Rechtsprechung
   EuGH, 10.01.2019 - C-415/18 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,549
EuGH, 10.01.2019 - C-415/18 P (https://dejure.org/2019,549)
EuGH, Entscheidung vom 10.01.2019 - C-415/18 P (https://dejure.org/2019,549)
EuGH, Entscheidung vom 10. Januar 2019 - C-415/18 P (https://dejure.org/2019,549)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,549) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs/ Kommission

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Schadensersatzklage - Keine Erhebung einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV gegen die Republik Österreich durch die Europäische Kommission - Keine Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel â€" Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs â€" Schadensersatzklage â€" Keine Erhebung einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV gegen die Republik Österreich durch die Europäische Kommission â€" Keine Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Schadensersatzklage - Keine Erhebung einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV gegen die Republik Österreich durch die Europäische Kommission - Keine Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs/ Kommission

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Schadensersatzklage - Keine Erhebung einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV gegen die Republik Österreich durch die Europäische Kommission - Keine Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 23.03.2004 - C-234/02

    DER GEMEINSCHAFTSRICHTER IST FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE SCHADENERSATZKLAGE

    Auszug aus EuGH, 10.01.2019 - C-415/18
    Nach ständiger Rechtsprechung auf dem Gebiet der Haftung der Union für Schäden, die Einzelne durch eine einem Organ oder einer Einrichtung der Union zuzurechnende Verletzung des Unionsrechts erlitten haben, besteht ein unionsrechtlicher Ersatzanspruch, wenn die drei Voraussetzungen erfüllt sind, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen dem Verstoß gegen die dem Zuwiderhandelnden obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2003, Kommission/Fresh Marine, C-472/00 P, EU:C:2003:399, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C-234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 49).

    In Bezug auf die zweite Voraussetzung besteht das entscheidende Kriterium für die Annahme, dass ein Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert ist, unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles darin, dass das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung der Union die Grenzen, die seinem oder ihrem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2003, Kommission/Fresh Marine, C-472/00 P, EU:C:2003:399, Rn. 26, und vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C-234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 49).

    Dabei ist den Aufgaben Rechnung zu tragen, die von dem betreffenden Organ oder der betreffenden Einrichtung wahrgenommen werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Organ oder die Einrichtung eine Handlungs- oder eine Erfolgspflicht haben kann und einen mehr oder weniger großen Ermessensspielraum hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C-234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 50).

    Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Bürger unter ganz außerordentlichen Umständen nachweisen können mag, dass das betreffende Organ bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht begangen hat, der geeignet ist, dem betroffenen Bürger einen Schaden zu verursachen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C-234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 52), klagt die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall mit der Behauptung einer Verletzung ihrer subjektiven Rechte durch die angebliche pflichtwidrige Untätigkeit der Kommission doch ersichtlich über einen Schaden, der in Wirklichkeit in der Untätigkeit und in fehlerhaften Auslegungen der österreichischen Gerichte begründet läge.

  • EuG, 18.12.2009 - T-440/03

    Arizmendi u.a. / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Zollunion -

    Auszug aus EuGH, 10.01.2019 - C-415/18
    Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe die Abweisung der Klage als unzulässig nicht auf das Urteil vom 18. Dezember 2009, Arizmendi u. a./Rat und Kommission (T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04 und T-484/04, EU:T:2009:530), stützen dürfen, über dessen Rechtmäßigkeit der Gerichtshof nicht entschieden habe.

    Unter Bezugnahme auf Rn. 63 des Urteils vom 18. Dezember 2009, Arizmendi u. a./Rat und Kommission (T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04 und T-484/04, EU:T:2009:530), betont die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe entschieden, dass aus dem Umstand, dass die Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens keine Haftung auslöse, nicht gefolgert werden könne, dass die Einleitung eines solchen Verfahrens durch die Kommission ebenfalls jegliche Haftung der Union ausschließe.

    Zwar hat sich das Gericht in seiner Begründung auf Rn. 62 des Urteils vom 18. Dezember 2009, Arizmendi u. a./Rat und Kommission (T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04 und T-484/04, EU:T:2009:530), gestützt, das nicht Gegenstand eines Rechtsmittels vor dem Gerichtshof war, doch bezieht sich jene Randnummer auf die einschlägige ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere auf den Beschluss vom 23. Mai 1990, Asia Motor France/Kommission (C-72/90, EU:C:1990:230).

    Außerdem kann dem Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin kein Rechtsfehler aufgrund dessen vorgeworfen werden, dass es im Urteil vom 18. Dezember 2009, Arizmendi u. a./Rat und Kommission (T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04 und T-484/04, EU:T:2009:530), zu einem anderen Ergebnis gelangt ist als in dem angefochtenen Beschluss.

  • EuGH, 10.07.2003 - C-472/00

    Kommission / Fresh Marine

    Auszug aus EuGH, 10.01.2019 - C-415/18
    Nach ständiger Rechtsprechung auf dem Gebiet der Haftung der Union für Schäden, die Einzelne durch eine einem Organ oder einer Einrichtung der Union zuzurechnende Verletzung des Unionsrechts erlitten haben, besteht ein unionsrechtlicher Ersatzanspruch, wenn die drei Voraussetzungen erfüllt sind, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen dem Verstoß gegen die dem Zuwiderhandelnden obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2003, Kommission/Fresh Marine, C-472/00 P, EU:C:2003:399, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C-234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 49).

    In Bezug auf die zweite Voraussetzung besteht das entscheidende Kriterium für die Annahme, dass ein Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert ist, unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles darin, dass das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung der Union die Grenzen, die seinem oder ihrem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2003, Kommission/Fresh Marine, C-472/00 P, EU:C:2003:399, Rn. 26, und vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C-234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 49).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus EuGH, 10.01.2019 - C-415/18
    Wenn aber Rechte eines Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht verletzt werden, der einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts eines Mitgliedstaats zuzurechnen ist, hat dieser Einzelne die Möglichkeit, den betreffenden Mitgliedstaat vor dessen nationalen Gerichten haftbar zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 33 und 34, und vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 47; Beschlüsse vom 5. Juli 2017, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Gerichtshof der Europäischen Union, C-87/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:512, Rn. 18, vom 13. Juli 2017, Ccc Event Management/Gerichtshof der Europäischen Union, C-261/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:558, Rn. 18, und vom 13. September 2018, Ccc Event Management/Gerichtshof der Europäischen Union, C-23/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:761, Rn. 38).
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuGH, 10.01.2019 - C-415/18
    Rügen, die gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, sind aber von vornherein zurückzuweisen, da sie nicht zur Aufhebung der Entscheidung führen können (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 148).
  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

    Auszug aus EuGH, 10.01.2019 - C-415/18
    Wenn aber Rechte eines Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht verletzt werden, der einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts eines Mitgliedstaats zuzurechnen ist, hat dieser Einzelne die Möglichkeit, den betreffenden Mitgliedstaat vor dessen nationalen Gerichten haftbar zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 33 und 34, und vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 47; Beschlüsse vom 5. Juli 2017, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Gerichtshof der Europäischen Union, C-87/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:512, Rn. 18, vom 13. Juli 2017, Ccc Event Management/Gerichtshof der Europäischen Union, C-261/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:558, Rn. 18, und vom 13. September 2018, Ccc Event Management/Gerichtshof der Europäischen Union, C-23/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:761, Rn. 38).
  • EuGH, 05.07.2017 - C-87/17

    CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/ Gerichtshof der Europäischen Union -

    Auszug aus EuGH, 10.01.2019 - C-415/18
    Wenn aber Rechte eines Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht verletzt werden, der einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts eines Mitgliedstaats zuzurechnen ist, hat dieser Einzelne die Möglichkeit, den betreffenden Mitgliedstaat vor dessen nationalen Gerichten haftbar zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 33 und 34, und vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 47; Beschlüsse vom 5. Juli 2017, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Gerichtshof der Europäischen Union, C-87/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:512, Rn. 18, vom 13. Juli 2017, Ccc Event Management/Gerichtshof der Europäischen Union, C-261/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:558, Rn. 18, und vom 13. September 2018, Ccc Event Management/Gerichtshof der Europäischen Union, C-23/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:761, Rn. 38).
  • EuGH, 13.07.2017 - C-261/17

    Ccc Event Management / Gerichtshof der Europäischen Union - Rechtsmittel - Art.

    Auszug aus EuGH, 10.01.2019 - C-415/18
    Wenn aber Rechte eines Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht verletzt werden, der einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts eines Mitgliedstaats zuzurechnen ist, hat dieser Einzelne die Möglichkeit, den betreffenden Mitgliedstaat vor dessen nationalen Gerichten haftbar zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 33 und 34, und vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 47; Beschlüsse vom 5. Juli 2017, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Gerichtshof der Europäischen Union, C-87/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:512, Rn. 18, vom 13. Juli 2017, Ccc Event Management/Gerichtshof der Europäischen Union, C-261/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:558, Rn. 18, und vom 13. September 2018, Ccc Event Management/Gerichtshof der Europäischen Union, C-23/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:761, Rn. 38).
  • EuGH, 13.09.2018 - C-23/18

    Ccc Event Management/ Gerichtshof der Europäischen Union - Rechtsmittel - Art.

    Auszug aus EuGH, 10.01.2019 - C-415/18
    Wenn aber Rechte eines Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht verletzt werden, der einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts eines Mitgliedstaats zuzurechnen ist, hat dieser Einzelne die Möglichkeit, den betreffenden Mitgliedstaat vor dessen nationalen Gerichten haftbar zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 33 und 34, und vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 47; Beschlüsse vom 5. Juli 2017, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Gerichtshof der Europäischen Union, C-87/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:512, Rn. 18, vom 13. Juli 2017, Ccc Event Management/Gerichtshof der Europäischen Union, C-261/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:558, Rn. 18, und vom 13. September 2018, Ccc Event Management/Gerichtshof der Europäischen Union, C-23/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:761, Rn. 38).
  • EuGH, 23.05.1990 - C-72/90

    Asia Motor France / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.01.2019 - C-415/18
    Zwar hat sich das Gericht in seiner Begründung auf Rn. 62 des Urteils vom 18. Dezember 2009, Arizmendi u. a./Rat und Kommission (T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04 und T-484/04, EU:T:2009:530), gestützt, das nicht Gegenstand eines Rechtsmittels vor dem Gerichtshof war, doch bezieht sich jene Randnummer auf die einschlägige ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere auf den Beschluss vom 23. Mai 1990, Asia Motor France/Kommission (C-72/90, EU:C:1990:230).
  • EuGH, 14.02.1989 - 247/87

    Star Fruit / Kommission

  • EuG, 19.04.2018 - T-606/17

    CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs/ Kommission - Schadensersatzklage -

  • EuG, 10.12.2021 - T-626/21

    Intersagunto Terminales/ Spanien und Kommission

    À cet égard, il importe de rappeler que, conformément à une jurisprudence constante, lors de l'examen de la question de savoir si l'État membre a manqué à ses obligations, la Commission dispose d'un pouvoir d'appréciation discrétionnaire, qui exclut le droit pour les particuliers d'exiger qu'elle prenne position dans un sens déterminé (arrêt du 14 février 1989, Star Fruit/Commission, 247/87, EU:C:1989:58, point 11, et ordonnance du 10 janvier 2019, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs/Commission, C-415/18 P, non publiée, EU:C:2019:6, point 22).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht