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   EuGH, 10.02.2022 - C-522/20   

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EuGH, 10.02.2022 - C-522/20 (https://dejure.org/2022,1980)
EuGH, Entscheidung vom 10.02.2022 - C-522/20 (https://dejure.org/2022,1980)
EuGH, Entscheidung vom 10. Februar 2022 - C-522/20 (https://dejure.org/2022,1980)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    OE (Résidence habituelle d'un époux - Critère de nationalité)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gültigkeit - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Ehescheidung - Art. 18 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter und sechster Gedankenstrich - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Gültigkeit; Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen; Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Ehescheidung; Art. 18 AEUV; Verordnung (EG) Nr. 2201/2003; Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter und sechster Gedankenstrich; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gültigkeit - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Ehescheidung - Art. 18 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter und sechster Gedankenstrich - ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die Dauer des Aufenthalts, die erforderlich ist, um die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über einen Antrag auf Ehescheidung zu begründen, darf sich nach der Staatsangehörigkeit des ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gerichtliche Zuständigkeit für Scheidungsverfahren

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Brüssel IIa-VO: Zuständigkeit für Eheauflösung

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Verfahrensrecht - Brüssel IIa-VO: Zuständigkeit für Eheauflösung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    International jurisdiction in matrimonial matters - Internationale Zuständigkeit in Ehesachen

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1363
  • FamRZ 2022, 509
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 25.11.2021 - C-289/20

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Scheidungsantrag: Der

    Auszug aus EuGH, 10.02.2022 - C-522/20
    Zu diesem Zweck legt sie in ihren Kapiteln II und III u. a. Regeln über die Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen im Bereich der Auflösung einer Ehe fest, wobei diese Regeln die Rechtssicherheit gewährleisten sollen (Urteil vom 25. November 2021, 1B [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Scheidung], C-289/20, EU:C:2021:955, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese objektiven, alternativen und abschließenden Kriterien beruhen auf der Notwendigkeit einer an die spezifischen kollisionsrechtlichen Bedürfnisse im Bereich der Auflösung einer Ehe angepassten Regelung (Urteil vom 25. November 2021, 1B [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Scheidung], C-289/20, EU:C:2021:955, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Während Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erster bis vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 ausdrücklich auf die Kriterien des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten bzw. des Antragsgegners Bezug nimmt, erlauben Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter Gedankenstrich sowie Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich dieser Verordnung die Anwendung der Zuständigkeitsregel des Klägergerichtsstands (Urteil vom 25. November 2021, 1B [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Scheidung], C-289/20, EU:C:2021:955, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen die Zuständigkeitsregeln in Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003, einschließlich der in Abs. 1 Buchst. a fünfter und sechster Gedankenstrich festgelegten, ein Gleichgewicht herstellen zwischen der Freizügigkeit der Personen innerhalb der Europäischen Union, indem insbesondere die Rechte des Ehegatten geschützt werden, der infolge der Ehekrise den Mitgliedstaat des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts verlassen hat, und der Rechtssicherheit, insbesondere für den anderen Ehegatten, indem gewährleistet wird, dass eine tatsächliche Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Mitgliedstaat besteht, dessen Gerichte für die Entscheidung über die Auflösung der Ehe zuständig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Oktober 2016, Miko?‚ajczyk, C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 33, 49 und 50, sowie vom 25. November 2021, 1B [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Scheidung], C-289/20, EU:C:2021:955, Rn. 35, 44 und 56).

  • EuGH, 06.06.2019 - C-264/18

    P.M. u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher

    Auszug aus EuGH, 10.02.2022 - C-522/20
    Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den diese Maßnahme fällt (vgl. u. a. Urteile vom 6. Juni 2019, P. M. u. a., C-264/18, EU:C:2019:472, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 67).

    Eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme kann nur dann rechtswidrig sein, wenn sie zur Erreichung des von den zuständigen Organen verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist (vgl. u. a. Urteile vom 6. Juni 2019, P. M. u. a., C-264/18, EU:C:2019:472, Rn. 26).

    Nach dieser Rechtsprechung ist der Unionsgesetzgeber jedoch, selbst wenn er über ein solches Ermessen verfügt, verpflichtet, seine Entscheidung auf Kriterien zu stützen, die objektiv sind und in angemessenem Verhältnis zu dem mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziel stehen (Urteil vom 6. Juni 2019, P. M. u. a., C-264/18, EU:C:2019:472, Rn. 27).

  • EuGH, 13.10.2016 - C-294/15

    Das Unionsrecht ist auf ein Verfahren über die Ungültigerklärung einer Ehe

    Auszug aus EuGH, 10.02.2022 - C-522/20
    So schreibt Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 eine solche Zuständigkeit fest, wenn der Antragsteller sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, während Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich dieser Verordnung die Dauer des Aufenthalts des Antragstellers auf sechs Monate unmittelbar vor der Antragstellung verkürzt, wenn der Antragsteller Angehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist (Urteil vom 13. Oktober 2016, Miko?‚ajczyk, C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 42).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen die Zuständigkeitsregeln in Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003, einschließlich der in Abs. 1 Buchst. a fünfter und sechster Gedankenstrich festgelegten, ein Gleichgewicht herstellen zwischen der Freizügigkeit der Personen innerhalb der Europäischen Union, indem insbesondere die Rechte des Ehegatten geschützt werden, der infolge der Ehekrise den Mitgliedstaat des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts verlassen hat, und der Rechtssicherheit, insbesondere für den anderen Ehegatten, indem gewährleistet wird, dass eine tatsächliche Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Mitgliedstaat besteht, dessen Gerichte für die Entscheidung über die Auflösung der Ehe zuständig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Oktober 2016, Miko?‚ajczyk, C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 33, 49 und 50, sowie vom 25. November 2021, 1B [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Scheidung], C-289/20, EU:C:2021:955, Rn. 35, 44 und 56).

  • EuGH, 15.04.2010 - C-485/08

    Gualtieri / Kommission - Rechtsmittel - Abgeordneter nationaler Sachverständiger

    Auszug aus EuGH, 10.02.2022 - C-522/20
    Der Gerichtshof hat zu einem auf der Staatsangehörigkeit des Betroffenen beruhenden Kriterium außerdem festgestellt, dass es nicht zu beanstanden ist, dass der Unionsgesetzgeber, selbst wenn der Erlass einer allgemeinen abstrakten Regelung in Grenzfällen vereinzelt zu Unzuträglichkeiten führt, allgemeine Kategorien bildet, solange diese nicht ihrem Wesen nach im Hinblick auf das verfolgte Ziel diskriminierend sind (vgl. entsprechend Urteile vom 16. Oktober 1980, Hochstrass/Gerichtshof, 147/79, EU:C:1980:238, 188, Rn. 14, und vom 15. April 2010, Gualtieri/Kommission, C-485/08 P, EU:C:2010:188, Rn. 81).
  • EuGH, 16.10.1980 - 147/79

    Hochstrass / Gerichtshof

    Auszug aus EuGH, 10.02.2022 - C-522/20
    Der Gerichtshof hat zu einem auf der Staatsangehörigkeit des Betroffenen beruhenden Kriterium außerdem festgestellt, dass es nicht zu beanstanden ist, dass der Unionsgesetzgeber, selbst wenn der Erlass einer allgemeinen abstrakten Regelung in Grenzfällen vereinzelt zu Unzuträglichkeiten führt, allgemeine Kategorien bildet, solange diese nicht ihrem Wesen nach im Hinblick auf das verfolgte Ziel diskriminierend sind (vgl. entsprechend Urteile vom 16. Oktober 1980, Hochstrass/Gerichtshof, 147/79, EU:C:1980:238, 188, Rn. 14, und vom 15. April 2010, Gualtieri/Kommission, C-485/08 P, EU:C:2010:188, Rn. 81).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-460/18

    HK / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.02.2022 - C-522/20
    Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den diese Maßnahme fällt (vgl. u. a. Urteile vom 6. Juni 2019, P. M. u. a., C-264/18, EU:C:2019:472, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 67).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-336/19

    Centraal Israëlitisch Consistorie van België u.a. - Schächten kann zum Tierschutz

    Auszug aus EuGH, 10.02.2022 - C-522/20
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt das Diskriminierungsverbot bzw. der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteil vom 17. Dezember 2020, Centraal Israëlitisch Consistorie van België u. a., C-336/19, EU:C:2020:1031, Rn. 85, und vom 25. März 2021, Alvarez y Bejarano u. a./Kommission, C-517/19 P und C-518/19 P, EU:C:2021:240, Rn. 52 und 64).
  • EuGH, 25.03.2021 - C-517/19

    Alvarez y Bejarano u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.02.2022 - C-522/20
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt das Diskriminierungsverbot bzw. der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteil vom 17. Dezember 2020, Centraal Israëlitisch Consistorie van België u. a., C-336/19, EU:C:2020:1031, Rn. 85, und vom 25. März 2021, Alvarez y Bejarano u. a./Kommission, C-517/19 P und C-518/19 P, EU:C:2021:240, Rn. 52 und 64).
  • EuGH, 06.07.2023 - C-462/22

    BM (Résidence du demandeur de divorce)

    Diese objektiven, alternativen und abschließenden Kriterien beruhen auf der Notwendigkeit einer an die spezifischen kollisionsrechtlichen Bedürfnisse im Bereich der Auflösung einer Ehe angepassten Regelung (Urteil vom 10. Februar 2022, 0E [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Kriterium der Staatsangehörigkeit], C-522/20, EU:C:2022:87, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Während Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erster bis vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 ausdrücklich auf die Kriterien des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten bzw. des Antragsgegners Bezug nimmt, erlaubt Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich dieser Verordnung die Anwendung der Zuständigkeitsregel des Klägergerichtsstands (Urteil vom 10. Februar 2022, 0E [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Kriterium der Staatsangehörigkeit], C-522/20, EU:C:2022:87, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Zuständigkeitsregel soll ein Gleichgewicht herstellen zwischen der Freizügigkeit der Personen innerhalb der Europäischen Union, indem insbesondere die Rechte des Ehegatten geschützt werden, der infolge der Ehekrise den Mitgliedstaat des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts verlassen hat, und der Rechtssicherheit, insbesondere für den anderen Ehegatten, indem gewährleistet wird, dass eine tatsächliche Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Mitgliedstaat besteht, dessen Gerichte für die Entscheidung über die Auflösung der Ehe zuständig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2022, 0E [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Kriterium der Staatsangehörigkeit], C-522/20, EU:C:2022:87, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 verleiht nämlich den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Auflösung der betreffenden Ehe, wenn sich der Antragsteller, wie diese Bestimmung vorsieht, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats "seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor [seiner] Antragstellung" "aufgehalten hat" und er - wie im Ausgangsverfahren - Angehöriger dieses Mitgliedstaats ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2022, 0E [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Kriterium der Staatsangehörigkeit], C-522/20, EU:C:2022:87, Rn. 26 bis 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.02.2024 - C-623/22

    Belgian Association of Tax Lawyers u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    11 Vgl. z. B. Urteil vom 10. Februar 2022, 0E (Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Kriterium der Staatsangehörigkeit) (C-522/20, EU:C:2022:87, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    13 Vgl. u. a. Urteil vom 10. Februar 2022, 0E (Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Kriterium der Staatsangehörigkeit) (C-522/20, EU:C:2022:87, Rn. 21).

  • BGH, 25.05.2022 - XII ZB 404/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Brüssel-IIa-Verordnung

    Der Europäische Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die an die Staatsangehörigkeit anknüpfende Privilegierung, die einem Antragsteller die Anrufung der Gerichte seines Heimatmitgliedstaats bereits nach einer sechsmonatigen Aufenthaltsdauer ermöglichen, während ansonsten gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a fünfter Spiegelstrich Brüssel IIa-VO ein Scheidungsantrag erst nach einer Aufenthaltsdauer von einem Jahr eingereicht werden kann, nicht gegen das in Art. 18 AEUV verankerte Diskriminierungsverbot verstößt (vgl. EuGH Urteil vom 10. Februar 2022 - Rs. C-522/20 - FamRZ 2022, 509 Rn. 40 f.).
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