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   EuGH, 10.03.2005 - C-196/02   

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https://dejure.org/2005,3118
EuGH, 10.03.2005 - C-196/02 (https://dejure.org/2005,3118)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.2005 - C-196/02 (https://dejure.org/2005,3118)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 2005 - C-196/02 (https://dejure.org/2005,3118)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) - Richtlinie 75/117/EWG - Gleiches Entgelt - Richtlinie 76/207/EWG - Gleichbehandlung - Außerplanmäßige ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Nikoloudi

  • EU-Kommission PDF

    Vasiliki Nikoloudi gegen Organismos Tilepikoinonion Ellados AE.

    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) - Richtlinie 75/117/EWG - Gleiches Entgelt - Richtlinie 76/207/EWG - Gleichbehandlung - Außerplanmäßige ...

  • EU-Kommission

    Vasiliki Nikoloudi gegen Organismos Tilepikoinonion Ellados AE

    Sozialvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen eines Rechtsstreits über den Ausschluss einer auf Teilzeitbasis arbeitenden Raumpflegerin von der in Tarifverträgen vorgesehenen Möglichkeit der Eingliederung in das planmäßige Personal des Arbeitgebers; Anwendung einer Bestimmung, wonach nur ...

  • Judicialis

    EGV Art. 119 a.F.; ; Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen... Entgelts für Männer und Frauen; ; Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) - Richtlinie 75/117/EWG - Gleiches Entgelt - Richtlinie 76/207/EWG - Gleichbehandlung - Außerplanmäßige ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Nikoloudi

    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) - Richtlinie 75/117/EWG - Gleiches Entgelt - Richtlinie 76/207/EWG - Gleichbehandlung - Außerplanmäßige ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Nikoloudi

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Eirinodikeio Athen - Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 bis 143 EG ersetzt worden) sowie der Richtlinien 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2005, 406
  • NZA 2005, 807
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 11.09.2003 - C-77/02

    Steinicke

    Auszug aus EuGH, 10.03.2005 - C-196/02
    Anders wäre es nur dann, wenn die unterschiedliche Behandlung der beiden Arbeitnehmergruppen durch Faktoren gerechtfertigt wäre, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 12, und vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-77/02, Steinicke, Slg. 2003, I-9027, Randnr. 57).

    Insoweit ist anhand aller maßgebenden Umstände und unter Berücksichtigung der Möglichkeit, die mit den fraglichen Vorschriften verfolgten Ziele durch andere Mittel zu erreichen, zu prüfen, ob diese Ziele nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben und ob die genannten Vorschriften als Mittel zur Erreichung bestimmter Ziele zu deren Verwirklichung beitragen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Ritter-Kühn, Randnr. 15, und Steinicke, Randnr. 58).

    49 Aber auch wenn im Rahmen einer Vorabentscheidungsvorlage das nationale Gericht festzustellen hat, ob solche objektiven Gründe in dem ihm unterbreiteten konkreten Fall gegeben sind, so kann doch der Gerichtshof, der dem nationalen Gericht sachdienliche Antworten zu erteilen hat, anhand der Akten des Ausgangsverfahrens und der von ihm abgegebenen schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Erklärungen, Hinweise geben, die dem nationalen Gericht eine Entscheidung ermöglichen (vgl. Urteile vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-328/91, Thomas u. a., Slg. 1993, I-1247, Randnr. 13, und Steinicke, Randnr. 59).

    53 Darüber hinaus können zwar Haushaltserwägungen den sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats zugrunde liegen und die Art oder das Ausmaß der von ihm zu treffenden sozialen Schutzmaßnahmen beeinflussen; sie stellen aber als solche kein mit dieser Politik verfolgtes Ziel dar und können daher keine Diskriminierung eines der Geschlechter rechtfertigen (vgl. Urteile vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92, Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnr. 35, und Steinicke, Randnr. 66).

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus EuGH, 10.03.2005 - C-196/02
    71 Eine Richtlinie kann jedoch nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 20, und vom 5. Oktober 2004 in den Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 108).

    73 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls in einer Situation, die in den Anwendungsbereich einer Richtlinie fällt, das nationale Gericht bei der Anwendung seines nationalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Worlauts und der Zielsetzung dieser Richtlinie auszulegen hat, um das mit der Richtlinie angestrebte Ergebnis zu erreichen (vgl. u. a. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, Faccini Dori, Randnr. 26, und Pfeiffer u. a., Randnr. 113).

  • EuGH, 13.07.1989 - 171/88

    Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung

    Auszug aus EuGH, 10.03.2005 - C-196/02
    Anders wäre es nur dann, wenn die unterschiedliche Behandlung der beiden Arbeitnehmergruppen durch Faktoren gerechtfertigt wäre, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 12, und vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-77/02, Steinicke, Slg. 2003, I-9027, Randnr. 57).

    65 Stellt das nationale Gericht fest, dass die anteilige Berücksichtigung der Arbeitsstunden eines Raumpflegers, die auf Teilzeitbasis abgeleistet werden, aus derartigen Gründen gerechtfertigt ist, so kann der bloße Umstand, dass nationale Rechtsvorschriften einen viel höheren Prozentsatz weiblicher Arbeitnehmer als männlicher Arbeitnehmer betreffen, nicht als ein Verstoß gegen Artikel 5 der Richtlinie 76/207 angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Rinner-Kühn, Randnr. 14, und Seymour-Smith und Perez, Randnr. 69).

  • EuGH, 09.02.1999 - C-167/97

    Seymour-Smith und Perez

    Auszug aus EuGH, 10.03.2005 - C-196/02
    52 Auch wenn mit diesem letztgenannten Argument des OTE ein berechtigtes Ziel der Politik der wirtschaftlichen Entwicklung und der Schaffung von Arbeitsplätzen geltend gemacht wird, so stellt es doch nur eine allgemeine Erklärung dar, die nicht ausreicht, um erkennen zu lassen, dass das Ziel der streitigen Maßnahmen nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-167/97, Seymour-Smith und Perez, Slg. 1999, I-623, Randnr. 76).

    65 Stellt das nationale Gericht fest, dass die anteilige Berücksichtigung der Arbeitsstunden eines Raumpflegers, die auf Teilzeitbasis abgeleistet werden, aus derartigen Gründen gerechtfertigt ist, so kann der bloße Umstand, dass nationale Rechtsvorschriften einen viel höheren Prozentsatz weiblicher Arbeitnehmer als männlicher Arbeitnehmer betreffen, nicht als ein Verstoß gegen Artikel 5 der Richtlinie 76/207 angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Rinner-Kühn, Randnr. 14, und Seymour-Smith und Perez, Randnr. 69).

  • EuGH, 02.10.1997 - C-1/95

    Gerster / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 10.03.2005 - C-196/02
    44 Nach ständiger Rechtsprechung enthält eine nationale Maßnahme nämlich dann eine mittelbare Diskriminierung, wenn sie zwar neutral formuliert ist, jedoch tatsächlich einen viel höheren Prozentsatz Frauen als Männer benachteiligt (vgl. Urteile vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-1/95, Gerster, Slg. 1997, I-5253, Randnr. 30, in der Rechtssache C-100/95, Kording, Slg. 1997, I-5289, Randnr. 16, und vom 12. Oktober 2004 in der Rechtssache C-313/02, Wippel, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43).

    55 Was das Dienstalter angeht, auf das bei der Beantwortung der vierten Frage näher eingegangen wird (siehe insbesondere die Randnrn. 61 bis 65 des vorliegenden Urteils), so genügt hier der Hinweis, dass zwar, wie die Generalanwältin in Nummer 50 ihrer Schlussanträge bemerkt, das Dienstalter mit Erfahrung einhergeht und den Arbeitnehmer im Allgemeinen zu einer besseren Erbringung seiner Leistungen befähigt, dass aber der objektive Charakter eines solchen Kriteriums von sämtlichen Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89, Nimz, Slg. 1991, I-297, Randnr. 14, Gerster, Randnr. 39, und Kording, Randnr. 23).

  • EuGH, 02.10.1997 - C-100/95

    SOZIALPOLITIK

    Auszug aus EuGH, 10.03.2005 - C-196/02
    44 Nach ständiger Rechtsprechung enthält eine nationale Maßnahme nämlich dann eine mittelbare Diskriminierung, wenn sie zwar neutral formuliert ist, jedoch tatsächlich einen viel höheren Prozentsatz Frauen als Männer benachteiligt (vgl. Urteile vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-1/95, Gerster, Slg. 1997, I-5253, Randnr. 30, in der Rechtssache C-100/95, Kording, Slg. 1997, I-5289, Randnr. 16, und vom 12. Oktober 2004 in der Rechtssache C-313/02, Wippel, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43).

    55 Was das Dienstalter angeht, auf das bei der Beantwortung der vierten Frage näher eingegangen wird (siehe insbesondere die Randnrn. 61 bis 65 des vorliegenden Urteils), so genügt hier der Hinweis, dass zwar, wie die Generalanwältin in Nummer 50 ihrer Schlussanträge bemerkt, das Dienstalter mit Erfahrung einhergeht und den Arbeitnehmer im Allgemeinen zu einer besseren Erbringung seiner Leistungen befähigt, dass aber der objektive Charakter eines solchen Kriteriums von sämtlichen Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89, Nimz, Slg. 1991, I-297, Randnr. 14, Gerster, Randnr. 39, und Kording, Randnr. 23).

  • EuGH, 30.03.2000 - C-236/98

    JämO

    Auszug aus EuGH, 10.03.2005 - C-196/02
    28 Was das gleiche Entgelt angeht, so ist schon im Hinblick auf den Wortlaut von Artikel 119 EG-Vertrag und in Anbetracht der Rechtsprechung festzustellen, dass die Arbeit, die zum Vergleich herangezogen werden kann, nicht zwingend die gleiche sein muss, die von demjenigen verrichtet wird, der sich auf den Gleichheitsgrundsatz beruft (vgl. u. a. Urteile vom 30. März 2000 in der Rechtssache C-236/98, JämO, Slg. 2000, I-2189, Randnr. 49, und vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-320/00, Lawrence u. a., Slg. 2002, I-7325, Randnr. 4).

    29 Das nationale Gericht, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts zuständig ist, hat festzustellen, ob es unter Berücksichtigung tatsächlicher Umstände in Bezug auf die Art der verrichteten Arbeiten und die Voraussetzungen, unter denen sie verrichtet werden, innerhalb des OTE eine Arbeit gibt, die der von Frau Nikoloudi verrichteten gleichwertig ist, und zwar ohne notwendigerweise die Stunden, in denen die Arbeit geleistet wird, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 1995 in der Rechtssache C-400/93, Royal Copenhagen, Slg. 1993, I-1275, Randnr. 43, und JämO, Randnrn.

  • EuGH, 12.07.1990 - C-188/89

    Foster u.a. / British Gas

    Auszug aus EuGH, 10.03.2005 - C-196/02
    Lässt die Prüfung Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Regelung mit der Richtlinie aufkommen, so ist erstens daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, sich die Einzelnen vor dem nationalen Gericht gegenüber dem Staat und - unabhängig von ihrer Rechtsform - gegenüber Organisationen oder Einrichtungen, die unter staatlicher Aufsicht oder Kontrolle stehen oder die besondere Befugnisse haben, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Einzelnen gelten, auf diese Bestimmungen berufen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-188/89, Foster u. a., Slg. 1990, I-3313, Randnrn.
  • EuGH, 27.10.1993 - C-127/92

    Enderby / Frenchay Health Authority und Secretary of State for Health

    Auszug aus EuGH, 10.03.2005 - C-196/02
    Wenn also eine Maßnahme, die die Beschäftigten nach ihrer Arbeitszeit unterscheidet, tatsächlich einen viel höheren Prozentsatz von Personen des einen oder anderen Geschlechts benachteiligt, hat der Arbeitgeber zu beweisen, dass es objektive Gründe gibt, die die festgestellte unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-127/92, Enderby, Slg. 1993, I-5535, Randnrn.
  • EuGH, 07.02.1991 - C-184/89

    Nimz / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus EuGH, 10.03.2005 - C-196/02
    55 Was das Dienstalter angeht, auf das bei der Beantwortung der vierten Frage näher eingegangen wird (siehe insbesondere die Randnrn. 61 bis 65 des vorliegenden Urteils), so genügt hier der Hinweis, dass zwar, wie die Generalanwältin in Nummer 50 ihrer Schlussanträge bemerkt, das Dienstalter mit Erfahrung einhergeht und den Arbeitnehmer im Allgemeinen zu einer besseren Erbringung seiner Leistungen befähigt, dass aber der objektive Charakter eines solchen Kriteriums von sämtlichen Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89, Nimz, Slg. 1991, I-297, Randnr. 14, Gerster, Randnr. 39, und Kording, Randnr. 23).
  • EuGH, 20.03.2003 - C-187/00

    Kutz-Bauer

  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

  • EuGH, 26.06.2001 - C-381/99

    Brunnhofer

  • EuGH, 31.05.1995 - C-400/93

    Specialarbejderforbundet i Danmark / Dansk Industri

  • EuGH, 17.09.2002 - C-320/00

    Lawrence u.a.

  • EuGH, 24.02.1994 - C-343/92

    Roks u.a. / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid, Geestelijke en

  • EuGH, 30.03.1993 - C-328/91

    Secretary of State for Social Security / Thomas u.a.

  • EuGH, 31.03.1981 - 96/80

    Jenkins / Kingsgate

  • EuGH, 12.10.2004 - C-313/02

    Wippel - Richtlinie 97/81/EG - Richtlinie 76/207/EWG - Sozialpolitik -

  • BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19

    Entgeltgleichheitsklage - Auskunft über das Vergleichsentgelt - Vermutung der

    bb) §  22 AGG ist in einem Rechtsstreit um gleiches Entgelt für gleiche sowie gleichwertige Arbeit unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit Art.  19 der Richtlinie 2006/54/EG auszulegen, der (bzw. die Vorgängerbestimmungen in der sog. Beweislastrichtlinie 97/80/EG) eine Kodifizierung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Darlegungs- und Beweislast in Rechtsstreiten um Entgeltdiskriminierung enthält (vgl. EuGH 10. März 2005 - C-196/02 - [Nikoloudi] Rn. 69) .

    Denn der objektive Charakter eines solchen Kriteriums hängt von allen Umständen des Einzelfalls und insbesondere davon ab, welche Beziehung zwischen der Art der ausgeübten Tätigkeit und der Erfahrung besteht, die durch die Ausübung dieser Tätigkeit nach einer bestimmten Dauer erworben worden ist (vgl. EuGH 10. März 2005 - C-196/02 - [Nikoloudi] Rn. 55, 61; 2. Oktober 1997 - C-1/95 - [Gerster] Rn. 39; 7. Februar 1991 - C-184/89 - [Nimz] Rn. 14; vgl. in diesem Sinne auch EuGH 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 25) .

  • BAG, 27.03.2014 - 6 AZR 571/12

    Stufenzuordnung bei Vorbeschäftigung in Teilzeit

    Die mit der wachsenden Dauer einer Tätigkeit zunehmende Erfahrung eines Arbeitnehmers, die ihn zu besserer Arbeitsleistung befähigt, erfordert stets eine Prüfung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Frage, welche Beziehung zwischen der Art der ausgeübten Tätigkeit und der Erfahrung besteht, die die Ausübung dieser Tätigkeit nach einer bestimmten Zahl geleisteter Arbeitsstunden mit sich bringt (vgl. EuGH 10. März 2005 - C-196/02 - [Nikoloudi] Rn. 61, Slg. 2005, I-1789; 7. Februar 1991 - C-184/89 - [Nimz] Rn. 14, Slg. 1991, I-297; BAG 9. März 1994 - 4 AZR 301/93 - aaO; 2. Dezember 1992 - 4 AZR 152/92 - zu IV 3 d cc der Gründe, BAGE 72, 64) .

    Zu prüfen ist, ob nach der Art der ausgeübten Tätigkeit eine Relation zwischen der Erfahrung und der Dauer der Tätigkeit auszumachen ist (vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 29. April 2004 in der Sache - C-196/02 - [Nikoloudi] Rn. 62, aaO) .

  • OLG Frankfurt, 16.05.2012 - 23 Kap 1/06

    Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren Kiefer ./. Deutsche Telekom AG

    Rs. C-6/90 u. C-9/90 Francovich I, Slg. 1991, I-5357, Rn. 32, 42 f; EUGH v. 17.10.1989 - Rs. 109/88 Danfoss, Slg. 1989, 3199 Rn. 14. Siehe auch EUGH v. 10.03.2005 - Rs. C-196/02 Nikoloudi, Slg. 2005, I-1789 Rn. 69) unvereinbar ist, insbesondere wenn durch die nationale Beweisvorschrift nicht sichergestellt ist, dass die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von durch das europäische Recht geprägten nationalen Rechts praktisch nicht übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird ("effet utile").

    Rs. C-6/90 u. C-9/90 Francovich I, Slg. 1991, I-5357, Rn. 32, 42 f; EUGH v. 17.10.1989 - Rs. 109/88 Danfoss, Slg. 1989, 3199 Rn. 14. Siehe auch EUGH v. 10.03.2005 - Rs. C-196/02 Nikoloudi, Slg. 2005, I-1789 Rn. 69) unvereinbar ist, insbesondere wenn durch die nationale Beweisvorschrift nicht sichergestellt ist, dass die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von durch das europäische Recht geprägten nationalen Rechts praktisch nicht übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird ("effet utile").

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