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   EuGH, 10.02.2000 - C-271/97   

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EuGH, 10.02.2000 - C-271/97 (https://dejure.org/2000,22071)
EuGH, Entscheidung vom 10.02.2000 - C-271/97 (https://dejure.org/2000,22071)
EuGH, Entscheidung vom 10. Februar 2000 - C-271/97 (https://dejure.org/2000,22071)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Post

    Sozialpolitik

  • Wolters Kluwer

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen; Betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit; Ausschluss teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vom Anschluß an ein betriebliches System, das den Bezug einer zusätzlichen Altersrente ermöglicht; Voraussetzungen für den Anschluss an ein ...

  • Judicialis

    EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234); ; EGV Art. 119; ; GG Art. 3; ; BGB § 612 Abs. 3; ; BeschFG § 2 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de

    Rückwirkender Anschluss teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer an ein Betriebsrentensystem trotz etwaiger Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil der Arbeitgeber im betroffenen Mitgliedstaat

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2000, 374
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-271/97
    2 Die sich aus dem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II) ergebende zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) zu berufen, steht nationalen Vorschriften, in denen ein Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird, aufgrund dessen alle teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf eine Rente aus diesem System haben, nicht entgegen.

    35 Was die zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages betrifft, so hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II, Slg. 1976, 455, Randnr. 40) für Recht erkannt, daß sich die Betroffenen auf den in Artikel 119 des Vertrages aufgestellten Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts vor den innerstaatlichen Gerichten berufen können und daß diese verpflichtet sind, die Rechte zu schützen, die diese Bestimmung dem einzelnen verleiht.

    44 Demnach gilt für die Möglichkeit, sich für den Anschluß an ein Betriebsrentensystem wie das in den Ausgangsverfahren fragliche und die spätere Zahlung einer Rente auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zu berufen, lediglich die zeitliche Beschränkung, die sich aus dem Urteil Defrenne II ergibt.

    Nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof, wie er es im Urteil Defrenne II anerkannt hat, aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit in Anbetracht der erheblichen Schwierigkeiten, die sein Urteil für in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse für die Vergangenheit hervorrufen könnte, veranlaßt sehen, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit einzuschränken, sich auf diese Auslegung der Vorschrift mit dem Ziel zu berufen, eine erneute Sachentscheidung über diese Rechtsverhältnisse herbeizuführen.

    47 Schließlich hat der Gerichtshof, als er im Urteil Defrenne II die Möglichkeit der Berufung auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zeitlich beschränkt hat, die Auffassung vertreten, daß angesichts des Verhaltens mehrerer Mitgliedstaaten und der Haltung der Kommission, die den interessierten Kreisen wiederholt zur Kenntnis gebracht worden waren, ausnahmsweise dem Umstand Rechnung getragen werden mußte, daß die Betroffenen dazu veranlaßt worden waren, lange Zeit Praktiken beizubehalten, die Artikel 119 des Vertrages zuwiderliefen, aber nach ihrem nationalen Recht noch nicht verboten waren (Urteil Defrenne II, Randnr. 72).

    52 Auf den ersten Teil der ersten Frage ist daher zu antworten, daß die sich aus dem Urteil Defrenne II ergebende zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zu berufen, nationalen Vorschriften, in denen ein Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird, aufgrund dessen alle teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf eine Rente aus diesem System haben, nicht entgegensteht.

    54 Einerseits soll er mit Rücksicht auf den unterschiedlichen Entwicklungsstand der Sozialgesetzgebung in den einzelnen Mitgliedstaaten verhindern, daß die in denjenigen Mitgliedstaaten, die den Grundsatz der Entgeltgleichheit tatsächlich verwirklicht haben, ansässigen Unternehmen im innergemeinschaftlichen Wettbewerb gegenüber den Unternehmen benachteiligt werden, die in Staaten ansässig sind, die die Lohndiskriminierung zum Nachteil der weiblichen Arbeitskräfte noch nicht beseitigt haben (Urteil Defrenne II, Randnr. 9).

    Diese Zweckbestimmung wird dadurch betont, daß Artikel 119 des Vertrages in das der Sozialpolitik gewidmete Kapitel aufgenommen wurde, dessen einleitende Bestimmung, Artikel 117 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden), hinweist auf die "Notwendigkeit..., auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte hinzuwirken und dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen" (Urteil Defrenne II, Randnrn. 10 und 11).

  • EuGH, 24.10.1996 - C-435/93

    Dietz / Stichting Thuiszorg Rotterdam

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-271/97
    39 Aus dem Urteil vom 28. September 1994 in den Rechtssachen C-57/93 (Vroege, Slg. 1994, I-4541, Randnrn. 20 bis 27), dem Urteil Fisscher und dem Urteil vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96 (Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnrn. 27 bis 35) geht jedoch hervor, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages, die sich sowohl aus dem Urteil Barber als auch aus dem Protokoll ergibt, nur die Formen von Diskriminierung betrifft, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten (Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93, Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnr. 19).

    41 Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).

    42 Da die Wirkungen des Urteils Bilka zeitlich nicht beschränkt worden sind, kann deshalb die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden, und zwar seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne II, in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist (Urteile Dietz, Randnr. 21, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 30).

    Allerdings kann sich ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf den rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, nicht der Zahlung der Beiträge für den betreffenden Anschlußzeitraum entziehen (Urteile Fisscher, Randnr. 37, und Dietz, Randnr. 34).

  • EuGH, 11.12.1997 - C-246/96

    SOZIALPOLITIK

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-271/97
    39 Aus dem Urteil vom 28. September 1994 in den Rechtssachen C-57/93 (Vroege, Slg. 1994, I-4541, Randnrn. 20 bis 27), dem Urteil Fisscher und dem Urteil vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96 (Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnrn. 27 bis 35) geht jedoch hervor, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages, die sich sowohl aus dem Urteil Barber als auch aus dem Protokoll ergibt, nur die Formen von Diskriminierung betrifft, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten (Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93, Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnr. 19).

    40 Zum Anspruch auf Anschluß an Betriebsrentensysteme hat der Gerichtshof aber festgestellt, daß es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß sich die betroffenen beruflichen Kreise über die Anwendbarkeit von Artikel 119 des Vertrages hätten irren können (Urteil Magorrian und Cunningham, Randnr. 28).

    41 Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).

    42 Da die Wirkungen des Urteils Bilka zeitlich nicht beschränkt worden sind, kann deshalb die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden, und zwar seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne II, in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist (Urteile Dietz, Randnr. 21, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 30).

  • EuGH, 28.09.1994 - C-128/93

    Fisscher / Voorhuis Hengelo und Stichting Bedrijfspensioenfonds voor de

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-271/97
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Barber sowie Urteile vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91, Ten Oever, Slg. 1993, I-4879, und vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-128/93, Fisscher, Slg. 1994, I-4583) könne aber die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung von Männern und Frauen auf dem Gebiet der beruflichen Renten grundsätzlich nur für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geltend gemacht werden.

    39 Aus dem Urteil vom 28. September 1994 in den Rechtssachen C-57/93 (Vroege, Slg. 1994, I-4541, Randnrn. 20 bis 27), dem Urteil Fisscher und dem Urteil vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96 (Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnrn. 27 bis 35) geht jedoch hervor, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages, die sich sowohl aus dem Urteil Barber als auch aus dem Protokoll ergibt, nur die Formen von Diskriminierung betrifft, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten (Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93, Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnr. 19).

    41 Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).

    Allerdings kann sich ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf den rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, nicht der Zahlung der Beiträge für den betreffenden Anschlußzeitraum entziehen (Urteile Fisscher, Randnr. 37, und Dietz, Randnr. 34).

  • EuGH, 28.09.1994 - C-57/93

    Vroege / NCIV

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-271/97
    39 Aus dem Urteil vom 28. September 1994 in den Rechtssachen C-57/93 (Vroege, Slg. 1994, I-4541, Randnrn. 20 bis 27), dem Urteil Fisscher und dem Urteil vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96 (Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnrn. 27 bis 35) geht jedoch hervor, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages, die sich sowohl aus dem Urteil Barber als auch aus dem Protokoll ergibt, nur die Formen von Diskriminierung betrifft, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten (Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93, Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnr. 19).

    41 Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-271/97
    34 Nach ständiger Rechtsprechung gehört ein Versorgungssystem wie das in den Ausgangsverfahren fragliche, das im wesentlichen von der Beschäftigung abhängt, die der Betroffene ausübte, zu dem diesem gezahlten Entgelt und fällt unter Artikel 119 des Vertrages (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 22, Barber, Randnr. 28, und vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93, Beune, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 46).

    Der Ausschluß der Teilzeitbeschäftigten von einem solchen Versorgungssystem kann daher im Widerspruch zu Artikel 119 stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bilka, Randnr. 29).

  • EuGH, 27.03.1980 - 128/79
    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-271/97
    16 und 17, und in den Rechtssachen 66/79, 127/79 und 128/79, Salumi, Slg. 1980, 1237, Randnrn.
  • EuGH, 27.03.1980 - 127/79
    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-271/97
    16 und 17, und in den Rechtssachen 66/79, 127/79 und 128/79, Salumi, Slg. 1980, 1237, Randnrn.
  • EuGH, 04.02.1988 - 157/86

    Murphy / An Bord Telecom Eireann

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-271/97
    62 Nach ständiger Rechtsprechung muß das nationale Gericht die Auslegung des nationalen Rechts soweit wie möglich am Wortlaut und am Zweck der einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere des Artikels 119 des Vertrages, ausrichten, um das mit diesen verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 157/86, Murphy, Slg. 1988, 673, Randnr. 11, und vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8).
  • EuGH, 20.03.1984 - 75/82

    Razzouk u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-271/97
    26 und 27, vom 20. März 1984 in den Rechtssachen 75/82 und 117/82, Razzouk und Beydoun/Kommission, Slg. 1984, 1509, Randnr. 16, und vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-13/94, P., Slg. 1996, I-2143, Randnr. 19).
  • EuGH, 27.03.1980 - 66/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Salumi

  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

  • EuGH, 15.06.1978 - 149/77

    Defrenne / Sabena

  • EuGH, 30.04.1996 - C-13/94

    P / S und Cornwall County Council

  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

  • EuGH, 04.02.2000 - C-17/98

    Emesa Sugar

  • EuGH, 10.02.2000 - C-234/96

    Deutsche Telekom

  • EuGH, 10.02.2000 - C-270/97

    Deutsche Post

  • EuGH, 06.10.1993 - C-109/91

    Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en

  • EuGH, 28.09.1994 - C-7/93

    Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune

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