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   EuGH, 10.03.1993 - C-111/91   

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https://dejure.org/1993,653
EuGH, 10.03.1993 - C-111/91 (https://dejure.org/1993,653)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.1993 - C-111/91 (https://dejure.org/1993,653)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 1993 - C-111/91 (https://dejure.org/1993,653)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Luxemburg

    1. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Wohnort im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats als Voraussetzung für die Zahlung von Geburts- und Mutterschaftsbeihilfe - Unzulässigkeit - Keine ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Luxemburg

  • Wolters Kluwer

    Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit; Gleichbehandlung von Arbeitnehmern; Soziale Vergünstigungen; Wohnort im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats als Voraussetzung für die Zahlung von Geburtsbeihilfe und Mutterschaftsbeihilfe; Keine Rechtfertigung durch ...

  • Judicialis

    EWGV Art. 52; ; Verordnung Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 2; ; Verordnung Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst. a; ; Verordnung Nr. 1408/71 Artikel 18 Absatz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Wohnort im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats als Voraussetzung für die Zahlung von Geburts- und Mutterschaftsbeihilfe - Unzulässigkeit - Keine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Geburts- und Mutterschaftsbeihilfen - Wohnortvoraussetzung - Gültigkeit.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 16.07.1992 - C-78/91

    Hughes / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 10.03.1993 - C-111/91
    28 Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen sind, und solchen, die darunter fallen, im wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-78/91, Hughes, Slg. 1992, I-4839, Randnr. 14).

    30 Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, daß den Empfängern nach den Vorschriften über die streitige Mutterschaftsbeihilfe unabhängig von jeder auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit ein gesetzlich umschriebenes Recht zusteht (Urteil Hughes), und zum anderen, daß Leistungen bei Mutterschaft ausdrücklich in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 erwähnt werden.

  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

    Auszug aus EuGH, 10.03.1993 - C-111/91
    9 Die Gleichbehandlungsvorschriften sowohl des Vertrages als auch des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1612/68 verbieten nämlich nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch versteckte Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (Urteil vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73, Sotgiu, Slg. 1974, 153, Randnr. 11).
  • EuGH, 20.06.1991 - C-356/89

    Newton / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 10.03.1993 - C-111/91
    29 Wie der Gerichtshof in zahlreichen Fällen festgestellt hat, kann eine Leistung dann als Sozialversicherungsleistung angesehen werden, wenn sie den Empfängern unabhängig von jeder auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund einer gesetzlich umschriebenen Stellung gewährt wird und sich auf eines der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. insbesondere Urteil in der Rechtssache Hughes, a. a. O., Randnr. 15; Urteile vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-356/89, Newton, Slg. 1991, I-3017; vom 24. Februar 1987 in den Rechtssachen 379/85 bis 381/85 und 93/86, Giletti u. a., Slg. 1987, 955, Randnr. 11, und vom 27. März 1985 in der Rechtssache 249/83, Höckx, Slg. 1985, 973, Randnrn.
  • EuGH, 27.03.1985 - 249/83

    Hoeckx / Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Welzijn Kalmthout

    Auszug aus EuGH, 10.03.1993 - C-111/91
    29 Wie der Gerichtshof in zahlreichen Fällen festgestellt hat, kann eine Leistung dann als Sozialversicherungsleistung angesehen werden, wenn sie den Empfängern unabhängig von jeder auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund einer gesetzlich umschriebenen Stellung gewährt wird und sich auf eines der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. insbesondere Urteil in der Rechtssache Hughes, a. a. O., Randnr. 15; Urteile vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-356/89, Newton, Slg. 1991, I-3017; vom 24. Februar 1987 in den Rechtssachen 379/85 bis 381/85 und 93/86, Giletti u. a., Slg. 1987, 955, Randnr. 11, und vom 27. März 1985 in der Rechtssache 249/83, Höckx, Slg. 1985, 973, Randnrn.
  • EuGH, 17.11.1992 - C-279/89

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 10.03.1993 - C-111/91
    Eine solche Voraussetzung kann nämlich leichter von einer luxemburgischen Staatsbürgerin erfuellt werden als von der Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats (vgl. hierzu Urteil vom 17. November 1992 in der Rechtssache C-279/89, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1992, I-5785, Randnr. 42).
  • EuGH, 24.02.1987 - 379/85

    CRAM Rhône-Alpes / Giletti

    Auszug aus EuGH, 10.03.1993 - C-111/91
    29 Wie der Gerichtshof in zahlreichen Fällen festgestellt hat, kann eine Leistung dann als Sozialversicherungsleistung angesehen werden, wenn sie den Empfängern unabhängig von jeder auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund einer gesetzlich umschriebenen Stellung gewährt wird und sich auf eines der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. insbesondere Urteil in der Rechtssache Hughes, a. a. O., Randnr. 15; Urteile vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-356/89, Newton, Slg. 1991, I-3017; vom 24. Februar 1987 in den Rechtssachen 379/85 bis 381/85 und 93/86, Giletti u. a., Slg. 1987, 955, Randnr. 11, und vom 27. März 1985 in der Rechtssache 249/83, Höckx, Slg. 1985, 973, Randnrn.
  • BVerwG, 18.12.2017 - 5 C 36.16

    Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für in Portugal lebende Kinder

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 war - wie bereits das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat - neben der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anwendbar (EuGH, Urteile 10. März 1993 - C-111/91 [ECLI:EU:C:1993:92], Kommission/Luxemburg - Rn. 21 und vom 27. Mai 1993 - C-310/91 [ECLI:EU:C:1993:221], Schmid - Rn. 17).
  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Da die Verordnung Nr. 1612/68 für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer allgemeine Bedeutung hat, kann Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung zudem auf soziale Vergünstigungen Anwendung finden, die gleichzeitig in den besonderen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen (Urteil vom 10. März 1993 in der Rechtssache C-111/91, Kommission/Luxemburg, Slg. 1993, I-817, Randnr. 21).
  • EuGH, 21.07.2005 - C-231/03

    DIE VERGABE EINER KONZESSION FÜR EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNG DURCH EINE

    19 Eine solche unterschiedliche Behandlung, die durch den Ausschluss aller in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen hauptsächlich diese benachteiligt, stellt, sofern sie nicht durch objektive Umstände gerechtfertigt ist, eine nach den Artikeln 43 EG und 49 EG verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar (vgl. insbesondere in diesem Sinne Urteile vom 10. März 1993 in der Rechtssache C-111/91, Kommission/Luxemburg, Slg. 1993, I-817, Randnr. 17, vom 8. Juni 1999 in der Rechtssache C-337/97, Meeusen, Slg. 1999, I-3289, Randnr. 27, und vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-294/97, Eurowings Luftverkehr, Slg. 1999, I-7447, Randnr. 33 und die angeführte Rechtsprechung).
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