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   EuGH, 09.12.2021 - C-708/20   

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https://dejure.org/2021,49461
EuGH, 09.12.2021 - C-708/20 (https://dejure.org/2021,49461)
EuGH, Entscheidung vom 09.12.2021 - C-708/20 (https://dejure.org/2021,49461)
EuGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2021 - C-708/20 (https://dejure.org/2021,49461)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    BT (Mise en cause de la personne assurée)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Zuständigkeit für Versicherungssachen - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Zuständigkeit für Versicherungssachen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 20.07.2017 - C-340/16

    MMA IARD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-708/20
    Mit diesem Abschnitt, der nach seiner Überschrift und Art. 10 der Verordnung die Zuständigkeit für "Versicherungssachen" regelt, wird ein eigenständiges System der Verteilung gerichtlicher Zuständigkeiten in Versicherungssachen errichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, MMA IARD, C-340/16, EU:C:2017:576, Rn. 27).

    Was drittens die teleologische Auslegung betrifft, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshof aus dem 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 hervorgeht, dass Klagen in Versicherungssachen durch ein gewisses Ungleichgewicht zwischen den Parteien gekennzeichnet sind, das durch die Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung ausgeglichen werden soll, indem sie Zuständigkeitsvorschriften vorsehen, die für die schwächere Partei günstiger sind als die allgemeinen Regeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juli 2017, MMA IARD, C-340/16, EU:C:2017:576, Rn. 28, und vom 27. Februar 2020, Balta, C-803/18, EU:C:2020:123, Rn. 27 und 44).

  • EuGH, 13.12.2007 - C-463/06

    DAS OPFER EINES VERKEHRSUNFALLS KANN VOR DEM GERICHT DES ORTES SEINES WOHNSITZES

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-708/20
    Hierzu ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Tragweite des Begriffs "Versicherungssachen" die Natur der unmittelbaren Klage des Geschädigten gegen den Versicherer nach nationalem Recht für die Anwendung der Vorschriften von Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung Nr. 1215/2012 unerheblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2007, FBTO Schadeverzekeringen, C-463/06, EU:C:2007:792, Rn. 30).

    Wie aus Art. 10 der Verordnung Nr. 1215/2012 hervorgeht, erlaubt der autonome Begriff "Versicherungssachen" eine Unterscheidung zwischen der in Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung vorgesehenen Zuständigkeit für diese Sachen und den in Abschnitt 2 dieses Kapitels vorgesehenen besonderen Zuständigkeiten für Verträge oder unerlaubte Handlungen betreffende Sachen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2007, FBTO Schadeverzekeringen, C-463/06, EU:C:2007:792, Rn. 30).

  • EuGH, 26.05.2005 - C-77/04

    GIE Réunion européenne u.a. - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung des Artikels 6

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-708/20
    Dieses Ungleichgewicht liegt im Allgemeinen nicht vor, wenn die Klage nicht den Versicherer betrifft, gegenüber dem sowohl der Versicherte als auch der Geschädigte als die schwächere Partei angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a., C-77/04, EU:C:2005:327, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 44).
  • EuGH, 27.02.2020 - C-803/18

    BALTA

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-708/20
    Was drittens die teleologische Auslegung betrifft, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshof aus dem 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 hervorgeht, dass Klagen in Versicherungssachen durch ein gewisses Ungleichgewicht zwischen den Parteien gekennzeichnet sind, das durch die Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung ausgeglichen werden soll, indem sie Zuständigkeitsvorschriften vorsehen, die für die schwächere Partei günstiger sind als die allgemeinen Regeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juli 2017, MMA IARD, C-340/16, EU:C:2017:576, Rn. 28, und vom 27. Februar 2020, Balta, C-803/18, EU:C:2020:123, Rn. 27 und 44).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-343/19

    Ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-708/20
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass, da die Verordnung Nr. 1215/2012 gemäß ihrem 34. Erwägungsgrund die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Brüsseler Übereinkommen ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Rechtsinstrumente nach ständiger Rechtsprechung auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die betreffenden Bestimmungen als "gleichwertig" angesehen werden können (Urteil vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation, C-343/19, EU:C:2020:534, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.09.2009 - C-347/08

    Vorarlberger Gebietskrankenkasse - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 9 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-708/20
    Dieses Ungleichgewicht liegt im Allgemeinen nicht vor, wenn die Klage nicht den Versicherer betrifft, gegenüber dem sowohl der Versicherte als auch der Geschädigte als die schwächere Partei angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a., C-77/04, EU:C:2005:327, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 44).
  • EuGH, 24.03.2021 - C-603/20

    Die Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts, das mit einem die

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-708/20
    Bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts muss der Gerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung nicht nur ihren Wortlaut, sondern auch ihren Zusammenhang und die Ziele berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 24. März 2021, MCP, C-603/20 PPU, EU:C:2021:231, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.06.2022 - C-652/20

    Allianz Elementar Versicherung

    Was speziell Abschnitt 3 des Kapitels II dieser Verordnung betrifft, zu dem Art. 11 Abs. 1 Buchst. b gehört, so steht fest, dass mit diesem Abschnitt - wie sich insbesondere aus seinem Titel und Art. 10 der Verordnung ergibt - ein eigenständiges System der Verteilung gerichtlicher Zuständigkeiten in Versicherungssachen errichtet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2021, T. B. und D. [Zuständigkeit für Versicherungssachen], C-393/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:871, Rn. 29, und vom 9. Dezember 2021, BT [Inanspruchnahme der versicherten Person], C-708/20, EU:C:2021:986, Rn. 26).

    Drittens und letztens ist zu den Zielen der in der vorliegenden Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus dem 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 hervorgeht, dass Klagen in Versicherungssachen durch ein gewisses Ungleichgewicht zwischen den Parteien gekennzeichnet sind, das durch die Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung ausgeglichen werden soll, indem sie Zuständigkeitsvorschriften vorsehen, die für die schwächere Partei günstiger sind als die allgemeinen Regeln (Urteil vom 9. Dezember 2021, BT [Inanspruchnahme der versicherten Person], C-708/20, EU:C:2021:986, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1215/2012 nach dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung unter Berücksichtigung des Ziels auszulegen, eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern (Urteil vom 9. Dezember 2021, BT [Inanspruchnahme der versicherten Person], C-708/20, EU:C:2021:986, Rn. 35).

  • EuGH, 27.04.2023 - C-352/21

    A1 und A2 (Assurance d'un bateau de plaisance) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Schließlich ist zu den mit der Verordnung Nr. 1215/2012 verfolgten Zielen festzustellen, dass aus dem 18. Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht, dass Klagen in Versicherungssachen durch ein gewisses Ungleichgewicht zwischen den Parteien gekennzeichnet sind, das durch die Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung ausgeglichen werden soll, indem sie Zuständigkeitsvorschriften vorsehen, die für die schwächere Partei günstiger sind als die allgemeinen Regeln (Urteil vom 9. Dezember 2021, BT [Inanspruchnahme der versicherten Person], C-708/20, EU:C:2021:986, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-568/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Carte diplomatique) - Vorlage zur

    24 Vgl. z. B. Urteil vom 9. Dezember 2021, BT (Klage gegen den Versicherten) (C-708/20, EU:C:2021:986, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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