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   EuGH, 10.03.2009 - C-169/07   

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EuGH, 10.03.2009 - C-169/07 (https://dejure.org/2009,60)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.2009 - C-169/07 (https://dejure.org/2009,60)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 2009 - C-169/07 (https://dejure.org/2009,60)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Soziale Sicherheit - Staatlich finanziertes nationales Gesundheitssystem - Sachleistungssystem - Kostenerstattungssystem - Bewilligung der Errichtung eines privaten Ambulatoriums für Zahnheilkunde - Kriterium der Bedarfsprüfung zur Rechtfertigung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Hartlauer

    Niederlassungsfreiheit - Soziale Sicherheit - Staatlich finanziertes nationales Gesundheitssystem - Sachleistungssystem - Kostenerstattungssystem - Bewilligung der Errichtung eines privaten Ambulatoriums für Zahnheilkunde - Kriterium der Bedarfsprüfung zur Rechtfertigung ...

  • EU-Kommission PDF

    Hartlauer

    Niederlassungsfreiheit - Soziale Sicherheit - Staatlich finanziertes nationales Gesundheitssystem - Sachleistungssystem - Kostenerstattungssystem - Bewilligung der Errichtung eines privaten Ambulatoriums für Zahnheilkunde - Kriterium der Bedarfsprüfung zur Rechtfertigung ...

  • EU-Kommission

    Hartlauer

    Niederlassungsfreiheit - Soziale Sicherheit - Staatlich finanziertes nationales Gesundheitssystem - Sachleistungssystem - Kostenerstattungssystem - Bewilligung der Errichtung eines privaten Ambulatoriums für Zahnheilkunde - Kriterium der Bedarfsprüfung zur Rechtfertigung ...

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftswidriger Bewilligungsvorbehalt im nationalen Recht für die Errichtung einer privaten Krankenanstalt - [Hartlauer Handelsgesellschaft mbH gegen Wiener Landesregierung; Oberösterreichische Landesregierung]

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 43; EG Art. 48
    Gemeinschaftswidriger Bewilligungsvorbehalt im nationalen Recht für die Errichtung einer privaten Krankenanstalt - [Hartlauer Handelsgesellschaft mbH gegen Wiener Landesregierung, Oberösterreichische Landesregierung]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT NICHT VEREINBAR

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Hartlauer

    Niederlassungsfreiheit - Soziale Sicherheit - Staatlich finanziertes nationales Gesundheitssystem - Sachleistungssystem - Kostenerstattungssystem - Bewilligung der Errichtung eines privaten Ambulatoriums für Zahnheilkunde - Kriterium der Bedarfsprüfung zur Rechtfertigung ...

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Österreich muss Bedarfsplanung nachbessern

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 8 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Neue europäische Entwicklungen im Bereich der Gesundheitsversorgung

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV - Kohärenzprüfung ("Hartlauer")

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 30. März 2007 - Hartlauer Handelsgesellschaft mbH gegen Wiener Landesregierung und Oberösterreichische Landesregierung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgerichtshof (Österreich) - Auslegung der Art. 43 EG und 48 EG - Bewilligung zur Errichtung einer privaten Krankenanstalt in Form eines Ambulatoriums für Zahnheilkunde - Abhängigkeit der Bewilligung von einer Bedarfsprüfung

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2009, 298
  • DÖV 2009, 462
 
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Wird zitiert von ... (224)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 16.05.2006 - C-372/04

    DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 10.03.2009 - C-169/07
    Diese Bestimmungen untersagen es den Mitgliedstaaten, ungerechtfertigte Beschränkungen der Ausübung dieser Freiheiten im Bereich der Gesundheitsversorgung einzuführen oder beizubehalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 1984, Duphar u. a., 238/82, Slg. 1984, 523, Randnr. 16, vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnrn.

    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass insbesondere zwei Ziele unter diese Ausnahme fallen können, wenn sie zur Erreichung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes beitragen, nämlich zum einen das Ziel der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen ärztlichen oder klinischen Versorgung und zum anderen das Ziel der Vermeidung einer erheblichen Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit (vgl. in diesem Sinne Urteil Watts, Randnrn.

    Hinsichtlich des ersten dieser Ziele erlaubt es Art. 46 EG den Mitgliedstaaten insbesondere, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der ärztlichen und klinischen Versorgung einzuschränken, soweit die Erhaltung eines bestimmten Umfangs der medizinischen und pflegerischen Versorgung oder eines bestimmten Niveaus der Heilkunde im Inland für die Gesundheit oder gar das Überleben der Bevölkerung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2003, Müller-Fauré und van Riet, C-385/99, Slg. 2003, I-4509, Randnr. 67, sowie Watts, Randnr. 105).

    Hinsichtlich des zweiten dieser Ziele ist daran zu erinnern, dass die Planung medizinischer Leistungen, deren logische Folge u. a. das Erfordernis einer Genehmigung für die Errichtung einer Krankenanstalt ist, die Beherrschung der Kosten sicherstellen und so weit wie möglich jede Verschwendung finanzieller, technischer und menschlicher Ressourcen verhindern soll, da der Sektor der medizinischen Versorgung erhebliche Kosten verursacht und wachsenden Bedürfnissen nachkommen muss, während die finanziellen Mittel, die für die Gesundheitsversorgung bereitgestellt werden können, unabhängig von der Art und Weise der Finanzierung nicht unbegrenzt sind (vgl. zur Krankenhausversorgung im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs Urteile Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 80, sowie Watts, Randnr. 109).

    76 bis 80, und Watts, Randnrn.

  • EuGH, 13.05.2003 - C-385/99

    DER GRUNDSATZ DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS STEHT DER NIEDERLÄNDISCHEN

    Auszug aus EuGH, 10.03.2009 - C-169/07
    Hinsichtlich des ersten dieser Ziele erlaubt es Art. 46 EG den Mitgliedstaaten insbesondere, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der ärztlichen und klinischen Versorgung einzuschränken, soweit die Erhaltung eines bestimmten Umfangs der medizinischen und pflegerischen Versorgung oder eines bestimmten Niveaus der Heilkunde im Inland für die Gesundheit oder gar das Überleben der Bevölkerung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2003, Müller-Fauré und van Riet, C-385/99, Slg. 2003, I-4509, Randnr. 67, sowie Watts, Randnr. 105).

    Hinsichtlich des zweiten dieser Ziele ist daran zu erinnern, dass die Planung medizinischer Leistungen, deren logische Folge u. a. das Erfordernis einer Genehmigung für die Errichtung einer Krankenanstalt ist, die Beherrschung der Kosten sicherstellen und so weit wie möglich jede Verschwendung finanzieller, technischer und menschlicher Ressourcen verhindern soll, da der Sektor der medizinischen Versorgung erhebliche Kosten verursacht und wachsenden Bedürfnissen nachkommen muss, während die finanziellen Mittel, die für die Gesundheitsversorgung bereitgestellt werden können, unabhängig von der Art und Weise der Finanzierung nicht unbegrenzt sind (vgl. zur Krankenhausversorgung im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs Urteile Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 80, sowie Watts, Randnr. 109).

    37 und 38, und Müller-Fauré und van Riet, Randnrn.

  • EuGH, 11.09.2008 - C-141/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Maßnahmen

    Auszug aus EuGH, 10.03.2009 - C-169/07
    92 und 146, und vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, Slg. 2008, I-0000, Randnrn.

    Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein entsprechender Wertungsspielraum zuzuerkennen (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.04.2005 - C-140/03

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats- Artikel 43

    Auszug aus EuGH, 10.03.2009 - C-169/07
    Nach ständiger Rechtsprechung steht Art. 43 EG jeder nationalen Regelung entgegen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Gemeinschaftsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Oktober 2004, Kommission/Niederlande, C-299/02, Slg. 2004, I-9761, Randnr. 15, und vom 21. April 2005, Kommission/Griechenland, C-140/03, Slg. 2005, I-3177, Randnr. 27).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, die ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein kann, sofern sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist (Urteil Kommission/Griechenland, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-500/06

    RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE ZU EINEM VERBOT VON WERBUNG FÜR MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE

    Auszug aus EuGH, 10.03.2009 - C-169/07
    53 und 58, und vom 17. Juli 2008, Corporación Dermoestética, C-500/06, Slg. 2008, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 20.02.2001 - C-205/99

    Analir u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.03.2009 - C-169/07
    Damit ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung trotz des Eingriffs in eine solche Grundfreiheit gerechtfertigt ist, muss es daher auf objektiven, nicht diskriminierenden im Voraus bekannten Kriterien beruhen, damit der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden hinreichende Grenzen gesetzt werden (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 20. Februar 2001, Analir u. a., C-205/99, Slg. 2001, I-1271, Randnrn.
  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

    Auszug aus EuGH, 10.03.2009 - C-169/07
    Insoweit kann, wie der Gerichtshof bereits in Bezug auf Krankenhäuser festgestellt hat (Urteile vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms, C-157/99, Slg. 2001, I-5473, Randnrn.
  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus EuGH, 10.03.2009 - C-169/07
    Erstens ist daran zu erinnern, dass eine nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891, Randnrn.
  • EuGH, 07.02.1984 - 238/82

    Duphar

    Auszug aus EuGH, 10.03.2009 - C-169/07
    Diese Bestimmungen untersagen es den Mitgliedstaaten, ungerechtfertigte Beschränkungen der Ausübung dieser Freiheiten im Bereich der Gesundheitsversorgung einzuführen oder beizubehalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 1984, Duphar u. a., 238/82, Slg. 1984, 523, Randnr. 16, vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnrn.
  • EuGH, 15.06.2006 - C-255/04

    Kommission / Frankreich - Zulässigkeit - Fehlende Übereinstimmung zwischen der

    Auszug aus EuGH, 10.03.2009 - C-169/07
    Wie der Gerichtshof darüber hinaus bereits entschieden hat, stellt eine nationale Regelung, wenn sie die Ausübung einer Tätigkeit von einer Bedingung abhängig macht, die an den wirtschaftlichen und sozialen Bedarf an dieser Tätigkeit anknüpft, eine Beschränkung dar, weil sie darauf abzielt, die Zahl der Dienstleister zu begrenzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2001, Gloszczuk, C-63/99, Slg. 2001, I-6369, Randnr. 59, und vom 15. Juni 2006, Kommission/Frankreich, C-255/04, Slg. 2006, I-5251, Randnr. 29).
  • EuGH, 03.06.2008 - C-308/06

    DIE RICHTLINIE ÜBER DIE MEERESVERSCHMUTZUNG DURCH SCHIFFE, DIE UNTER ANDEREM IM

  • EuGH, 25.07.1991 - C-76/90

    Säger / Dennemeyer

  • EuGH, 14.10.2004 - C-299/02

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43

  • EuGH, 27.09.2001 - C-63/99

    DREI URTEILE DES GERICHTSHOFES BETREFFEN DAS RECHT POLNISCHER, TSCHECHISCHER UND

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

  • EuGH, 21.09.2006 - C-168/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

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