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   EuGH, 10.01.2002 - C-101/99   

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EuGH, 10.01.2002 - C-101/99 (https://dejure.org/2002,8594)
EuGH, Entscheidung vom 10.01.2002 - C-101/99 (https://dejure.org/2002,8594)
EuGH, Entscheidung vom 10. Januar 2002 - C-101/99 (https://dejure.org/2002,8594)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Bezeichnung einer während eines bestimmten Wirtschaftsjahres erzeugten Zuckermenge als "C-Zucker" - Für auf dem Binnenmarkt abgesetzten Zucker zu zahlender Betrag - Erhebung im Fall der Ausfuhr mit Ausfuhrlizenz - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    British Sugar

  • EU-Kommission PDF

    British Sugar

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Bezeichnung einer während eines bestimmten Wirtschaftsjahres erzeugten Zuckermenge als "C-Zucker" - Für auf dem Binnenmarkt abgesetzten Zucker zu zahlender Betrag - Erhebung im Fall der Ausfuhr mit Ausfuhrlizenz - ...

  • EU-Kommission

    British Sugar

  • Wolters Kluwer

    Erhebung eines Betrags wegen Nichtabsatzes von C-Zucker außerhalb der Gemeinschaft; Alehnung eines Antrags auf Zahlung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Zucker; Bezeichnung einer während eines bestimmten Wirtschaftsjahres erzeugten Zuckermenge als "C-Zucker" durch ein ...

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; Verordnung (EWG) Nr. 1785/81; ; Verordnung (EWG) Nr. 305/91; ; Verordnung (EWG) Nr. 2630/81; ; Verordnung (EWG) Nr. 2670/81; ; Verordnung (EWG) Nr. 3559/91; ; Veror... dnung (EWG) Nr. 3665/87

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Erzeugungsquoten - Erzeugung der den Quoten entsprechenden Zuckermenge (A- und B-Zucker) vor der Ausweisung von Zucker außerhalb von Quoten (C-Zucker)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice, Queen's Bench Division (Crown Office) (England and Wales) - Auslegung der Verordnung Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker - Von einem Mitgliedstaat einem ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 17.12.1970 - 11/70

    Internationale Handelsgesellschaft mbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide

    Auszug aus EuGH, 10.01.2002 - C-101/99
    Zum Begriff der höheren Gewalt in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87 ist darauf hinzuweisen, dass dieser im Sinne von ungewöhnlichen, vom Einfluss des Ausführers unabhängigen Umständen zu verstehen ist (in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 11/70, Internationale Handelsgesellschaft, Slg. 1970, 1125, Randnr. 23).
  • EuGH, 17.10.2019 - C-423/18

    Südzucker - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame

    Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 10. Januar 2002, British Sugar (C-101/99, EU:C:2002:7; Rn. 57), entschieden, dass die in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor (ABl. 1981, L 262, S. 14), der Vorgängervorschrift zu dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 967/2006, festgelegte Frist zwingend sei, eine Überschreitung der Frist jedoch zulässig sein könne, wenn der zuständigen nationalen Behörde, ohne dass ihr Fahrlässigkeit zur Last fiele, keine Einzelheiten über die Zuckererzeugung des Unternehmens bekannt gewesen seien und diese Unkenntnis von dem Unternehmen zu vertreten sei, weil es nicht in gutem Glauben gehandelt und nicht alle einschlägigen Vorschriften eingehalten habe (Urteil vom 10. Januar 2002, British Sugar, C-101/99, EU:C:2002:7, Rn. 63).

    Dabei habe der Gerichtshof die Änderung der Abgabenmitteilung nach Ablauf der Frist für eine erste, rechtzeitig erfolgte Mitteilung, anders als in seinem Urteil vom 10. Januar 2002, British Sugar (C-101/99, EU:C:2002:7), nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht.

    Für den Fall, dass der Gerichtshof dennoch zu der Auffassung gelangen sollte, dass das Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a. (C-480/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, EU:C:2004:179), nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist und die Mitteilungsfrist in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 967/2006 auch für geänderte Mitteilungen gilt, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Überschreitung dieser Frist zulässig ist, insbesondere wenn die weiteren Voraussetzungen gemäß dem Urteil vom 10. Januar 2002, British Sugar (C-101/99, EU:C:2002:7), erfüllt sind, d. h., wenn erwiesen ist, dass der Zuckerhersteller nicht in gutem Glauben gehandelt hat.

    Gelten in diesem Fall, wenn es sich um die Änderung einer rechtzeitigen Mitteilung handelt, die aufgrund von Feststellungen im Rahmen von Kontrollen erfolgt ist, die im Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2002, British Sugar (C-101/99, EU:C:2002:7), genannten Voraussetzungen für eine Überschreitung der Mitteilungsfrist nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2670/81 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3559/91 der Kommission vom 6. Dezember 1991 (ABl. 1991, L 336, S. 26) geänderten Fassung auch für eine Überschreitung der Mitteilungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 967/2006?.

    Mit der ersten und der zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 967/2006 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Frist, wenn die Mitteilung des auf eine erzeugte Menge Überschusszucker erhobenen Betrags von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats innerhalb dieser Frist an den Zuckerhersteller gerichtet wurde, auch für die Berichtigung einer solchen Mitteilung aufgrund einer gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 952/2006 durchgeführten Kontrolle gilt, oder ob die im Urteil vom 10. Januar 2002, British Sugar (C-101/99, EU:C:2002:7), aufgestellten Voraussetzungen für die Überschreitung der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2670/81 vorgeschriebenen Mitteilungsfrist auch für die Überschreitung der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 967/2006 vorgesehenen Frist gelten.

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. Januar 2002, British Sugar (C-101/99, EU:C:2002:7, Rn. 57, 58 und 63), entschieden, dass die in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2670/81 festgelegte Frist zwingend ist, eine Überschreitung jedoch zulässig sein kann, wenn der zuständigen nationalen Behörde, ohne dass ihr Fahrlässigkeit zur Last fiele, keine Einzelheiten über die Zuckererzeugung des Unternehmens bekannt waren und diese Unkenntnis von dem Unternehmen zu vertreten ist, weil es nicht in gutem Glauben gehandelt und nicht alle einschlägigen Vorschriften eingehalten hat.

    In seinem Urteil vom 10. Januar 2002, British Sugar (C-101/99, EU:C:2002:7, Rn. 59), hat der Gerichtshof ferner entschieden, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, die hierfür erforderlichen Prüfungen vorzunehmen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen, wobei es u. a. den Umfang der Kenntnis der zuständigen nationalen Behörde von der fraglichen Situation und die von ihr angewandte Sorgfalt zu berücksichtigen hat.

    Das Urteil vom 10. Januar 2002, British Sugar (C-101/99, EU:C:2002:7), betrifft zwar die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2670/81. Diese Bestimmung wurde aber in der Folge durch die hier einschlägige Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 967/2006 ersetzt, die im Wesentlichen denselben Wortlaut hat.

  • FG Baden-Württemberg, 20.03.2018 - 11 K 1067/18

    EuGH-Vorlage: Geänderte Feststellung der anzurechnenden Menge Überschusszucker -

    Gelten in diesem Fall, wenn es sich um die Änderung einer rechtzeitigen Mitteilung handelt, die aufgrund von Feststellungen im Rahmen von Kontrollen erfolgt ist, die im Urteil des EuGH vom 10. Januar 2002 in der Rechtssache C-101/99 ECLI:EU:C:2002:7 - British Sugar - genannten Voraussetzungen für eine Überschreitung der Mitteilungsfrist nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 in der durch die Verordnung Nr. 3559/91 geänderten Fassung auch für eine Überschreitung der Mitteilungsfrist gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 967/2006?.

    In seinem Urteil vom 10. Januar 2002 in der Rechtssache C-101/99, ECLI:EU:C:2002:7 - British Sugar - (Sammlung der Entscheidungen des EuGH und des Gerichts Erster Instanz - Slg. - 2002 I-205 ff.) hat der EuGH unter Randnummer 57 entschieden, dass die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81, der Vorgängervorschrift zu dem hier maßgeblichen Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006, festgelegte Frist zwingend sei.

    Dabei machte der EuGH die Änderung der Abgabenmitteilung nach Ablauf der Frist (anders als im vorausgegangenen Urteil vom 10. Januar 2002 in der Rechtssache C-101/99 - British Sugar - für die Fristüberschreitung bei einer wohl erstmaligen Mitteilung) nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig.

    Der EuGH hat bereits in seinem Urteil vom 10. Januar 2002 in der Rechtssache C-101/99 - British Sugar - unter Randnummer 63 zu Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81, der Vorgängervorschrift zu dem vorliegend maßgeblichen Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006, ausgeführt,.

    Mit der Frage, wie lange eine solche Mitteilung noch erfolgen kann, hatten sich auch die Schlussanträge des Generalanwalts Mischo vom 15. Mai 2001, in der Rechtssache C-101/99 - British Sugar - befasst (ECLI:EU:C:2001:272, Slg. 2001, I- 00208, Randnummern 112 bis 145).

  • EuG, 07.12.2004 - T-240/02

    Koninklijke Coöperatie Cosun / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame

    Diese Abgabe solle insbesondere die Marktverhältnisse wiederherstellen, die dadurch gestört worden seien, dass der C-Zucker nicht ausgeführt worden sei (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 10. Januar 2002 in der Rechtssache C-101/99, British Sugar, Slg. 2002, I-205, Randnr. 41).

    Da die Kategorie des C-Zuckers lediglich Zuckerüberschüsse betrifft, die nicht zu einer Störung des Marktes führen dürfen, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Grundverordnung ein Verbot des Absatzes auf dem Binnenmarkt ausgesprochen, das mit einer Ausfuhrpflicht verknüpft ist (vgl. British Sugar, Randnr. 41).

    Der Zuckererzeuger unterliegt dem Verbot des Absatzes seines außerhalb von Quoten erzeugten Zuckers auf dem Binnenmarkt, das mit einer Ausfuhrpflicht verknüpft ist (vgl. Urteil British Sugar, Randnr. 41).

    Außerdem muss der Erzeuger von C-Zucker eine zeitliche Abfolge der Erzeugung einhalten; er muss also tatsächlich eine Zuckermenge erzeugt haben, die der Summe seiner A- und seiner B-Quote entspricht, bevor er Zucker als C-Zucker anrechnen kann (vgl. Urteil British Sugar, Randnr. 44).

  • FG Düsseldorf, 26.01.2022 - 4 K 1852/20

    Rechtmäßigkeit eines Zuckerabgabenbescheids

    Selbst wenn man annehme, dass die im EuGH-Urteil vom 10.1.2002 (C-101/99, British Sugar) entwickelten Voraussetzungen für eine Fristüberschreitung vorlägen, seien die Fristen im vorliegenden Fall jedenfalls in sachlich nicht gerechtfertigtem Umfang überschritten worden.

    Insoweit besteht zunächst Einigkeit zwischen den Beteiligten, dass die Mitteilungsfrist unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung (Urteil v. 10.1.2002 - C-101/99, British Sugar, Rn. 58, Rn. 63; Urteil v. 17.10.2019 - C-423/18, Südzucker, Rn. 37, Rn. 48) überschritten werden durfte, weil dem Beklagten keine Einzelheiten über die Zuckererzeugung der Klägerin bekannt waren, ohne dass ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele, und diese Unkenntnis von der Klägerin zu vertreten war, weil sie nicht in gutem Glauben handelte und nicht alle einschlägigen Vorschriften eingehalten hat.

  • BFH, 20.09.2016 - VII R 8/15

    Marktordnungsrecht: Festsetzung der Binnenmarktabgabe für C-Zucker

    Auch das seitens der Revision angeführte EuGH-Urteil British Sugar vom 10. Januar 2002 C-101/99 (EU:C:2002:7, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2002, 161) steht einer solchen Fristverlängerung nicht entgegen; die Verlängerung der Nachweisfrist ist nicht Gegenstand jener Entscheidung.
  • EuGH, 18.10.2007 - C-464/06

    Avena Nordic Grain - Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen bei

    Daher wurde bereits entschieden, dass die zuständigen Zollbehörden eine Ausfuhranmeldung, die zur Erlangung von Erstattungen vorgelegt wurde, nachdem die Ausfuhr stattgefunden hatte, nicht rückwirkend annehmen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2002, British Sugar, C-101/99, Slg. 2002, I-205, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2012 - C-131/11

    Pfeifer & Langen - Gemeinsame Marktorganisation für Zucker - Feststellung der

    19 - Vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Mischo in der Rechtssache British Sugar (C-101/99, Urteil vom 10. Januar 2002, Slg. 2002, I-205, Nr. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2003 - C-329/01

    British Sugar

    5 - Urteil vom 10. Januar 2002 in der Rechtssache C-101/99 (British Sugar, Slg. 2002, I-205, Randnrn.
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