme untrennbar verbundener Teil ist, der daher nicht abgetrennt werden kann.

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass eine Einführung von Antidumpingzöllen, wie sie im vorliegenden Fall durch Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2020/1336 vorgesehen ist, die schädigenden Auswirkungen der angeblichen Dumpingpraktiken auf den Wirtschaftszweig der Union beseitigen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 46).

    Das Ziel der in Rede stehenden Befreiung unterscheidet sich daher von dem oben in Rn. 25 genannten, mit Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2020/1336 verfolgten Ziel, während in der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat (C-204/16 P, EU:C:2017:838), ergangen ist, mit der Einführung von Antidumpingzöllen und der Befreiung von diesen Zöllen ein und dasselbe Ziel verfolgt wurde (vgl. Rn. 22 oben).

    Zweitens hatte in der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat (C-204/16 P, EU:C:2017:838), ergangen ist, der Rat der Europäischen Union als Verfasser der angefochtenen Verordnung Handelsschutzmaßnahmen eingeführt, die eine Gesamtheit oder ein "Paket" bildeten, das aus zwei gesonderten und einander ergänzenden Maßnahmen bestand, nämlich zum einen aus der Einführung von Antidumpingzöllen und zum anderen aus der Befreiung von Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote die Kommission angenommen hatte, von diesen Antidumpingzöllen (Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 44).

    Demgegenüber hatte die Befreiung in der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat (C-204/16 P, EU:C:2017:838), ergangen ist, keinen Ausnahmecharakter, da sie für 70 % der Einfuhren der betreffenden Waren galt (vgl. Rn. 22 oben).

    Aus den oben in den Rn. 25 bis 34 dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass kein einziges der oben in Rn. 22 genannten Indizien, auf die der Gerichtshof im Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat (C-204/16 P, EU:C:2017:838), abgestellt hat, im vorliegenden Fall gegeben ist.

  • EuG, 21.12.2022 - T-747/20

    EOC Belgium/ Kommission

    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass sein Wesensgehalt verändert würde (vgl. Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist es für die Prüfung der Abtrennbarkeit von Teilen eines Unionsrechtsakts erforderlich, die Bedeutung dieser Bestimmungen zu prüfen, um beurteilen zu können, ob ihre Nichtigerklärung den Sinn und den Wesensgehalt dieses Aktes verändern würde (vgl. Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dem von der Kommission angeführten Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat (C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 44 bis 53), hat der Gerichtshof Indizien angeführt, anhand deren sich bestimmen lässt, in welchen Fällen eine Befreiung von Antidumpingzöllen nicht von der Verordnung abtrennbar sein kann, mit der diese Zölle eingeführt werden.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat (C-204/16 P, EU:C:2017:838), ergangen ist, ging es um die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 325, S. 1).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1238/2013 - der vorsah, dass die Einfuhren bestimmter Waren, die von Unternehmen in Rechnung gestellt wurden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen worden waren, von den in Art. 1 dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzöllen befreit waren - nicht von den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere von denen über die Einführung dieser Zölle, getrennt werden konnte (Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 55).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass zwar formal die Erhebung von Zöllen die Regel und die Zollbefreiung infolge einer Verpflichtungserklärung die Ausnahme sein mag, dass die beiden in Rede stehenden Vorschriften jedoch in Wirklichkeit alternative und einander ergänzende Maßnahmen zur Erreichung ein und desselben Ziels waren (Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 44 bis 53).

    So zielten in diesem Fall sowohl die Einführung von Zöllen als auch die Annahme von Verpflichtungsangeboten darauf ab, die schädigende Auswirkung des Dumpings bei Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten auf den Wirtschaftszweig der Union zu beseitigen (Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 44 bis 48).

    Er hat sich insoweit auf die damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen gestützt (Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 49 bis 51).

    Er hat insoweit darauf hingewiesen, dass die Befreiung für 70 % der Einfuhren der betreffenden Waren galt (Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 52 und 53).

    Das Ergebnis, zu dem der Gerichtshof im Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat (C-204/16 P, EU:C:2017:838), gelangt ist, beruht also auf einer Reihe von Indizien, die eine besondere Situation kennzeichnen, in der das, was auf den ersten Blick als bloße Befreiung und somit als Ausnahme von einer Regel erscheinen mag, in Wirklichkeit ein mit der beanstandeten Maßnahme untrennbar verbundener Teil ist, der daher nicht abgetrennt werden kann.

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass eine Einführung von Antidumpingzöllen, wie sie im vorliegenden Fall durch Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2020/1336 vorgesehen ist, die schädigenden Auswirkungen der angeblichen Dumpingpraktiken auf den Wirtschaftszweig der Union beseitigen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 46).

    Das Ziel der in Rede stehenden Befreiung unterscheidet sich daher von dem oben in Rn. 25 genannten, mit Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2020/1336 verfolgten Ziel, während in der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat (C-204/16 P, EU:C:2017:838), ergangen ist, mit der Einführung von Antidumpingzöllen und der Befreiung von diesen Zöllen ein und dasselbe Ziel verfolgt wurde (vgl. Rn. 22 oben).

    Zweitens hatte in der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat (C-204/16 P, EU:C:2017:838), ergangen ist, der Rat der Europäischen Union als Verfasser der angefochtenen Verordnung Handelsschutzmaßnahmen eingeführt, die eine Gesamtheit oder ein "Paket" bildeten, das aus zwei gesonderten und einander ergänzenden Maßnahmen bestand, nämlich zum einen aus der Einführung von Antidumpingzöllen und zum anderen aus der Befreiung von Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote die Kommission angenommen hatte, von diesen Antidumpingzöllen (Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 44).

    Demgegenüber hatte die Befreiung in der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat (C-204/16 P, EU:C:2017:838), ergangen ist, keinen Ausnahmecharakter, da sie für 70 % der Einfuhren der betreffenden Waren galt (vgl. Rn. 22 oben).

    Aus den oben in den Rn. 25 bis 34 dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass kein einziges der oben in Rn. 22 genannten Indizien, auf die der Gerichtshof im Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat (C-204/16 P, EU:C:2017:838), abgestellt hat, im vorliegenden Fall gegeben ist.

  • EuGH, 08.12.2020 - C-626/18

    Polen / Parlament und Rat

    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass sein Wesensgehalt verändert würde (Urteile vom 12. November 2015, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-121/14, EU:C:2015:749, Rn. 20, und vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 36).

    Daher ist es für die Prüfung der Abtrennbarkeit von Teilen eines Unionsrechtsakts erforderlich, die Bedeutung dieser Bestimmungen zu prüfen, um beurteilen zu können, ob ihre Nichtigerklärung den Sinn und den Wesensgehalt dieses Aktes verändern würde (Urteile vom 12. November 2015, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-121/14, EU:C:2015:749, Rn. 21, und vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 37).

  • EuGH, 04.03.2021 - C-947/19

    Liaño Reig/ CRU

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass der Wesensgehalt dieses Aktes verändert würde (Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist es für die Prüfung der Abtrennbarkeit von Teilen eines Unionsrechtsakts erforderlich, die Bedeutung dieser Bestimmungen zu prüfen, um beurteilen zu können, ob ihre Nichtigerklärung den Sinn und den Wesensgehalt dieses Aktes verändern würde (Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.03.2019 - C-236/17

    Canadian Solar Emea u.a. / Rat

    Zu ergänzen ist, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass dieser Verordnung Handelsschutzmaßnahmen eingeführt hat, die eine Gesamtheit oder ein "Paket" darstellen, womit ein gemeinsames Ziel erreicht werden soll, und zwar die Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des chinesischen Dumpings bezüglich der betreffenden Waren auf den Wirtschaftszweig der Union unter gleichzeitiger Wahrung der Interessen dieses Wirtschaftszweigs, und dass Art. 3 dieser Verordnung nicht von ihren übrigen Bestimmungen getrennt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 44 und 55).

    Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Gründe und Argumente stützen, so würde dem Rechtsmittelverfahren ein Teil seiner Bedeutung genommen (Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.04.2022 - C-666/19

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

    Zum anderen ist, soweit Changmao mit dem oben in Rn. 56 dargelegten Vorbringen dem Gericht anlasten will, nicht festgestellt zu haben, dass die Kommission in Bezug auf das zweite MWB-Kriterium ihr Ergebnis fälschlich auf bloße unsubstantiierte "Mängel" gestützt habe, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur dafür zuständig ist, die rechtliche Entscheidung im ersten Rechtszug über das dort erörterte Parteivorbringen zu beurteilen (Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 08.06.2021 - T-252/20

    Silver u.a./ Rat

    Drittens verlangt der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, wie er in Art. 47 der Charta verankert ist, nicht, dass ein Einzelner unmittelbar bei den Unionsgerichten uneingeschränkt eine Nichtigkeitsklage gegen Rechtsakte mit allgemeiner Geltung, die nicht unter den Begriff "Rechtsakte mit Verordnungscharakter" fallen, erheben kann (vgl. entsprechend zu Gesetzgebungsakten Urteile vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 105, und vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 66).
  • EuG, 29.09.2021 - T-344/19

    Front Polisario/ Rat

    Daher ist es für die Prüfung der Abtrennbarkeit von Teilen eines Unionsrechtsakts erforderlich, die Bedeutung dieser Bestimmungen zu prüfen, um beurteilen zu können, ob ihre Nichtigerklärung den Sinn und den Wesensgehalt dieses Aktes verändern würde (vgl. Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-626/18

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie (EU) 2018/957 -

    5 Urteile vom 29. März 2012, Kommission/Estland (C-505/09 P, EU:C:2012:179, Rn. 112), vom 12. November 2015, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C-121/14, EU:C:2015:749, Rn. 20 und 21), und vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat (C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 36 und 37).
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