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   EuGH, 09.11.2017 - C-489/15   

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https://dejure.org/2017,41960
EuGH, 09.11.2017 - C-489/15 (https://dejure.org/2017,41960)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2017 - C-489/15 (https://dejure.org/2017,41960)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2017 - C-489/15 (https://dejure.org/2017,41960)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    CTL Logistics

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie 2001/14/EG - Wegeentgelt - Entgeltregelung - Nationale Regulierungsstelle, die gewährleistet, dass die Wegeentgelte der Richtlinie entsprechen - Infrastrukturnutzungsvertrag zwischen dem Betreiber der ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Schiene

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    CTL Logistics

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie 2001/14/EG - Wegeentgelt - Entgeltregelung - Nationale Regulierungsstelle, die gewährleistet, dass die Wegeentgelte der Richtlinie entsprechen - Infrastrukturnutzungsvertrag zwischen dem Betreiber der ...

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Infrastrukturentgelte: Billigkeitskontrolle durch Zivilgerichte unzulässig

  • juve.de (Kurzinformation)

    Lufthansa

  • kapellmann.de PDF, S. 2 (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Dürfen Zivilgerichte Entgeltordnungen auf Billigkeit überprüfen?

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 51
  • EuZW 2018, 74
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 28.02.2013 - C-483/10

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Entwicklung der

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-489/15
    Die durch die Richtlinie 2001/14 als Gestaltungsinstrument geschaffene Entgeltregelung dient auch dazu, die Unabhängigkeit des Betreibers der Infrastruktur zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Spanien, C-483/10, EU:C:2013:114, Rn. 44, und vom 28. Februar 2013, Kommission/Deutschland, C-556/10, EU:C:2013:116, Rn. 82).

    Zur Erreichung dieses Ziels sollte den Betreibern der Infrastruktur nach dem 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/14 eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Spanien, C-483/10, EU:C:2013:114, Rn. 44, und vom 28. Februar 2013, Kommission/Deutschland, C-556/10, EU:C:2013:116, Rn. 82).

    Den Betreibern kann aber kein Anreiz, in die Infrastruktur zu investieren, gegeben werden, wenn sie nicht im Rahmen der Entgeltregelung über einen gewissen Spielraum verfügen (Urteil vom 28. Februar 2013, Kommission/Spanien, C-483/10, EU:C:2013:114, Rn. 45).

    Nach dieser Bestimmung ist es Sache des Betreibers der Infrastruktur, das Entgelt für die Nutzung der Infrastruktur zu berechnen und zu erheben (vgl. u. a. Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Spanien, C-483/10, EU:C:2013:114, Rn. 39, und vom 3. Oktober 2013, Kommission/Italien, C-369/11, EU:C:2013:636, Rn. 41).

    Es ist nämlich Sache der Mitgliedstaaten, eine Entgeltrahmenregelung zu schaffen, während die Berechnung und Erhebung des Entgelts grundsätzlich vom Betreiber der Infrastruktur vorgenommen wird (Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Spanien, C-483/10, EU:C:2013:114, Rn. 41, vom 11. Juli 2013, Kommission/Tschechische Republik, C-545/10, EU:C:2013:509, Rn. 34, und vom 3. Oktober 2013, Kommission/Italien, C-369/11, EU:C:2013:636, Rn. 42).

    Damit das Ziel, die Unabhängigkeit der Geschäftsführung des Betreibers der Infrastruktur zu wahren, gewährleistet wird, muss er in dem von den Mitgliedstaaten definierten Rahmen der Entgelterhebung über einen gewissen Spielraum bei der Berechnung der Höhe der Entgelte verfügen, um hiervon als Geschäftsführungsinstrument Gebrauch machen zu können (Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Spanien, C-483/10, EU:C:2013:114, Rn. 44 und 49, und vom 11. Juli 2013, Kommission/Tschechische Republik, C-545/10, EU:C:2013:509, Rn. 35).

    So geht aus dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/14 hervor, dass die Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen den Betreibern der Eisenbahninfrastruktur in dem von den Mitgliedstaaten abgesteckten Rahmen einen Anreiz geben sollen, die Nutzung ihrer Fahrwege zu optimieren (Urteil vom 28. Februar 2013, Kommission/Spanien, C-483/10, EU:C:2013:114, Rn. 44).

  • EuGH, 28.02.2013 - C-556/10

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verkehr -

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-489/15
    Die durch die Richtlinie 2001/14 als Gestaltungsinstrument geschaffene Entgeltregelung dient auch dazu, die Unabhängigkeit des Betreibers der Infrastruktur zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Spanien, C-483/10, EU:C:2013:114, Rn. 44, und vom 28. Februar 2013, Kommission/Deutschland, C-556/10, EU:C:2013:116, Rn. 82).

    Überdies sollten die Entgeltregelungen nach dem 12. Erwägungsgrund der Richtlinie den Betreibern der Eisenbahninfrastruktur zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung der Eisenbahninfrastruktur in dem von den Mitgliedstaaten abgesteckten Rahmen einen Anreiz geben, die Nutzung ihrer Fahrwege zu optimieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, Kommission/Deutschland, C-556/10, EU:C:2013:116, Rn. 82).

    Zur Erreichung dieses Ziels sollte den Betreibern der Infrastruktur nach dem 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/14 eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Spanien, C-483/10, EU:C:2013:114, Rn. 44, und vom 28. Februar 2013, Kommission/Deutschland, C-556/10, EU:C:2013:116, Rn. 82).

    Ebenfalls im Zusammenhang mit der Berechnung und Erhebung der Wegeentgelte im Eisenbahnverkehr sieht Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2001/14 vor, dass die Berechnung und Erhebung des Wegeentgelts vom Betreiber der Infrastruktur vorgenommen wird, der dafür Sorge tragen muss, dass einheitliche Grundsätze angewandt werden, wie es u. a. Art. 4 Abs. 4 und 5 der Richtlinie vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Deutschland, C-556/10, EU:C:2013:116, Rn. 84, und vom 3. Oktober 2013, Kommission/Italien, C-369/11, EU:C:2013:636, Rn. 41).

    In diesem Kontext ist festzustellen, dass der Betreiber der Infrastruktur, damit ihm ein Anreiz gegeben wird, die Nutzung seiner Fahrwege zu optimieren, im Einklang mit Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie in der Lage sein muss, auf der Grundlage der langfristigen Kosten spezifischer Investitionsvorhaben höhere Entgelte festzulegen oder beizubehalten (Urteil vom 28. Februar 2013, Kommission/Deutschland, C-556/10, EU:C:2013:116, Rn. 83).

  • EuGH, 03.10.2013 - C-369/11

    Italien verstößt gegen das Unionsrecht, indem es nicht die Unabhängigkeit des

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-489/15
    Ebenfalls im Zusammenhang mit der Berechnung und Erhebung der Wegeentgelte im Eisenbahnverkehr sieht Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2001/14 vor, dass die Berechnung und Erhebung des Wegeentgelts vom Betreiber der Infrastruktur vorgenommen wird, der dafür Sorge tragen muss, dass einheitliche Grundsätze angewandt werden, wie es u. a. Art. 4 Abs. 4 und 5 der Richtlinie vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Deutschland, C-556/10, EU:C:2013:116, Rn. 84, und vom 3. Oktober 2013, Kommission/Italien, C-369/11, EU:C:2013:636, Rn. 41).

    Nach dieser Bestimmung ist es Sache des Betreibers der Infrastruktur, das Entgelt für die Nutzung der Infrastruktur zu berechnen und zu erheben (vgl. u. a. Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Spanien, C-483/10, EU:C:2013:114, Rn. 39, und vom 3. Oktober 2013, Kommission/Italien, C-369/11, EU:C:2013:636, Rn. 41).

    Es ist nämlich Sache der Mitgliedstaaten, eine Entgeltrahmenregelung zu schaffen, während die Berechnung und Erhebung des Entgelts grundsätzlich vom Betreiber der Infrastruktur vorgenommen wird (Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Spanien, C-483/10, EU:C:2013:114, Rn. 41, vom 11. Juli 2013, Kommission/Tschechische Republik, C-545/10, EU:C:2013:509, Rn. 34, und vom 3. Oktober 2013, Kommission/Italien, C-369/11, EU:C:2013:636, Rn. 42).

    Die Festlegung des Entgelts durch das Gericht würde nämlich den Spielraum des Betreibers der Infrastruktur in einem nicht mit den Zielen der Richtlinie 2001/14 vereinbaren Maß einengen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Kommission/Italien, C-369/11, EU:C:2013:636, Rn. 43).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-545/10

    Die Tschechische Republik und Slowenien haben gegen ihre unionsrechtlichen

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-489/15
    Es ist nämlich Sache der Mitgliedstaaten, eine Entgeltrahmenregelung zu schaffen, während die Berechnung und Erhebung des Entgelts grundsätzlich vom Betreiber der Infrastruktur vorgenommen wird (Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Spanien, C-483/10, EU:C:2013:114, Rn. 41, vom 11. Juli 2013, Kommission/Tschechische Republik, C-545/10, EU:C:2013:509, Rn. 34, und vom 3. Oktober 2013, Kommission/Italien, C-369/11, EU:C:2013:636, Rn. 42).

    Damit das Ziel, die Unabhängigkeit der Geschäftsführung des Betreibers der Infrastruktur zu wahren, gewährleistet wird, muss er in dem von den Mitgliedstaaten definierten Rahmen der Entgelterhebung über einen gewissen Spielraum bei der Berechnung der Höhe der Entgelte verfügen, um hiervon als Geschäftsführungsinstrument Gebrauch machen zu können (Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Spanien, C-483/10, EU:C:2013:114, Rn. 44 und 49, und vom 11. Juli 2013, Kommission/Tschechische Republik, C-545/10, EU:C:2013:509, Rn. 35).

  • EuGH, 18.04.2013 - C-625/10

    Frankreich hat gegen seine unionsrechtlichen Verpflichtungen im Bereich des

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-489/15
    Zu den mit der Richtlinie 2001/14 verfolgten Zielen gehört es, einen nicht diskriminierenden Zugang zu den Fahrwegen sicherzustellen, wie insbesondere in den Erwägungsgründen 5 und 11 der Richtlinie ausgeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Ungarn, C-473/10, EU:C:2013:113, Rn. 47, und vom 18. April 2013, Kommission/Frankreich, C-625/10, EU:C:2013:243, Rn. 49).
  • EuGH, 28.02.2013 - C-473/10

    Ungarn und Spanien haben gegen ihre unionsrechtlichen Verpflichtungen auf dem

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-489/15
    Zu den mit der Richtlinie 2001/14 verfolgten Zielen gehört es, einen nicht diskriminierenden Zugang zu den Fahrwegen sicherzustellen, wie insbesondere in den Erwägungsgründen 5 und 11 der Richtlinie ausgeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Ungarn, C-473/10, EU:C:2013:113, Rn. 47, und vom 18. April 2013, Kommission/Frankreich, C-625/10, EU:C:2013:243, Rn. 49).
  • EuGH, 27.10.2022 - C-721/20

    DB Station & Service - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Der Gerichtshof habe in Rn. 103 des Urteils vom 9. November 2017, CTL Logistics (C-489/15, EU:C:2017:834), entschieden, dass es nicht mit der Richtlinie 2001/14 vereinbar sei, dass die ordentlichen Gerichte die Entgelte für die Nutzung von Infrastruktur im Einzelfall unabhängig von der in Art. 30 der Richtlinie vorgesehenen Überwachung durch die Regulierungsstelle auf Billigkeit überprüften.

    Mehrere deutsche Gerichte seien davon ausgegangen, dass sie durch die in dem Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics (C-489/15, EU:C:2017:834), aufgestellten Grundsätze daran gehindert seien, über Rückforderungsklagen zu entscheiden, solange insoweit keine bestandskräftige Entscheidung der zuständigen Regulierungsstelle vorliege.

    Erstens könne die Überprüfung durch die Zivilgerichte einen Übergriff in die ausschließliche Zuständigkeit der Regulierungsstelle darstellen, wie sie in dem Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics (C-489/15, EU:C:2017:834), angesprochen worden sei.

    Nach Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14 haben die Mitgliedstaaten eine Regulierungsstelle einzurichten, die nach Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie von einem Antragsteller befasst werden kann, der der Auffassung ist, "ungerecht behandelt, diskriminiert oder auf andere Weise in seinen Rechten verletzt worden zu sein" (Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834, Rn. 56).

    Vorbehaltlich einer etwaigen späteren Überprüfung durch die nationalen Gerichte, die über Klagen gegen die Entscheidungen der Regulierungsstelle zu entscheiden haben, ist diese für den in Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/14 vorgesehenen Rechtsbehelf ausschließlich zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834, Rn. 86).

    Insoweit heißt es im 16. Erwägungsgrund der Richtlinie, dass Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen einen fairen Wettbewerb bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen ermöglichen sollten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834, Rn. 36 und 37).

    Die ausschließliche Zuständigkeit der Eisenbahn-Regulierungsstellen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs genau durch diese Ziele gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834, Rn. 87) und impliziert die speziellen Befugnisse, über die die Regulierungsstellen nach Art. 30 Abs. 2, 3 und 5 der Richtlinie 2001/14 verfügen.

    Die Regulierungsstelle ist auf diese Weise in der Lage, die Gleichbehandlung der beteiligten Unternehmen hinsichtlich des Zugangs zur Infrastruktur und die Aufrechterhaltung eines fairen Wettbewerbs im Sektor der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834, Rn. 94 und 96).

    Zwar hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics (C-489/15, EU:C:2017:834), entschieden, dass die Zuständigkeit der Zivilgerichte für die Entscheidung über die Rückzahlung von Entgelten für die Nutzung von Infrastruktur nach den Vorschriften des nationalen Zivilrechts nur dann in Betracht kommt, wenn die Unvereinbarkeit des Entgelts mit der Regelung über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zuvor von der Regulierungsstelle oder von einem Gericht, das die Entscheidung dieser Stelle überprüft hat, im Einklang auch mit den Vorschriften des nationalen Rechts festgestellt worden ist (Rn. 97), und dass es nicht mit der der Regulierungsstelle durch Art. 30 der Richtlinie 2001/14 zuerkannten ausschließlichen Zuständigkeit vereinbar wäre, wenn alle nationalen Zivilgerichte damit betraut würden, unmittelbar die in der Richtlinie 2001/14 enthaltenen Vorschriften des Eisenbahnregulierungsrechts anzuwenden (Rn. 84 und 86).

  • BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15

    Stationspreissystem II

    Mit Urteil vom 9. November 2017 (C-489/15, EuZW 2018, 74 - CTL Logistics GmbH) hat der Gerichtshof über ein Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin in einem vergleichbaren Fall entschieden.

    Die vom Berufungsgericht am Maßstab der individuellen vertraglichen Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB vorgenommene Überprüfung der nach Maßgabe des SPS 05 gezahlten Stationsentgelte steht, wie der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, EuZW 2018, 74 Rn. 70 ff. - CTL Logistics GmbH) sowie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, WuW 2020, 209 Rn. 34 - Trassenentgelte) nach Erlass des angefochtenen Urteils ausgesprochen haben - nicht in Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (im Folgenden: Richtlinie 2001/14/EG).

    a) Die Vorschriften der Richtlinie 2001/14/EG, insbesondere deren Art. 4 Abs. 5 und deren Art. 30 Abs. 1, 3, 5 und 6, stehen der Anwendung der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB entgegen (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 70 ff. - CTL Logistics GmbH; zur Regulierung von Flughafenentgelten vgl. Urteil vom 21. November 2019 - C-379/18, NVwZ 2020, 48 Rn. 67 ff. - Deutsche Lufthansa AG/Land Berlin).

    (aa) Ziel der Richtlinie 2001/14/EG ist die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zur Schieneninfrastruktur unter transparenten Bedingungen und eines fairen Wettbewerbs bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie die Förderung eines effizienten Infrastrukturbetriebs (vgl. Erwägungsgründe 5, 11, 16 Richtlinie 2001/14/EG; EUGH, C-489/15, EuZW 2018, 74 Rn. 36 ff. - CTL Logistics GmbH).

    Die Regulierungsstelle hat in diesem Rahmen nicht nur die im Einzelfall anwendbaren Entgelte zu beurteilen, sondern hat zudem dafür Sorge zu tragen, dass die Gesamtheit der Entgelte mit der Richtlinie in Einklang steht (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 57, 61 - CTL Logistics GmbH).

    Vor dem Hintergrund eines in die Zukunft gerichteten, für alle Zugangsberechtigten gleichermaßen wirkenden Regulierungsregimes hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgesprochen, dass die Vorschriften der Richtlinie 2001/14/EG der Anwendung einer nationalen Regelung wie § 315 BGB entgegenstehen, wonach die vertraglich vereinbarten Wegeentgelte im Eisenbahnverkehr von den ordentlichen Gerichten im Einzelfall auf Billigkeit überprüft und gegebenenfalls unabhängig von der in Art. 30 der Richtlinie 2001/14/EG vorgesehenen Überwachung durch die Regulierungsstelle abgeändert werden können (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 103 - CTL Logistics GmbH).

    Aus Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/14/EG folgt, dass die Mitgliedstaaten den Betreibern der Eisenbahninfrastruktur bei der Entgeltrahmenregulierung Unabhängigkeit in der Geschäftsführung zu gewähren haben (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 77 f. - CTL Logistics GmbH).

    Insbesondere muss dem Infrastrukturbetreiber ein gewisser Spielraum bei Berechnung der Entgelthöhe verbleiben (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 77 f. - CTL Logistics GmbH).

  • BGH, 29.01.2019 - KZR 12/15

    Stationspreissystem - Rückzahlungsklage eines Eisenbahnverkehrsunternehmens wegen

    Der Senat hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet (Beschluss vom 7. Juni 2016 - KZR 12/15, WM 2016, 2047), das er zurückgenommen hat, nachdem der Gerichtshof auf eine Vorlage des Landgerichts Berlin das Urteil vom 9. November 2017 in der Sache CTL Logistics GmbH gegen DB Netz AG (C-489/15, EuZW 2018, 74) erlassen hat.

    Diese Auslegung des Unionsrechts beruht auf der Erwägung, dass die Richtlinie 2001/14 einen nicht diskriminierenden Zugang zu den Fahrwegen sicherstellen und Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen einen fairen Wettbewerb bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen ermöglichen sollen, wie insbesondere in den Erwägungsgründen 5, 11 und 16 ausgeführt wird (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 36 f. mwN).

    Die Entgeltregelungen dienen dabei auch dazu, die Unabhängigkeit der Infrastrukturbetreiber zu gewährleisten (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 38 mwN) und diesen zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung der ein Monopol begründenden Eisenbahninfrastruktur Anreize zu geben, die Nutzung der Fahrwege zu optimieren und wirtschaftlich sinnvolle Investitionen vorzunehmen (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 39-42).

    Eine solche effiziente Verwaltung sowie eine gerechte und nicht diskriminierende Nutzung von Eisenbahnfahrwegen erfordern die Einrichtung einer Regulierungsstelle, die über die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts wacht und - ungeachtet der gerichtlichen Nachprüfbarkeit - als Beschwerdestelle fungieren kann (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 43 unter Hinweis auf Erwägungsgrund 46 der Richtlinie).

    Denn die Gleichbehandlung der Eisenbahnunternehmen bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen ist die Vorbedingung für die Schaffung eines fairen Wettbewerbs (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 45).

    Indem die Infrastrukturbetreiber nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie dafür Sorge zu tragen haben, dass die Anwendung der Entgeltregelung zu gleichwertigen und nicht diskriminierenden Entgelten für unterschiedliche Eisenbahnunternehmen führt und die tatsächlich erhobenen Entgelte den in den Nutzungsbedingungen vorgesehenen Regeln entsprechen, wird der in Erwägungsgrund 11 genannte Grundsatz umgesetzt, dass bei den Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen allen Unternehmen ein gleicher und nicht diskriminierender Zugang geboten und den Bedürfnissen aller Nutzer und Verkehrsarten soweit wie möglich gerecht und in nicht diskriminierender Weise entsprochen werden soll (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 46); es handelt sich mithin um das zentrale Kriterium für die Entgeltberechnung und das Gegenstück zu dem Spielraum, den die Richtlinie bei der Berechnung und Erhebung der Wegeentgelte im Eisenbahnverkehr einräumt (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 47, 51).

    Die Regulierungsstelle hat also nicht nur die im Einzelfall anwendbaren Entgelte zu beurteilen; sie hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die Gesamtheit der Entgelte, d. h. die Entgeltregelung, mit der Richtlinie in Einklang steht (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 57).

    Die zentrale Überwachung durch die Regulierungsstelle, die - durch erga omnes wirkende Entscheidungen - dafür Sorge trägt, dass die Entgelte nicht diskriminierend sind, entspricht nach der Entscheidung des Gerichtshofs dem Grundsatz, dass die zentrale Entgeltfestlegung unter Beachtung des Diskriminierungsverbots vom Betreiber vorgenommen wird (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 58-61).

    Eine mit dieser Überwachung durch die Regulierungsstelle kollidierende Entgeltüberprüfung im Zivilrechtsstreit widerspricht danach dem Überwachungskonzept der Richtlinie, insbesondere, aber nicht nur dann, wenn sie zur Entgeltüberprüfung Maßstäbe heranzieht, die in der Richtlinie nicht vorgesehen sind (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 70 ff.).

    Dementsprechend hält auch der Unionsgerichtshof ausdrücklich fest, dass eine Erstattung von Entgelten nach den Vorschriften des Zivilrechts in Betracht komme, wenn die Unvereinbarkeit des Entgelts mit der Regelung über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zuvor von der Regulierungsstelle oder von einem Gericht, das die Entscheidung dieser Stelle nachgeprüft habe, im Einklang mit den Vorschriften des nationalen Rechts festgestellt worden sei und der Anspruch auf Erstattung Gegenstand einer Klage vor den nationalen Zivilgerichten sein könne (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 97) .

  • OLG Dresden, 17.04.2019 - U 4/18
    Das Landgericht hat sein Verfahren mit Beschluss vom 10.06.2016 entsprechend § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in dem diesem vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 03.09.2015 (20 O 203/14) vorgelegten Verfahren, das der EuGH mit am 09.11.2017 verkündetem Urteil (C-489/15) entschieden hat, ausgesetzt.

    Zum anderen habe der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 30.07.2010 durch das Urteil des EuGH vom 09.11.2017 (C-489/15) seine Grundlage verloren, da die Bundesnetzagentur davon ausgegangen sei, dass für die durch die Nutzungsentgelte nachteilig Betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen eine zivilgerichtliche Kontrolle zwingend sei.

    Aus dem Urteil des EuGH vom 9.11.2017 (C - 489/15) ergebe sich unmissverständlich, dass die Vorgaben der Richtlinie 2001/14/EG eine zusätzlich einzelfallbezogene ex - post - Überprüfung von Entgelten durch die ordentlichen Gerichte anhand zivilrechtlicher Maßstäbe ausschlössen.

    Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob nach der Entscheidung des EUGH vom 09.11.2017 "CTL Logistics" (C-489/15, EuZW 2018, 74) überhaupt noch eine AGB-rechtliche Kontrolle von Trassenentgelten durch die Zivilgerichte in Betracht kommt.

    Denn der Senat ist an einer Überprüfung und Bestimmung eines Entgelts nach billigem Ermessen im konkreten Einzelfall unabhängig von der im europäischen Recht vorgesehenen Überwachung der Entgeltfestsetzung durch die Regulierungsbehörde gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB gehindert, da das europäische Eisenbahnrecht dessen Anwendung entgegensteht (EuGH, Urteil vom 09.11.2017 a.a.O.).

    Denn soweit die Klägerin ihren Zahlungsanspruch auf einen angeblichen Verstoß der im streitgegenständlichen Zeitraum erhobenen Trassenpreise gegen deutsche oder europäische Vorschriften des Wettbewerbs- bzw. Kartellrechts stützt, sind die vom EuGH aufgestellten Grundsätze ebenfalls zu beachten (so auch LG Berlin in einem Stationspreise betreffenden Fall mit Urteil vom 30.10.2018 - 16 O 393/17 Kart -, Anlage B 60 = N & R 2019, 59, 61 m. Anm. Gerstner, N & R 2019, 62, 64 sowie LG Frankfurt/M, Urteil vom 08.11.2018, Anlage B 59; Staebe, Transportrecht 2018, 425, 431; Gerstner, EuZW 2018, 74 Ziff. III.3; Weitner,.

    Insbesondere die von der Richtlinie in materieller Hinsicht geforderten Prinzipien der Diskriminierungsfreiheit und der Gleichbehandlung der EVU erfordern, dass die EVU für gleiche Leistungen an die Beklagte Vorleistungspreise in gleicher Höhe zu zahlen haben; nur dann ist gewährleistet, dass sie allein aufgrund der Qualität der von ihnen angebotenen Leistungen und der von ihnen gestellten Preise miteinander um Kunden konkurrieren (vgl. Gerstner, EuZW 2018, 74 Ziff. II.2).

    Vielmehr wäre es wertungswidersprüchlich, wenn im Zivilrechtswege Entgelte, die die Regulierungsbehörde - wie hier im Wege des öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrages vom 30.07.2010 für den streitgegenständlichen Zeitraum - ausdrücklich vereinbart und damit gebilligt hat, aus kartellrechtlichen Gründen (nur) im Verhältnis zur Klägerin für unwirksam erklärt würden (vgl. Gerstner EuZW 2018, 74 Ziff. III.3).

    Seite20 (C-489/15) auf die zivilgerichtliche Durchsetzung kartellrechtlicher oder auf Kartellrecht basierender Ansprüche auf Rückzahlung von Trassennutzungsentgelten steht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entgegen, dass es sich bei Art. 102 AEUV um europäisches Primärrecht handelt, das im Verhältnis zum Richtlinienrecht - hier zur Richtlinie 2001/14/EG - übergeordnetes Recht darstellt, denn auf die "Rangfrage" kommt es bereits deswegen nicht an, weil sich der EuGH nur mit den mitgliedstaatlichen Verfahrensregelungen befasst hat: Zivilgerichtliche Verfahren zur Durchsetzung von Normen, die auf eine Abweichung von eisenbahnrechtlich gebilligten Entgelten hinauslaufen, sind mit dem Richtlinienrecht nicht vereinbar.

    Diese Rechtsfrage ist wegen der beschränkten Vorlagefragen, die dem EuGH vorlagen, in dessen Urteil vom 09.11.2017 (C-489/15) nicht explizit behandelt worden.

  • BVerwG, 12.10.2022 - 6 C 10.20

    Teilbarkeit einer eisenbahnregulierungsrechtlichen Entgeltgenehmigung

    Es ist nämlich Sache der Mitgliedstaaten, eine Entgeltrahmenregelung zu schaffen, während die Berechnung und Erhebung des Entgelts grundsätzlich vom Betreiber der Infrastruktur vorgenommen wird (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-144/20, LatRailNet - Rn. 43 f. unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15 [ECLI:EU:C:2017:834], CTL Logistics - Rn. 78; ebenso bereits Urteil vom 28. Februar 2013 - C-556/10 [ECLI:EU:C:2013:116], Kommission ./. Deutschland - Rn. 84, 89).

    Der Grundsatz, dass bei den Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen allen Unternehmen ein gleicher und nichtdiskriminierender Zugang geboten und den Bedürfnissen aller Nutzer und Verkehrsarten soweit wie möglich gerecht und in nicht diskriminierender Weise entsprochen werden soll, stellt nach Ansicht des EuGH das zentrale Kriterium für die Berechnung und Erhebung des Wegeentgelts dar (EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, CTL Logistics - Rn. 47).

    Dieses Diskriminierungsverbot ist das Gegenstück zu dem Spielraum, den die Richtlinie bei der Berechnung und Erhebung der Wegeentgelte im Eisenbahnverkehr einräumt (EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, CTL Logistics - Rn. 50 f.).

    Dem Grundsatz, dass die zentrale Festlegung der Entgelte unter Beachtung des Diskriminierungsverbots vom Betreiber vorgenommen wird, entspricht die zentrale Überwachung durch die Regulierungsstelle, die gemäß Art. 30 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2001/14/EG (entsprechend jetzt: Art. 56 Abs. 6 der Richtlinie 2012/34/EU) gewährleistet, dass die vom Betreiber der Infrastruktur festgesetzten Entgelte nicht diskriminierend sind (EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, CTL Logistics - Rn. 58, 60, 85).

    In diesem Zusammenhang hat der EuGH unter anderem das Erfordernis einheitlicher Kriterien sowie eines nicht diskriminierenden Systems hervorgehoben (EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, CTL Logistics - Rn. 73, 88).

    Der EuGH hat klargestellt, dass die Regulierungsstelle in diesem Rahmen nicht nur die im Einzelfall anwendbaren Entgelte zu beurteilen, sondern zudem dafür Sorge zu tragen hat, dass die Gesamtheit der Entgelte mit der Richtlinie in Einklang steht (EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, CTL Logistics - Rn. 57).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH stand die Richtlinie 2001/14/EG, insbesondere deren Art. 4 Abs. 5 und deren Art. 30 Abs. 1, 3, 5 und 6 der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, wonach die Wegeentgelte im Eisenbahnverkehr von den ordentlichen Gerichten im Einzelfall auf Billigkeit überprüft und gegebenenfalls unabhängig von der in Art. 30 der Richtlinie vorgesehenen Überwachung durch die Regulierungsstelle abgeändert werden können (EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, CTL Logistics - Rn. 69 ff.).

    Denn der EuGH hat nicht nur auf die der Regulierungsstelle durch Art. 30 der Richtlinie 2001/14/EG - entsprechend Art. 55 und 56 der Richtlinie 2012/34/EU - zuerkannte ausschließliche Zuständigkeit bei der Kontrolle der Entgelte (EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, CTL Logistics - Rn. 84 ff.) und den verbindlichen Charakter der Entscheidungen der Regulierungsstelle nach Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2001/14/EG - entsprechend Art. 56 Abs. 9 Unterabs. 2 der Richtlinie 2012/34/EU - abgestellt (a. a. O. Rn. 94 ff.).

    Schließlich lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerinnen auch aus dem vom EuGH hervorgehobenen Spielraum des Betreibers der Schienenwege bei der Ausgestaltung von Entgeltregelungen, die Nutzer zu rationalen Entscheidungen veranlassen sollen (EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, CTL Logistics - Rn. 54), nicht ableiten, dass andere Angemessenheitskriterien neben der Anreizwirkung außer Betracht zu lassen sind.

    Der von den Klägerinnen in diesem Zusammenhang erwähnten Vorgabe, dass die von Entgeltregelungen ausgehenden wirtschaftlichen Signale für Eisenbahnunternehmen widerspruchsfrei und die Nutzer zu rationalen Entscheidungen veranlassen sollten (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, CTL Logistics - Rn. 54 unter Bezugnahme auf den 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/14/EG), trägt die Erwägung des Verwaltungsgerichts Rechnung, dass bei sehr hohen Mindeststornierungsentgelten Änderungen des Bestellverhaltens der Zugangsberechtigten eintreten könnten, die im Ergebnis der angestrebten Anreizwirkung zuwiderlaufen.

  • VG Köln, 01.09.2022 - 18 K 6502/19
    Wenn Frage 1. oder 2. mit Nein beantwortet wird: Ergibt sich ein Beschwerderecht gegen Altentgelte jedenfalls dann aus Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) und Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), wenn ohne eine Beschwerdeentscheidung der Regulierungsstelle nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache CTL Logistics (Urteil vom 9. November 2017, C-489/15, EU:C:2017:834) eine Erstattung von rechtswidrigen Altentgelten nach den Regelungen des nationalen Zivilrechts ausgeschlossen ist?.

    Die Klageverfahren sind Folge des Urteils des Gerichtshofs vom 9. November 2017 (CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834), wonach zivilrechtliche Erstattungsansprüche nur möglich sind, wenn die Unvereinbarkeit des Entgelts zuvor von der Regulierungsstelle oder einem Gericht, das deren Entscheidung überprüft hat, im Einklang mit den Vorschriften des nationalen Rechts festgestellt worden ist.

    Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin zur Auslegung der - in den hier erheblichen Punkten im Wesentlichen gleichlautenden - Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (RL 2001/14/EG) entschied der Gerichtshof mit Urteil vom 9. November 2017 (CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834), dass eine unabhängig vom Eisenbahnregulierungsrecht vorgenommene auf den Einzelfall abstellende zivilrechtliche Billigkeitskontrolle im Widerspruch zum Diskriminierungsverbot des Art. 4 Abs. 5 RL 2001/14/EG stehe.

    Das Verhalten der Beklagten, die Beschwerden der Klägerinnen als unzulässig abzulehnen, blockiere jedoch das gestufte Rechtsschutzsystem, das der Gerichtshof in der Rechtssache CTL Logistics (Urteil vom 9. November 2017, C-489/15, EU:C:2017:834) vorgesehen habe.

    Währenddessen wurden die bei den nationalen Zivilgerichten anhängigen (Rück-)Zahlungsklagen nach der Entscheidung des Gerichtshofs vom 9. November 2017 (CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834) teils bis zum Bestehen einer bestandskräftigen Entscheidung der Regulierungsstelle - um die es vorliegend geht - ausgesetzt.

    Die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache CTL Logistics (Urteil vom 9. November 2017, C-489/15, EU:C:2017:834) geht davon aus, dass zivilgerichtliche Rückzahlungsansprüche eine vorherige öffentlich-rechtliche Entgeltkontrolle verlangen.

    Sollte eine Beschwerdemöglichkeit dem Grunde nach nicht bestehen (Frage 1. wird verneint), die Beschwerde auf Rechtsfolgenseite nicht zu einer Unwirksamkeitserklärung ex tunc führen können (Frage 1. wird bejaht, Frage 2. wird verneint) oder eine nationale Abweichungsbefugnis angenommen werden (Frage 1. und 3. werden bejaht), so ist mit Frage 5. jedenfalls für die konkrete Einzelfallkonstellation, die aus den Rechtswirkungen der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache CTL Logistics (Urteil vom 9. November 2017, C-489/15, EU:C:2017:834) entstanden ist, zu klären, ob die Beklagte die Beschwerde als unstatthaft hätte verwerfen dürfen oder eine Sachentscheidung zu erlassen war.

    In der Rechtssache CTL Logistics (Urteil vom 9. November 2017, C-489/15, EU:C:2017:834) heißt es in Randnummer 97 zur Auslegung der Richtlinie 2001/14/EG - die die Vorgängerrichtlinie der hier einschlägigen Richtlinie 2012/34/EU und bezüglich der Aufgaben und Kompetenzen der Regulierungsstelle im Wesentlichen gleichlautend war -: "Die Erstattung von Entgelten nach den Vorschriften des Zivilrechts kommt also nur in Betracht, wenn die Unvereinbarkeit des Entgelts mit der Regelung über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zuvor von der Regulierungsstelle oder von einem Gericht, das die Entscheidung dieser Stelle überprüft hat, im Einklang mit den Vorschriften des nationalen Rechts festgestellt worden ist und der Anspruch auf Erstattung Gegenstand einer Klage vor den nationalen Zivilgerichten sein kann und nicht der in der genannten Regelung vorgesehenen Klage." Indem der Gerichtshof dort von der "Erstattung" von Entgelten spricht, offenbart er konkludent, dass auch er das Verständnis teilt, dass nach unionsrechtlichem Eisenbahnregulierungsrecht eine Rückabwicklung von Infrastrukturnutzungsentgelten grundsätzlich in Betracht kommt.

    Ganz konkret in den vorliegenden Verfahren käme es nämlich dazu, dass die Klägerinnen im Anschluss an die Entscheidung des Gerichtshofs in Sachen CTL Logistics (Urteil vom 9. November 2017, C-489/15, EU:C:2017:834) vollkommen rechtsschutzlos gestellt wären, wenn sie nicht die Möglichkeit der Überprüfung der Altentgelte mit ex-tunc-Wirkung durch die Beklagte hätten.

    Der bis zu dieser Entscheidung des Gerichtshofs in Deutschland herrschenden nationalen Zivilgerichtspraxis hat der Gerichtshofs durch die Entscheidung in Sachen CTL Logistics (Urteil vom 9. November 2017, C-489/15, EU:C:2017:834) insofern eine Absage erteilt, als die betroffenen Eisenbahnunternehmen zur Geltendmachung etwaiger Rückzahlungsansprüche nun zunächst auf eine behördliche Entscheidung der Regulierungsstelle über die Wirksamkeit der Entgelte angewiesen sind.

  • OLG Dresden, 25.11.2020 - U 4/18
    Das Landgericht hat sein Verfahren mit Beschluss vom 10.06.2016 entsprechend § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in dem diesem vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 03.09.2015 (20 O 203/14) vorgelegten Verfahren, das der EuGH mit am 09.11.2017 verkündetem Urteil (C-489/15) entschieden hat, ausgesetzt.

    Zum anderen habe der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 30.07.2010 durch das Urteil des EuGH vom 09.11.2017 (C-489/15) seine Grundlage verloren, da die Bundesnetzagentur davon ausgegangen sei, dass für die durch die Nutzungsentgelte nachteilig Betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen eine zivilgerichtliche Kontrolle zwingend sei.

    Aus dem Urteil des EuGH vom 9.11.2017 (C - 489/15) ergebe sich unmissverständlich, dass die Vorgaben der Richtlinie 2001/14/EG eine zusätzlich einzelfallbezogene ex - post - Überprüfung von Entgelten durch die ordentlichen Gerichte anhand zivilrechtlicher Maßstäbe ausschlössen.

    Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob nach der Entscheidung des EUGH vom 09.11.2017 "CTL Logistics" (C-489/15, EuZW 2018, 74) überhaupt noch eine AGB-rechtliche Kontrolle von Trassenentgelten durch die Zivilgerichte in Betracht kommt.

    Denn der Senat ist an einer Überprüfung und Bestimmung eines Entgelts nach billigem Ermessen im konkreten Einzelfall unabhängig von der im europäischen Recht vorgesehenen Überwachung der Entgeltfestsetzung durch die Regulierungsbehörde gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB gehindert, da das europäische Eisenbahnrecht dessen Anwendung entgegensteht (EuGH, Urteil vom 09.11.2017 a.a.O.).

    Denn soweit die Klägerin ihren Zahlungsanspruch auf einen angeblichen Verstoß der im streitgegenständlichen Zeitraum erhobenen Trassenpreise gegen deutsche oder europäische Vorschriften des Wettbewerbs- bzw. Kartellrechts stützt, sind die vom EuGH aufgestellten Grundsätze ebenfalls zu beachten (so auch LG Berlin in einem Stationspreise betreffenden Fall mit Urteil vom 30.10.2018 - 16 O 393/17 Kart -, Anlage B 60 = N & R 2019, 59, 61 m. Anm. Gerstner, N & R 2019, 62, 64 sowie LG Frankfurt/M, Urteil vom 08.11.2018, Anlage B 59; Staebe, Transportrecht 2018, 425, 431; Gerstner, EuZW 2018, 74 Ziff. III.3; Weitner,.

    Insbesondere die von der Richtlinie in materieller Hinsicht geforderten Prinzipien der Diskriminierungsfreiheit und der Gleichbehandlung der EVU erfordern, dass die EVU für gleiche Leistungen an die Beklagte Vorleistungspreise in gleicher Höhe zu zahlen haben; nur dann ist gewährleistet, dass sie allein aufgrund der Qualität der von ihnen angebotenen Leistungen und der von ihnen gestellten Preise miteinander um Kunden konkurrieren (vgl. Gerstner, EuZW 2018, 74 Ziff. II.2).

    Vielmehr wäre es wertungswidersprüchlich, wenn im Zivilrechtswege Entgelte, die die Regulierungsbehörde - wie hier im Wege des öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrages vom 30.07.2010 für den streitgegenständlichen Zeitraum - ausdrücklich vereinbart und damit gebilligt hat, aus kartellrechtlichen Gründen (nur) im Verhältnis zur Klägerin für unwirksam erklärt würden (vgl. Gerstner EuZW 2018, 74 Ziff. III.3).

    Seite20 (C-489/15) auf die zivilgerichtliche Durchsetzung kartellrechtlicher oder auf Kartellrecht basierender Ansprüche auf Rückzahlung von Trassennutzungsentgelten steht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entgegen, dass es sich bei Art. 102 AEUV um europäisches Primärrecht handelt, das im Verhältnis zum Richtlinienrecht - hier zur Richtlinie 2001/14/EG - übergeordnetes Recht darstellt, denn auf die "Rangfrage" kommt es bereits deswegen nicht an, weil sich der EuGH nur mit den mitgliedstaatlichen Verfahrensregelungen befasst hat: Zivilgerichtliche Verfahren zur Durchsetzung von Normen, die auf eine Abweichung von eisenbahnrechtlich gebilligten Entgelten hinauslaufen, sind mit dem Richtlinienrecht nicht vereinbar.

    Diese Rechtsfrage ist wegen der beschränkten Vorlagefragen, die dem EuGH vorlagen, in dessen Urteil vom 09.11.2017 (C-489/15) nicht explizit behandelt worden.

  • EuGH, 21.11.2019 - C-379/18

    Deutsche Lufthansa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Richtlinie

    Das vorlegende Gericht ist insoweit der Auffassung, dass sich anhand des Urteils vom 9. November 2017, CTL Logistics (C-489/15, EU:C:2017:834), weder feststellen lasse, ob die diesem Urteil zugrunde liegende Auslegung durch den Gerichtshof auf die Flughafenentgelte nach der Richtlinie 2009/12 anwendbar sei, noch, ob die zivilgerichtliche Überprüfung der Entgeltregelungen am Maßstab der Billigkeit nach § 315 BGB mit der Richtlinie 2009/12 in Einklang stehe.

    Insoweit genügt die Feststellung, dass, wie der Gerichtshof bereits in einem vergleichbaren Kontext entschieden hat, mit der Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB dadurch, dass ausschließlich darauf abgestellt wird, dass der individuelle Vertrag wirtschaftlich vernünftig ist, verkannt wird, dass nur dann gewährleistet werden kann, dass die Entgeltpolitik auf alle betroffenen Unternehmen gleich angewandt wird, wenn die Entgelte anhand einheitlicher Kriterien festgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834, Rn. 74).

    Eine Billigkeitskontrolle der Entgelte sowie gegebenenfalls eine Entscheidung nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 3 BGB sind schließlich nicht mit dem in Art. 3 der Richtlinie 2009/12 niedergelegten Verbot der Diskriminierung von Flughafennutzern vereinbar, zumal die Urteile der deutschen Zivilgerichte nur eine auf die Parteien des jeweiligen Rechtsstreits begrenzte Wirkung ausübten (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834, Rn. 83 und 94).

  • EuGH, 08.07.2021 - C-120/20

    Koleje Mazowieckie

    Das Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics (C-489/15, EU:C:2017:834), insbesondere dessen Rn. 97, habe eine wichtige Klarstellung zur Anwendung der Richtlinie 2001/14 bewirkt, da der Gerichtshof in Bezug auf die Erstattung von Entgelten nach dem Zivilrecht davon ausgegangen sei, dass eine solche Erstattung nur dann in Betracht kommen könne, wenn die Rechtswidrigkeit des betreffenden Entgelts zuvor von der Regulierungsstelle oder von einem Gericht, das zur Überprüfung der Entscheidung dieser Stelle befugt sei, im Einklang mit den Vorschriften des nationalen Rechts festgestellt worden sei.

    Dieser Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung von Eisenbahnunternehmen, der u. a. durch Art. 9 Abs. 5 dieser Richtlinie umgesetzt wurde, wonach auf ähnliche Verkehrsdienste ähnliche Nachlassregelungen anzuwenden sind, stellt das zentrale Kriterium für die Berechnung und Erhebung des Wegeentgelts dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834, Rn. 47).

    Es ist daher Sache der Betreiber der Infrastruktur, die die Entgelte ohne Diskriminierung berechnen und erheben müssen, nicht nur die Schienennetz-Nutzungsbedingungen auf alle Fahrwegnutzer gleich anzuwenden, sondern auch dafür Sorge zu tragen, dass die tatsächlich erhobenen Entgelte diesen Bedingungen entsprechen (Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834, Rn. 50).

    Im Kontext eines Rechtsstreits, in dem der Nutzer einer Eisenbahninfrastruktur vor einem nationalen ordentlichen Gericht Klage erhoben hatte, um die Rückzahlung eines Teils der an den Betreiber der betreffenden Infrastruktur gezahlten Entgelte zu erlangen, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmungen dahin auszulegen sind, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach die Wegeentgelte im Eisenbahnverkehr von den ordentlichen Gerichten im Einzelfall auf Billigkeit überprüft und gegebenenfalls unabhängig von der in Art. 30 der Richtlinie vorgesehenen Überwachung durch die Regulierungsstelle abgeändert werden können (Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834, Rn. 103).

    Eine solche nationale Regelung hätte nämlich zur Folge, dass an die Stelle der einen Kontrolle durch die zuständige Stelle verschiedene, unter Umständen nicht durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung harmonisierte Entscheidungen unabhängiger Gerichte treten würden, so dass in offenkundigem Widerspruch zu dem mit Art. 30 der Richtlinie 2001/14 verfolgten Ziel zwei unkoordinierte Rechtswege nebeneinander bestünden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834, Rn. 87).

    Die Wirkungen der Urteile der Zivilgerichte, in denen gegebenenfalls die in den Vorschriften über die Berechnung der Entgelte aufgestellten Kriterien herangezogen werden, sind hingegen auf die Parteien des jeweiligen Rechtsstreits begrenzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834, Rn. 94).

    Dadurch könnte ein Zugangsberechtigter, der gegen den Betreiber der Infrastruktur Klage vor den ordentlichen Gerichten erhebt, um die Höhe des Entgelts anzufechten, gegenüber seinen Wettbewerbern, die keine solche Klage erhoben haben, begünstigt werden, was das Ziel, einen fairen Wettbewerb im Sektor der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen zu gewährleisten, gefährden würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834, Rn. 95 und 96).

  • BGH, 03.02.2021 - XII ZR 29/20

    Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht vertragsgerechter Überlassung von

    Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist aber nicht eine Bestimmung nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB (vgl. EuGH EuZW 2018, 74) oder eine Bewertung, ob die Bestimmung des Entgelts in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12 - NJW-RR 2015, 114 Rn. 14 ff. mwN).

    Dort führt der Gerichtshof zwar aus, dass es zu den mit der Richtlinie 2001/14/EG verfolgten Zielen gehöre, einen nicht diskriminierenden Zugang zu den Fahrwegen sicherzustellen (EuGH EuZW 2018, 74 Rn. 36 und 46).

    Zur Erreichung dieses Ziels sollte den Betreibern der Infrastruktur nach dem 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/14/EG eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden (EuGH EuZW 2018, 74 Rn. 37 ff. mwN).

  • EuGH, 07.03.2024 - C-582/22

    Die Länderbahn u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-379/18

    Deutsche Lufthansa - Vorabentscheidungsersuchen - Luftverkehr - Flughafenentgelte

  • BGH, 05.04.2022 - KZR 84/20

    Regionalfaktoren II - Schienennetz-Benutzungsbedingungen: Unmittelbare

  • EuGH, 24.02.2022 - C-563/20

    ORLEN KolTrans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie

  • BVerwG, 06.04.2018 - 3 C 20.16

    Flughafenentgelte: EuGH soll Reichweite der Genehmigung der Flughafenentgelte

  • EuGH, 23.01.2018 - C-344/16

    Die Länderbahn - Streichung

  • BGH, 22.06.2021 - KZR 72/15

    Stationspreissystem III

  • BGH, 08.12.2020 - KZR 60/16

    Stornierungsentgelt II

  • OLG Frankfurt, 15.09.2020 - 11 U 128/14

    Zur kartellrechtlichen Überprüfung von Trassenentgelten

  • VG Köln, 18.03.2022 - 18 K 8277/18
  • VG Köln, 10.07.2020 - 18 K 3108/17
  • BGH, 22.06.2021 - KZR 66/15

    Überprüfung von Stationsentgelten für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur:

  • VG Köln, 22.02.2019 - 18 K 11831/16
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2023 - 3 Kart 183/23
  • BGH, 22.06.2021 - KZR 65/15

    Darstellen des Preisverhaltens eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens als

  • BGH, 22.06.2021 - KZR 68/15

    Darstellen des Preisverhaltens eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens als

  • OLG Frankfurt, 17.11.2020 - 11 U 60/18

    Schadensersatzanspruch wegen missbräuchlicher Entgeltfestsetzung im

  • VG Köln, 13.08.2019 - 18 L 1266/19
  • BGH, 22.06.2021 - KZR 69/15

    Erhebung und Sachprüfung einer Schadensersatzklage wegen Missbrauchs der

  • OLG Düsseldorf, 10.01.2018 - 3 Kart 1202/16

    Zulässigkeit der Beschwerde einer Stromanbieterin gegen die Festlegung der

  • VG Köln, 11.12.2019 - 21 K 6049/16
  • BGH, 22.06.2021 - KZR 70/15

    Darstellen des Preisverhaltens eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens als

  • BGH, 22.06.2021 - KZR 71/15

    Preisverhalten als Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung eines

  • BVerwG, 03.06.2020 - 3 C 21.19

    Streit um die Klagebefugnis zur Anfechtung der Genehmigung einer Entgeltordnung;

  • VG Köln, 11.12.2019 - 21 K 6734/16
  • BGH, 20.12.2022 - KZR 84/20

    Rückzahlung von Infrastrukturentgelten i.R.e. Anhörungsrüge

  • LG Frankfurt/Main, 09.05.2018 - 6 O 38/17
  • KG, 10.12.2020 - 2 U 4/12

    Stationspreise

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2020 - 13 A 1319/19

    Erfolglose Berufungen in Bezug auf ein Verfahren zur Genehmigung von Änderungen

  • VG Köln, 27.11.2020 - 18 K 5452/18
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-115/22

    Dopingbekämpfung und Datenschutz: Nach Ansicht von Generalanwältin Capeta

  • LG Berlin, 30.10.2018 - 16 O 495/15

    Klage eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens gegen ein

  • VG Köln, 16.06.2021 - 21 K 4368/19
  • VG Köln, 04.12.2023 - 18 K 1156/18
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-721/20

    DB Station & Service - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BGH, 08.12.2020 - KZR 103/19

    Zahlung von Stationsentgelten an das Eisenbahninfrastrukturunternehmen durch ein

  • EuGH, 09.09.2021 - C-144/20

    LatRailNet

  • BGH, 22.06.2021 - KZR 67/15

    Darstellen des Preisverhaltens eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens als

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-582/22

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