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   EuGH, 10.02.2000 - C-202/97   

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EuGH, 10.02.2000 - C-202/97 (https://dejure.org/2000,560)
EuGH, Entscheidung vom 10.02.2000 - C-202/97 (https://dejure.org/2000,560)
EuGH, Entscheidung vom 10. Februar 2000 - C-202/97 (https://dejure.org/2000,560)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbares Recht - In einen anderen Mitgliedstaat entsandte Zeitarbeitnehmer

  • Europäischer Gerichtshof

    FTS

  • EU-Kommission PDF

    FTS

    Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a
    1 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Anwendbare Rechtsvorschriften - In einen anderen Mitgliedstaat als den Sitzstaat des Arbeitgebers entsandte Zeitarbeitnehmer - Rechtsvorschriften des Sitzmitgliedstaats - Voraussetzung - Gewöhnliche ...

  • EU-Kommission

    FTS

  • Wolters Kluwer

    Soziale Sicherheit von Wanderarbeitnehmern; Ausübung der Geschäftstätigkeit eines Zeitarbeitsunternehmens im Mitgliedstaat seiner Betriebsstätte; Entsendung von Zeitarbeitnehmern

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Tragweite der Entsenderegelung nach EG-Verordnungsrecht; Bindungswirkung der Entsendebescheinigung E 101

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 14 Abs. 1 Buchst. a; ; Verordnung (EWG) Nr. 574/72 Art. 11 Abs. 1 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Anwendbare Rechtsvorschriften - In einen anderen Mitgliedstaat als den Sitzstaat des Arbeitgebers entsandte Zeitarbeitnehmer - Rechtsvorschriften des Sitzmitgliedstaats - Voraussetzung - Gewöhnliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    FREIZÜGIGKEIT - DIE VON EINEM ZEITARBEITSUNTERNEHMEN IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ENTSANDTEN ARBEITNEHMER KÖNNEN DEM SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT DES MITGLIEDSTAATS ANGESCHLOSSEN BLEIBEN, IN DEM DAS UNTERNEHMEN SEINE BETRIEBSSTÄTTE HAT, WENN ES DORT ÜBLICHERWEISE ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Arrondissementsrechtbank Amsterdam - Auslegung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2000, 468
  • EuZW 2000, 380
  • NZS 2000, 291
  • NZA-RR 2000, 201
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 17.12.1970 - 35/70

    Manpower / Caisse primaire d'assurance maladie de Strasbourg

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-202/97
    Nach den Urteilen vom 5. Dezember 1967 in der Rechtssache 19/67 (Van der Vecht, Slg. 1967, 461) und vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 35/70 (Manpower, Slg. 1970, 1251), die zu Artikel 13 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 sowohl in seiner ursprünglichen Fassung als auch in der Fassung der Verordnung Nr. 24/64 ergingen - diese Bestimmung wurde durch Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 ersetzt -, findet die Ausnahme von dem jetzt in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 verankerten Grundsatz, daß der Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dessen Gebiet er im Lohn- oder Gehaltsverhältnis tatsächlich tätig ist (im folgenden: Grundsatz des Beschäftigungsstaats), auf Zeitarbeitsunternehmen nur Anwendung, wenn u. a. die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

    Für die Feststellung, ob eine solche arbeitsrechtliche Bindung besteht, kommt es darauf an, ob sich aus den gesamten Umständen des Beschäftigungsverhältnisses ergibt, daß der Arbeitnehmer diesem Unternehmen untersteht (vgl. hierzu die genannten Urteile Van der Vecht, S. 473, und Manpower, Randnrn. 18 und 19).

    Für die meisten dieser Verfahrensbeteiligten ergibt sich dieses Erfordernis aus dem Urteil Manpower.

    Ob die Voraussetzung, die sich aus dem Urteil Manpower ergibt, noch gilt, ist anhand von Ziel und Zweck der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen Ausnahme vom Grundsatz des Beschäftigungsstaats zu prüfen.

    Diese Bestimmung soll Hindernisse für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer überwinden helfen sowie die gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung fördern und dabei administrative Schwierigkeiten insbesondere für die Arbeitnehmer und die Unternehmen vermeiden (Urteil Manpower, Randnr. 10).

    Folglich stellt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 weiterhin eine Ausnahme vom Grundsatz des Beschäftigungsstaats dar (vgl. Urteil Manpower, Randnr. 10); demnach fällt ein Zeitarbeitsunternehmen, das grenzüberschreitende Dienste anbieten möchte, nur dann unter diese Bestimmung, wenn es im allgemeinen im Mitgliedstaat seiner Betriebsstätte tätig ist.

    Im übrigen gibt diese Nummer nach Auffassung aller Verfahrensbeteiligten lediglich die im Urteil Manpower genannte Voraussetzung wieder.

    Die Klägerin und die irische Regierung stützen sich dabei auf das Urteil Manpower und auf den Beschluß Nr. 128, namentlich auf die Deutung des Wortes "gewöhnlich" in Nummer 1 Buchstabe b dieses Beschlusses.

  • EuGH, 11.03.1982 - 93/81

    Knoeller

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-202/97
    Aus dem Urteil vom 11. März 1982 in der Rechtssache 93/81 (Knoeller, Slg. 1982, 951, Randnr. 9) geht jedoch hervor, daß eine solche Bescheinigung - ebenso wie die materiell-rechtliche Regelung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 - die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Dienstleistungsfreiheit fördern soll.
  • EuGH, 14.05.1981 - 98/80

    Romano

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-202/97
    Diesem Ergebnis entspricht Nummer 1 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 128; freilich kann ein derartiger Beschluß zwar für die Träger der sozialen Sicherheit, denen die Durchführung des Gemeinschaftsrechts auf diesem Gebiet übertragen ist, ein Hilfsmittel darstellen, sie jedoch nicht verpflichten, bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts bestimmte Methoden anzuwenden oder von einer bestimmten Auslegung auszugehen (vgl. Urteile vom 14. Mai 1981 in der Rechtssache 98/80 Romano, Slg. 1981, 1241, Randnr. 20, und vom 8. Juli 1992 in der Rechtssache C-102/91, Knoch, Slg. 1992, I-4341, Randnr. 52).
  • EuGH, 08.07.1992 - C-102/91

    Knoch / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-202/97
    Diesem Ergebnis entspricht Nummer 1 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 128; freilich kann ein derartiger Beschluß zwar für die Träger der sozialen Sicherheit, denen die Durchführung des Gemeinschaftsrechts auf diesem Gebiet übertragen ist, ein Hilfsmittel darstellen, sie jedoch nicht verpflichten, bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts bestimmte Methoden anzuwenden oder von einer bestimmten Auslegung auszugehen (vgl. Urteile vom 14. Mai 1981 in der Rechtssache 98/80 Romano, Slg. 1981, 1241, Randnr. 20, und vom 8. Juli 1992 in der Rechtssache C-102/91, Knoch, Slg. 1992, I-4341, Randnr. 52).
  • EuGH, 16.02.1995 - C-425/93

    Calle Grenzshop Andresen / Allgemeine Ortskrankenkasse für den Kreis

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-202/97
    Titel II der Verordnung Nr. 1408/71, zu dem Artikel 14 gehört, bildet nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein vollständiges und einheitliches System vonKollisionsnormen, das bezweckt, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, so daß die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (vgl. Urteile vom 3. Mai 1990 in der Rechtssache C-2/89, Kits van Heijningen, Slg. 1990, I-1755, Randnr. 12, vom 16. Februar 1995 in der Rechtssache C-425/93, Calle Grenzshop Andresen, Slg. 1995, I-269, Randnr. 9, vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-131/95, Huijbrechts, Slg. 1997, I-1409, Randnr. 17, und vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-275/96, Kuusijärvi, Slg. 1998, I-3419, Randnr. 28).
  • EuGH, 13.03.1997 - C-131/95

    Huijbrechts / Commissie voor de behandeling van administratieve geschillen

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-202/97
    Titel II der Verordnung Nr. 1408/71, zu dem Artikel 14 gehört, bildet nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein vollständiges und einheitliches System vonKollisionsnormen, das bezweckt, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, so daß die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (vgl. Urteile vom 3. Mai 1990 in der Rechtssache C-2/89, Kits van Heijningen, Slg. 1990, I-1755, Randnr. 12, vom 16. Februar 1995 in der Rechtssache C-425/93, Calle Grenzshop Andresen, Slg. 1995, I-269, Randnr. 9, vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-131/95, Huijbrechts, Slg. 1997, I-1409, Randnr. 17, und vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-275/96, Kuusijärvi, Slg. 1998, I-3419, Randnr. 28).
  • EuGH, 11.06.1998 - C-275/96

    Kuusijärvi

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-202/97
    Titel II der Verordnung Nr. 1408/71, zu dem Artikel 14 gehört, bildet nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein vollständiges und einheitliches System vonKollisionsnormen, das bezweckt, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, so daß die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (vgl. Urteile vom 3. Mai 1990 in der Rechtssache C-2/89, Kits van Heijningen, Slg. 1990, I-1755, Randnr. 12, vom 16. Februar 1995 in der Rechtssache C-425/93, Calle Grenzshop Andresen, Slg. 1995, I-269, Randnr. 9, vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-131/95, Huijbrechts, Slg. 1997, I-1409, Randnr. 17, und vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-275/96, Kuusijärvi, Slg. 1998, I-3419, Randnr. 28).
  • EuGH, 03.05.1990 - C-2/89

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Kits van Heijningen

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-202/97
    Titel II der Verordnung Nr. 1408/71, zu dem Artikel 14 gehört, bildet nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein vollständiges und einheitliches System vonKollisionsnormen, das bezweckt, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, so daß die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (vgl. Urteile vom 3. Mai 1990 in der Rechtssache C-2/89, Kits van Heijningen, Slg. 1990, I-1755, Randnr. 12, vom 16. Februar 1995 in der Rechtssache C-425/93, Calle Grenzshop Andresen, Slg. 1995, I-269, Randnr. 9, vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-131/95, Huijbrechts, Slg. 1997, I-1409, Randnr. 17, und vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-275/96, Kuusijärvi, Slg. 1998, I-3419, Randnr. 28).
  • EuGH, 26.01.2006 - C-2/05

    Herbosch Kiere - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen -

    15 Der vom Rijksdienst als Berufungsinstanz angerufene Der DerArbeidshof Brüssel (Arbeitsgerichtshof Brüssel) hat Zweifel im Hinblick auf die Auslegung der fraglichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71. Im Licht der Urteile vom 10. Februar 2000 (Rechtssache C-202/97, FTS, Slg. 2000, I-883) und vom 30. März 2000 (Rechtssache C-178/97, Banks u. a., Slg. 2000, I-2005) stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, welche Aussagekraft der Bescheinigung E 101 vom zuständigen Träger und den nationalen Gerichten des Gaststaats der betroffenen Arbeitnehmer rechtlich beizumessen sei.

    19 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, die in den Beschluss Nr. 128 der Verwaltungskommission eingegangen ist, für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 erforderlich ist, dass zwischen dem Unternehmen mit einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat und den Arbeitnehmern, die dieses Unternehmen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt hat, während der Dauer ihrer Entsendung weiterhin eine arbeitsrechtliche Bindung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil FTS, Randnr. 24).

    20 Diese Bescheinigung soll - ebenso wie die materiell-rechtliche Regelung in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 - die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Dienstleistungsfreiheit fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil FTS, Randnr. 48).

    Wegen des Grundsatzes, dass die Arbeitnehmer einem einzigen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sein sollen, hat diese Bescheinigung damit notwendig zur Folge, dass das System der sozialen Sicherheit des anderen Mitgliedstaats nicht angewandt werden kann (Urteil FTS, Randnr. 49).

    22 Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Artikel 10 EG verpflichtet den zuständigen Träger, den Sachverhalt, der für die Bestimmung der im Bereich der sozialen Sicherheit anwendbaren Rechtsvorschriften maßgebend ist, ordnungsgemäß zu beurteilen und damit die Richtigkeit der in der Bescheinigung E 101 aufgeführten Angaben zu gewährleisten (Urteil FTS, Randnr. 51).

    23 Die zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt werden, würden ihre Verpflichtungen zur Zusammenarbeit nach Artikel 10 EG verletzen - und die Ziele der Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 und 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 verfehlen -, wenn sie sich nicht an die Angaben in der Bescheinigung gebunden sähen und die Arbeitnehmer zusätzlich ihrem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellten (Urteil FTS, Randnr. 52).

    24 Da die Bescheinigung E 101 eine Vermutung dafür begründet, dass die entsandten Arbeitnehmer dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem das diese Arbeitnehmer entsendende Unternehmen seine Betriebsstätte hat, ordnungsgemäß angeschlossen sind, bindet sie folglich den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den diese Arbeitnehmer entsandt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil FTS, Randnr. 53).

    In Fällen, in denen die Feststellung des anwendbaren Systems schwierig wäre, könnte nämlich jeweils der zuständige Träger beider betreffenden Mitgliedstaaten sein eigenes System der sozialen Sicherheit für anwendbar erklären, was den betroffenen Arbeitnehmern zum Nachteil gereichte (Urteil FTS, Randnr. 54).

    26 Solange also eine Bescheinigung E 101 nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird, hat der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt sind, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese bereits dem Recht der sozialen Sicherheit des Staates unterliegen, in dem das Unternehmen, das sie beschäftigt, seine Betriebsstätte hat; er kann daher die fraglichen Arbeitnehmer nicht seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellen (Urteil FTS, Randnr. 55).

    27 Allerdings muss der zuständige Träger des Mitgliedstaats, der diese Bescheinigung ausgestellt hat, deren Richtigkeit überprüfen und die Bescheinigung gegebenenfalls zurückziehen, wenn der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt sind, Zweifel an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts und demnach der darin gemachten Angaben insbesondere deshalb geltend macht, weil diese den Tatbestand des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 nicht erfüllten (Urteil FTS, Randnr. 56).

    28 Soweit die betroffenen Träger im Einzelfall namentlich bei der Beurteilung des Sachverhalts und damit der Frage, ob dieser unter Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, zu keiner Übereinstimmung gelangen, können sie sich an die Verwaltungskommission wenden (Urteil FTS, Randnr. 57).

    29 Gelingt es dieser nicht, zwischen den Standpunkten der zuständigen Träger in Bezug auf das anwendbare Recht zu vermitteln, steht es dem Mitgliedstaat, in den die betreffenden Arbeitnehmer entsandt sind - unbeschadet einer in dem Mitgliedstaat der ausstellenden Behörde etwa möglichen Klage - zumindest frei, gemäß Artikel 227 EG ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, so dass der Gerichtshof die Frage des auf diese Arbeitnehmer anwendbaren Rechts und damit die Richtigkeit der Angaben in der Bescheinigung E 101 prüfen kann (Urteil FTS, Randnr. 58).

  • EuGH, 06.02.2018 - C-359/16

    Die nationalen Gerichte dürfen im Fall eines Betrugs die

    Die Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71, zu dem Art. 14 dieser Verordnung gehört, bilden nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein vollständiges und einheitliches System von Kollisionsnormen, das bezweckt, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Europäischen Union zu- und abwandern, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, so dass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (Urteile vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2012, Format Urzadzenia i Monta?¼e Przemys?‚owe, C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmung soll Hindernisse für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer überwinden helfen sowie die gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung fördern und dabei administrative Schwierigkeiten insbesondere für die Arbeitnehmer und die Unternehmen vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um zu vermeiden, dass ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen seine im Übrigen dem System der sozialen Sicherheit dieses Staates unterliegenden Arbeitnehmer beim entsprechenden System eines anderen Mitgliedstaats anmelden muss, wenn sie zur Verrichtung von Arbeiten von begrenzter Dauer in diesen entsandt würden, kann es das Unternehmen nach Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 bei der Anmeldung seiner Arbeitnehmer beim System des ersten Mitgliedstaats belassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die zweite Voraussetzung, die die Bindung des Unternehmens an den Mitgliedstaat, in dem es seine Betriebsstätte hat, betrifft, verlangt, dass das Unternehmen in diesem Mitgliedstaat gewöhnlich eine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 21 bis 24, 30, 33 und 40 bis 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2017 - C-620/15

    A-Rosa Flussschiff

    4 Vgl. insbesondere Urteile vom 10. Februar 2000, FTS (C-202/97, EU:C:2000:75), vom 30. März 2000, Banks u. a. (C-178/97, EU:C:2000:169), und vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere (C-2/05, EU:C:2000:69).

    19 Vgl. insbesondere Urteile vom 10. Februar 2000, FTS (C-202/97, EU:C:2000:75), vom 30. März 2000, Banks u. a. (C-178/97, EU:C:2000:169), und vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere (C-2/05, EU:C:2006:69).

    28 Urteil vom 10. Februar 2000, FTS (C-202/97, EU:C:2000:75).

    37 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2000, FTS (C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 55), vom 30. März 2000, Banks u. a. (C-178/97, EU:C:2000:169, Rn. 42), und vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere (C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 26).

    39 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache FTS (C-202/97, EU:C:1999:33, Nr. 60).

    41 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2000, FTS (C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 53 bis 55), vom 30. März 2000, Banks u. a. (C-178/97, EU:C:2000:169, Rn. 40 bis 42), und vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere (C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 24 bis 26 und 30 bis 32).

    46 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache Calle Grenzshop Andresen (C-425/93, EU:C:1995:12, Nr. 61) und Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache FTS (C-202/97, EU:C:1999:33, Nr. 53).

    48 Vgl. in diesem Sinnee Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache FTS (C-202/97, EU:C:199:33, Nr. 60).

    57 Vgl. insbesondere Urteil vom 10. Februar 2000, FTS (C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 51).

    58 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2000, FTS (C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 56).

    59 Vgl. auch Nr. 9 des Beschlusses Nr. 181 der Verwaltungskommission, a. a. O., und Urteile vom 10. Februar 2000, FTS (C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 57), vom 30. März 2000, Banks u. a. (C-178/97, EU:C:2000:169, Rn. 44), und vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere (C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 28).

    62 Vgl. in diesem Sinnee Urteile vom 10. Februar 2000, FTS (C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 58), Banks u. a. (C-178/97, EU:C:2000:169, Rn. 45), und vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere (C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 29).

  • EuGH, 12.06.2012 - C-611/10

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, entsandten Arbeitnehmern

    Diese Ergebnis kann nicht durch den Zweck von Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 in Frage gestellt werden, der, worauf das vorlegende Gericht hinweist, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darin besteht, die Dienstleistungsfreiheit zu fördern, indem diese Bestimmung vermeidet, dass ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen verpflichtet ist, seine im Übrigen dem System der sozialen Sicherheit dieses Staates unterliegenden Arbeitnehmer, wenn sie zur Verrichtung von Arbeiten von begrenzter Dauer in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, bei dessen entsprechendem System anzumelden, was die Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit durch ein solches Unternehmen erschweren würde (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, Slg. 2000, I-883, Randnrn.
  • BGH, 24.10.2006 - 1 StR 44/06

    Keine Strafbarkeit wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen bei

    b) Der Europäische Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen, denen Vorlagefragen aus arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren der Mitgliedsstaaten zugrunde lagen, zur Wirkung einer E 101-Bescheinigung ausgesprochen, dass die nationalen Behörden des Gastlandes und dessen Gerichte an die bescheinigte Anwendbarkeit des Sozialversicherungsrechtes des Herkunftslandes gebunden sind (Urteil vom 10. Februar 2000 - Rs. C-202/97, EuZW 2000, 380; Urteil vom 30. März 2000 - Rs. C-178/97, Slg. 2000 I, 2005, 2040 ff.; Urteil vom 26. Januar 2006 - Rs. C-2/05, AP EWG-Verordnung Nr. 1408/71 Nr. 13.).

    Er hält zunächst für nicht zweifelhaft, dass der Europäische Gerichtshof trotz einzelner Formulierungen, die der Bescheinigung lediglich Beweiskraft oder die Wirkung einer Vermutung zuschreiben (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - Rs. C-202/97, EuZW 2000, 380, 384), eine behördliche oder gerichtliche Auseinandersetzung über die tatsächlichen Verhältnisse, aufgrund derer die Bescheinigung erteilt wurde, im Gastland für ausgeschlossen hält.

  • BSG, 29.06.2016 - B 12 R 8/14 R

    Sozialversicherung - Gesamtsozialversicherungsbeitrag - illegale

    Für die Feststellung, ob eine solche arbeitsrechtliche Bindung besteht, kommt es darauf an, ob sich aus den gesamten Umständen des Beschäftigungsverhältnisses ergibt, dass der Arbeitnehmer diesem Unternehmen untersteht (vgl EuGHE 2000, I-883 RdNr 24 = SozR 3-6050 Art. 14 Nr. 6 S 24 f - Fitzwilliam) .
  • EuGH, 03.06.2021 - C-784/19

    Um als in einem Mitgliedstaat "gewöhnlich tätig" angesehen werden zu können, muss

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts lässt sich nach der aus den Urteilen vom 17. Dezember 1970, Manpower (35/70, EU:C:1970:120), und vom 10. Februar 2000, FTS (C-202/97, EU:C:2000:75), hervorgehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Entscheidung für die eine oder die andere dieser Rechtsprechungslinien treffen.

    In den Rn. 42 und 43 des Urteils vom 10. Februar 2000, FTS (C-202/97, EU:C:2000:75), hat der Gerichtshof bei der Auslegung von Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71, der durch Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ersetzt worden ist, entschieden, dass nur ein Leiharbeitsunternehmen, das gewöhnlich nennenswerte Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausübt, in dem es ansässig ist, die Sonderregelung des Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 beanspruchen kann und dass, um dies festzustellen, der zuständige Träger in einer Gesamtschau die Kriterien, die die von diesem Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten kennzeichnen, zu würdigen hat.

    Diese Kriterien wurden vom Gerichtshof nämlich, wie insbesondere aus den Rn. 11 und 15 des Urteils vom 10. Februar 2000, FTS (C-202/97, EU:C:2000:75), hervorgeht, in einem anderen Kontext als dem des Ausgangsverfahrens aufgestellt, da die Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen ist, ein Leiharbeitsunternehmen betraf, bei dem feststand, dass es Tätigkeiten der Arbeitnehmerüberlassung sowohl in dem Mitgliedstaat, in dem es ansässig war, als auch in einem anderen Mitgliedstaat ausübte.

  • BGH, 24.10.2007 - 1 StR 160/07

    Mögliche Strafbarkeit wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen trotz

    Die Grundsätze, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die europarechtlichen Kollisionsnormen in der VO 1408/71 in Verbindung mit der VO 574/72 gelten (Urteile vom 10. Februar 2000 - Rs. C-202/97, SozR 3-6050 Art. 14 EWGV 1408/71 Nr. 6; vom 30. März 2000 - Rs. C-178/97, Slg. 2000 I, 2005, 2040 ff.; vom 26. Januar 2006 - Rs. C-2/05, AP EWG-Verordnung Nr. 1408/71 Nr. 13), können nicht auf das deutsch-ungarische Sozialversicherungsabkommen und die Durchführungsvereinbarung übertragen werden.

    Dagegen kann insbesondere ein Unternehmen, das - wie hier - im Herkunftsstaat bloß interne Verwaltungstätigkeiten ausführt, nicht den Ausnahmetatbestand der Entsendung in Anspruch nehmen (vgl. Beschl. der Verwaltungskommission Nr. 181 vom 13. Dezember 2000, ABlEG L 329 vom 14. Dezember 2001 S. 73, Nr. 3 b ii; ferner EuGH, Urt. vom 10. Februar 2000 - Rs. C-202/97, SozR 3-6050 Art. 14 EWGV 1408/71 Nr. 6).

  • EuGH, 11.07.2018 - C-356/15

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Soziale

    Zu dem allgemeinen Grundsatz fraus omnia corrumpit macht die Kommission geltend, der Gerichtshof habe in dem Urteil vom 10. Februar 2000, FTS (C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 53), ausdrücklich entschieden, dass die Mitgliedstaaten nicht ermächtigt seien, unilateral zu entscheiden, dass ein vom Herkunftsmitgliedstaat des Arbeitnehmers ausgestelltes Dokument durch Betrug erlangt worden sei.

    Wegen des Grundsatzes, dass die Arbeitnehmer einem einzigen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sein sollen, hat die Bescheinigung A1 damit notwendig zur Folge, dass das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in den der Arbeitnehmer entsandt ist, nicht angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 49, und vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 21).

    Der Mitgliedstaat, in den die Arbeitnehmer entsandt werden, würde gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen und die mit Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 verfolgten Ziele verfehlen, wenn er Rechtsvorschriften erließe, mit denen seine Träger ermächtigt werden, sich unilateral nicht an die Angaben in der Bescheinigung gebunden zu sehen und die Arbeitnehmer ihrem eigenen System der sozialen Sicherheit zu unterstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 52, vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 23, und vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 38).

    Da die Bescheinigung A1 eine Vermutung dafür begründet, dass der Anschluss der entsandten Arbeitnehmer an das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, das die Arbeitnehmer entsendet, seine Betriebsstätte hat, ordnungsgemäß ist, bindet sie folglich grundsätzlich den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 53, vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 24, und vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2015 - C-72/14

    X - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbare Rechtsvorschriften -

    Im Urteil FTS (C-202/97, EU:C:2000:75) hat der Gerichtshof entschieden, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte E-101-Bescheinigung die Sozialversicherungsträger anderer Mitgliedstaaten selbst dann binde, wenn sie inhaltlich unrichtig sein sollte.

    23 - C-202/97, EU:C:2000:75.

    25 - C-202/97, EU:C:2000:75.

    26 - C-202/97, EU:C:2000:75.

    29 - Vgl. u. a. Urteil FTS (C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 53).

  • EuGH, 27.04.2017 - C-620/15

    A-Rosa Flussschiff - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale

  • BFH, 21.10.2010 - III R 5/09

    EuGH-Vorlage zur Kindergeldberechtigung von polnischen Staatsangehörigen, die als

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-610/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe ist Arbeitgeber von abhängig

  • EuGH, 30.03.2000 - C-178/97

    Banks u.a.

  • BGH, 24.10.2007 - 1 StR 189/07

    Mögliche Strafbarkeit wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen trotz

  • EuGH, 16.07.2020 - C-610/18

    Arbeitgeber von im internationalen Güterkraftverkehr tätigen Lkw-Fahrern ist das

  • EuGH, 04.10.2012 - C-115/11

    Format Urzadzenia i Montaze Przemyslowe - Soziale Sicherheit - Bestimmung der

  • EuGH, 02.07.2002 - C-115/00

    EIN LUXEMBURGISCHES TRANSPORTUNTERNEHMEN, DAS RECHTMÄSSIG KABOTAGEFAHRTEN IN

  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2011 - L 5 KR 2365/09
  • EuGH, 14.10.2010 - C-345/09

    van Delft u.a. - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Titel III

  • EuGH, 11.11.2004 - C-372/02

    Adanez-Vega - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Bestimmung der anzuwendenden

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2018 - C-527/16

    Alpenrind u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-359/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe kann ein nationales Gericht im

  • EuGH, 09.09.2015 - C-72/14

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit -

  • EuGH, 25.10.2018 - C-451/17

    Walltopia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG)

  • LSG Rheinland-Pfalz, 10.08.2009 - L 2 U 136/07

    Gesetzliche Unfallversicherung - zwischenstaatliches Recht - deutsch-polnisches

  • EuGH, 09.11.2000 - C-404/98

    Plum

  • EuGH, 25.02.2003 - C-326/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ERNEUT ÜBER IM AUSLAND IN ANSPRUCH GENOMMENE

  • BSG, 06.04.2006 - B 7a/7 AL 86/04 R

    Arbeitslosengeld - Arbeitslosenhilfe - Anwartschaftszeit - Beitragspflicht

  • LSG Rheinland-Pfalz, 26.10.2009 - L 2 U 46/09

    Gesetzliche Unfallversicherung - Entsendung - Sozialversicherungspflicht

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.12.2011 - L 1 KR 158/11

    Krankenversicherung

  • EuGH, 15.03.2001 - C-444/98

    de Laat

  • LAG Hessen, 05.11.2010 - 10 Sa 109/10

    Sozialkassenbeiträge - arbeitsunfähig erkrankte entsandte Arbeitnehmer

  • VG München, 27.07.2010 - M 10 K 09.3655

    Ausweisung; erlaubnisfreier Aufenthalt aufgrund von Dienstleistungsfreiheit;

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2000 - C-404/98

    Plum

  • EuGH, 20.05.2021 - C-879/19

    Format

  • SG Augsburg, 28.07.2004 - S 2 RJ 568/99

    Beitragsforderung aufgrund einer Betriebsprüfung; Kriterium für die rechtliche

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.09.2019 - L 9 KR 52/15

    Bindungswirkung von Entsendebescheinigungen D/PL 101; Entfallen nach

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-345/09

    van Delft u.a. - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen -

  • LSG Hessen, 28.05.2020 - L 8 BA 42/19

    SGB IV

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-370/17

    CRPNPAC

  • EuGH, 19.06.2003 - C-110/01

    Tennah-Durez

  • LSG Hessen, 28.11.2017 - L 3 U 51/16

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • EuGH, 12.02.2015 - C-114/13

    Bouman - 'Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG)

  • LG Düsseldorf, 27.06.2006 - Qs 27/06
  • LG Düsseldorf, 27.06.2006 - Qs-27/06

    Verletzung der Meldepflicht über die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-611/10

    Nach Ansicht von Generalanwalt Mazák hindert das Unionsrecht einen Mitgliedstaat

  • BFH, 31.03.2008 - III B 132/07

    Befristetes Arbeitsverhältnis für Anwendung der Rechtsvorschriften des

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2002 - C-326/00

    NACH AUFFASSUNG DES GENERALANWALTS KANN EIN MITGLIEDSTAAT KEINE ÜBER DAS

  • FG Hessen, 13.02.2008 - 8 K 2258/01

    Lohnsteuerliche Arbeitgeberpflichten einer ausländischen Gesellschaft mit

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - L 6 R 36/17

    Zuschuss zu den in den Niederlanden erhobenen Krankenversicherungsbeiträgen für

  • LSG Bayern, 15.12.2009 - L 10 AL 395/05

    Arbeitslosengeldanspruch - Territorialitätsgrundsatz - Auslandswohnsitz -

  • LSG Hessen, 30.08.2022 - L 3 U 211/19

    Gesetzliche Unfallversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.09.2019 - L 9 KR 184/15

    Bindungswirkung von Entsendebescheinigungen D/PL 101; Entfallen nach

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-380/98

    University of Cambridge

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2020 - C-784/19

    TEAM POWER EUROPE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Entsendung von Arbeitnehmern

  • LSG Bayern, 23.01.2007 - L 5 KR 124/05

    Pflicht eines deutschen Bauunternehmens zur Zahlung der Sozialbeiträge für von

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2004 - C-153/03

    Weide

  • VG München, 27.07.2010 - M 10 K 09.4571

    Ausweisung; erlaubnisfreier Aufenthalt aufgrund von Dienstleistungsfreiheit;

  • LAG Hessen, 05.11.2010 - 10 Sa 1228/09

    Sozialkassenbeiträge - arbeitsunfähig erkrankte entsandte Arbeitnehmer

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2005 - C-145/03

    Keller

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2022 - L 1 R 251/18

    Anspruch auf höhere Altersrente für Frauen; Erwerbstätigkeit als Pilotin;

  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2014 - L 5 KR 2727/11
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-189/14

    Chain

  • LSG Baden-Württemberg, 18.03.2015 - L 5 KR 3112/12
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2014 - C-114/13

    Bouman - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung Nr. 1408/71 - Art. 46a Abs. 3

  • LG Berlin, 16.07.2007 - 526 Qs 93/07

    Illegale Arbeitnehmerüberlassung: Bindungswirkung einer Entscheidung des EuGH zu

  • LSG Bayern, 24.04.2002 - L 2 U 426/00

    Versicherungsschutz für die Folgen eines Unfalls; Einschlägigkeit des in

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2012 - C-115/11

    Format Urzadzenia i Montaze Przemyslowe - Soziale Sicherheit der

  • LSG Bayern, 09.08.2000 - L 2 U 44/00

    Einordnung eines Unfalls als Arbeitsunfall und dessen Entschädigung;

  • FG Saarland, 22.07.2008 - 2 K 1074/08

    Kindergeldanspruch eines in Polen sozialversicherten für kurze Zeit nach

  • LSG Baden-Württemberg, 18.11.2015 - L 5 R 1751/13
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