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   EuGH, 09.11.2017 - C-656/15 P   

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EuGH, 09.11.2017 - C-656/15 P (https://dejure.org/2017,42024)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2017 - C-656/15 P (https://dejure.org/2017,42024)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2017 - C-656/15 P (https://dejure.org/2017,42024)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / TV2/Danmark

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk - Maßnahmen der dänischen Behörden zugunsten der dänischen Rundfunkanstalt TV2/Danmark - Begriff "staatliche Beihilfen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen"

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission / TV2/Danmark

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk - Maßnahmen der dänischen Behörden zugunsten der dänischen Rundfunkanstalt TV2/Danmark - Begriff "staatliche Beihilfen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen"

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 19.12.2013 - C-262/12

    Der französische Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch die

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-656/15
    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 75, vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 64, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 15).

    Betreffend diese Voraussetzung der unmittelbaren oder mittelbaren Gewährung des Vorteils aus staatlichen Mitteln ist daran zu erinnern, dass Maßnahmen, bei denen keine staatlichen Mittel übertragen werden, unter den Begriff der "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen können (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 36, vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 34, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 19).

    Daher sollen durch den Begriff der Maßnahme "aus staatlichen Mitteln" nicht nur unmittelbar vom Staat gewährte Vorteile, sondern auch Vorteile einbezogen werden, die durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder damit beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt werden (vgl. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58, vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 26, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 20).

    Auch wenn die der fraglichen Maßnahme entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als "staatliche Mittel" qualifiziert werden können (vgl. Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37, vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 70, vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 35, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 21).

    Schließlich ist die Situation, die in der vorliegenden Rechtssache in Rede steht, nicht mit der Rechtssache zu vergleichen, in der das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), ergangen ist, mit dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass, wenn private Stromversorgungsunternehmen zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu festgelegten Mindestpreisen verpflichtet werden, dies nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen führt, die diesen Strom erzeugen (vgl. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 59, vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 34).

    Diese Rechtssache betraf nämlich private Unternehmen, die vom Staat nicht mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt wurden, sondern unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel zur Abnahme verpflichtet waren (vgl. Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 35, und Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás, C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 32).

    Im Übrigen konnten in jener Rechtssache die fraglichen Gelder nicht als staatliche Mittel angesehen werden, weil sie zu keinem Zeitpunkt unter staatlicher Kontrolle standen (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 36, und Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás, C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 32).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung,

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-656/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt die Qualifizierung als "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, dass alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 75, vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 64, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 15).

    Auch wenn die der fraglichen Maßnahme entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als "staatliche Mittel" qualifiziert werden können (vgl. Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37, vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 70, vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 35, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 21).

    Schließlich ist die Situation, die in der vorliegenden Rechtssache in Rede steht, nicht mit der Rechtssache zu vergleichen, in der das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), ergangen ist, mit dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass, wenn private Stromversorgungsunternehmen zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu festgelegten Mindestpreisen verpflichtet werden, dies nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen führt, die diesen Strom erzeugen (vgl. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 59, vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 34).

    Diese Rechtssache betraf nämlich private Unternehmen, die vom Staat nicht mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt wurden, sondern unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel zur Abnahme verpflichtet waren (vgl. Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 35, und Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás, C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 32).

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-656/15
    Im Übrigen habe das Gericht in den Rn. 209 und 213 des angefochtenen Urteils das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), falsch ausgelegt und eine unangemessene Parallele zwischen diesem Urteil und der vorliegenden Rechtssache gezogen.

    Im Übrigen sehen TV2/Danmark und das Königreich Dänemark keinen Rechtsfehler des Gerichts darin, dass dieses zwischen dem in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Sachverhalt und demjenigen, der dem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), zugrunde lag, eine Verbindung hergestellt hat.

    Daher sollen durch den Begriff der Maßnahme "aus staatlichen Mitteln" nicht nur unmittelbar vom Staat gewährte Vorteile, sondern auch Vorteile einbezogen werden, die durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder damit beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt werden (vgl. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58, vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 26, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 20).

    Schließlich ist die Situation, die in der vorliegenden Rechtssache in Rede steht, nicht mit der Rechtssache zu vergleichen, in der das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), ergangen ist, mit dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass, wenn private Stromversorgungsunternehmen zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu festgelegten Mindestpreisen verpflichtet werden, dies nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen führt, die diesen Strom erzeugen (vgl. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 59, vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 34).

    Indem es in Rn. 213 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Situation der entspreche, um die es in der Rechtssache gegangen sei, die zum Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), geführt habe, hat das Gericht folglich einen Rechtsfehler begangen.

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-656/15
    Betreffend diese Voraussetzung der unmittelbaren oder mittelbaren Gewährung des Vorteils aus staatlichen Mitteln ist daran zu erinnern, dass Maßnahmen, bei denen keine staatlichen Mittel übertragen werden, unter den Begriff der "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen können (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 36, vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 34, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 19).

    Nach dem Unionsrecht kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird, umgangen werden können (vgl. Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 23).

    Auch wenn die der fraglichen Maßnahme entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als "staatliche Mittel" qualifiziert werden können (vgl. Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37, vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 70, vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 35, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 21).

    Denn der Staat ist durchaus in der Lage, durch die Ausübung seines beherrschenden Einflusses auf diese Unternehmen die Verwendung ihrer Mittel zu steuern, um gegebenenfalls besondere Vorteile zugunsten anderer Unternehmen zu finanzieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 38).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-677/11

    Die Entscheidung einer nationalen Behörde, durch die eine im Rahmen einer

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-656/15
    Betreffend diese Voraussetzung der unmittelbaren oder mittelbaren Gewährung des Vorteils aus staatlichen Mitteln ist daran zu erinnern, dass Maßnahmen, bei denen keine staatlichen Mittel übertragen werden, unter den Begriff der "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen können (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 36, vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 34, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 19).

    Daher sollen durch den Begriff der Maßnahme "aus staatlichen Mitteln" nicht nur unmittelbar vom Staat gewährte Vorteile, sondern auch Vorteile einbezogen werden, die durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder damit beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt werden (vgl. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58, vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 26, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 20).

    Auch wenn die der fraglichen Maßnahme entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als "staatliche Mittel" qualifiziert werden können (vgl. Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37, vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 70, vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 35, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 21).

  • EuGH, 22.10.2014 - C-275/13

    Elcogás

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-656/15
    Diese Rechtssache betraf nämlich private Unternehmen, die vom Staat nicht mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt wurden, sondern unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel zur Abnahme verpflichtet waren (vgl. Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 35, und Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás, C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 32).

    Im Übrigen konnten in jener Rechtssache die fraglichen Gelder nicht als staatliche Mittel angesehen werden, weil sie zu keinem Zeitpunkt unter staatlicher Kontrolle standen (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 36, und Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás, C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 32).

  • EuGH - C-2/03

    Taplick / Rat und Deutschland - Rechtsmittel gegen den Beschluss in der

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-656/15
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T-674/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:684), mit dem dieses den Beschluss 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark (ABl. 2011, L 340, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit die Kommission die über den Fonds TV2 auf TV2/Danmark übertragenen Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen hat, für nichtig erklärt und die Klage von TV2/Danmark auf teilweise Nichtigerklärung dieses Beschlusses im Übrigen abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T - 674/11, EU:T:2015:684), wird aufgehoben, soweit dieses den Beschluss 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark deshalb für nichtig erklärt, weil die Europäische Kommission die über den Fonds TV2 auf TV2/Danmark übertragenen Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen hat.

  • EuG, 24.09.2015 - T-674/11

    TV2/Danmark / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-656/15
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T-674/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:684), mit dem dieses den Beschluss 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark (ABl. 2011, L 340, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit die Kommission die über den Fonds TV2 auf TV2/Danmark übertragenen Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen hat, für nichtig erklärt und die Klage von TV2/Danmark auf teilweise Nichtigerklärung dieses Beschlusses im Übrigen abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T - 674/11, EU:T:2015:684), wird aufgehoben, soweit dieses den Beschluss 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark deshalb für nichtig erklärt, weil die Europäische Kommission die über den Fonds TV2 auf TV2/Danmark übertragenen Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen hat.

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-656/15
    Nach der Prüfung der fraglichen Maßnahmen kam die Kommission zu dem Schluss, dass sie staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, da das System zur Finanzierung von TV2/Danmark, das die aus den gemeinwirtschaftlichen Leistungen erwachsenden Kosten habe ausgleichen sollen, die zweite und die vierte Voraussetzung nicht erfülle, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415, im Folgenden in Bezug auf die genannten Voraussetzungen: Altmark-Voraussetzungen), aufgestellt habe.

    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 75, vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 64, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 15).

  • EuG, 22.10.2008 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-656/15
    Die Entscheidung TV2 I wurde mit vier Nichtigkeitsklagen angefochten, die zum einen von TV2/Danmark (Rechtssache T-309/04) und dem Königreich Dänemark (Rechtssache T-317/04) und zum anderen von den Wettbewerbern von TV2/Danmark, Viasat (Rechtssache T-329/04) und SBS (Rechtssache T-336/04), erhoben wurden.

    Mit Urteil vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission (T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, EU:T:2008:457), erklärte das Gericht diese Entscheidung für nichtig.

  • EuG, 01.03.2007 - T-329/04

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

  • EuGH, 08.05.2003 - C-328/99

    Italien / Kommission

  • EuGH, 28.03.2019 - C-405/16

    Deutsches Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) war keine

    Das Unionsrecht kann es nämlich nicht zulassen, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden können, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung von Beihilfen übertragen wird (Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 23, und vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark, C-656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 45).
  • EuG, 19.03.2019 - T-98/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die

    Nach dem Unionsrecht kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden können, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird (vgl. Urteil vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark, C-656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 44 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die der fraglichen Maßnahme entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als "staatliche Mittel" qualifiziert werden können (vgl. Urteil vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark, C-656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Umstand, dass die betreffenden Mittel von anderen Einrichtungen als Behörden verwaltet werden oder dass sie privatrechtlichen Ursprungs sind, ist insoweit ohne Bedeutung (vgl. Urteil vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark, C-656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    So stellte der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark (C-656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 49 bis 53), erging, fest, dass es sich bei den drei betroffenen Unternehmen um öffentliche Unternehmen im Eigentum des Staates handelte und dass sie mit der Durchführung der Übertragung der Einnahmen aus der Vermarktung der Werbeplätze eines von ihnen auf dieses Unternehmen betraut worden waren.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2018 - C-135/16

    Georgsmarienhütte u.a. - Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit Beschluss

    95 Urteil vom 9. November 2017, Kommission/TV2 Danmark (C-656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 59 und 63).
  • EuGH, 15.05.2019 - C-706/17

    Achema u.a.

    Nach dem Unionsrecht kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird, umgangen werden können (Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 23, und vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark, C-656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 45).
  • EuGH, 12.01.2023 - C-702/20

    Eine staatliche Beihilfe kann nicht durch eine gerichtliche Entscheidung

    Es spielt insoweit insbesondere keine Rolle, ob die mit der Gewährung des fraglichen Vorteils betraute Person einen öffentlichen oder privaten Status hat und ob sie nach nationalem Recht statutarisch eigenständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark, C-656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 44 und 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-425/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist das Rechtsmittel der Kommission

    Das Gericht verweist vielmehr in den Rn. 133 bis 161 des angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung zum Begriff der Maßnahme aus staatlichen Mitteln, ohne eine Unterscheidung zwischen von einem öffentlichen Unternehmen und von einer privaten Einrichtung verwalteten Mitteln vornehmen zu wollen - was insoweit umso überraschender ist, als das Gericht in den Rn. 135 und 136 in seinem Verweis auf das Urteil vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark (C-656/15 P, EU:C:2017:836), feststellt, dass es dort um öffentliche Unternehmen gehe(59).

    29 Das Gericht verwies in den Rn. 134 bis 136 des angefochtenen Urteils auf das Urteil vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark (C-656/15 P, EU:C:2017:836), das öffentliche Unternehmen betraf.

  • EuGH, 24.11.2020 - C-445/19

    Viasat Broadcasting UK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Mit seinen Urteilen vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark (C-656/15 P, EU:C:2017:836), und vom 9. November 2017, Viasat Broadcasting UK/TV2/Danmark (C-657/15 P, EU:C:2017:837), hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T-674/11, EU:T:2015:684), aufgehoben, soweit es den Beschluss 2011/839 in dem in Rn. 8 des vorliegenden Urteils erläuterten Umfang für nichtig erklärt hatte, und endgültig über den Rechtsstreit entschieden, indem er die von TV2 gegen diesen Beschluss erhobene Nichtigkeitsklage abgewiesen hat.

    Zum anderen hat der Gerichtshof mit seinen Urteilen vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark (C-656/15 P, EU:C:2017:836), und Viasat Broadcasting UK/TV2/Danmark (C-657/15 P, EU:C:2017:837), das Urteil des Gerichts vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T-674/11, EU:T:2015:684), da mit diesem der Beschluss 2011/839 für nichtig erklärt worden war, soweit die Kommission darin festgestellt hatte, dass die über den Fonds TV2 an TV2 gezahlten Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 staatliche Beihilfen darstellten, aufgehoben und über den Rechtsstreit endgültig entschieden, indem er die von TV2 gegen diesen Beschluss erhobene Nichtigkeitsklage abgewiesen hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-445/19

    Viasat Broadcasting UK - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen -

    2 Urteile vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C-660/15 P, EU:C:2017:178), sowie vom 9. November 2017, TV2/Danmark/Kommission (C-649/15 P, EU:C:2017:835), Kommission/TV2/Danmark (C-656/15 P, EU:C:2017:836) und Viasat Broadcasting UK/TV2/Danmark (C-657/15 P, EU:C:2017:837).

    9 Urteile vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C-660/15 P, EU:C:2017:178), sowie vom 9. November 2017, TV2/Danmark/Kommission (C-649/15 P, EU:C:2017:835), Kommission/TV2/Danmark (C-656/15 P, EU:C:2017:836) und Viasat Broadcasting UK/TV2/Danmark (C-657/15 P, EU:C:2017:837).

    40 Urteil vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark (C-656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 52 und 53).

  • EuGH, 21.10.2020 - C-556/19

    Eco TLC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

    Nach dem Unionsrecht kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird, umgangen werden können (Urteil vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark, C-656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 45).

    Allerdings geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Maßnahmen, bei denen keine staatlichen Mittel übertragen werden, unter den Begriff "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen können (Urteil vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark, C-656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.12.2020 - C-160/19

    Comune di Milano / Kommission

    Wenn der Staat durchaus in der Lage ist, durch die Ausübung seines beherrschenden Einflusses auf diese Unternehmen die Verwendung ihrer Mittel zu steuern, um gegebenenfalls besondere Vorteile zugunsten anderer Unternehmen zu finanzieren, ist zudem der Umstand, dass die betreffenden Mittel von anderen Einrichtungen als Behörden verwaltet werden oder dass sie privatrechtlichen Ursprungs sind, ohne Bedeutung (Urteil vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark, C-656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 47 und 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-331/20

    Volotea/ Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-790/21

    Covestro Deutschland/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-792/21

    AZ / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutschland -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-795/21

    WEPA Hygieneprodukte und WEPA Deutschland/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2022 - C-702/20

    DOBELES HES - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 Abs. 1 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-160/19

    Comune di Milano / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe in

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-794/21

    Deutschland/ Infineon Technologies Dresden u.a. - Rechtsmittel - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-556/19

    Eco TLC

  • EuG, 13.01.2021 - T-478/18

    Bezouaoui und HB Consultant/ Kommission

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