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   EuGH, 09.11.2017 - C-98/15   

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https://dejure.org/2017,41971
EuGH, 09.11.2017 - C-98/15 (https://dejure.org/2017,41971)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2017 - C-98/15 (https://dejure.org/2017,41971)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2017 - C-98/15 (https://dejure.org/2017,41971)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Espadas Recio

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung von UNICE, CEEP und EGB über Teilzeitarbeit - Paragraf 4 - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung von UNICE, CEEP und EGB über Teilzeitarbeit - Paragraf 4 - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 - ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SOPO - Das System, das in Spanien zur Bestimmung der Grundlage für die Berechnung der Bezugsdauer von Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Teilzeitbeschäftigte mit vertikaler Arbeitszeitvereinbarung angewandt wird, ist unionsrechtswidrig

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Espadas Recio

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung von UNICE, CEEP und EGB über Teilzeitarbeit - Paragraf 4 - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 - ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Teilzeitbeschäftigte mit vertikaler Arbeitszeitvereinbarung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bestimmung der Grundlage für die Berechnung der Bezugsdauer von Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Teilzeitbeschäftigte mit vertikaler Arbeitszeitvereinbarung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Teilzeitbeschäftigte mit vertikaler Arbeitszeitvereinbarung dürfen bei Bezugsdauer von Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht benachteiligt werden

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2018, 29
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 14.04.2015 - C-527/13

    Das spanische Gesetz über die Berechnung von Berufsunfähigkeitsrenten ist mit dem

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-98/15
    Im Übrigen hat der Gerichtshof zum einen entschieden, dass sich aus der Präambel der Rahmenvereinbarung ergibt, dass diese "sich auf die Beschäftigungsbedingungen von Teilzeitbeschäftigten [erstreckt] und [an]erkennt ..., dass Fragen der gesetzlichen Regelung der sozialen Sicherheit der Entscheidung der Mitgliedstaaten unterliegen" (Urteil vom 14. April 2015, Cachaldora Fernández, C-527/13, EU:C:2015:215, Rn. 36).

    Zum anderen hat er festgestellt, dass Versorgungsbezüge unter den Begriff der "Beschäftigungsbedingungen" im Sinne der Rahmenvereinbarung fallen, wenn sie von einem Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber abhängen, ausgenommen Versorgungsbezüge aus einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit, die weniger von einem Beschäftigungsverhältnis abhängen, sondern vielmehr durch sozialpolitische Erwägungen bestimmt werden (Urteile vom 22. November 2012, Elbal Moreno, C-385/11, EU:C:2012:746, Rn. 21, und vom 14. April 2015, Cachaldora Fernández, C-527/13, EU:C:2015:215, Rn. 37).

    Insoweit ist klarzustellen, dass sich das Ausgangsverfahren von der Rechtssache unterscheidet, in der das Urteil vom 14. April 2015, Cachaldora Fernández (C-527/13, EU:C:2015:215), ergangen ist, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die in Rede stehende Regelung zur Bestimmung der Berechnungsgrundlage einer Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit keine Diskriminierung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 enthält.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof nämlich zum einen festgestellt, dass er nicht über unwiderlegbare statistische Informationen hinsichtlich der Anzahl der Teilzeitbeschäftigten mit Bezugslücke oder in Bezug auf den Nachweis, dass sich diese Gruppe von Arbeitnehmern hauptsächlich aus Frauen zusammensetzte, verfügte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2015, Cachaldora Fernández, C-527/13, EU:C:2015:215, Rn. 30), und zum anderen, dass die in Rede stehende Regelung zufällige Auswirkungen hatte, weil bestimmte Teilzeitbeschäftigte, die also zu der von der Maßnahme angeblich benachteiligten Gruppe gehörten, durch die Anwendung dieser gleichen Maßnahme sogar bevorzugt werden konnten.

  • EuGH, 22.11.2012 - C-385/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften über die beitragsbezogene Altersrente von

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-98/15
    Zum anderen hat er festgestellt, dass Versorgungsbezüge unter den Begriff der "Beschäftigungsbedingungen" im Sinne der Rahmenvereinbarung fallen, wenn sie von einem Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber abhängen, ausgenommen Versorgungsbezüge aus einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit, die weniger von einem Beschäftigungsverhältnis abhängen, sondern vielmehr durch sozialpolitische Erwägungen bestimmt werden (Urteile vom 22. November 2012, Elbal Moreno, C-385/11, EU:C:2012:746, Rn. 21, und vom 14. April 2015, Cachaldora Fernández, C-527/13, EU:C:2015:215, Rn. 37).

    Was die Frage betrifft, ob eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine mittelbare Diskriminierung von Frauen enthält, wie das vorlegende Gericht nahelegt, so liegt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn eine nationale Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Frauen als Männer benachteiligt (Urteile vom 20. Oktober 2011, Brachner, C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. November 2012, Elbal Moreno, C-385/11, EU:C:2012:746, Rn. 29).

    Dies ist der Fall, wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel der Sozialpolitik dienen und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2012, Elbal Moreno, C-385/11, EU:C:2012:746, Rn. 32).

  • EuGH, 10.06.2010 - C-395/08

    Bruno und Pettini - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-98/15
    Ist nach der auf das Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juni 2010, Bruno u. a. (C-395/08 und C-396/08, EU:C:2010:329), zurückgehenden Rechtsprechung Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen, dass er auf eine beitragsbezogene Leistung bei Arbeitslosigkeit wie die ausschließlich durch Beiträge des Arbeitnehmers und der Unternehmen, bei denen er beschäftigt war, finanzierte Leistung anzuwenden ist, die nach Art. 210 LGSS nach Maßgabe der Zeiten beitragspflichtiger Beschäftigung in den letzten sechs Jahren vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit im Sinne des Gesetzes gewährt wird?.

    Falls dies bejaht wird, ist dann nach der auf das Urteil vom 10. Juni 2010, Bruno u. a. (C-395/08 und C-396/08, EU:C:2010:329), zurückgehenden Rechtsprechung Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung in dem Sinne auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die wie Art. 3 Abs. 4 RD 625/1985, auf den Regel 4 des Abs. 1 der Siebten Zusatzbestimmung des LGSS verweist, in den Fällen "vertikaler" Teilzeitarbeit (Arbeitsleistung an nur drei Tagen pro Woche) bei der Berechnung der Bezugsdauer der Leistung bei Arbeitslosigkeit die Tage nicht einbezieht, an denen nicht gearbeitet wurde, obwohl für diese Tage Beiträge entrichtet wurden, mit der Folge einer entsprechenden Verringerung der Bezugsdauer der zuerkannten Leistung?.

  • EuGH, 05.11.2014 - C-103/13

    Somova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG)

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-98/15
    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass zwar feststeht, dass das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt und dass in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene das Recht jedes Mitgliedstaats bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten (Urteile vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, EU:C:2006:325, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. November 2014, Somova, C-103/13, EU:C:2014:2334, Rn. 33 bis 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.10.2011 - C-123/10

    Brachner - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-98/15
    Was die Frage betrifft, ob eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine mittelbare Diskriminierung von Frauen enthält, wie das vorlegende Gericht nahelegt, so liegt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn eine nationale Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Frauen als Männer benachteiligt (Urteile vom 20. Oktober 2011, Brachner, C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. November 2012, Elbal Moreno, C-385/11, EU:C:2012:746, Rn. 29).
  • EuGH, 16.05.2006 - C-372/04

    DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-98/15
    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass zwar feststeht, dass das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt und dass in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene das Recht jedes Mitgliedstaats bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten (Urteile vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, EU:C:2006:325, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. November 2014, Somova, C-103/13, EU:C:2014:2334, Rn. 33 bis 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.07.2017 - C-354/16

    Kleinsteuber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-98/15
    In dieser Hinsicht verbietet Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, Teilzeitbeschäftigte hinsichtlich ihrer Beschäftigungsbedingungen gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nur deswegen schlechter zu behandeln, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (Urteil vom 13. Juli 2017, Kleinsteuber, C-354/16, EU:C:2017:539, Rn. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-389/20

    Hausangestellte in Spanien: Die Regelung, wonach Hausangestellte - bei denen es

    16 Im Rahmen der Richtlinie 79/7 vgl. u. a. Urteil vom 9. November 2017, Espadas Recio (C-98/15, EU:C:2017:833, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    24 Nach Ansicht der spanischen Regierung ergibt sich ein solcher Ansatz aus den Urteilen vom 14. April 2015, Cachaldora Fernández (C-527/13, EU:C:2015:215, Rn. 31 und 33), und vom 9. November 2017, Espadas Recio (C-98/15, EU:C:2017:833, Rn. 41).

    Vgl. insbesondere Urteile vom 20. Oktober 2011, Brachner (C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 56), vom 22. November 2012, Elbal Moreno (C-385/11, EU:C:2012:746, Rn. 29), vom 14. April 2015, Cachaldora Fernández (C-527/13, EU:C:2015:215, Rn. 28), und vom 9. November 2017, Espadas Recio (C-98/15, EU:C:2017:833, Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-450/18

    Instituto Nacional de la Seguridad Social (Complément de pension pour les mères)

    14 Zur Frage der beitragsbezogenen Art einer Leistung und ihrer Qualifizierung als "Entgelt" vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Espadas Recio (C-98/15, EU:C:2017:223, Nrn. 34 bis 38).

    Zu Renten wegen Arbeitslosigkeit vgl. Urteil vom 9. November 2017, Espadas Recio (C-98/15, EU:C:2017:833, Rn. 33 und 34).

  • FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 61/14

    HmbSpielVStG: Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz nach Inkrafttreten des

    Aus den Entscheidungen des EuGH im Verfahren C-98/15 (vom 11. Juni 2015, RIW 2015, 828) und C-258/08 (vom 3. Juni 2010, EuZW 2010, 593) ergibt sich nichts anderes, die dortigen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen sind auf den Streitfall nicht zu übertragen.
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