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   EuGH, 09.12.2010 - C-300/09, C-301/09   

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https://dejure.org/2010,2165
EuGH, 09.12.2010 - C-300/09, C-301/09 (https://dejure.org/2010,2165)
EuGH, Entscheidung vom 09.12.2010 - C-300/09, C-301/09 (https://dejure.org/2010,2165)
EuGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2010 - C-300/09, C-301/09 (https://dejure.org/2010,2165)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Verbot für die Mitgliedstaaten, neue Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einzuführen

  • Europäischer Gerichtshof

    Toprak

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Verbot für die Mitgliedstaaten, neue Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einzuführen

  • Europäischer Gerichtshof

    Oguz

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Verbot für die Mitgliedstaaten, neue Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einzuführen

  • EU-Kommission PDF

    Toprak

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Verbot für die Mitgliedstaaten, neue Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einzuführen

  • EU-Kommission

    Toprak

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Verbot für die Mitgliedstaaten, neue Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einzuführen“

  • Wolters Kluwer

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei; Freizügigkeit der Arbeitnehmer; Begriff neuer Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt i.S. von Art. 13 ARB Nr. 1/80; Staatssecretaris van Justitie gegen F. Toprak (C-300/09) und I. Oguz (C-301/09

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    EG Art. 234, ARB 1/80 Art. 13, ZP Art. 41 Abs. 1, ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1
    Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Vorabentscheidungsverfahren, EuGH, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsrecht, Niederlande, Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, Türkischer Arbeitnehmer, Erlasslage, Stillhalteklausel, Beurteilungszeitpunkt, Anwendungszeitpunkt, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei; Freizügigkeit der Arbeitnehmer; Begriff neuer Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt i.S. von Art. 13 ARB Nr. 1/80; Staatssecretaris van Justitie gegen F. Toprak (C-300/09) und I. Oguz (C-301/09

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Toprak

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Verbot für die Mitgliedstaaten, neue Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einzuführen

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Assoziationsrecht Türkei/EWG - Teil II: Beispiel aus der Rechtsprechung des EuGH zum Assoziationsabkommen // Die Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen Toprak und Oguz

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande) eingereicht am 30. Juli 2009 - Staatssecretaris van Justitie/F. Toprak

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State - Auslegung von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingesetzten Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2011, 349
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 19.02.2009 - C-228/06

    Soysal und Savatli - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freier

    Auszug aus EuGH, 09.12.2010 - C-300/09
    Danach stellt die Einführung einer Visumspflicht für die Ausübung bestimmter Dienstleistungen in Deutschland, die vor Inkrafttreten des Zusatzprotokolls nicht gegolten hat, eine "neue Beschränkung" im Sinne von Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls dar (Urteil vom 19. Februar 2009, Soysal und Savatli, C-228/06, Slg. 2009, I-1031, Randnr. 57).

    So hat der Gerichtshof in Randnr. 49 des Urteils vom 29. April 2010, Kommission/Niederlande, befunden, dass Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 von dem Zeitpunkt an, zu dem dieser Beschluss in den Niederlanden in Kraft getreten ist, der Einführung neuer Beschränkungen der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit in das niederländische Recht entgegensteht (vgl. auch u. a. Urteile Abatay u. a., Randnr. 74, und Sahin, Randnr. 63, sowie entsprechend im Hinblick auf die in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltene Stillhalteklausel Urteile Abatay u. a., Randnr. 66, sowie Soysal und Savatli, Randnr. 47).

  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE

    Auszug aus EuGH, 09.12.2010 - C-300/09
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht dazu dient, die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen zu schützen, sondern gerade für die türkischen Staatsangehörigen gelten soll, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und entsprechend auf Aufenthalt nach Art. 6 Abs. 1 dieses Beschlusses genießen (vgl. Urteile vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, Slg. 2003, I-12301, Randnr. 83, und vom 29. April 2010, Kommission/Niederlande, C-92/07, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 45).

    So hat der Gerichtshof in Randnr. 49 des Urteils vom 29. April 2010, Kommission/Niederlande, befunden, dass Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 von dem Zeitpunkt an, zu dem dieser Beschluss in den Niederlanden in Kraft getreten ist, der Einführung neuer Beschränkungen der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit in das niederländische Recht entgegensteht (vgl. auch u. a. Urteile Abatay u. a., Randnr. 74, und Sahin, Randnr. 63, sowie entsprechend im Hinblick auf die in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltene Stillhalteklausel Urteile Abatay u. a., Randnr. 66, sowie Soysal und Savatli, Randnr. 47).

  • EuGH, 17.09.2009 - C-242/06

    Sahin - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 09.12.2010 - C-300/09
    Auch die Einführung von Gebühren für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, deren Höhe im Vergleich zu den von Gemeinschaftsangehörigen unter gleichartigen Umständen verlangten Gebühren unverhältnismäßig ist, beinhaltet eine gemäß Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 verbotene Beschränkung (Urteil vom 17. September 2009, Sahin, C-242/06, Slg. 2009, I-8465, Randnr. 74).

    So hat der Gerichtshof in Randnr. 49 des Urteils vom 29. April 2010, Kommission/Niederlande, befunden, dass Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 von dem Zeitpunkt an, zu dem dieser Beschluss in den Niederlanden in Kraft getreten ist, der Einführung neuer Beschränkungen der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit in das niederländische Recht entgegensteht (vgl. auch u. a. Urteile Abatay u. a., Randnr. 74, und Sahin, Randnr. 63, sowie entsprechend im Hinblick auf die in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltene Stillhalteklausel Urteile Abatay u. a., Randnr. 66, sowie Soysal und Savatli, Randnr. 47).

  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

    Auszug aus EuGH, 09.12.2010 - C-300/09
    Folglich betrifft die Ausnahme keine Bestimmung, durch die ein Hindernis, das nach der Aufhebung der früheren Regelung nicht mehr bestanden hat, wieder eingeführt worden ist (Urteil vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, Slg. 2007, I-11531, Randnrn.
  • EuGH, 20.09.2007 - C-16/05

    Tum und Dari - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des

    Auszug aus EuGH, 09.12.2010 - C-300/09
    Im Urteil vom 20. September 2007, Tum und Dari (C-16/05, Slg. 2007, I-7415, Randnr. 61), hat der Gerichtshof hinzugefügt, dass Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls darauf gerichtet ist, günstige Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit zu schaffen, indem diese Vorschrift den innerstaatlichen Stellen das absolute Verbot auferlegt, durch eine Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen neue Hindernisse für die Ausübung dieser Freiheit einzuführen.
  • EuGH, 14.06.2001 - C-40/00

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 09.12.2010 - C-300/09
    Dabei spielt es keine Rolle, dass die Änderung nicht die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie geltenden Ausschlusstatbestände ausgeweitet hat (vgl. Urteil vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich, C-40/00, Slg. 2001, I-4539, Randnrn.
  • EuGH, 10.04.2008 - C-398/06

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 09.12.2010 - C-300/09
    Im Urteil vom 10. April 2008, Kommission/Niederlande (C-398/06), hat der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit einer Ausländerrundverfügung im Hinblick auf das abgeleitete Unionsrecht über die Freizügigkeit geprüft, die den in den Ausgangsverfahren umstrittenen Rundverfügungen vergleichbar war.
  • EuGH, 29.04.2010 - C-92/07

    Kommission / Niederlande - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Stillhalteklauseln

    Auszug aus EuGH, 09.12.2010 - C-300/09
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht dazu dient, die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen zu schützen, sondern gerade für die türkischen Staatsangehörigen gelten soll, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und entsprechend auf Aufenthalt nach Art. 6 Abs. 1 dieses Beschlusses genießen (vgl. Urteile vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, Slg. 2003, I-12301, Randnr. 83, und vom 29. April 2010, Kommission/Niederlande, C-92/07, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 45).
  • BVerwG, 19.03.2013 - 1 C 12.12

    Niederlassungserlaubnis; Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG; Rechtsschutzbedürfnis;

    Maßgeblich für diesen Vergleich ist die am 1. Dezember 1980 geltende Rechtslage (Art. 16 Abs. 1 ARB 1/80; Urteil vom 8. Dezember 2009 - BVerwG 1 C 16.08 - BVerwGE 135, 334 Rn. 23 = Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 58; EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - Rs. C-300/09 und C-301/09, Toprak und Oguz - Slg. 2010, I-12845 Rn. 62).

    Darüber hinaus erfasst die Stillhalteklausel auch die nachträgliche Verschärfung einer nach diesem Stichtag in Bezug auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit eingeführten Bestimmung, die eine Erleichterung der damals geltenden Bestimmungen vorsah, auch wenn diese Verschärfung nicht die Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis im Vergleich zu den bei Inkrafttreten geltenden Bedingungen verschlechtert (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 50 ff.).

    Die Stillhalteklausel ist darauf gerichtet, günstige Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu schaffen, indem den innerstaatlichen Stellen verboten wird, neue Hindernisse für diese Freiheit einzuführen, um die schrittweise Herstellung dieser Freiheit zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Türkei nicht zu erschweren (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 53).

    Änderungen bestehender Vorschriften führen daher nur dann zu einer neuen Beschränkung im Sinne des Art. 13 ARB 1/80, wenn sie ein neues Hindernis für die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit begründen (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 54).

  • VGH Bayern, 03.06.2014 - 10 B 13.2426

    Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Ausreichende Kenntnisse der

    Der Europäische Gerichtshof führt in seinen Entscheidungen vom 29. April 2010 (C-92/07 - juris) und 17. September 2009 (Sahin, C-242/06) diesbezüglich aus, dass die Vorschrift nicht dazu bestimmt ist, die bereits in den Arbeitsmarkt integrierten türkischen Staatsangehörigen zu schützen, sondern gerade für diejenigen türkischen Staatsangehörigen gilt, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und Aufenthalt nach Art. 6 ARB 1/80 erworben haben (EuGH, U.v. 29.4.2010 - C-92/07 - juris Rn. 45; EuGH, U.v. 9.12.2010 - Toprak u. Oguz, C-300/09 u.a. - juris Rn. 45).

    Weiter folgt dies aus dem mit der Stillhalteklausel verfolgten Ziel, günstigere Bedingungen für die Verwirklichung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu schaffen (EuGH, U.v. 9.12.2010, a.a.O., Rn. 52; U.v. 21.10.2003, a.a.O., Rn. 80), aber auch aus der Interpretation der Stillhalteklausel als Meistbegünstigungsklausel, die allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen verbietet, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen unterworfen wird als denjenigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB 1/80 galten (EuGH, U.v.17.9.2009, a.a.O., Rn. 62).

    In seiner neueren Rechtsprechung hat der EuGH die Beschränkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklausel aufgegeben und wendet sie auf jede Verschlechterung des nationalen Rechts, das den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt, an (EuGH, U.v. 9.12.2010 - Toprak u. Oguz, C-300/09 u.a. - juris Rn. 49 ff.).

    Aufgrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Toprak u. Oguz (U.v. 9.12.2010 - C-300/09 u.a. - juris Rn. 54) sei eine rein beschäftigungsbezogene Betrachtungsweise, die ausschließlich darauf abstelle, ob mit dem unbefristeten Aufenthaltsstatus eine rechtliche Verbesserung des Arbeitsmarktzugangs verbunden sei, ausgeschlossen (Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, 10. Aufl. 2013, Art. 13 ARB 1/80 Rn. 76).

    Vielmehr nimmt der EuGH als Beispiele für verbotene Beschränkungen ausdrücklich auf die Einführung der Visumpflicht für die Ausübung bestimmter Dienstleistungen in Deutschland und die Einführung von Gebühren für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in unverhältnismäßiger Höhe, also rechtliche Regelungen für die Erteilung befristeter Aufenthaltstitel, Bezug (U.v. 9.12.2010, a.a.O., Rn. 43).

    Der Anwendungsbereich des Art. 13 ARB 1/80 erfährt durch diese Entscheidung nur insoweit eine Erweiterung, als in zeitlicher Hinsicht auch eine Bestimmung, die eine Regelung, die eine Erleichterung der am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmungen vorsah, wieder verschärft, als neue Beschränkung anzusehen ist (EuGH, U.v. 9.12.2010, a.a.O., LS).

  • EuGH, 15.11.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht der Angehörigen von

    In Bezug auf eine nationale Bestimmung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an türkische Arbeitnehmer hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass daher gewährleistet sein muss, dass sich die Mitgliedstaaten nicht von dem verfolgten Ziel entfernen, indem sie von Bestimmungen abgehen, die sie nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/80 in ihrem Gebiet zugunsten der Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer erlassen haben (Urteil vom 9. Dezember 2010, Toprak und Oguz, C-300/09 und C-301/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 55).

    Überdies hat der Gerichtshof die Ansicht vertreten, dass Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass eine Verschärfung einer Bestimmung, die eine Erleichterung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats für die Bedingungen der Ausübung der Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer geltenden Bestimmung vorsah, eine "neue Beschränkung" im Sinne dieses Artikels darstellt, auch wenn diese Verschärfung die genannten Bedingungen im Vergleich zu denen, die sich aus der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats geltenden Bestimmung ergeben, nicht verschlechtert (vgl. in diesem Sinne Urteil Toprak und Oguz, Randnr. 62).

    Angesichts der übereinstimmenden Auslegung des mit Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls und Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 verfolgten Ziels ist davon auszugehen, dass sich die Tragweite der in diesen Bestimmungen enthaltenen Stillhalteverpflichtung entsprechend auf sämtliche neuen Hindernisse für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Freizügigkeit der Arbeitnehmer erstreckt, die eine Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Toprak und Oguz, Randnr. 54), so dass gewährleistet sein muss, dass sich die Mitgliedstaaten nicht von dem mit den Stillhalteklauseln verfolgten Ziel entfernen, indem sie Bestimmungen ändern, die sie nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/80 oder des Zusatzprotokolls in ihrem Gebiet zugunsten der genannten Freiheiten türkischer Staatsangehöriger erlassen haben.

  • BVerwG, 28.04.2015 - 1 C 21.14

    Assoziationsrecht EWG-Türkei; ausreichende Kenntnisse; Betreuung;

    Maßgeblich für diesen Vergleich ist die am 1. Dezember 1980 geltende Rechtslage (Art. 16 ARB 1/80; EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - C-300/09 und C-301/09 [ECLI:EU:C:2010:756], Toprak und Oguz - Rn. 62).

    Darüber hinaus erfasst die Stillhalteklausel auch die nachträgliche Verschärfung einer nach diesem Stichtag in Bezug auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit eingeführten Bestimmung, die eine Erleichterung der damals geltenden Bestimmungen vorsah, auch wenn diese Verschärfung nicht die Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis im Vergleich zu den bei Inkrafttreten geltenden Bedingungen verschlechterte (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - C-300/09 und C-301/09 - Rn. 50 f.).

    Dies folgt aus der mit der Stillhalteklausel verfolgten Zielsetzung, günstige Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu schaffen, indem den innerstaatlichen Stellen verboten wird, neue Hindernisse für die Ausübung dieser Freiheit einzuführen (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - C-300/09 und C-301/09 - Rn. 53 f.), sowie ihrer Funktion, allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen zu verbieten, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB 1/80 galten (EuGH, Urteil vom 17. September 2009 - C-242/06 - Rn. 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-225/12

    Demir - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    10 - Urteil vom 9. Dezember 2010, Toprak und Oguz (C-300/09 und C-301/09, Slg. 2010, I-12845, Randnrn.

    12 - Urteil Toprak und Oguz (Randnrn. 52 bis 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 - Ich möchte hinzufügen, dass Art. 13 auch einer Verschärfung von nach dem Inkrafttreten der Stillhalteklausel eingeführten Bestimmungen entgegensteht, die eine Erleichterung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen vorsahen - vgl. Urteil Toprak und Oguz (Randnr. 62).

    22 - Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht nur auf Bestimmungen in einer Gesetzes- oder Verordnungsvorschrift, sondern auch auf Bestimmungen in einer Rundverfügung angewandt werden kann, in der die betreffende Regierung darlegt, wie sie das Recht anwenden will - vgl. hierzu Urteil Toprak und Oguz (Randnr. 30).

    Vgl. auch Urteil Toprak und Oguz (Randnr. 45).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil Toprak und Oguz.

    Vgl. auch ähnlich Urteile Toprak und Oguz (Randnrn. 15 und 21) und Dereci u. a. (Randnrn. 99 und 100).

    Dies gilt selbst dann, wenn diese Verschärfung nicht die Regelung im Vergleich zu der am 1. Dezember 1980 geltenden Regelung verschlechtert - vgl. Urteil Toprak und Oguz (Randnr. 62).

  • VGH Bayern, 03.06.2014 - 10 B 13.2083

    Art. 13 ARB 1/80 findet auch auf türkische Staatsangehörige Anwendung, die

    Der Europäische Gerichtshofs führt in seinen Entscheidungen vom 29. April 2010 (C-92/07 - juris) und 17. September 2009 (Sahin, C-242/06) diesbezüglich aus, dass die Vorschrift nicht dazu bestimmt ist, die bereits in den Arbeitsmarkt integrierten türkischen Staatsangehörigen zu schützen, sondern gerade für diejenigen türkischen Staatsangehörigen gilt, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und Aufenthalt nach Art. 6 ARB 1/80 erworben haben (EuGH, U.v. 29.4.2010 - C-92/07 - juris Rn. 45; EuGH, U.v. 9.12.2010 - Toprak u. Oguz, C-300/09 u.a. - juris Rn. 45).

    Weiter folgt dies aus dem mit der Stillhalteklausel verfolgten Ziel, günstigere Bedingungen für die Verwirklichung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu schaffen (EuGH, U.v. 9.12.2010, a.a.O., Rn. 52; U.v. 21.10.2003, a.a.O., Rn. 80), aber auch aus der Interpretation der Stillhalteklausel als Meistbegünstigungsklausel, die allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen verbietet, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen unterworfen wird als denjenigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB 1/80 galten (EuGH, U.v.17.9.2009, a.a.O., Rn. 62).

    In seiner neueren Rechtsprechung hat der EuGH die Beschränkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklausel aufgegeben und wendet sie auf jede Verschlechterung des nationalen Rechts, das den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt, an (EuGH, U.v. 9.12.2010 - Toprak u. Oguz, C-300/09 u.a. - juris Rn. 49 ff.).

    Aufgrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Toprak u. Oguz (U.v. 9.12.2010 - C-300/09 u.a. - juris Rn. 54) sei eine reine beschäftigungsbezogene Betrachtungsweise, die ausschließlich darauf abstelle, ob mit dem unbefristeten Aufenthaltsstatus eine rechtliche Verbesserung des Arbeitsmarktzugangs verbunden sei, ausgeschlossen (Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, 10. Aufl. 2013, Art. 13 ARB 1/80 Rn. 76).

    Vielmehr nimmt der EuGH als Beispiele für verbotene Beschränkungen ausdrücklich auf die Einführung der Visumpflicht für die Ausübung bestimmter Dienstleistungen in Deutschland und die Einführung von Gebühren für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in unverhältnismäßiger Höhe, also rechtliche Regelungen für die Erteilung befristeter Aufenthaltstitel, Bezug (U.v. 9.12.2010, a.a.O., Rn. 43).

    Der Anwendungsbereich des Art. 13 ARB 1/80 erfährt durch diese Entscheidung nur insoweit eine Erweiterung, als in zeitlicher Hinsicht auch eine Bestimmung, die eine Regelung, die eine Erleichterung der am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmungen vorsah, wieder verschärft, als neue Beschränkung anzusehen ist (EuGH, U.v. 9.12.2010, a.a.O., LS).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2012 - 18 A 951/09

    Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung im Lichte der gemeinschaftsrechtlichen

    vgl. Urteil vom 8. Dezember 2011 C-371/08 [Ziebell] , a.a.O; vgl. aber auch schon zuvor Urteil vom 9. Dezember 2010 C-300/09 und C-301/09 [Toprak und Oguz] ZAR 2011, 58.

    vgl. EuGH, Urteile vom 9. Dezember 2010 C-300/09 und C-301/09 [Toprak und Oguz] , a.a.O. und vom 17. September 2009 C-242/06 [Sahin] , http://curia.europa.eu/.

    Dabei kann offen bleiben, ob der Wegfall der Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG durch die Aufhebung der Richtlinie schon keine neue "Beschränkung" im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 bzw. des Art. 41 Abs. 1 ZP darstellt, mit der Folge, dass die jeweilige Standstillklausel bereits aus diesem Grunde nicht zur Anwendung gelangt, oder ob wofür Einiges sprechen dürfte der Fortfall der Zweckmäßigkeitskontrolle infolge der damit einhergehenden Verminderung des Prüfungsumfangs bei Ausweisungsverfügungen ein im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, vgl. Urteil vom 9. Dezember 2010 C-300/09 und C-301/09 [Toprak und Oguz] , a.a.O., neues Hindernis für die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist, das eine Verschärfung der unter Geltung der Richtlinie 64/221/EWG bestehenden Bedingungen darstellt.

    Eine andere Betrachtungsweise würde im Übrigen namentlich angesichts des dynamischen Verständnisses, das der EuGH den Stillhalteklauseln beimisst, vgl. Urteil vom 9. Dezember 2010 C-300/09 und C-301/09 [Toprak und Oguz] a.a.O, dazu führen, dass sich für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige im Laufe der Zeit ein gegenüber dem geltenden Recht der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in unvertretbarer Weise verselbständigtes Rechtsregime herausbilden würde.

  • OVG Hamburg, 19.05.2011 - 4 Bf 88/10

    Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof in dem Streitverfahren

    Diese Rechtsauffassung ist mit den im Urteil des Gerichtshofs vom 9. Dezember 2010 (Rs. C-300/09, Toprak, und C-301/09, Oguz, ABl. EU 2011, Nr. C 55, 11; InfAuslR 2011, 48, juris) zur Auslegung von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 aufgestellten Grundsätzen nicht vereinbar.

    Denn diese Auffassung ist - soweit es um die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Zukunft geht - nach den vom Gerichtshof im Urteil vom 9. Dezember 2010 (Rs. C-300/09, Toprak, und C-301/09, Oguz, ABl. EU 2011, Nr. C 55, 11, InfAuslR 2011, 48, juris) aufgestellten Grundsätzen mit Unionsrecht nicht vereinbar.

    Dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. Dezember 2010 (a.a.O.) lag eine mit der hiesigen Fallgestaltung in der Struktur vergleichbare Lage (Rücknahme einer nach dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/80 erfolgten Verbesserung der Rechtsstellung türkischer Wanderarbeitnehmer) zugrunde.

    Der Gerichtshof hat sodann in der Entscheidung vom 9. Dezember 2010 (a.a.O.) betreffend die Reichweite der Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 wie folgt für Recht erkannt: "Unter den Umständen der Ausgangsverfahren, die eine nationale Bestimmung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an türkische Arbeitnehmer betreffen, ist Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 ... dahin auszulegen, dass eine Verschärfung einer nach dem 1. Dezember 1980 eingeführten Bestimmung, die eine Erleichterung der am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmung vorsah, eine "neue Beschränkung" im Sinne dieser Vorschrift darstellt, auch wenn diese Verschärfung nicht die Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis im Vergleich zu den sich aus der am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmung ergebenden Bedingungen verschlechtert; es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies der Fall ist.".

    Vielmehr ist festzustellen, dass der durch die Neuregelung des Arbeitserlaubnisrechts und des Aufenthaltsrechts zum 1. Januar 2005 bedingte Wegfall der sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArGV für ausländische Ehegatten Deutscher und mithin auch für türkische Arbeitnehmer ergebenden Möglichkeit, auf der Grundlage der genannten Norm durch einen begünstigenden Verwaltungsakt - neben dem gegebenenfalls befristeten Aufenthaltstitel - eine unbefristete Arbeitsgenehmigung zu erhalten, entsprechend den Maßstäben des Gerichtshofs im Urteil vom 9. Dezember 2010 (a.a.O.) eine "neue Beschränkung" im Sinne von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 darstellt.

  • BVerwG, 06.11.2014 - 1 C 4.14

    Assoziationsrecht EWG-Türkei; Arbeitnehmerfreizügigkeit; Familiennachzug; neue

    Maßgeblich für diesen Vergleich ist jedenfalls die am 1. Dezember 1980 geltende Rechtslage (Art. 16 Abs. 1 ARB 1/80; EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - Rs. C-300/09, C-301/09, Toprak und Oguz - Slg. 2010, I-12845 Rn. 62).

    Darüber hinaus erfasst die Stillhalteklausel auch die nachträgliche Verschärfung einer nach diesem Stichtag in Bezug auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit eingeführten Bestimmung, die eine Erleichterung der damals geltenden Bestimmungen vorsah, auch wenn diese Verschärfung nicht die Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis im Vergleich zu den bei Inkrafttreten geltenden Bedingungen verschlechterte (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 50 f.).

  • VG Aachen, 14.03.2012 - 8 K 1159/10

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 9

    Rechtssachen C-300/09 und C-301/09 (Toprak und Oguz), Rn. 52.

    Rechtssachen C-300/09 und C-301/09 (Toprak und Oguz), Rn. 53.

    Rsen C-300/09 und C-301/09 (Toprak und Oguz) für die Erhöhung der Ehebestandszeit von einem Jahr auf drei Jahre.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2016 - C-561/14

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Freizügigkeit der

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2012 - 11 S 1361/11

    Türkischer Staatsangehöriger mit assoziationsrechtlicher Berechtigung;

  • VG Karlsruhe, 10.10.2012 - 4 K 2777/11

    Zumutbarkeit der Teilnahme an Integrationskurs für 62-jährige Analphabetin

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2015 - 7 B 22.14

    Keine Sprachanforderungen bei Familiennachzug von Ehegatten türkischer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2017 - 11 B 16.16

    Ausländerrecht: Kindernachzug nach Vollendung des 16. Lebensjahres; Beherrschen

  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2011 - 11 S 189/11

    Zur generalpräventiven Ausweisung eines in Deutschland geborenen und

  • VGH Bayern, 17.06.2013 - 19 ZB 13.361

    Fortgeltung der früheren Regelung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG von mindestens

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-138/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Paolo Mengozzi verstößt es gegen das Unionsrecht,

  • VG Berlin, 18.07.2012 - 7 K 329.11

    Erteilung eines Visums; Sprachkenntnisse als Voraussetzung der Erteilung einer

  • BVerwG, 19.02.2015 - 1 C 9.14

    Assoziationsrecht EWG-Türkei; Beratungstätigkeit; Besuchs- und

  • VG Aachen, 01.02.2012 - 8 K 848/10

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Gebühr für die Erteilung einer

  • VG München, 07.03.2013 - M 12 K 12.6067

    Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Standstillklausel; Erteilung einer

  • BVerwG, 30.06.2011 - 3 C 18.10

    Güterkraftverkehr; LKW-Verkehr; Güterverkehr; Einzelfahrtgenehmigung;

  • VG Berlin, 29.07.2014 - 4 K 626.13

    Anwendbarkeit der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80

  • VGH Bayern, 18.08.2020 - 10 CS 20.1632

    Erfolgreicher Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • VG Darmstadt, 18.12.2013 - 5 K 310/12

    Befreiung vom Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis für im Bundesgebiet geborene

  • VG Berlin, 13.02.2013 - 23 K 91.12

    Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs

  • VG Augsburg, 17.06.2020 - Au 6 K 18.116

    Niederlassungserlaubnis sowie Verlustfeststellung der Freizügigkeitsberechtigung

  • EuGH, 21.07.2011 - C-186/10

    Oguz - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-123/17

    Yön - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-186/10

    Oguz - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls -

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2014 - 11 S 1009/14

    Entfallen der Fortgeltungsfiktion - Standstill-Klausel - Sprachkenntnisse und

  • VGH Hessen, 10.10.2013 - 9 B 1648/13

    Berufen eines türkischen Ehepartners auf die bis 2011 geltende Voraussetzung

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2011 - C-366/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist die Einbeziehung des internationalen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-401/12

    Rat / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht -

  • VG Darmstadt, 28.09.2011 - 5 L 936/11

    Verlängerung des Aufenthaltsrechts eines türkischen Arbeitnehmers nach Beendigung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2012 - 11 N 54.11

    Ordnungsgemäße Beschäftigung eines türkische Arbeitnehmers nicht bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2011 - 18 A 2765/07

    Erlöschen eines Aufenthaltsrechts aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 im Falle der

  • VG Augsburg, 21.03.2012 - Au 6 K 11.1159

    Beeinträchtigung öffentlicher Belange bei laufendem Bezug von Sozialleistungen

  • VG Augsburg, 21.03.2012 - Au 6 K 11.1155

    Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige; Niederlassungserlaubnis;

  • VG Darmstadt, 15.07.2011 - 3 L 837/11

    Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, einstweilige Anordnung,

  • VG Würzburg, 27.01.2014 - W 7 K 13.364

    Aufenthaltstitel, türkische Staatsangehörigkeit, Familiennachzug,

  • VG Augsburg, 21.03.2012 - Au 6 K 11.1156

    Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige; Niederlassungserlaubnis;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2014 - 11 B 10.14

    Visumfreie Einreise zum Zwecke der Dienstleistungserbringung durch türkischen

  • VG Schleswig, 30.06.2021 - 11 B 38/21

    Ausländerrecht

  • VG München, 09.02.2011 - M 23 K 10.1983

    Visumsfreie Einreise von türkischen Staatsangehörigen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013 - 7 B 24.13

    Türkei; Ausweisung; Straftaten; Spezialprävention; Vier-Augen-Prinzip; kein

  • OVG Sachsen, 13.10.2020 - 3 B 181/20

    Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis nach Assoziationsabkommen EWG / Türkei;

  • VG Berlin, 25.10.2012 - 29 K 138.12

    Ausländerrecht: Europarechtskonformität der Vorschrift, wonach ein

  • VG Düsseldorf, 07.12.2010 - 22 K 4240/09

    Aufenthaltserlaubnis, türkische Staatsangehörige, Assoziationsberechtigte,

  • VG Darmstadt, 01.12.2015 - 5 K 1261/15

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union

  • VG München, 13.09.2012 - M 12 K 12.2888

    Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Standstillklausel; Erteilung einer

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.01.2012 - 2 M 201/11

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis - Voraussetzung einer dreijährigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Recht der Unionsbürger und ihrer

  • VGH Bayern, 14.09.2017 - 10 ZB 17.925

    Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug

  • VG Aachen, 13.04.2016 - 8 K 613/14

    Einreise- und Aufenthaltsverbot; Befristung; Ermessen

  • VG München, 18.03.2014 - M 4 K 12.6333

    Ausländerrecht; Niederlassungserlaubnis; "Stand-still"; Sprachkenntnisse;

  • VG Bayreuth, 13.07.2021 - B 6 S 21.532

    Nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis und Verlängerungsantrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.04.2014 - 11 S 26.14

    Türkei; Deutschehe; Trennung; Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis;

  • VG Hannover, 07.01.2014 - 13 A 6157/13

    Ausreise; Erlöschen; Niederlassungserlaubnis; vorübergehend

  • VG Darmstadt, 19.09.2011 - 5 L 996/11

    Ablehnung Aufenthaltserlaubnis

  • VG Gelsenkirchen, 24.03.2011 - 16 K 3500/09

    Ordnungsmäßiger Wohnsitz, Sicherung des Lebensunterhalts, Arbeitserlaubnis,

  • VG Würzburg, 17.09.2015 - W 7 K 14.1013

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis

  • EuGH, 02.10.2009 - C-300/09

    Toprak

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2014 - 18 A 2326/11

    Verkürzung der Geltungsdauer der erteilten Aufenthaltserlaubnis hinsichtlich

  • VG München, 26.07.2012 - M 24 K 12.2896

    Ausweisung eines volljährigen, im Inland geborenen und aufgewachsenen

  • VG Aachen, 20.12.2011 - 8 L 127/11

    Besuchsvisum, Schengen-Visum, Fiktionswirkung, türkische Staatsangehörige,

  • VG Darmstadt, 03.11.2011 - 3 L 1098/11

    Einzelfall der Verpflichtung des Bundesamtes für Migration zum Selbsteintritt im

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2012 - 11 S 72.12

    Türke; unerlaubte Einreise nach Abschiebung; Personensorgerecht für deutsches

  • VG Düsseldorf, 24.07.2015 - 7 K 5877/14

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Staatsangehörigen wegen

  • VG Augsburg, 03.05.2011 - Au 1 K 11.368

    Herabstufung zur Regelausweisung wegen des Vorliegens eines besonderen

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