Rechtsprechung
EuGH, 10.03.1998 - C-365/95 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
T. Port
Landwirtschaft
- Wolters Kluwer
Streit über die Nachentrichtung von Zöllen auf die Einfuhr von Bananen aus Ecuador; Zollkontingentregelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft; Unmittelbare Wirkung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT); Anwendungsvorrang der Art. I, Art. II und ...
- Judicialis
EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234); ; EGV Art. 40 Abs. 3 Unterabs. 2; ; Verordnung (EG) Nr. 478/95; ; Verordnung (EWG) Nr. 404/93; ; Verordnung (EWG) Nr. 1442/93; ; Allgemeines Zoll... - und Handelsabkommen (GATT)
- datenbank.nwb.de
Einfuhr von Bananen aus einem Drittland
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- EuGH, 05.10.1994 - C-280/93
Deutschland / Rat
Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-365/95
25 Mit Urteil vom 5. Oktober 1994 wies der Gerichtshof die in der Rechtssache C-280/93 (Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973) von der Bundesrepublik Deutschland gegen die Verordnung Nr. 404/93 erhobene Nichtigkeitsklage ab.Gleiches gelte für das Urteil Deutschland/Rat, in dem der Gerichtshof die Rechtmässigkeit der Verordnung Nr. 404/93 festgestellt habe.
52 Das Finanzgericht Hamburg erkennt an, daß die Verordnung Nr. 404/93 nach dem Urteil Deutschland/Rat mit Ausnahme der Bestimmungen, um die es in der Rechtssache C-68/95, T. Port, ging, als gemeinschaftsrechtlich gültig zu betrachten ist.
Daher sei es angebracht, dem Gerichtshof erneut die Frage nach der unmittelbaren Wirkung des GATT vorzulegen, obwohl der Gerichtshof insbesondere in dem Urteil Deutschland/Rat bereits festgestellt habe, daß die Regeln des GATT nicht derart unbedingt seien, daß sie als völkerrechtliche Bestimmungen in den Rechtsordnungen der Vertragsparteien unmittelbar anwendbar seien.
Im Urteil Deutschland/Rat habe der Gerichtshof anerkannt, daß den Marktbeteiligten der Gruppe B zum Zwecke der Herstellung dieses Gleichgewichts bestimmte Vorteile eingeräumt werden dürften.
75 Was den ersten Aspekt betrifft, so hat der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Rat das Gesamtzollkontingent für rechtmässig erklärt, das für die Einfuhr von Drittlandbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen, nicht aber für die traditionellen Einfuhren mit Ursprung in AKP-Staaten, die kraft des Abkommens von Lomé einer Vorzugsregelung unterliegen, errichtet worden war.
82 Wie der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Rat ausgeführt hat, unterwirft die gemeinsame Marktorganisation für Bananen, wie sie mit der Verordnung Nr. 404/93, namentlich der Regelung über die Aufteilung des Zollkontingents, geschaffen wurde, die Marktbeteiligten der Gruppen A und C bestimmten Beschränkungen oder Ungleichbehandlungen.
- EuGH - C-182/95 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
T. Port - Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg - Auslegung des …
Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-365/95
Im selben Beschluß legte das Finanzgericht Hamburg dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen zur Vorabentscheidung vor (Rechtssache C-182/95, T. Port).48 Gemäß Artikel 82a § 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichtshofes setzte der Präsident des Gerichtshofes mit Entscheidung vom 8. September 1995 das Verfahren in der Rechtssache C-182/95, T. Port, bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus.
55 Aus diesen Gründen ist das Finanzgericht Hamburg der Auffassung, die Entscheidung der beiden bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten setze eine Beantwortung der ersten drei Fragen voraus, die es dem Gerichtshof in der Rechtssache C-182/95, T. Port, gestellt hatte.
- EuGH, 14.01.1997 - C-124/95
The Queen, ex parte Centro-Com / HM Treasury und Bank of England
Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-365/95
60 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-124/95, Centro-Com, Slg. 1997, I-81, Randnrn. 56 f.) bezweckt diese Bestimmung, gemäß den Grundsätzen des Völkerrechts klarzustellen, daß die Anwendung des EG-Vertrags nicht die Pflicht des betreffenden Mitgliedstaats berührt, die Rechte von Drittländern aus einer früher geschlossenen Übereinkunft zu wahren und seine entsprechenden Verpflichtungen zu erfuellen.
- EuGH, 28.10.1982 - 52/81
Faust / Kommission
Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-365/95
Wie der Gerichtshof im Urteil vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 52/81 (Faust/Kommission, Slg. 1982, 3745, Randnr. 25) festgestellt hat, folgt hieraus, daß dann, wenn eine unterschiedliche Behandlung von Drittländern nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht, auch eine unterschiedliche Behandlung von Marktbeteiligten der Gemeinschaft, die nur eine zwangsläufige Folge der unterschiedlichen Behandlung der Drittländer ist, mit denen diese Marktbeteiligten Handelsbeziehungen angeknüpft haben, nicht als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen werden kann. - EuGH, 25.10.1978 - 125/77
Koninklijke Scholten-Honig NV u.a. / Hoofdproduktschaap voor Akkerbouwprodukten
Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-365/95
81 Zu erörtern ist somit, ob diese Ungleichbehandlung gegen das Verbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag verstösst, das nur spezifischer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes ist, der zu den elementaren Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört (siehe insbesondere die Urteile vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 117/76 und 16/77, Ruckdeschel und Ströh, Slg. 1977, 1753, Randnr. 7; in den Rechtssachen 124/76 und 20/77, Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson und Providence agricole de la Champagne, Slg. 1977, 1795, Randnr. 16; vom 25. Oktober 1978 in der Rechtssache 125/77, Koninklijke Scholten-Honig und De Bijenkorf, Slg. 1978, 1991, Randnr. 26; und 103/77 und 145/77, Royal Scholten-Honig und Tunnel Refineries, Slg. 1978, 2037, Randnr. 26), oder ob sie entsprechend dem Vorbringen der französischen und der spanischen Regierung sowie von Rat und Kommission objektiv durch das Erfordernis gerechtfertigt ist, das Wettbewerbsgleichgewicht zwischen diesen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern wiederherzustellen. - EuGH, 25.10.1978 - 103/77
Royal Scholten-Honig / Intervention Board for Agricultural Produce
Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-365/95
81 Zu erörtern ist somit, ob diese Ungleichbehandlung gegen das Verbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag verstösst, das nur spezifischer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes ist, der zu den elementaren Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört (siehe insbesondere die Urteile vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 117/76 und 16/77, Ruckdeschel und Ströh, Slg. 1977, 1753, Randnr. 7; in den Rechtssachen 124/76 und 20/77, Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson und Providence agricole de la Champagne, Slg. 1977, 1795, Randnr. 16; vom 25. Oktober 1978 in der Rechtssache 125/77, Koninklijke Scholten-Honig und De Bijenkorf, Slg. 1978, 1991, Randnr. 26; und 103/77 und 145/77, Royal Scholten-Honig und Tunnel Refineries, Slg. 1978, 2037, Randnr. 26), oder ob sie entsprechend dem Vorbringen der französischen und der spanischen Regierung sowie von Rat und Kommission objektiv durch das Erfordernis gerechtfertigt ist, das Wettbewerbsgleichgewicht zwischen diesen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern wiederherzustellen. - EuGH, 19.10.1977 - 124/76
Moulins Pont-à-Mousson / ONIC
Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-365/95
81 Zu erörtern ist somit, ob diese Ungleichbehandlung gegen das Verbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag verstösst, das nur spezifischer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes ist, der zu den elementaren Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört (siehe insbesondere die Urteile vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 117/76 und 16/77, Ruckdeschel und Ströh, Slg. 1977, 1753, Randnr. 7; in den Rechtssachen 124/76 und 20/77, Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson und Providence agricole de la Champagne, Slg. 1977, 1795, Randnr. 16; vom 25. Oktober 1978 in der Rechtssache 125/77, Koninklijke Scholten-Honig und De Bijenkorf, Slg. 1978, 1991, Randnr. 26; und 103/77 und 145/77, Royal Scholten-Honig und Tunnel Refineries, Slg. 1978, 2037, Randnr. 26), oder ob sie entsprechend dem Vorbringen der französischen und der spanischen Regierung sowie von Rat und Kommission objektiv durch das Erfordernis gerechtfertigt ist, das Wettbewerbsgleichgewicht zwischen diesen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern wiederherzustellen. - EuGH, 19.10.1977 - 117/76
Ruckdeschel u.a. / Hauptzollamt Hamburg-St. Annen
Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-365/95
81 Zu erörtern ist somit, ob diese Ungleichbehandlung gegen das Verbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag verstösst, das nur spezifischer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes ist, der zu den elementaren Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört (siehe insbesondere die Urteile vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 117/76 und 16/77, Ruckdeschel und Ströh, Slg. 1977, 1753, Randnr. 7; in den Rechtssachen 124/76 und 20/77, Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson und Providence agricole de la Champagne, Slg. 1977, 1795, Randnr. 16; vom 25. Oktober 1978 in der Rechtssache 125/77, Koninklijke Scholten-Honig und De Bijenkorf, Slg. 1978, 1991, Randnr. 26; und 103/77 und 145/77, Royal Scholten-Honig und Tunnel Refineries, Slg. 1978, 2037, Randnr. 26), oder ob sie entsprechend dem Vorbringen der französischen und der spanischen Regierung sowie von Rat und Kommission objektiv durch das Erfordernis gerechtfertigt ist, das Wettbewerbsgleichgewicht zwischen diesen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern wiederherzustellen. - EuGH, 13.12.1995 - Gutachten 3/94
Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-365/95
35 Im Gutachten 3/94 vom 13. Dezember 1995 (Slg. 1995, I-4577) hat der Gerichtshof festgestellt, daß der Antrag auf Gutachten der Bundesrepublik Deutschland gegenstandslos geworden sei, da nach der Anrufung des Gerichtshofes das in die Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde eingegliederte Rahmenabkommen zusammen mit diesen Übereinkünften beschlossen worden sei; der Antrag auf Abgabe eines Gutachtens habe sich somit erledigt.