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   EuGH, 09.12.2021 - C-242/20   

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https://dejure.org/2021,49455
EuGH, 09.12.2021 - C-242/20 (https://dejure.org/2021,49455)
EuGH, Entscheidung vom 09.12.2021 - C-242/20 (https://dejure.org/2021,49455)
EuGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2021 - C-242/20 (https://dejure.org/2021,49455)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    HRVATSKE SUME

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 3 - Begriff der "Verfahren, die eine unerlaubte Handlung, eine ihr gleichgestellte Handlung oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 3 - Begriff der "Verfahren, die eine unerlaubte Handlung, eine ihr gleichgestellte Handlung oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 375
  • ZIP 2022, 1520
  • EuZW 2022, 132
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 21.04.2016 - C-572/14

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-242/20
    Im nämlichen Sinne habe der Gerichtshof im Urteil vom 21. April 2016, Austro-Mechana (C-572/14, EU:C:2016:286), entschieden, dass Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung dahin auszulegen sei, dass bei einer Klage auf Zahlung eines "gerechten Ausgleichs" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10) eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sei, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildeten.

    Eine Haftung aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, kommt nämlich nur in Betracht, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem diesem zugrunde liegenden rechtswidrigen Ereignis feststellbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Austro-Mechana, C-572/14, EU:C:2016:286, Rn. 40, 41 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diesem Ergebnis steht das Urteil vom 21. April 2016, Austro-Mechana (C-572/14, EU:C:2016:286), nicht entgegen, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass bei einer Klage einer Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte eine "unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder ... Ansprüche aus einer solchen Handlung" im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 den Gegenstand des Verfahrens bilden, wenn sich die Klage auf die Verpflichtung zur Zahlung eines "gerechten Ausgleichs" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 bezieht, wozu Unternehmen nach dem nationalen Recht für das erstmalige gewerbsmäßige und entgeltliche Inverkehrbringen von Trägermaterial im Inland verpflichtet sind.

  • EuGH, 24.11.2020 - C-59/19

    Die Plattform Booking.com kann von einem Hotel, das sie nutzt, grundsätzlich vor

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-242/20
    Dies ist bei Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens und Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 einerseits und bei Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 andererseits der Fall (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2020, Wikingerhof, C-59/19, EU:C:2020:950, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Erfordernis, das insbesondere für die Abgrenzung des jeweiligen Anwendungsbereichs dieser beiden Regeln gilt, bedeutet, dass die Begriffe "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" und "unerlaubte Handlung oder ... Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder ... Ansprüche aus einer solchen Handlung" nicht als Verweisung darauf zu verstehen sind, wie das bei dem nationalen Gericht anhängige Rechtsverhältnis nach dem anwendbaren nationalen Recht zu qualifizieren ist (vgl. entsprechend Urteil vom 24. November 2020, Wikingerhof, C-59/19, EU:C:2020:950, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere zu den Klagen, bei denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Wendung "unerlaubte Handlung oder ... Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder ... Ansprüche aus einer solchen Handlung" im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auf jede Klage bezieht, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung anknüpft (vgl. entsprechend Urteil vom 24. November 2020, Wikingerhof, C-59/19, EU:C:2020:950, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.03.2018 - C-560/16

    E.ON Czech Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-242/20
    Als Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeitsregel darf diese Bestimmung nicht weiter ausgelegt werden, als es ihre Zielsetzung erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, E.ON Czech Holding, C-560/16, EU:C:2018:167, Rn. 26 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die genannte Verordnung verfolgt damit einen der Rechtssicherheit dienenden Zweck, der darin besteht, den Rechtsschutz der in der Europäischen Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter bei vernünftiger Betrachtung vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (Urteil vom 7. März 2018, E.ON Czech Holding, C-560/16, EU:C:2018:167, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.01.2016 - C-359/14

    ERGO Insurance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-242/20
    Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 864/2007 sieht nämlich vor, dass die Verpflichtung zur Herausgabe, die ihren Ursprung in einer ungerechtfertigten Bereicherung hat, als außervertragliches Schuldverhältnis im Sinne dieser Verordnung angesehen wird und nach ihrem Art. 10 speziellen Kollisionsnormen unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 45 und 46).
  • EuGH - C-475/14 (anhängig)

    Gjensidige Baltic

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-242/20
    Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 864/2007 sieht nämlich vor, dass die Verpflichtung zur Herausgabe, die ihren Ursprung in einer ungerechtfertigten Bereicherung hat, als außervertragliches Schuldverhältnis im Sinne dieser Verordnung angesehen wird und nach ihrem Art. 10 speziellen Kollisionsnormen unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 45 und 46).
  • EuGH, 11.11.2020 - C-433/19

    Ellmes Property Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-242/20
    Was die erste Voraussetzung angeht, so umfasst der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne dieses Artikels jede Klage, die sich auf eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung stützt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2020, Ellmes Property Services, C-433/19, EU:C:2020:900, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.04.2016 - C-366/13

    Profit Investment SIM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-242/20
    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Klage auf Rückgewähr von Beträgen, die auf der Grundlage eines nichtigen Vertrags gezahlt wurden, vertraglich zu qualifizieren ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C-366/13, EU:C:2016:282, Rn. 55 und 58).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-102/15

    Siemens Aktiengesellschaft Österreich - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-242/20
    Hingegen habe der Generalanwalt Wahl in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Siemens Aktiengesellschaft Österreich (C-102/15, EU:C:2016:225) dem Gerichtshof vorgeschlagen, Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass bei einer auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützten Klage auf Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten keine unerlaubte Handlung und keine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sei, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildeten.
  • EuGH, 03.09.2020 - C-186/19

    Supreme Site Services u.a.

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-242/20
    In diesem Zusammenhang fallen Rechtsbehelfe, die auf eine Entscheidung über eine Beanstandung der Inanspruchnahme von Zwangsmitteln, insbesondere bei der Herausgabe oder Pfändung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen oder Urkunden, gerichtet sind, unter Art. 22 Nr. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2020, Supreme Site Services u. a., C-186/19, EU:C:2020:638, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.03.1992 - C-261/90

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-242/20
    Außerdem hat der Gerichtshof zu Art. 16 Abs. 5 des Brüsseler Übereinkommens, dessen Wortlaut in Art. 22 Nr. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 übernommen wurde, entschieden, dass der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Ortes der Vollstreckung der Entscheidung darin besteht, dass es allein Sache der Gerichte des Mitgliedstaats ist, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, in diesem Gebiet die Vorschriften über die Tätigkeit der Vollstreckungsbehörden anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 1992, Reichert und Kockler, C-261/90, EU:C:1992:149, Rn. 26).
  • EuGH, 04.10.2018 - C-337/17

    Bei der Klage eines Gläubigers auf Feststellung der Unwirksamkeit einer

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

  • BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 207/21

    Ersatz eines Steuerschadens - Heranziehung zur Einkommensteuer in Deutschland -

    Nach Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 gilt die Verordnung Nr. 44/2001 jedoch weiterhin für Entscheidungen, die in vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergehen (vgl. dazu EuGH 9. Dezember 2021 - C-242/20 - [HRVATSKE SUME] Rn. 23; 6. Juni 2019 - C-361/18 - [Weil] Rn. 24 f.) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-339/22

    BSH Hausgeräte

    39 Voir considérant 15 du règlement Bruxelles I bis ainsi que, notamment, arrêt du 9 décembre 2021, HRVATSKE ? UME (C-242/20, EU:C:2021:985, point 30).
  • OLG München, 23.03.2023 - 29 U 3365/17

    Internationale Zuständigkeit für Urheberstreitsachen nach Brexit

    aa) Um festzustellen, ob bei einer auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützten Klage auf Herausgabe eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO den Gegenstand des Verfahrens bilden, ist im Rahmen der euroautonomen Qualifikation zu prüfen, ob zwei Voraussetzungen erfüllt sind: nämlich zum einen, dass diese Klage nicht an einen Vertrag oder an Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 7 Nr. 1 EuGVVO anknüpft, und zum anderen, dass mit der Klage eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll (EuGH EuZW 2022, 132 Rn. 43 - HRVATSKE ? UME).
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