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   EuGH, 10.02.2000 - C-50/96, C-234/96, C-270/97, C-271/97   

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https://dejure.org/2000,637
EuGH, 10.02.2000 - C-50/96, C-234/96, C-270/97, C-271/97 (https://dejure.org/2000,637)
EuGH, Entscheidung vom 10.02.2000 - C-50/96, C-234/96, C-270/97, C-271/97 (https://dejure.org/2000,637)
EuGH, Entscheidung vom 10. Februar 2000 - C-50/96, C-234/96, C-270/97, C-271/97 (https://dejure.org/2000,637)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) - Protokoll zu Artikel 119 EG-Vertrag - Betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit - Ausschluß teilzeitbeschäftigter ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Telekom

  • EU-Kommission PDF

    Schröder

    1 Verfahren - Schlußanträge des Generalanwalts - Art und Weise der Verlesung

  • EU-Kommission

    Schröder

  • Wolters Kluwer

    Ausschluß teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer von einem Betriebsrentensystem ; Betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit; Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem; Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ; Verhältnis zwischen ...

  • Judicialis

    EGV Art. 136 bis 143; ; EGV Art. 119

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) - Protokoll zu Artikel 119 EG-Vertrag- Betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit - Ausschluss teilzeitbeschäftigter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    SOZIALPOLITIK - TEILZEITBESCHÄFTIGTE FRAUEN BEI DER DEUTSCHEN BUNDESPOST HABEN ANSPRUCH AUF UNBEFRISTETEN RÜCKWIRKENDEN ANSCHLUß AN DAS BETRIEBLICHE ALTERSRENTENSYSTEM FÜR JENE BESCHÄFTIGUNGSZEITEN, WÄHREND DENEN SIE URSPRÜNGLICH TARIFVERTRAGLICH AUSGESCHLOSSEN WAREN

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamburg - Auslegung von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und des Protokolls zu Artikel 119 (Barber-Protokoll) in bezug auf einen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2000, 379
  • EuZW 2000, 214
  • NZA 2000, 313
  • DVBl 2000, 649 (Ls.)
  • BB 2000, 983
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-50/96
    Im Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II, Slg. 1976, 455, Randnr. 40) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß sich die Betroffenen auf den in Artikel 119 des Vertrages aufgestellten Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts vor den innerstaatlichen Gerichten berufen können und daß diese verpflichtet sind, die Rechte zu schützen, die diese Bestimmung dem einzelnen verleiht.

    Demnach gilt für die Möglichkeit, sich für den Anschluß an ein Betriebsrentensystem wie das im Ausgangsverfahren fragliche und die spätere Zahlung einer Rente auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zu berufen, lediglich die zeitliche Beschränkung, die sich aus dem Urteil Defrenne II ergibt.

    In Anbetracht der Antwort auf die zweite Frage sind die dritte, die vierte und die fünfte Frage, die zusammen zu prüfen sind, so zu verstehen, daß mit ihnen geklärt werden soll, ob die sich aus dem Urteil Defrenne II ergebende zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zu berufen, nationalen Vorschriften entgegensteht, in denen ein Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird, aufgrund dessen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf eine Rente aus diesem System haben.

    Nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof, wie er es im Urteil Defrenne II anerkannt hat, aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit in Anbetracht der erheblichen Schwierigkeiten, die sein Urteil für in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse für die Vergangenheit hervorrufen könnte, veranlaßt sehen, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit einzuschränken, sich auf diese Auslegung der Vorschrift mit dem Ziel zu berufen, eine erneute Sachentscheidung über diese Rechtsverhältnisse herbeizuführen.

    Schließlich hat der Gerichtshof, als er im Urteil Defrenne II die Möglichkeit der Berufung auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zeitlich beschränkt hat, die Auffassung vertreten, daß angesichts des Verhaltens mehrerer Mitgliedstaaten und der Haltung der Kommission, die den interessierten Kreisen wiederholt zur Kenntnis gebracht worden war, ausnahmsweise dem Umstand Rechnung getragen werden mußte, daß die Betroffenen dazu veranlaßt worden waren, lange Zeit Praktiken beizubehalten, die Artikel 119 des Vertrages zuwiderliefen, aber nach ihrem nationalen Recht noch nicht verboten waren (Urteil Defrenne II, Randnr. 72).

    Auf die dritte, die vierte und die fünfte Frage ist daher zu antworten, daß die sich aus dem Urteil Defrenne II ergebende zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zu berufen, nationalenVorschriften, in denen ein Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird, aufgrund dessen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf eine Rente aus diesem System haben, nicht entgegensteht.

    Einerseits soll er mit Rücksicht auf den unterschiedlichen Entwicklungsstand der Sozialgesetzgebung in den einzelnen Mitgliedstaaten verhindern, daß die in denjenigen Mitgliedstaaten, die den Grundsatz der Entgeltgleichheit tatsächlich verwirklicht haben, ansässigen Unternehmen im innergemeinschaftlichen Wettbewerb gegenüber den Unternehmen benachteiligt werden, die in Staaten ansässig sind, die die Lohndiskriminierung zum Nachteil der weiblichen Arbeitskräfte noch nicht beseitigt haben (Urteil Defrenne II, Randnr. 9).

    Diese Zweckbestimmung wird dadurch betont, daß Artikel 119 des Vertrages in das der Sozialpolitik gewidmete Kapitel aufgenommen wurde, dessen einleitende Bestimmung, Artikel 117 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden), hinweist auf die "Notwendigkeit ..., auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte hinzuwirken und dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen" (Urteil Defrenne II, Randnrn. 10 und 11).

    2. In einem Fall, in dem der Ausschluß teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer von einem Betriebsrentensystem eine nach Artikel 119 des Vertrages verbotene mittelbare Diskriminierung darstellt, ist die Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung dieses Artikels zu berufen, zeitlich in dem Sinne beschränkt, daß die Beschäftigungszeiten dieser Arbeitnehmer für ihren rückwirkenden Anschluß an ein derartiges System und die Berechnung der ihnen zustehenden Leistungen erst ab dem 8. April 1976, dem Tag der Verkündung des Urteils in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II), berücksichtigt werden dürfen; dies gilt nicht für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige, die vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

    3. Die sich aus dem Urteil Defrenne II ergebende zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zu berufen, steht nationalen Vorschriften, in denen einGleichheitsgrundsatz aufgestellt wird, aufgrund dessen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf eine Rente aus diesem System haben, nicht entgegen.

  • EuGH, 24.10.1996 - C-435/93

    Dietz / Stichting Thuiszorg Rotterdam

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-50/96
    27 bis 35) geht jedoch hervor, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages, die sich sowohl aus dem Urteil Barber als auch aus dem Protokoll ergibt, nur die Formen von Diskriminierung betrifft, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten (Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93, Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnr. 19).

    Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).

    Da die Wirkungen des Urteils Bilka zeitlich nicht beschränkt worden sind, kann deshalb die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden, und zwar seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne II, in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist (Urteile Dietz, Randnr. 21, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 30).

    Allerdings kann sich ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf den rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, nicht der Zahlung der Beiträge für den betreffenden Anschlußzeitraum entziehen (Urteile Fisscher, Randnr. 37, und Dietz, Randnr. 34).

  • EuGH, 11.12.1997 - C-246/96

    SOZIALPOLITIK

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-50/96
    20 bis 27) und C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583, Randnrn. 17 bis 24) sowie vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96 (Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnrn.

    Zum Anspruch auf Anschluß an Betriebsrentensysteme hat der Gerichtshof aber festgestellt, daß es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß sich die betroffenen beruflichen Kreise über die Anwendbarkeit von Artikel 119 des Vertrages hätten irren können (Urteil Magorrian und Cunningham, Randnr. 28).

    Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).

    Da die Wirkungen des Urteils Bilka zeitlich nicht beschränkt worden sind, kann deshalb die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden, und zwar seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne II, in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist (Urteile Dietz, Randnr. 21, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 30).

  • EuGH, 28.09.1994 - C-128/93

    Fisscher / Voorhuis Hengelo und Stichting Bedrijfspensioenfonds voor de

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-50/96
    20 bis 27) und C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583, Randnrn. 17 bis 24) sowie vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96 (Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnrn.

    Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).

    Allerdings kann sich ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf den rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, nicht der Zahlung der Beiträge für den betreffenden Anschlußzeitraum entziehen (Urteile Fisscher, Randnr. 37, und Dietz, Randnr. 34).

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-50/96
    Nach ständiger Rechtsprechung gehört ein Versorgungssystem wie das im Ausgangsverfahren fragliche, das im wesentlichen von der Beschäftigung abhängt, die der Betroffene ausübte, zu dem diesem gezahlten Entgelt und fällt unter Artikel 119 des Vertrages (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 22, Barber, Randnr. 28, und vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93, Beune, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 46).

    Der Ausschluß der Teilzeitbeschäftigten von einem solchen Versorgungssystem kann daher im Widerspruch zu Artikel 119 stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bilka, Randnr. 29).

  • EuGH, 28.09.1994 - C-57/93

    Vroege / NCIV

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-50/96
    Aus den Urteilen vom 28. September 1994 in den Rechtssachen C-57/93 (Vroege, Slg. 1994, I-4541, Randnrn.

    Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).

  • EuGH, 14.07.1994 - C-379/92

    Strafverfahren gegen Peralta

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-50/96
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht allein deshalb als Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit angesehen werden, weil andere Mitgliedstaaten weniger strenge Vorschriften anwenden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68, Wilhelm u. a., Slg. 1969, 1, Randnr. 13, vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 155/80, Oebel, Slg. 1981, 1993, Randnr. 9, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-379/92, Peralta, Slg. 1994, I-3453, Randnr. 48).
  • EuGH, 20.03.1984 - 75/82

    Razzouk u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-50/96
    26 und 27, vom 20. März 1984 in den Rechtssachen 75/82 und 117/82, Razzouk und Beydoun/Kommission, Slg. 1984, 1509, Randnr. 16, und vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-13/94, P., Slg. 1996, I-2143, Randnr. 19).
  • EuGH, 14.07.1981 - 155/80

    Oebel

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-50/96
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht allein deshalb als Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit angesehen werden, weil andere Mitgliedstaaten weniger strenge Vorschriften anwenden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68, Wilhelm u. a., Slg. 1969, 1, Randnr. 13, vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 155/80, Oebel, Slg. 1981, 1993, Randnr. 9, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-379/92, Peralta, Slg. 1994, I-3453, Randnr. 48).
  • EuGH, 27.03.1980 - 66/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Salumi

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-50/96
    16 und 17, und in den Rechtssachen 66/79, 127/79 und 128/79, Salumi, Slg. 1980, 1237, Randnrn.
  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

  • EuGH, 15.06.1978 - 149/77

    Defrenne / Sabena

  • EuGH, 13.02.1969 - 14/68

    Walt Wilhelm u.a. / Bundeskartellamt

  • EuGH, 30.04.1996 - C-13/94

    P / S und Cornwall County Council

  • EuGH, 27.03.1980 - 128/79
  • EuGH, 27.03.1980 - 127/79
  • EuGH, 04.02.2000 - C-17/98

    Emesa Sugar

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

  • EuGH, 09.02.1999 - C-167/97

    Seymour-Smith und Perez

  • EuGH, 06.10.1993 - C-109/91

    Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en

  • EuGH, 28.09.1994 - C-7/93

    Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    21 Durch die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 234 EG vornimmt, wird erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung ab ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (siehe insbesondere Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-50/96, Deutsche Telekom, Slg. 2000, I-743, Randnr. 43).
  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

    Weiter ist darauf hinzuweisen, dass durch die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 234 EG vornimmt, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (vgl. u. a. Urteile vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, vom 10. Februar 2000, Deutsche Telekom, C-50/96, Slg. 2000, I-743, Randnr. 43, und Urteil Kühne & Heitz, Randnr. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.1998 - C-50/96

    Deutsche Telekom AG gegen Lilli Schröder.

    1 Mit einer Reihe von Vorabentscheidungsfragen ersuchen das Landesarbeitsgericht Hamburg (in der Rechtssache C-50/96 und in den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96) und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (in den verbundenen Rechtssachen C-270/97 und C-271/97) den Gerichtshof um Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag, des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber(1), und des Protokolls (Nr. 2) zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, das dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 beigefügt wurde.

    b) In den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96.

    22 Agnes Vick (Klägerin in der Rechtssache C-234/96) wurde am 1. Juli 1971 bei der Deutschen Bundespost eingestellt.

    b) In den Rechtssachen C-234/96, Vick, und C-235/96, Conze.

    B - Zu den Fragen 2 bis 5 in der Rechtssache C-50/96, zu den beiden Fragen in den Rechtssachen C-234/96 und C-235/96, und zu den Fragen 1. a), 1. b) und 2 in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97.

  • ArbG Berlin, 22.08.2007 - 86 Ca 1696/07

    Lebensaltersstufen benachteiligend nach AGG

    Dabei nimmt der EuGH allerdings grundsätzlich diejenigen von einem Rückwirkungsschutz aus, die geklagt oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben (EuGH [17.05.1990] - Rs. C - 262/88 - - NJW 1991, 2204 [Rn. 45]; EuGH [10.02.2000] - Rs. C-50/96 - - NZA 2000, 313 [Rn. 31]) und geht nunmehr sogar davon aus, dass ein Rückwirkungsschutz nur bei der jeweils ersten Entscheidung über eine Auslegungsfrage möglich ist (EuGH [06.03.2007] - Rs. C-292/04 - - NJW 2007, 1440 [Rn. 32 ff.]; folgend Kokott/Henze, BB 2007, 913 (916)).
  • BFH, 26.02.2004 - VII R 20/03

    Informationspflicht des Zollschuldners über die amtlich veröffentlichten

    Denn durch die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse nach Art. 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) vornimmt, wird erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung zu verstehen und anzuwenden ist (vgl. EuGH-Urteile vom 10. Februar 2000 Rs. C-50/96 --Deutsche Telekom--, EuGHE 2000, I-743 Rdnr. 43; vom 13. Januar 2004 Rs. C-453/00 --Kühne & Heitz--, Rdnr. 21).

    Da der EuGH durch eine Vorabentscheidung als die nach Art. 234 EG berufene Instanz darüber befindet, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zu verstehen und anzuwenden ist (vgl. EuGH-Urteile in EuGHE 2000, I-743 Rdnr. 43, sowie vom 13. Januar 2004 Rs. C-453/00 Rdnr. 21), kann sich ein Wirtschaftsteilnehmer jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung einer derartigen Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nicht mehr darauf berufen, dass er einen Irrtum der Zollbehörden nicht habe erkennen können.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-466/00

    Keine Erwiderungsmöglichkeit auf die Schlussanträge des Generalanwalts;

    63: - Siehe Beschluss des Gerichtshofes vom 22. Januar 1992 in der Rechtssache C-163/90, Legros u. a., nicht in der Entscheidungssammlung veröffentlicht, und das Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90 (Legros u. a., Slg. 1992, I-4625); Beschluss des Gerichtshofes vom 9. Dezember 1992 in der Rechtssache C-2/91, Meng, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und das Urteil vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-2/91 (Meng, Slg. 1993, I-5751); Beschluss des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1994 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93 (Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599); Beschluss des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1997 in der Rechtssache C-191/95, Kommission/Deutschland, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und das Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1994 in der Rechtssache C-191/95 (Kommission/Deutschland, Slg. 1994, I-5449); Urteil des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-284/96 (Tabouillot, Slg. 1997, I-7471, Randnr. 20 f.); Beschluss des Gerichtshofes vom 17. September 1998 in der Rechtssache C-35/98, Verkooijen, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und das Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98 (Verkooijen, Slg. 2000, I-4071); Beschluss des Gerichtshofes vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-203/98, Kommission/Belgien, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und das Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-203/98 (Kommission/Belgien, Slg. 1999, I-4899); Beschluss des Gerichtshofes vom 23. September 1998 in der Rechtssache C-292/96, Sürül, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und das Urteil des Gerichtshofes vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-292/96 (Sürül, Slg. 1999, I-2685); Beschluss des Gerichtshofes vom 24. September 1999 in der Rechtssache C-12/98, Amengual Far, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und das Urteil des Gerichtshofes vom 3. Februar 2000 in der Rechtssache C-12/98 (Amengual Far, Slg. 2000, I-527); die Urteile des Gerichtshofes vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-50/96 (Deutsche Telekom, Slg. 2000, I-743, Randnrn.

    19 bis 24); in den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96 (Deutsche Telekom, Slg. 2000, I-799, Randnrn.

  • LAG Hamm, 20.11.2001 - 6 Sa 924/00

    Höhe einer vorzeitigen Altersleistung; Altersrente für Schwerbehinderte;

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  • FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 28/08

    Ausfuhrerstattung: Korrektur eines gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsaktes

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat nämlich wiederholt betont, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 234 EG vornimmt, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurückwirkt (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 06.10.2005, C-291/03, [...], Rz. 16; Urteil vom 13.01.2004, C453/00, Rz. 16;Urteil vom 10.02.2000, C-50/96, [...], Rz. 43;Urteil vom 02.12.1997, C-188/95, [...], Rz. 36;Urteil vom 19.10.1995, C-137/94, [...], Rz. 33).

    Die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts durch den Europäischen Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen ist deshalb nicht nur von den Gerichten, sondern auch von den Verwaltungsbehörden nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse grundsätzlich auch auf Rechtsbeziehungen anzuwenden, die vor dem Erlass der Vorabentscheidung des Gerichtshofs entstanden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 13.01.2004, C-453/00, Rz. 16;Urteil vom 10.02.2000, C-50/96, [...], Rz. 43).

  • EuGH, 10.02.2000 - C-270/97

    Deutsche Post

    Darüber hinaus hat sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. November 1998 die Ausführungen der Deutsche Telekom AG in der Rechtssache C-50/96 (Schröder) und in den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96 (Vick und Conze) zu eigen gemacht, wonach die Weigerung, nach der Verkündung der Schlußanträge des Generalanwalts, die gemäß Artikel 59 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die mündliche Verhandlung beschließe, ausnahmsweise deren Wiedereröffnung zuzulassen, damit die Parteien offenbare Unrichtigkeiten oder Auslassungen in der Sachverhaltsdarstellung oder in der rechtlichen Bewertung ansprechen oder sogar eine Replik zu den Schlußanträgen des Generalanwalts einbringen könnten, einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (im folgenden: EMRK) darstellen könne.
  • BAG, 21.11.2000 - 3 AZR 305/99

    Zusatzversorgung: Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter

    Der Europäische Gerichtshof hat auf mehrere Vorabentscheidungsersuchen von Instanzgerichten die Auffassung des Senats bestätigt, daß die auf die Barber-Entscheidung des Gerichtshofs zurückgehende Protokollerklärung über eine zeitliche Beschränkung der rückwirkenden Aufnahme in betriebliche Versorgungswerke keine Sperrwirkung hat für eine weitergehende Rückwirkung, die auf nationaler Rechtsgrundlage angeordnet wird (EuGH 10. Februar 2000 - Rs. C-50, 234 und 235/96, 270 und 271/97 - "Lilli Schröder", "Agnes Vick, Ute Conze" "Elisabeth Sievers und Brunhilde Schrage" EAS EG-Vertrag Art. 119 Nr. 56 ff. = NZA 2000, 313, 317) [EuGH 10.02.2000 - C 50/96].
  • FG Hamburg, 21.11.2005 - IV 138/04

    Vorlage an den EuGH: Korrektur einer bestandskräftigen gemeinschaftswidrigen

  • FG Hamburg, 08.11.2013 - 4 K 109/11

    Ausfuhrerstattung: Schutz von Rindern beim Eisenbahntransport - Grenzen des

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2011 - C-155/10

    Williams u.a. - Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2011 - C-123/10

    Brachner - Sozialpolitik - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 - Gleichbehandlung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-89/10

    Q-Beef - Mit dem Unionsrecht unvereinbare Steuern - Rückforderung - Grundsätze

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2013 - C-476/11

    HK Danmark - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-207/04

    Vergani - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2000 - C-322/98

    Kachelmann

  • VG Halle, 17.07.2013 - 5 A 196/11

    Freizeitausgleich für Feuerwehrbeamten - Wiederaufgreifen Verwaltungsverfahren

  • FG Hamburg, 08.09.2008 - 4 K 147/06

    Ausfuhrerstattung: Berufung auf Vertrauensschutz bei Rückforderung von

  • FG Hamburg, 08.09.2008 - 4 K 146/06

    Ausfuhrerstattung: Berufung auf Vertrauensschutz bei Rückforderung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2003 - C-118/02

    Industrias de Deshidratación Agrícola

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