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   EuGH, 10.01.2006 - C-230/03   

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EuGH, 10.01.2006 - C-230/03 (https://dejure.org/2006,2640)
EuGH, Entscheidung vom 10.01.2006 - C-230/03 (https://dejure.org/2006,2640)
EuGH, Entscheidung vom 10. Januar 2006 - C-230/03 (https://dejure.org/2006,2640)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Assoziierung EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - Voraussetzungen - Türkischer Staatsangehöriger, der fünfzehn Jahre in der Seeschifffahrt eines ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Sedef

    Assoziierung EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - Voraussetzungen - Türkischer Staatsangehöriger, der fünfzehn Jahre in der Seeschifffahrt eines ...

  • EU-Kommission PDF

    Sedef

    Assoziierung EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - Voraussetzungen - Türkischer Staatsangehöriger, der fünfzehn Jahre in der Seeschifffahrt eines ...

  • EU-Kommission

    Sedef

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Außenbeziehungen , Assoziierung

  • Wolters Kluwer

    Assoziierung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Türkei; Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für einen türkischen Staatsangehörigen; Beschäftigung eines türkischen Staatsbürgers in der Seeschifffahrt eines Mitgliedsstaates für ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    EG Art. 234, ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1, ARB 1/80 Art. 6 Abs. 2
    Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, Türkischer Arbeitnehmer, Aufenthaltserlaubnis, Vorabentscheidungsverfahren, Verlängerungsantrag, Unterbrechung, ordnungsgemäße Beschäftigung, legitime Gründe, freier Zugang, ordnungsgemäßer Wohnsitz, ...

  • Judicialis

    Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation Art. 6 Abs. 1; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 198... 0 über die Entwicklung der Assoziation Art. 6 Abs. 2; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation Art. 7

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Sedef

    Assoziierung EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - Voraussetzungen - Türkischer Staatsangehöriger, der 15 Jahre in der Seeschifffahrt eines ...

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Unterbrechung der Beschäftigungszeiten

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Rechtsprechung Ausländerrecht - Unterbrechung der Beschäftigungszeiten

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts - Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 zweiter und dritter Spiegelstrich und Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei - Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen, der als ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2246 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 315
  • EuZW 2006, 278
  • DVBl 2006, 360
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-230/03
    23 Für den Fall der Bejahung eines der beiden Teile der ersten Frage fragt das vorlegende Gericht, zweitens, ob, wie es die Rechtsprechung des Gerichtshofes anzudeuten scheine (vgl. Urteile vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 39, vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-386/95, Eker, Slg. 1997, I-2697, Randnrn.

    35 Wie sich des Näheren bereits aus dem Wortlaut der drei Gedankenstriche des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ergibt, sind die Rechte, die den türkischen Arbeitnehmern nach diesen Bestimmungen zukommen, unterschiedlich und Bedingungen unterworfen, die je nach der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat verschieden sind (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 12, sowie die genannten Urteile Tetik, Randnr. 23, Eker, Randnr. 21, Günaydin, Randnr. 25, und Ertanir, Randnr. 25).

    Nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung hat er das uneingeschränkte Recht, sich für jede frei gewählte Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu bewerben und Zugang zu ihr zu erhalten (dritter Gedankenstrich) (vgl. Urteile Eroglu, Randnr. 12, Tetik, Randnr. 26, und Nazli, Randnr. 27).

    45 Hier ist nach ständiger Rechtsprechung grundlegend zwischen einerseits der Phase der Entstehung der je nach der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in abgestufter Weise erweiterten Rechte, die unter den drei Gedankenstrichen des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 aufgeführt sind, und andererseits dem Fall zu unterscheiden, dass der türkische Arbeitnehmer diese abgestuften Anforderungen bereits erfüllt und daher mit Ablauf von vier Jahren nach dem dritten Gedankenstrich dieser Bestimmung das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis hat (Urteile Tetik, Randnr. 26, Nazli, Randnr. 27, und vom 7. Juli 2005 in der Rechtssache C-383/03, Dogan, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 13).

    Jede andere Auslegung würde das Recht des Arbeitnehmers auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aushöhlen (vgl. Urteile Tetik, Randnr. 31, und Dogan, Randnrn.

    48 Um die Härte dieser letztgenannten Regel abzumildern, führt Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 für die Zwecke der Berechnung der unterschiedlichen Zeiten einer ordnungsgemäßen Beschäftigung, die Voraussetzung für die Entstehung der abgestuft erweiterten Rechte nach Artikel 6 Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich sind, bestimmte legitime Gründe für die Unterbrechung der unselbständigen Erwerbstätigkeit auf (Urteile Bozkurt, Randnr. 38, Tetik, Randnr. 36, Nazli, Randnr. 40, und Dogan, Randnr. 15).

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-230/03
    47 und 48) und vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97 (Nazli, Slg. 2000, I-957) an dieser Auffassung festgehalten werden könne.

    Nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung hat er das uneingeschränkte Recht, sich für jede frei gewählte Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu bewerben und Zugang zu ihr zu erhalten (dritter Gedankenstrich) (vgl. Urteile Eroglu, Randnr. 12, Tetik, Randnr. 26, und Nazli, Randnr. 27).

    45 Hier ist nach ständiger Rechtsprechung grundlegend zwischen einerseits der Phase der Entstehung der je nach der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in abgestufter Weise erweiterten Rechte, die unter den drei Gedankenstrichen des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 aufgeführt sind, und andererseits dem Fall zu unterscheiden, dass der türkische Arbeitnehmer diese abgestuften Anforderungen bereits erfüllt und daher mit Ablauf von vier Jahren nach dem dritten Gedankenstrich dieser Bestimmung das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis hat (Urteile Tetik, Randnr. 26, Nazli, Randnr. 27, und vom 7. Juli 2005 in der Rechtssache C-383/03, Dogan, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 13).

    48 Um die Härte dieser letztgenannten Regel abzumildern, führt Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 für die Zwecke der Berechnung der unterschiedlichen Zeiten einer ordnungsgemäßen Beschäftigung, die Voraussetzung für die Entstehung der abgestuft erweiterten Rechte nach Artikel 6 Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich sind, bestimmte legitime Gründe für die Unterbrechung der unselbständigen Erwerbstätigkeit auf (Urteile Bozkurt, Randnr. 38, Tetik, Randnr. 36, Nazli, Randnr. 40, und Dogan, Randnr. 15).

  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-230/03
    20 Es sei jedoch fraglich, ob angesichts der Urteile vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95 (Kadiman, Slg. 1997, I-2133, insbesondere Randnrn.

    59 Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits zu Artikel 7 Satz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80, dessen Tatbestand einen ordnungsgemäßen Wohnsitz von einer bestimmten Dauer voraussetzt, der dem einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nach Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses ähnlich ist, entschieden, dass die Pflicht eines Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers, während der ersten drei Jahre grundsätzlich ununterbrochen bei diesem zu wohnen, es nicht ausschließt, dass sich der Betroffene von dem gemeinsamen Wohnsitz aus legitimen Gründen für einen angemessenen Zeitraum entfernt, z. B. um seine Familie im Heimatland zu besuchen (vgl. Urteil Kadiman, Randnrn.

    67 und 69, sowie entsprechend zu Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Urteile Kadiman, Randnrn.

  • EuGH, 30.09.1997 - C-98/96

    Ertanir / Land Hessen

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-230/03
    23 und 25, und vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-98/96, Ertanir, Slg. 1997, I-5179, Randnrn.

    35 Wie sich des Näheren bereits aus dem Wortlaut der drei Gedankenstriche des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ergibt, sind die Rechte, die den türkischen Arbeitnehmern nach diesen Bestimmungen zukommen, unterschiedlich und Bedingungen unterworfen, die je nach der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat verschieden sind (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 12, sowie die genannten Urteile Tetik, Randnr. 23, Eker, Randnr. 21, Günaydin, Randnr. 25, und Ertanir, Randnr. 25).

    63 Außerdem hatte der Gerichtshof mehrfach das Verhalten der zuständigen nationalen Behörden im Hinblick auf die Auslegung der sozial ausgerichteten Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 zu berücksichtigen, wobei er sich insbesondere darauf stützte, dass diese Behörden die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des betroffenen türkischen Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nicht in Frage gestellt hatten (vgl. in diesem Sinne zu Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Urteil Ertanir, Randnrn.

  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-230/03
    - er ist nunmehr aus gesundheitlichen Gründen seedienstuntauglich, gehört aber weiterhin dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland an, da der Arbeitsunfall, den er erlitten hat, keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit zur Folge hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, Randnrn.

    48 Um die Härte dieser letztgenannten Regel abzumildern, führt Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 für die Zwecke der Berechnung der unterschiedlichen Zeiten einer ordnungsgemäßen Beschäftigung, die Voraussetzung für die Entstehung der abgestuft erweiterten Rechte nach Artikel 6 Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich sind, bestimmte legitime Gründe für die Unterbrechung der unselbständigen Erwerbstätigkeit auf (Urteile Bozkurt, Randnr. 38, Tetik, Randnr. 36, Nazli, Randnr. 40, und Dogan, Randnr. 15).

  • EuGH, 30.09.1997 - C-36/96

    Günaydin u.a. / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-230/03
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind die nationalen Behörden nicht befugt, diese Rechte Bedingungen zu unterwerfen oder ihre Ausübung einzuschränken, weil dies die praktische Wirksamkeit dieses Beschlusses beeinträchtigen würde (vgl. Urteile vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-36/96, Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnrn.

    35 Wie sich des Näheren bereits aus dem Wortlaut der drei Gedankenstriche des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ergibt, sind die Rechte, die den türkischen Arbeitnehmern nach diesen Bestimmungen zukommen, unterschiedlich und Bedingungen unterworfen, die je nach der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat verschieden sind (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 12, sowie die genannten Urteile Tetik, Randnr. 23, Eker, Randnr. 21, Günaydin, Randnr. 25, und Ertanir, Randnr. 25).

  • EuGH, 05.10.1994 - C-355/93

    Eroglu / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-230/03
    35 Wie sich des Näheren bereits aus dem Wortlaut der drei Gedankenstriche des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ergibt, sind die Rechte, die den türkischen Arbeitnehmern nach diesen Bestimmungen zukommen, unterschiedlich und Bedingungen unterworfen, die je nach der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat verschieden sind (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 12, sowie die genannten Urteile Tetik, Randnr. 23, Eker, Randnr. 21, Günaydin, Randnr. 25, und Ertanir, Randnr. 25).

    Nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung hat er das uneingeschränkte Recht, sich für jede frei gewählte Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu bewerben und Zugang zu ihr zu erhalten (dritter Gedankenstrich) (vgl. Urteile Eroglu, Randnr. 12, Tetik, Randnr. 26, und Nazli, Randnr. 27).

  • EuGH, 29.05.1997 - C-386/95

    Eker / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-230/03
    23 Für den Fall der Bejahung eines der beiden Teile der ersten Frage fragt das vorlegende Gericht, zweitens, ob, wie es die Rechtsprechung des Gerichtshofes anzudeuten scheine (vgl. Urteile vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 39, vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-386/95, Eker, Slg. 1997, I-2697, Randnrn.

    35 Wie sich des Näheren bereits aus dem Wortlaut der drei Gedankenstriche des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ergibt, sind die Rechte, die den türkischen Arbeitnehmern nach diesen Bestimmungen zukommen, unterschiedlich und Bedingungen unterworfen, die je nach der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat verschieden sind (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 12, sowie die genannten Urteile Tetik, Randnr. 23, Eker, Randnr. 21, Günaydin, Randnr. 25, und Ertanir, Randnr. 25).

  • EuGH, 22.06.2000 - C-65/98

    Eyüp

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-230/03
    52 und 54, vom 16. März 2000 in der Rechtssache C-329/97, Ergat, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 51, und vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-65/98, Eypu, Slg. 2000, I-4747, Randnrn.
  • EuGH, 07.07.2005 - C-383/03

    Dogan - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-230/03
    45 Hier ist nach ständiger Rechtsprechung grundlegend zwischen einerseits der Phase der Entstehung der je nach der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in abgestufter Weise erweiterten Rechte, die unter den drei Gedankenstrichen des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 aufgeführt sind, und andererseits dem Fall zu unterscheiden, dass der türkische Arbeitnehmer diese abgestuften Anforderungen bereits erfüllt und daher mit Ablauf von vier Jahren nach dem dritten Gedankenstrich dieser Bestimmung das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis hat (Urteile Tetik, Randnr. 26, Nazli, Randnr. 27, und vom 7. Juli 2005 in der Rechtssache C-383/03, Dogan, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 13).
  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

  • EuGH, 02.06.2005 - C-136/03

    Dörr und Ünal - Freizügigkeit - Öffentliche Ordnung - Richtlinie 64/221/EWG -

  • EuGH, 05.06.1997 - C-285/95

    Kol / Land Berlin

  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE

  • EuGH, 19.11.2002 - C-188/00

    Kurz

  • EuGH, 26.11.1998 - C-1/97

    Birden

  • EuGH, 24.01.2008 - C-294/06

    Payir u.a. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Arbeitnehmerfreizügigkeit -

    Nach ständiger Rechtsprechung bezweckt Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80, die Situation türkischer Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat schrittweise zu festigen (vgl. u. a. Urteil vom 10. Januar 2006, Sedef, C-230/03, Slg. 2006, I-157, Randnr. 34).

    37 bis 40 und 50, Birden, Randnr. 19, Kurz, Randnr. 26, vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, Slg. 2003, I-12301, Randnr. 78, und Sedef, Randnr. 34).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2022 - 18 B 815/20

    Feststellung des Erlöschens eines Aufenthaltsrechts nach dem Assoziationsrecht in

    vgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-230/03 -, juris, Rn. 34.

    vgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-230/03 -, juris, Rn. 37.

    vgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-230/03 -, juris, Rn. 43; OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2007 - 18 A 190/06 -, juris, Rn. 17 ff.

    vgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-230/03 -, juris, Rn. 53 f.; OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2007 - 18 A 190/06 -, juris, Rn. 17 ff.

    vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit des Verhaltens der zuständigen Behörden EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-230/03 -, juris, Rn. 63 ff.

  • BVerwG, 23.01.2007 - 1 C 1.06

    D (A), Revisionsverfahren, Erledigung der Hauptsache,

    Mit Urteil vom 10. Januar 2006 (C 230/03 = InfAuslR 206, 106) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Vorlage wie folgt beschieden: Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 ist in dem Sinne auszulegen, dass.

    13 Die Rechtswidrigkeit der ablehnenden Bescheide der Beklagten und das Bestehen eines Aufenthaltsrechts des Klägers ergeben sich im Übrigen eindeutig aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 10. Januar 2006 (C-230/03 InfAuslR 2006, 106).

  • VG München, 17.01.2008 - M 12 S 07.5521

    Aufenthaltserlaubnis; türkischer Arbeitnehmer; Arbeitslosigkeit zum Zeitpunkt des

    Nach dem ersten Spiegelstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 hat ein türkischer Arbeitnehmer nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung das Recht, weiterhin eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bei dem selben Arbeitgeber auszuüben (EuGH v. 10.1.2006 InfAuslR 2006, 106).

    Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 verhindert aber nur, dass ein türkischer Arbeitnehmer, der die Arbeit wieder aufnimmt, nachdem er seine Berufstätigkeit vorübergehend aus einem legitimen Grund unterbrechen musste, die in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 vorgeschriebenen Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung wie ein türkischer Arbeitnehmer, der in dem betreffenden Mitgliedsstaat keiner Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgegangen ist, erneut zurücklegen müsste (EuGH v. 10.1.2006 a.a.O.).

    Weiter ist insofern zu berücksichtigen, dass die in den drei Gedankenstrichen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 jeweils aufgestellten Bedingungen von den Betroffenen nacheinander erfüllt werden müssen (EuGH v. 10.1.2006 a.a.O.).

    Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass er zunächst mehr als ein Jahr bei demselben Arbeitgeber und anschließend zwei weitere Jahre für diesen gearbeitet hätte (EuGH v. 10.1.2006 a.a.O.).

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 26.02

    Europäischer Gerichtshof soll Ausweisungsschutz für Kinder türkischer

    Er hat dem Gerichtshof im Übrigen mit Beschluss vom 18. März 2003 in der Sache, EuGH Rs. C-230/03 Sedef (BVerwGE 118, 61) die Frage vorgelegt, ob bestimmte kurzzeitige Unterbrechungen der Beschäftigung, die nicht von Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 erfasst werden, das Entstehen eines Anspruchs nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 verhindern oder den anspruchserhaltenden Unterbrechungen des Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 gleichgestellt werden können.
  • EuGH, 26.10.2006 - C-4/05

    Güzeli - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    42 Diese Vorschrift soll nur verhindern, dass ein türkischer Arbeitnehmer, der wieder zu arbeiten beginnt, nachdem er wegen langer Krankheit oder unverschuldeter Arbeitslosigkeit nicht arbeiten konnte, von neuem - wie ein türkischer Arbeitnehmer, der in dem betreffenden Mitgliedstaat noch nie eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt hat - die in Artikel 6 Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vorgeschriebenen Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung zurücklegen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 39, und vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-230/03, Sedef, Slg. 2006, I-157, Randnr. 52).
  • VGH Bayern, 22.01.2007 - 24 CS 06.3256

    Aufenthaltserlaubnis - türkischer Arbeitnehmer - ordnungsgemäße Beschäftigung-

    Nur solche kurzfristigen Unterbrechungen seien als unschädlich bestimmt, die generell als Bestandteil jedes Arbeitsverhältnisses anzusehen seien (vgl. EuGH vom 10.1.2006 InfAuslR 2006, 106 - Sedef, RdNr. 50).

    Ein Wechsel des Arbeitgebers vor Ablauf von drei Jahren sei nach der Systematik des stufenweisen Erwerbs von Rechten anspruchsschädlich (EuGH vom 10.1.2006, a.a.O., RdNr. 38 ff.).

    Die Unterbrechung seiner Arbeit wegen der schweren Erkrankung seines Vaters sei gemäß Ziffer 52 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Januar 2006 (InfAuslR 2006, 106) nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 unbeachtlich.

  • BSG, 09.03.2022 - B 7/14 KG 1/20 R

    (Kinderzuschlag - Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 -

    Danach hat ein türkischer Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat entsprechend der hierfür geltenden aufenthaltsrechtlichen Regelungen länger als ein Jahr ununterbrochen für den gleichen Arbeitgeber eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, entsprechend des in Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 bis 3 ARB Nr. 1/80 abgestuften Systems einen Anspruch auf Zugang zum nationalen Arbeitsmarkt, womit aus Gründen der praktischen Wirksamkeit ein entsprechendes Aufenthaltsrecht korrespondiert (stRspr; vgl nur EuGH vom 10.1.2006 - C-230/03 - Sedef, EU:C:2006:5, Slg 2006, I-157 RdNr 33 mwN) .
  • VG Darmstadt, 22.02.2008 - 5 E 214/07

    Art und Umfang der Beschäftigung für die Begründung von Ansprüchen aus EWGAssRBes

    In der Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass mit dem Anspruch auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis zugleich die aufenthaltsrechtliche Situation miterfasst wird (zuletzt EuGH, Urt. v. 10.01.2006 - Rs. C-230/03 [Sedef] -, NVwZ 2006, 315, Rdnr. 33;Urt. v. 07.07.2005 - Rs. C- 383/03 [Dogan] -, InfAuslR 2005, 350, Rdnr. 14; Urt. v. 10.02.2000 - Rs. C-340/97 [Nazli] -, NVwZ 2000, 1029, Rdnr. 28 m. w. N.).

    Um die erste Anspruchsstufe von Art. 6 Abs. 1 ARB zu erreichen, muss der türkische Arbeitnehmer grundsätzlich ein Jahr lang ohne Unterbrechungen bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein (EuGH, Urt. v. 10.01.2006 - Rs. C-230/03 [Sedef] -, NVwZ 2006, 315, Rdnr. 47).

    Dafür, dass Unterbrechungen von mehreren Tagen in der Woche typisch für den betreffenden Beruf seien und nicht vom Willen des Arbeitnehmers abhingen (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 10.01.2006 - Rs. C-230/03 [Sedef] -, NVwZ 2006, 315, Rdnr. 57), ist nichts ersichtlich.

  • EuGH, 08.11.2012 - C-268/11

    Gülbahce - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Rechte, die den türkischen Arbeitnehmern durch die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehen werden, nach Maßgabe der Dauer einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in abgestufter Weise erweitert werden und bezwecken, die Situation der Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat schrittweise zu festigen (vgl. u. a. Urteil vom 10. Januar 2006, Sedef, C-230/03, Slg. 2006, I-157, Randnr. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-508/15

    Ucar - Vorlagen zur Vorabentscheidung - Assoziationsabkommen zwischen der

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2007 - 11 S 2967/06

    Wirkungen der nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis;

  • EuGH, 29.09.2011 - C-187/10

    Unal - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2008 - 13 S 708/08

    Zum Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf Verlängerung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2020 - 18 B 1585/19

    Arbeitnehmer; Stand-Still-Klausel; Verschlechterung; Bedingungen; Zugang;

  • VGH Bayern, 20.03.2013 - 19 BV 11.288

    Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, weil

  • BVerwG, 29.06.2007 - 1 B 133.06

    Ausländerrecht: Ausweisung // Betäubungsmittelstraftaten; deutsch verheirateter

  • OVG Hamburg, 29.03.2012 - 4 Bf 210/09

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2011 - 18 A 1603/10

    Anforderungen an di Ausweisung eines 1987 in die BRD eingereisten Türken wegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-294/06

    Payir u.a. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Artikel 6 Absatz 1 des

  • VG Düsseldorf, 26.06.2012 - 27 K 3704/11

    Widerruf Flüchtling Niederlassungserlaubnis gleichwertig Lebensunterhalt Ausnahme

  • VG Aachen, 10.04.2007 - 8 K 1769/05

    D (A), Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, Türken,

  • VG Mainz, 08.01.2007 - 4 L 885/06

    Eigene Kinder misshandelt - Ausweisung nach 17 Jahren Deutschland

  • VG Düsseldorf, 04.05.2006 - 24 K 6197/04

    Anspruch auf Einreise nach und Aufenthalt in Deutschland ; Erteilung einer

  • VG München, 26.02.2008 - M 4 K 07.2984

    Auch vor dem Hintergrund der neuesten Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG

  • VG Düsseldorf, 10.02.2006 - 24 L 2122/05

    Ausländerrecht: Ausweisung eines infolge ARB 1/80 privilegierten türkischen

  • VG Bayreuth, 13.07.2021 - B 6 S 21.532

    Nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis und Verlängerungsantrag

  • VG Berlin, 20.11.2019 - 34 K 307.18
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2011 - C-187/10

    Unal - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats

  • VG München, 21.05.2012 - M 23 S 12.1311

    Kein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80; Betäubungsmittelkriminalität;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2007 - 18 A 190/06

    Assoziationsrecht türkischer Staatsangehöriger Arbeitgeberwechsel verschiedene

  • VG Hamburg, 29.11.2010 - 11 K 1998/09

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.10.2019 - 4 MB 52/19

    Zeitliche Staffelung der Zugangsrechte zum deutschen Arbeitsmarkt für

  • VG Augsburg, 18.06.2010 - Au 6 K 09.1810

    Türkischer Staatsangehöriger

  • VG Düsseldorf, 29.08.2016 - 7 L 46/16

    Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der fehlenden

  • VG Schleswig, 16.06.2021 - 11 B 28/21

    Einstweiliger Rechtschutz bei Versagung der Verlängerung einer

  • VG München, 17.11.2011 - M 12 K 11.2937

    Aufenthaltstitel; Rücknahme; eheliche Lebensgemeinschaft

  • VG Darmstadt, 25.05.2007 - 5 E 1049/06

    Ausweisung eines türkischen Asylbewerbers wegen schwerer Straftaten

  • VG Hamburg, 27.04.2021 - 13 E 1982/21
  • VG München, 16.10.2008 - M 12 K 08.3676

    Türkischer Staatsangehöriger; zeitliche Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis;

  • VG Würzburg, 22.11.2010 - W 7 K 09.1280

    Kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht bei fehlender ununterbrochener

  • VG München, 28.10.2010 - M 12 K 10.62

    Türkischer Staatsangehöriger; Verurteilung wegen erheblicher Straftat (7 Jahre);

  • VG Aachen, 28.08.2007 - 8 L 50/07

    D (A), Verlängerung, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerungsantrag,

  • VG Oldenburg, 15.12.2006 - 11 B 5142/06

    Anspruch; Arbeit; Arbeitnehmer; Assoziationsberechtigung; Aufenthalt;

  • VG Augsburg, 22.12.2009 - Au 6 S 09.1811

    Türkischer Staatsangehöriger

  • VG Berlin, 26.08.2009 - 15 L 179.09
  • VG Augsburg, 11.02.2009 - Au 6 K 08.915

    Nachträgliche zeitliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis; Beendigung der

  • SG Duisburg, 14.12.2015 - S 41 AS 698/17
  • VG München, 06.11.2008 - M 12 K 08.2741

    Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger; assoziationsrechtlicher Status

  • VG Augsburg, 06.10.2008 - Au 6 S 08.1219

    Türkische Staatsangehörige; Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

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