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   EuGH, 09.12.2021 - C-217/20   

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https://dejure.org/2021,49464
EuGH, 09.12.2021 - C-217/20 (https://dejure.org/2021,49464)
EuGH, Entscheidung vom 09.12.2021 - C-217/20 (https://dejure.org/2021,49464)
EuGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2021 - C-217/20 (https://dejure.org/2021,49464)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Staatssecretaris van Financiën (Rémunération pendant le congé annuel payé)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer - Art. 7 Abs. 1 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Höhe des Entgelts - Vermindertes Entgelt wegen Arbeitsunfähigkeit

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Richtlinie 2003/88/EG; Arbeitszeitgestaltung; Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer; Art. 7 Abs. 1; Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub; Höhe des Entgelts; Vermindertes Entgelt wegen Arbeitsunfähigkeit

  • Betriebs-Berater

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer

  • Betriebs-Berater

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer - Art. 7 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer - Art. 7 Abs. 1 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Höhe des Entgelts - Vermindertes Entgelt wegen Arbeitsunfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Urlaubsentgelt bei vorheriger Arbeitsunfähigkeit

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 680
  • EuZW 2022, 187
  • NZA 2022, 36
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 25.06.2020 - C-762/18

    Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-217/20
    Dieser Anspruch ist als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen, dessen Umsetzung durch die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen erfolgen kann, die in der Richtlinie 2003/88 selbst ausdrücklich vorgesehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Hinblick auf diese Ziele steht fest, dass mit dem in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankerten Anspruch auf Jahresurlaub ein doppelter Zweck verfolgt wird, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher sind die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich anhand der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeitszeiträume zu berechnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann ein Mitgliedstaat in bestimmten besonderen Fällen, in denen ein Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht von der Voraussetzung abhängig machen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat (Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, werden diese Arbeitnehmer hinsichtlich des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub solchen gleichgestellt, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben (Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass der unionsrechtlich gewährleistete Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht dadurch eingeschränkt werden kann, dass der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht wegen einer Erkrankung im Bezugszeitraum nicht nachkommen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2020 - C-37/19

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-217/20
    Dieser Anspruch ist als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen, dessen Umsetzung durch die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen erfolgen kann, die in der Richtlinie 2003/88 selbst ausdrücklich vorgesehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Hinblick auf diese Ziele steht fest, dass mit dem in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankerten Anspruch auf Jahresurlaub ein doppelter Zweck verfolgt wird, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher sind die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich anhand der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeitszeiträume zu berechnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann ein Mitgliedstaat in bestimmten besonderen Fällen, in denen ein Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht von der Voraussetzung abhängig machen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat (Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, werden diese Arbeitnehmer hinsichtlich des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub solchen gleichgestellt, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben (Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass der unionsrechtlich gewährleistete Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht dadurch eingeschränkt werden kann, dass der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht wegen einer Erkrankung im Bezugszeitraum nicht nachkommen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.12.2018 - C-385/17

    Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-217/20
    Drittens hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang klargestellt, dass der Ausdruck "bezahlter Jahresurlaub" in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 bedeutet, dass das Arbeitsentgelt für die Dauer des "Jahresurlaubs" im Sinne dieser Richtlinie weiter zu gewähren ist und dass der Arbeitnehmer mit anderen Worten für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten muss (Urteil vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Arbeitnehmer soll nämlich, wenn er sein Recht auf bezahlten Jahresurlaub ausübt, in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (Urteil vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach unterliegt die Struktur des gewöhnlichen Entgelts eines Arbeitnehmers zwar als solche den Vorschriften und Gepflogenheiten nach dem Recht der Mitgliedstaaten, kann jedoch keinen Einfluss auf den Anspruch des Arbeitnehmers haben, während des ihm für Erholung und Entspannung zur Verfügung stehenden Zeitraums in den Genuss wirtschaftlicher Bedingungen zu kommen, die mit denen vergleichbar sind, die die Ausübung seiner Arbeit betreffen (Urteil vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist das aufgrund des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 gezahlte Entgelt geringer als das gewöhnliche Entgelt, das der Arbeitnehmer in Zeiträumen tatsächlicher Arbeitsleistung erhält, könnte dieser aber veranlasst sein, seinen bezahlten Jahresurlaub nicht zu nehmen (Urteil vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 44).

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-217/20
    Es macht darauf aufmerksam, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a. (C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177), sowie vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18), festgestellt habe, dass der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs das "gewöhnliche" Arbeitsentgelt erhalten müsse.

    Der Gerichtshof habe jedoch in Rn. 25 des Urteils vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18), klargestellt, dass der Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub vom Zweck des Anspruchs auf Krankheitsurlaub abweiche.

    Der Arbeitnehmer muss nämlich normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können, um seine Sicherheit und seine Gesundheit zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 23).

  • EuGH, 24.01.2008 - C-520/06

    Stringer u.a. - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 - Recht

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-217/20
    Es macht darauf aufmerksam, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a. (C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177), sowie vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18), festgestellt habe, dass der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs das "gewöhnliche" Arbeitsentgelt erhalten müsse.

    Der Gerichtshof habe jedoch in Rn. 25 des Urteils vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18), klargestellt, dass der Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub vom Zweck des Anspruchs auf Krankheitsurlaub abweiche.

    Der Arbeitnehmer muss nämlich normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können, um seine Sicherheit und seine Gesundheit zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 23).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-12/17

    Eine nationale Bestimmung, wonach bei der Berechnung der Dauer des einem

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-217/20
    Wie nämlich aus Art. 5 Abs. 4 dieses Übereinkommens hervorgeht, sind Fehlzeiten infolge einer Krankheit den Arbeitsversäumnissen "aus Gründen, die unabhängig vom Willen des beteiligten Arbeitnehmers bestehen", zugeordnet, die "als Dienstzeit anzurechnen" sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Dicu, C-12/17, EU:C:2018:799, Rn. 32).
  • EuGH, 30.06.2016 - C-178/15

    Sobczyszyn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-217/20
    Im Übrigen beruht der Zweck des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 verankerten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, durch den sich dieser Urlaub von anderen Arten des Urlaubs mit anderen Zwecken unterscheidet, wie der Anspruch auf Krankheitsurlaub, der dem Arbeitnehmer die Genesung von einer Krankheit ermöglichen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn, C-178/15, EU:C:2016:502, Rn. 25), auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet hat.
  • EuGH, 16.03.2006 - C-131/04

    EIN IN DEN STUNDEN- ODER TAGESLOHN EINBEZOGENES ENTGELT FÜR DEN JAHRESURLAUB

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-217/20
    Es macht darauf aufmerksam, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a. (C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177), sowie vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18), festgestellt habe, dass der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs das "gewöhnliche" Arbeitsentgelt erhalten müsse.
  • EuGH, 22.09.2022 - C-518/20

    Fraport - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, werden diese Arbeitnehmer hinsichtlich des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nämlich solchen gleichgestellt, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben (Urteil vom 9. Dezember 2021, Staatssecretaris van Financiën [Entgelt während des bezahlten Jahresurlaubs], C-217/20, EU:C:2021:987, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Fehlzeiten infolge einer Krankheit sind nämlich den Arbeitsversäumnissen aus Gründen, die unabhängig vom Willen des beteiligten Arbeitnehmers bestehen, zugeordnet, die als Dienstzeit anzurechnen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2021, Staatssecretaris van Financiën [Entgelt während des bezahlten Jahresurlaubs], C-217/20, EU:C:2021:987, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der angeführten Rechtsprechung ist es daher ausgeschlossen, dass sich der unionsrechtlich gewährleistete Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Mindestjahresurlaub verringert, wenn er seiner Arbeitspflicht wegen einer Erkrankung im Bezugszeitraum nicht nachkommen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2021, Staatssecretaris van Financiën [Entgelt während des bezahlten Jahresurlaubs], C-217/20, EU:C:2021:987, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 05.12.2023 - 9 AZR 364/22

    Urlaubsberechnung bei Überschneidung von Krankheit und Kurzarbeit

    Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer, die während des Bezugszeitraums krankgeschrieben sind (EuGH 9. Dezember 2021 - C-217/20 - [Staatssecretaris van Financiën] Rn. 30; 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca] Rn. 60) .

    Sie sind damit "als Dienstzeit anzurechnen" (EuGH 9. Dezember 2021 - C-217/20 - [Staatssecretaris van Financiën] Rn. 31; vgl. auch EuGH 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 32) .

    cc) Danach kann der unionsrechtlich gewährleistete Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht dadurch eingeschränkt werden, dass der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht wegen einer Erkrankung im Bezugszeitraum nicht nachkommen konnte (EuGH 9. Dezember 2021 - C-217/20 - [Staatssecretaris van Financiën] Rn. 32; 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca] Rn. 63) .

  • OLG München, 11.04.2023 - 34 U 7675/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: Audi A3

    Eine viele Jahre später erfolgte gerichtliche Auslegung der einschlägigen Vorschrift, die den Einsatz und die Grenzen eines Thermofensters möglicherweise enger beschreibt (vgl. Urteil des EuGH vom 17.12.2020 Rechtssache C-693/18 - NJW 2021, 1216; Urteil des EuGH vom 14.07.2022 - Rechtssache C-217/20 u.a.) vermag an einer zum damaligen Zeitpunkt vertretbaren Einschätzung der Beklagten nichts zu ändern.
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