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   EuGH, 09.12.2010 - C-421/09   

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https://dejure.org/2010,4545
EuGH, 09.12.2010 - C-421/09 (https://dejure.org/2010,4545)
EuGH, Entscheidung vom 09.12.2010 - C-421/09 (https://dejure.org/2010,4545)
EuGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2010 - C-421/09 (https://dejure.org/2010,4545)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Art. 28 EG und 30 EG - Nationale Regelung, die die Einfuhr von Blutprodukten verbietet, die nicht aus gänzlich unbezahlt erfolgten Blutspenden stammen

  • Europäischer Gerichtshof

    Humanplasma

    Art. 28 EG und 30 EG - Nationale Regelung, die die Einfuhr von Blutprodukten verbietet, die nicht aus gänzlich unbezahlt erfolgten Blutspenden stammen

  • EU-Kommission PDF

    Humanplasma

    Art. 28 EG und 30 EG - Nationale Regelung, die die Einfuhr von Blutprodukten verbietet, die nicht aus gänzlich unbezahlt erfolgten Blutspenden stammen

  • EU-Kommission

    Humanplasma

    Art. 28 EG und 30 EG - Nationale Regelung, die die Einfuhr von Blutprodukten verbietet, die nicht aus gänzlich unbezahlt erfolgten Blutspenden stammen“

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftswidrigkeit einer nationalen Regelung über die Einfuhr von Blutprodukten unter der Bedingung der unentgeltlichen Blutspende; Humanplasma GmbH gegen Republik Österreich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 28; EG Art. 30
    Gemeinschaftswidrigkeit einer nationalen Regelung über die Einfuhr von Blutprodukten unter der Bedingung der unentgeltlichen Bluztspende; Humanplasma GmbH gegen Republik Österreich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Humanplasma

    Art. 28 EG und 30 EG - Nationale Regelung, die die Einfuhr von Blutprodukten verbietet, die nicht aus gänzlich unbezahlt erfolgten Blutspenden stammen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (Österreich) eingereicht am 28. Oktober 2009 - Humanplasma GmbH gegen Republik Österreich

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien - Auslegung der Art. 28 und 30 EG - Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, nach der die Einfuhr von menschlichem Blut aus bezahlten Blutspenden verboten ist, mit diesen Bestimmungen

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2011, 252
  • EuZW 2011, 188
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 05.06.2007 - C-170/04

    DAS VERBOT DER EINFUHR VON ALKOHOLISCHEN GETRÄNKEN DURCH PRIVATPERSONEN NACH

    Auszug aus EuGH, 09.12.2010 - C-421/09
    Der freie Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ist ein elementarer Grundsatz des EG-Vertrags, der in Art. 28 EG in dem Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung zum Ausdruck kommt (Urteil vom 5. Juni 2007, Rosengren u. a., C-170/04, Slg. 2007, I-4071, Randnr. 31).

    Das in Art. 28 EG aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen erfasst nach ständiger Rechtsprechung jede Regelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, Rosengren u. a., Randnr. 32, vom 20. September 2007, Kommission/Niederlande, C-297/05, Slg. 2007, I-7467, Randnr. 53, und vom 8. November 2007, Ludwigs-Apotheke, C-143/06, Slg. 2007, I-9623, Randnr. 26).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Gesundheit der Bevölkerung den ersten Rang unter den in Art. 30 EG geschützten Gütern und Interessen einnimmt und dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, in den durch den Vertrag gesetzten Grenzen zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll (Urteile vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01, Slg. 2003, I-14887, Randnr. 103, vom 13. Juli 2004, Kommission/Frankreich, C-262/02, Slg. 2004, I-6569, Randnr. 24, Rosengren u. a., Randnr. 39, und Ludwigs-Apotheke, Randnr. 27).

    75 und 76, vom 28. September 2006, Ahokainen und Leppik, C-434/04, Slg. 2006, I-9171, Randnr. 31, und Rosengren u. a., Randnr. 50).

  • EuGH, 11.09.2008 - C-141/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Maßnahmen

    Auszug aus EuGH, 09.12.2010 - C-421/09
    Nach der Rechtsprechung lässt sich jedoch eine Regelung, die eine durch den Vertrag gewährleistete Grundfreiheit wie den freien Warenverkehr beschränken kann, nur dann mit Erfolg rechtfertigen, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 8. Mai 2003, ATRAL, C-14/02, Slg. 2003, I-4431, Randnr. 64, vom 7. Juni 2007, Kommission/Belgien, C-254/05, Slg. 2007, I-4269, Randnr. 33, vom 13. März 2008, Kommission/Belgien, C-227/06, Randnr. 61, und vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, Slg. 2008, I-6935, Randnr. 48).

    Da dieses Niveau sich von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Beurteilungsspielraum zuzuerkennen (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 51).

    Zudem bedeutet die bloße Tatsache, dass ein Mitgliedstaat Vorschriften erlässt, die weniger streng sind als die in einem anderen Mitgliedstaat geltenden, nicht, dass Letztere mit den Art. 28 EG und 30 EG unvereinbar sind (vgl. u. a. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 51).

  • EuGH, 08.11.2007 - C-143/06

    Ludwigs-Apotheke - Freier Warenverkehr - Art. 28 EG und 30 EG - Art. 11 und 13

    Auszug aus EuGH, 09.12.2010 - C-421/09
    Das in Art. 28 EG aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen erfasst nach ständiger Rechtsprechung jede Regelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, Rosengren u. a., Randnr. 32, vom 20. September 2007, Kommission/Niederlande, C-297/05, Slg. 2007, I-7467, Randnr. 53, und vom 8. November 2007, Ludwigs-Apotheke, C-143/06, Slg. 2007, I-9623, Randnr. 26).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Gesundheit der Bevölkerung den ersten Rang unter den in Art. 30 EG geschützten Gütern und Interessen einnimmt und dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, in den durch den Vertrag gesetzten Grenzen zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll (Urteile vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01, Slg. 2003, I-14887, Randnr. 103, vom 13. Juli 2004, Kommission/Frankreich, C-262/02, Slg. 2004, I-6569, Randnr. 24, Rosengren u. a., Randnr. 39, und Ludwigs-Apotheke, Randnr. 27).

  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus EuGH, 09.12.2010 - C-421/09
    Das in Art. 28 EG aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen erfasst nach ständiger Rechtsprechung jede Regelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, Rosengren u. a., Randnr. 32, vom 20. September 2007, Kommission/Niederlande, C-297/05, Slg. 2007, I-7467, Randnr. 53, und vom 8. November 2007, Ludwigs-Apotheke, C-143/06, Slg. 2007, I-9623, Randnr. 26).
  • EuGH, 20.09.2007 - C-297/05

    Kommission / Niederlande - Identifizierung und obligatorische technische

    Auszug aus EuGH, 09.12.2010 - C-421/09
    Das in Art. 28 EG aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen erfasst nach ständiger Rechtsprechung jede Regelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, Rosengren u. a., Randnr. 32, vom 20. September 2007, Kommission/Niederlande, C-297/05, Slg. 2007, I-7467, Randnr. 53, und vom 8. November 2007, Ludwigs-Apotheke, C-143/06, Slg. 2007, I-9623, Randnr. 26).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-14/02

    ATRAL

    Auszug aus EuGH, 09.12.2010 - C-421/09
    Nach der Rechtsprechung lässt sich jedoch eine Regelung, die eine durch den Vertrag gewährleistete Grundfreiheit wie den freien Warenverkehr beschränken kann, nur dann mit Erfolg rechtfertigen, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 8. Mai 2003, ATRAL, C-14/02, Slg. 2003, I-4431, Randnr. 64, vom 7. Juni 2007, Kommission/Belgien, C-254/05, Slg. 2007, I-4269, Randnr. 33, vom 13. März 2008, Kommission/Belgien, C-227/06, Randnr. 61, und vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, Slg. 2008, I-6935, Randnr. 48).
  • EuGH, 07.06.2007 - C-254/05

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und

    Auszug aus EuGH, 09.12.2010 - C-421/09
    Nach der Rechtsprechung lässt sich jedoch eine Regelung, die eine durch den Vertrag gewährleistete Grundfreiheit wie den freien Warenverkehr beschränken kann, nur dann mit Erfolg rechtfertigen, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 8. Mai 2003, ATRAL, C-14/02, Slg. 2003, I-4431, Randnr. 64, vom 7. Juni 2007, Kommission/Belgien, C-254/05, Slg. 2007, I-4269, Randnr. 33, vom 13. März 2008, Kommission/Belgien, C-227/06, Randnr. 61, und vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, Slg. 2008, I-6935, Randnr. 48).
  • EuGH, 14.07.1994 - C-17/93

    Strafverfahren gegen Van der Veldt

    Auszug aus EuGH, 09.12.2010 - C-421/09
    Was zweitens die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Regelung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es, da Art. 30 EG eine eng auszulegende Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft darstellt, Sache der nationalen Behörden ist, nachzuweisen, dass diese Regelung erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, und dass dieses Ziel nicht durch Verbote oder Beschränkungen erreicht werden könnte, die weniger umfangreich sind oder den innergemeinschaftlichen Handel weniger beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1994, Van der Veldt, C-17/93, Slg. 1994, I-3537, Randnr. 15, vom 23. Oktober 1997, Franzén, C-189/95, Slg. 1997, I-5909, Randnrn.
  • EuGH, 13.03.2008 - C-227/06

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 09.12.2010 - C-421/09
    Nach der Rechtsprechung lässt sich jedoch eine Regelung, die eine durch den Vertrag gewährleistete Grundfreiheit wie den freien Warenverkehr beschränken kann, nur dann mit Erfolg rechtfertigen, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 8. Mai 2003, ATRAL, C-14/02, Slg. 2003, I-4431, Randnr. 64, vom 7. Juni 2007, Kommission/Belgien, C-254/05, Slg. 2007, I-4269, Randnr. 33, vom 13. März 2008, Kommission/Belgien, C-227/06, Randnr. 61, und vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, Slg. 2008, I-6935, Randnr. 48).
  • EuGH, 28.09.2006 - C-434/04

    Ahokainen und Leppik - Freier Warenverkehr - Artikel 28 EG und 30 EG - Nationale

    Auszug aus EuGH, 09.12.2010 - C-421/09
    75 und 76, vom 28. September 2006, Ahokainen und Leppik, C-434/04, Slg. 2006, I-9171, Randnr. 31, und Rosengren u. a., Randnr. 50).
  • EuGH, 28.01.2010 - C-333/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 23.10.1997 - C-189/95

    DAS MONOPOL DES "SYSTEMBOLAG" VERSTÖB NICHT GEGEN DEN EG-VERTRAG

  • EuGH, 13.07.2004 - C-262/02

    DAS IN FRANKREICH GELTENDE VERBOT DER INDIREKTEN FERNSEHWERBUNG FÜR ALKOHOLISCHE

  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

  • EuGH, 19.10.2016 - C-148/15

    Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt

    Zunächst ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, nach der Art. 36 AEUV als Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Union eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 1985, Association des Centres distributeurs Leclerc und Thouars Distribution, 229/83, EU:C:1985:1, Rn. 30, vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, EU:C:2008:492, Rn. 50, und vom 9. Dezember 2010, Humanplasma, C-421/09, EU:C:2010:760, Rn. 38).

    Zwar fällt das Ziel der Gewährleistung einer flächendeckenden sicheren und qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung grundsätzlich unter Art. 36 AEUV , doch lässt sich eine Regelung, die eine durch den Vertrag gewährleistete Grundfreiheit wie den freien Warenverkehr beschränken kann, nur dann mit Erfolg rechtfertigen, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember, 2010, Humanplasma, C-421/09, EU:C:2010:760, Rn. 34, und vom 23. Dezember 2015, Scotch Whisky Association u. a., C-333/14, EU:C:2015:845, Rn. 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-296/15

    Medisanus

    Zum anderen hat der Gerichtshof im Urteil Humanplasma entschieden, dass ein Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens von Blut und Blutbestandteilen aus bezahlten Blutspenden eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne des Art. 34 AEUV darstellt(16).

    Im Urteil Humanplasma(37) hat der Gerichtshof auf die Grundsätze verwiesen, die für die Rechtfertigungsgründe gelten, die auf den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gemäß Art. 36 AEUV gestützt sind.

    16 - Urteil vom 9. Dezember 2010, Humanplasma (C-421/09, EU:C:2010:760, Rn. 24 und 30).

    Im Urteil vom 9. Dezember 2010, Humanplasma (C-421/09, EU:C:2010:760), das ebenfalls eine Ausschreibung für die Lieferung von Blutprodukten betraf, hat der Gerichtshof einen Verstoß gegen Art. 34 AEUV festgestellt, ohne dass er um die Klärung eines möglichen Verstoßes gegen die Unionsgesetzgebung im Bereich der öffentlichen Aufträge ersucht wurde.

    37 - Urteil vom 9. Dezember 2010, Humanplasma (C-421/09, EU:C:2010:760).

    38 - Urteil vom 9. Dezember 2010, Humanplasma (C-421/09, EU:C:2010:760, Rn. 32 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    39 - Urteil vom 9. Dezember 2010, Humanplasma (C-421/09, EU:C:2010:760, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 - Urteil vom 9. Dezember 2010, Humanplasma (C-421/09, EU:C:2010:760, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.06.2017 - C-296/15

    Medisanus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Außerdem spricht angesichts der besonders weiten Auslegung des Begriffs "Waren" im Sinne der Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs insbesondere zu Arzneimitteln sowie zu Blut und Blutbestandteilen vorgenommen worden ist, nichts dagegen, dass aus menschlichem Blut oder Plasma hergestellte Arzneimittel unter die Definition dieses Begriffs fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, EU:C:2008:492, Rn. 27 bis 32, sowie vom 9. Dezember 2010, Humanplasma, C-421/09, EU:C:2010:760, Rn. 27 und 30).

    Um zu ermitteln, ob eine Klausel in Verdingungsunterlagen eines öffentlichen Auftrags, die die Anforderung des nationalen Ursprungs von aus Plasma gewonnenen Arzneimitteln enthält, wie die im Ausgangsverfahren streitige eine nach Art. 34 AEUV verbotene Beschränkung darstellt, ist zu prüfen, ob sie, wie insbesondere die slowenische Regierung und die Kommission geltend gemacht haben, mit dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Dezember 2010, Humanplasma, C-421/09, EU:C:2010:760, Rn. 31).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch auch hervor, dass sich eine Regelung, die eine durch den Vertrag gewährleistete Grundfreiheit wie den freien Warenverkehr beschränken kann, nur dann mit Erfolg rechtfertigen lässt, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne im Bereich der öffentlichen Gesundheit Urteile vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, EU:C:2008:492, Rn. 48, und vom 9. Dezember 2010, Humanplasma, C-421/09, EU:C:2010:760, Rn. 34).

    Dieses Ziel kann eine Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs somit grundsätzlich rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2010, Humanplasma, C-421/09, EU:C:2010:760, Rn. 33).

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