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   EuGH, 09.11.2017 - C-217/16   

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https://dejure.org/2017,42019
EuGH, 09.11.2017 - C-217/16 (https://dejure.org/2017,42019)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2017 - C-217/16 (https://dejure.org/2017,42019)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2017 - C-217/16 (https://dejure.org/2017,42019)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Dimos Zagoriou

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Entscheidung der Europäischen Kommission über die Wiedereinziehung ausgezahlter Beträge, die ein vollstreckbarer Titel ist - Art. 299 AEUV - Zwangsvollstreckung - Vollstreckungsmaßnahmen - Bestimmung des für Vollstreckungssachen zuständigen ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Dimos Zagoriou

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Entscheidung der Europäischen Kommission über die Wiedereinziehung ausgezahlter Beträge, die ein vollstreckbarer Titel ist - Art. 299 AEUV - Zwangsvollstreckung - Vollstreckungsmaßnahmen - Bestimmung des für Vollstreckungssachen zuständigen ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2018, 304
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 12.02.2015 - C-567/13

    Das Unionsrecht steht der ungarischen Regelung, wonach Rechtsstreitigkeiten über

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-217/16
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine verfahrensrechtliche Vorschrift, nach der vergleichbare Streitigkeiten unterschiedlichen Zweigen der nationalen Gerichtsbarkeit unterlägen, je nachdem, ob sie auf dem Unionsrecht oder auf dem nationalen Recht beruhten, nicht zwangsläufig als Verfahrensmodalität anzusehen wäre, die als "ungünstig" eingestuft werden könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Februar 2015, Baczó und Vizsnyiczai, C-567/13, EU:C:2015:88, Rn. 46).

    Folglich ist es in Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften, die regeln, um welche Personen es sich dabei handelt und wie insbesondere zu bestimmen ist, ob die Zwangsvollstreckung gegen eine Person betrieben werden kann, die nicht Adressatin der Entscheidung der Kommission ist, Sache des innerstaatlichen Rechts jedes einzelnen Mitgliedstaats, festzulegen, gegen welche Personen die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, vorausgesetzt allerdings, dass die nationalen Vorschriften nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die für entsprechende innerstaatliche Sachverhalte (Grundsatz der Äquivalenz) und sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2015, Baczó und Vizsnyiczai, C-567/13, EU:C:2015:88, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.06.2013 - C-93/12

    Agrokonsulting-04 - Landwirtschaft - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten -

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-217/16
    Was erstens die Vergleichbarkeit der Rechtsbehelfe angeht, ist es Sache des nationalen Gerichts mit seiner unmittelbaren Kenntnis der anwendbaren Verfahrensmodalitäten, die Gleichartigkeit der betreffenden Rechtsbehelfe unter dem Gesichtspunkt ihres Gegenstands, ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale zu prüfen (Urteil vom 27. Juni 2013, Agrokonsulting-04, C-93/12, EU:C:2013:432, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.12.1998 - C-326/96

    Levez

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-217/16
    Was zweitens die vergleichbare Behandlung der Rechtsbehelfe angeht, ist daran zu erinnern, dass das nationale Gericht bei der Untersuchung jedes Falles, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift für Rechtsbehelfe, die auf das Unionsrecht gestützt sind, ungünstiger ist als diejenigen, die vergleichbare Rechtsbehelfe des innerstaatlichen Rechts betreffen, die Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, den Verfahrensablauf und die Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu berücksichtigen hat (Urteil vom 1. Dezember 1998, Levez, C-326/96, EU:C:1998:577, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.03.2008 - C-383/06

    Vereniging Nationaal Overlegorgaan Sociale Werkvoorziening - Strukturfonds - Art.

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-217/16
    Ferner muss das nationale Recht ohne Diskriminierung im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, angewandt werden, und die nationalen Behörden müssen auf dem betreffenden Gebiet ebenso sorgfältig vorgehen und nach Modalitäten verfahren, die die Wiedereinziehung der fraglichen Beträge nicht schwieriger gestalten als in vergleichbaren Fällen, die die Durchführung entsprechender nationaler Bestimmungen betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2008, Vereniging Nationaal Overlegorgaan Sociale Werkvoorziening u. a., C-383/06 bis C-385/06, EU:C:2008:165, Rn. 48 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.09.2018 - C-180/17

    Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Effet suspensif de l'appel)

    Somit ist erstens zu ermitteln, welche Verfahren oder Rechtsbehelfe miteinander zu vergleichen sind, und zweitens festzustellen, ob die auf das nationale Recht gestützten Rechtsbehelfe günstiger behandelt werden als die Rechtsbehelfe, mit denen die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte durchgesetzt werden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2015, Baczó und Vizsnyiczai, C-567/13, EU:C:2015:88, Rn. 45, und vom 9. November 2017, Dimos Zagoriou, C-217/16, EU:C:2017:841, Rn. 19).

    Was die Vergleichbarkeit der Rechtsbehelfe angeht, ist es Sache des nationalen Gerichts mit seiner unmittelbaren Kenntnis der anwendbaren Verfahrensmodalitäten, die Gleichartigkeit der betreffenden Rechtsbehelfe unter dem Gesichtspunkt ihres Gegenstands, ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale zu prüfen (Urteile vom 27. Juni 2013, Agrokonsulting-04, C-93/12, EU:C:2013:432, Rn. 39, und vom 9. November 2017, Dimos Zagoriou, C-217/16, EU:C:2017:841, Rn. 20).

    Was die vergleichbare Behandlung der Rechtsbehelfe angeht, hat das nationale Gericht bei der Untersuchung jedes Falles, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift für auf Unionsrecht gestützte Rechtsbehelfe ungünstiger ist als diejenigen, die vergleichbare Rechtsbehelfe des innerstaatlichen Rechts betreffen, die Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, den Verfahrensablauf und die Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, Dimos Zagoriou, C-217/16, EU:C:2017:841, Rn. 21).

    Unter diesen Umständen ist es Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der in den Rn. 36 bis 41 des vorliegenden Urteils angeführten Gesichtspunkte zu prüfen, ob der Äquivalenzgrundsatz gewahrt wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2017, Dimos Zagoriou, C-217/16, EU:C:2017:841, Rn. 24).

  • EuGH, 26.09.2018 - C-175/17

    Belastingdienst/ Toeslagen (Effet suspensif de l'appel)

    Somit ist erstens zu ermitteln, welche Verfahren oder Rechtsbehelfe miteinander zu vergleichen sind, und zweitens festzustellen, ob die auf das nationale Recht gestützten Rechtsbehelfe günstiger behandelt werden als die Rechtsbehelfe, mit denen die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte durchgesetzt werden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2015, Baczó und Vizsnyiczai, C-567/13, EU:C:2015:88, Rn. 45, und vom 9. November 2017, Dimos Zagoriou, C-217/16, EU:C:2017:841, Rn. 19).

    Was die Vergleichbarkeit der Rechtsbehelfe angeht, ist es Sache des nationalen Gerichts mit seiner unmittelbaren Kenntnis der anwendbaren Verfahrensmodalitäten, die Gleichartigkeit der betreffenden Rechtsbehelfe unter dem Gesichtspunkt ihres Gegenstands, ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale zu prüfen (Urteil vom 27. Juni 2013, Agrokonsulting-04, C-93/12, EU:C:2013:432, Rn. 39, und vom 9. November 2017, Dimos Zagoriou, C-217/16, EU:C:2017:841, Rn. 20).

    Was die vergleichbare Behandlung der Rechtsbehelfe angeht, hat das nationale Gericht bei der Untersuchung jedes Falles, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift für Rechtsbehelfe, die auf das Unionsrecht gestützt sind, ungünstiger ist als diejenigen, die vergleichbare Rechtsbehelfe des innerstaatlichen Rechts betreffen, die Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, den Verfahrensablauf und die Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, Dimos Zagoriou, C-217/16, EU:C:2017:841, Rn. 21).

    Unter diesen Umständen ist es Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der in den Rn. 40 bis 45 des vorliegenden Urteils angeführten Gesichtspunkte zu prüfen, ob der Äquivalenzgrundsatz gewahrt wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2017, Dimos Zagoriou, C-217/16, EU:C:2017:841, Rn. 24).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.04.2021 - 2 Sa 182/21

    Urlaubsentgelt - Urlaubsanspruch - Erfüllung - Ausschlussfrist - Bonus - Zuschlag

    Sie bezieht sich dabei insbesondere auf die Rechtsprechung des EuGH im Fall "King" vom 29.11.2017 - C-217/16 -.
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-704/17

    D. H. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    63 Urteil vom 26. September 2018, Belastingdienst/Toeslagen (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) (C-175/17, EU:C:2018:776, Rn. 43 mit Verweisung auf die Urteile vom 27. Juni 2013, Agrokonsulting-04 (C-93/12, EU:C:2013:432, Rn. 39) und vom 9. November 2017, Dimos Zagoriou (C-217/16, EU:C:2017:841, Rn. 20).
  • EuG, 20.10.2021 - T-191/16

    Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro / Kommission

    La Cour a pu préciser que cette référence devait être entendue comme visant les règles nationales qui régissaient l'exécution forcée (arrêt du 9 novembre 2017, Dimos Zagoriou, C-217/16, EU:C:2017:841, point 14).
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