Rechtsprechung
   EuGH, 09.11.2021 - C-91/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,44928
EuGH, 09.11.2021 - C-91/20 (https://dejure.org/2021,44928)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2021 - C-91/20 (https://dejure.org/2021,44928)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2021 - C-91/20 (https://dejure.org/2021,44928)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,44928) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesrepublik Deutschland (Maintien de l'unité familiale)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 3 und 23 - Günstigere ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 3 und 23 - Günstigere ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Das Gemeinsame Europäische Asylsystem hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, zur Wahrung des Familienverbands die Flüchtlingseigenschaft automatisch kraft Ableitung von einem Elternteil, dem diese ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2022, 235
  • FamRZ 2022, 399
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)

  • BVerwG, 25.11.2021 - 1 C 4.21

    Familienflüchtlingsschutz für subsidiär schutzberechtigte Angehörige der

    § 26 AsylG dient der Erfüllung der aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9 ff.) (im Folgenden: RL 2011/95/EU) und insbesondere deren Art. 23 Abs. 1 gründenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass der Familienverband der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aufrechterhalten werden kann (vgl. BT-Drs. 17/13063 S. 21 und EuGH, Urteil vom 9. November 2021 - C-91/20 [ECLI:EU:C:2021:898], LW - Rn. 43).

    Danach gibt die Richtlinie den Mitgliedstaaten allein auf, ihr nationales Recht so anzupassen, dass die in Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU aufgeführten Familienangehörigen des Schutzberechtigten - nicht hingegen auch sonstige, von Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU nicht erfasste Familienangehörige -, wenn sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht selbst erfüllen, bestimmte Vorteile genießen, die der in Art. 23 Abs. 1 RL 2011/95/EU vorgegebenen Aufrechterhaltung des Familienverbands dienen (EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 [ECLI:EU:C:2018:801], Ahmedbekova und Ahmedbekov - Rn. 67 f. und vom 9. November 2021 - C-91/20 - Rn. 36).

    Verboten sind insbesondere solche Normen, die die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuerkennen sollen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen (EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2014 - C-542/13 [ECLI:EU:C:2014:2452], M"Bodj - Rn. 42 und 44, vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 - Rn. 71 und vom 9. November 2021 - C-91/20 - Rn. 40).

    Eine solche automatische Erstreckung des internationalen Schutzes im Wege der Ableitung trägt dem Gebot, den Familienverband zu wahren, unabhängig davon Rechnung, ob der Angehörige der Kernfamilie selbst die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes erfüllt (EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 - Rn. 72 f. und vom 9. November 2021 - C-91/20 - Rn. 41 ff.).

    Sie ist zudem nicht auf solche Familienangehörige beschränkt, die von Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU erfasst sind, sondern kann auch weitere Mitglieder der Kernfamilie, so im Aufnahmemitgliedstaat geborene Kinder (EuGH, Urteil vom 9. November 2021 - C-91/20 - Rn. 44) erfassen.

    Dies ist zum einen der Fall, wenn die Erstreckung eine Person begünstigt, welche unter einen der in Art. 12 RL 2011/95/EU genannten Ausschlussgründe fällt (EuGH, Urteile vom 9. November 2010 - C-57/09, B und C-101/09 [ECLI:EU:C:2010:661], D - Rn. 115, vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 - Rn. 71 und vom 9. November 2021 - C-91/20 - Rn. 46).

    Zum anderen folgt aus Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU, dass eine Erstreckung der darin in Bezug genommenen Leistungen auf ein Mitglied der Kernfamilie ausgeschlossen ist, wenn sie mit der persönlichen Rechtsstellung des betreffenden Familienangehörigen unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 9. November 2021 - C-91/20 - Rn. 48).

    Eine solche Unvereinbarkeit ist anzunehmen, wenn der betreffende Familienangehörige in dem Aufnahmemitgliedstaat, etwa weil er dessen Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt, Anspruch auf eine bessere Behandlung als die sich aus der Erstreckung des internationalen Schutzes ergebende Behandlung hat (EuGH, Urteil vom 9. November 2021 - C-91/20 - Rn. 50 ff.).

    c) Zu den im Vorstehenden behandelten Rechtsfragen bedarf es nicht der Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV, denn die richtige Anwendung des Unionsrechts ist im Sinne der acte-clair-Doktrin (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19 [ECLI:EU:C:2021:799] - Rn. 39) im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. insbesondere EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 - und vom 9. November 2021 - C-91/20 -) derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel an der Beantwortung der von der Revisionsbegründung aufgeworfenen Fragen keinerlei Raum bleibt.

  • VG Trier, 29.04.2022 - 1 K 5117/19

    Für die Gewährung subsidiären Schutzes ist es unschädlich, wenn der

    Das zusätzliche Erfordernis gleicher Staatsangehörigkeit von Stammberechtigtem und ableitungsberechtigtem Ehegatten ergibt sich weder aus dem Wortlaut, der Systematik noch dem Sinn und Zweck des § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) und ist auch unionsrechtlich nicht geboten (EuGH, Urteil vom 9. November 2021 - C-91/20 - juris Rn. 42).

    Mit Beschluss vom 07.08.2020 hat die Berichterstatterin das Verfahren im Hinblick auf das damals bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Revisionsverfahren 1 C 2/19, in dem dieses dem Europäischen Gerichtshof (Az.: C-91/20) unter anderem die Frage vorgelegt hat, ob die Erstreckung des internationalen Schutzes für Familienangehörige auf solche Familienmitglieder, die eine andere Staatsangehörigkeit als der Stammberechtigte innehaben, mit Unionsrecht vereinbar ist, ruhend gestellt.

    Mit Verfügung vom 27.01.2022 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass ausweislich der nunmehr vorliegenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 09.11.2021 - C-91/20 - den Klägern jeweils in Ableitung von der stammberechtigten Ehefrau bzw. Mutter ...- 7538173-475 - der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen sein dürfte und hat angeregt, der Klage insoweit abzuhelfen.

    Da jedoch sowohl dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - als auch der Richtlinie 2011/95/EU der Schutz der Familieneinheit Geflüchteter immanent ist und beide Regelungsregime den Mitgliedsstaaten daher auferlegen, die Einheit der Familie des international Schutzberechtigten aufrecht zu erhalten, besteht zwischen der Anerkennung eines international Schutzberechtigten und den Maßnahmen zur Erhaltung der Familieneinheit ein enger Zusammenhang (EuGH, Urteil vom 09.11.2021 - C-91/20 - juris Rn. 42).

    Den Bestimmungen des Unionsrechts liefe nur eine Regelung zuwider, die den internationalen Schutzstatus auch auf ein Familienmitglied erstreckte, das nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU von der Anerkennung internationalen Schutzes ausgeschlossen ist (EuGH, Urteil vom 09.11.2021 - C-91/20 - juris Rn. 46) oder wenn die Erstreckung des Schutzstatus auf den Familienangehörigen mit dessen Rechtsstellung unvereinbar wäre, er namentlich eine günstigere Rechtsstellung aus eigenem Recht erlangen könnte (EuGH, Urteil vom 09.11.2021 - C-91/20 - juris Rn. 54).

    Würde man daher vorliegend von dem Kläger zu 1) und seiner stammberechtigten Ehefrau verlangen, zur Wahrung der Familieneinheit ihren Aufenthalt in Jordanien zu nehmen, würde dies zugleich bedeuten, dass die Ehefrau des Klägers zu 1) auf ihr in Deutschland gewährtes Recht auf internationalen Schutz verzichtet (vgl. EuGH, Urteil vom 09.11.2021 - C-91/20 - juris Rn. 60).

    Denn würde man § 29 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 27 AsylG auch in den Fällen des § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 bis 3 AsylG anwenden, könnte die Familieneinheit nur dadurch gewahrt werden, dass die Familie ihren Aufenthalt in dem sonstigen Drittstaat nimmt und der Stammberechtigte auf sein Recht auf internationalen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verzichtet (vgl. EuGH, Urteil vom 09.11.2021 - C-91/20 - juris Rn. 60).

    dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2021 - C-91/20 - juris Rn. 62).

  • VG Aachen, 29.12.2022 - 5 K 1194/19

    Zeitpunkt der Minderjährigkeit; Innehaben der Personensorge

    vgl. zur weiten Auslegung der nationalen "Besserstellungsbefugis" gemäß Art. 3 RL 2011/95/EU: EuGH, Urteil vom 9. November 2021 - C-91/20 -, juris.

    vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2021 - C-91/20 -, juris Rn 44.

    vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2021 - C-91/20 -, juris Rn 50ff.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Dezember 2021 - 1 B 35/21 - und vom 25. November 2021 - 1 C 4/21 - Berlit, jurisPR-BVerwG 7/2022 Anm. 1; EuGH, Urteile vom 9. November 2021 - C-91/20 - und vom 9. September 2021 - C-768/19 -, sämtlich juris.

    vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. November 2021 - 1 C 4/21 - Berlit, jurisPR-BVerwG 7/2022 Anm. 1; EuGH, Urteile vom 9. November 2021 - C-91/20 - und vom 9. September 2021 - C-768/19 -, sämtlich juris.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 1 B 35/21 -, juris Rn 15 m.w.N.; vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, § 26 AsylG, Rn 81, Stand Juni 2022 und Rn 101, Stand Dezember 2022; dem dürfte nicht entgegenstehen, dass im 16. Erwägungsgrund der RL 2011/95/EU ausgeführt wird, der Unionsgesetzgeber müsse die uneingeschränkte Wahrung der Rechte der "Asylsuchende[n] und d[er] sie begleitenden Familienangehörigen" sicherstellen, vgl. hierzu: EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 30.09.2021, C-483/20, Celex-Nr. 62020CC0483, juris Rn 39 und EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 12.05.2021, C-91/20, Celex-Nr. 62020CC0091, juris Rn 55.

  • EuGH, 22.02.2022 - C-483/20

    Ein Mitgliedstaat kann von seiner Befugnis Gebrauch machen, einen Antrag auf

    Zwar sieht diese Bestimmung eine Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf die Familienangehörigen einer Person, der diese Eigenschaft oder dieser Status zuerkannt worden ist, kraft Ableitung nicht vor, so dass im vorliegenden Fall der Umstand, dass die beiden Töchter des Klägers des Ausgangsverfahrens subsidiären Schutz genießen, nicht bedeutet, dass der Kläger allein deshalb im selben Mitgliedstaat auf der genannten Grundlage internationalen Schutz genießen müsste; indessen schreibt diese Bestimmung den Mitgliedstaaten ausdrücklich vor, für die Aufrechterhaltung des Familienverbands Sorge zu tragen, indem sie für die Familienmitglieder der Person, die internationalen Schutz genießt, eine Reihe von Leistungen einführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2021, Bundesrepublik Deutschland [Wahrung des Familienverbands], C-91/20, EU:C:2021:898, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit geht aus dem Urteil vom 9. November 2021, Bundesrepublik Deutschland (Wahrung des Familienverbands) (C-91/20, EU:C:2021:898, Rn. 54), hervor, dass dieser Vorbehalt die Prüfung der Frage betrifft, ob der betreffende Drittstaatsangehörige, der Familienangehöriger einer international schutzberechtigten Person ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen internationalen Schutz gewährt hat, nicht bereits Anspruch auf eine bessere Behandlung hat als die, die sich aus den in den Art. 24 bis 35 der Richtlinie 2011/95 genannten Leistungen ergibt.

  • VG Magdeburg, 30.06.2022 - 5 A 182/19

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wege des Familienschutzes für

    Diese Ansicht führt insbesondere ins Feld, dass nach Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 09. November 2021 - C-91/20 -, juris) die zu Art. 23 Abs. 2 der der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden nur Richtlinie) überschießende nationale Regelung des § 26 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 AsylG vor dem Vereinbarkeitsvorbehalt des Art. 3 letzter Halbsatz der Richtlinie Bestand habe, weil die Regelung das Ziel des Schutzes der Familie und der Wahrung des Familienverbands international Schutzberechtigter verfolge.

    Auf den legitimierenden Gesichtspunkt der Wahrung des Familienverbands weise der EuGH an mehreren Stellen seines Urteils hin (EuGH, Urteil vom 09. November 2021 - C-91/20 -, a.a.O., Rn. 38, 44, 45, 53, 60, 62 und amtlicher Tenor des Urteils).

    Besonders weise der EuGH auf Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie hin, wonach die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass der Familienverband aufrechterhalten werden könne (EuGH, Urteil vom 09. November 2021 - C-91/20 -, a.a.O., Rn. 43).

    Denn aus Art. 23 der Richtlinie geht hervor, dass diese den Mitgliedstaaten nur aufgibt, ihr nationales Recht so anzupassen, dass diese Familienangehörigen gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf bestimmte Leistungen haben, die zur Wahrung des Familienverbands dienen, wie zum Beispiel die Ausstellung eines Aufenthaltstitels und der Zugang zu Beschäftigung oder Bildung, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung dieser Familienangehörigen vereinbar ist (EuGH, Urteil vom 09. November 2021 - C-91/20 -, a.a.O., Rn. 36).

    § 26 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 AsylG setzt demnach nicht die Richtlinie um, sondern schafft rein nationales Recht zugunsten von Familienangehörigen von stammberechtigten Personen (EuGH, Urteil vom 09. November 2021 - C-91/20 -, a.a.O., Rn. 41).

    Mit einem solchen Vereinbarkeitsvorbehalt ist gemeint, dass die günstigere nationale Norm die allgemeine Systematik oder die Ziele der Richtlinie nicht gefährden darf; insbesondere sind danach Normen verboten, die die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuerkennen sollen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen (EuGH, Urteil vom 09. November 2021 - C-91/20 -, a.a.O., Rn. 40).

    Ein solcher Zusammenhang besteht, wenn die Flüchtlingseigenschaft kraft Ableitung von einer als Flüchtling anerkannten Person automatisch auf das minderjährige Kind unabhängig davon erstreckt wird, ob dieses Kind selbst die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Eigenschaft erfüllt, und zwar auch dann, wenn es im Aufnahmemitgliedstaat geboren worden ist, wie dies in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Bestimmung vorgesehen ist, die das Ziel des Schutzes der Familie und der Wahrung des Familienverbands international Schutzberechtigter verfolgt (EuGH, Urteil vom 09. November 2021 - C-91/20 -, a.a.O., Rn. 44).

  • BVerwG, 21.12.2021 - 1 B 35.21

    Keine Ableitung internationalen Familienschutzes von einem

    Diese Regelung gibt den Mitgliedstaaten allein auf, ihr nationales Recht so anzupassen, dass die in Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU aufgeführten Familienangehörigen des Schutzberechtigten bestimmte Vorteile genießen, die der in Art. 23 Abs. 1 RL 2011/95/EU vorgegebenen Aufrechterhaltung des Familienverbands dienen (EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 [ECLI:EU:C:2018:801], Ahmedbekova und Ahmedbekov - Rn. 67 f. und vom 9. November 2021 - C-91/20 [ECLI:EU:C:2021:898], LW - Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 25. November 2021 - 1 C 4.21 - Rn. 14).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2022 - C-720/20

    Bundesrepublik Deutschland (Enfant de réfugiés, né hors de l'État d'accueil) -

    25 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2021, Bundesrepublik Deutschland (Wahrung des Familienverbands) (C-91/20, EU:C:2021:898, Rn. 51).

    26 Dabei könnte es sich entsprechend den vom Gerichtshof im Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova (C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 72), aufgestellten und im Urteil vom 9. November 2021, Bundesrepublik Deutschland (Wahrung des Familienverbands) (C-91/20, EU:C:2021:898, Rn. 41), bestätigten Grundsätzen um eine primäre oder eine abgeleitete Anerkennung handeln.

    27 C-91/20, EU:C:2021:898.

    Vgl. auch Urteil vom 9. November 2021, Bundesrepublik Deutschland (Wahrung des Familienverbands) (C-91/20, EU:C:2021:898, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2022 - 4 L 85/21

    Auslegung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG 1992 bei einem außerhalb des

    Der Europäische Gerichtshof hat insoweit zwar ausgeführt, dass sich aus Art. 2 Buchst. j QRL, der für die Zwecke der Richtlinie den Begriff "Familienangehörige" definiere, in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 QRL ergebe, dass sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Anspruch auf diese Leistungen vorzusehen, nicht auf Kinder einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden sei, erstrecke, die im Aufnahmemitgliedstaat einer Familie geboren worden seien, die dort gegründet worden sei (Urteil vom 9. November 2021 - C-91/20 -, juris, Rdnr. 37).

    Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die Qualifikationsrichtlinie eine Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf die Familienangehörigen, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Eigenschaft oder dieses Status erfüllen, kraft Ableitung von einer Person, der diese Eigenschaft oder dieser Status zuerkannt worden ist, nicht vorsehe (so Urteil vom 9. November 2021 - C-91/20 -, Rdnr. 36, juris).

  • VG Minden, 29.03.2022 - 1 K 774/19

    Asylantrag Asylgesuch Ehepartner Familienangehörige Familienschutz Fortführung

    vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2021 - C-91/20 (LW) -, ZAR 2022, 78, Rn. 38 ff.; BVerwG, Urteil vom 25. November 2021 - 1 C 4.21 -, juris Rn. 15 ff.

    vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2021 - C-91/20 (LW) -, ZAR 2022, 78, Rn. 54, 59 und 62.

    vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2021 - C-91/20 (LW) -, ZAR 2022, 78, Rn. 48 f.

  • VG Berlin, 25.10.2022 - 21 K 15.22

    Asylrecht: Flüchtlingsschutz für ein minderjähriges

    Schließlich besteht keine ungeschriebene weitere Voraussetzung für einen abgeleiteten Familienschutz, dass der Schutzberechtigte und das Familienmitglied die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2021, Rs. C-91/20, juris Rn. 54, 58, 62).

    Der Europäische Gerichtshof hat auf eine Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 C 2.19 - juris) zur Frage der Vereinbarkeit einer Regelung wie § 26 Abs. 2 AsylG mit der Richtlinie 2011/95 (Qualifikationsrichtlinie) mit Urteil vom 9. November 2021, Rs. C-91/20, entschieden, dass in Anwendung der mit der Richtlinie 2011/95 geschaffenen Regelung einem Antrag auf internationalen Schutz aus eigenem Recht nicht allein deshalb stattgegeben werden kann, weil ein Familienangehöriger des Antragstellers die begründete Furcht vor Verfolgung hat oder tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, wenn erwiesen ist, dass der Antragsteller trotz seiner Bindung zu diesem Familienangehörigen und der besonderen Verwundbarkeit nicht selbst von Verfolgung und einem ernsthaften Schaden bedroht ist.

    Mit der persönlichen Rechtsstellung des Kindes des international Schutzberechtigten, das selbst nicht die Voraussetzungen dieses Schutzes erfüllt, wäre insbesondere unvereinbar, die in Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 genannten Leistungen oder die Rechtsstellung des Schutzberechtigten auf dieses Kind zu erstrecken, wenn es die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats oder eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, die ihm unter Berücksichtigung aller Merkmale seiner persönlichen Rechtsstellung einen Anspruch auf eine bessere Behandlung in diesem Mitgliedstaat als die sich aus dieser Erstreckung ergebende Behandlung gibt (vgl. zu Vorstehendem EuGH, Urteil vom 9. November 2021, Rs. C-91/20, juris Rn. 35 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-1/23

    Afrin

  • BVerwG, 22.12.2021 - 1 B 70.21

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenüber den Wehrdienst in Syrien

  • VG Berlin, 21.06.2022 - 38 K 294.19
  • VG München, 02.06.2022 - M 28 K 20.30958

    Asylrecht, Herkunftsland: Türkei, "Familienasyl" (bejaht für Ehefrau eines

  • VG Frankfurt/Main, 06.12.2022 - 5 K 1175/20

    Kein Familienasyl (§ 26 AsylG) von und für Geschwister, wenn im Heimatland noch

  • VG Gelsenkirchen, 22.02.2022 - 6a K 4116/18

    Asyl, Armenien, Krankheit, Attest, Familienasyl, Familienflüchtlingsschutz,

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-637/20

    DSAB Destination Stockholm - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • VG Köln, 22.02.2022 - 20 K 7211/19
  • VG Aachen, 30.06.2021 - 4 K 3586/19

    Familienasyl; Ehegatte; Einreise; relevante Einreise; Zusammenhang

  • VG Würzburg, 07.03.2022 - W 3 K 22.30102

    Asyl, Hauptsacheerledigung, (Teil-)Abhilfe durch Beklagte,

  • VG München, 23.02.2022 - M 32 K 21.30451

    Asyl Nigeria, In Deutschland geborenes minderjähriges lediges Kind, Zuerkennung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht