Rechtsprechung
   EuGH, 10.03.2011 - C-477/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,3087
EuGH, 10.03.2011 - C-477/09 (https://dejure.org/2011,3087)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.2011 - C-477/09 (https://dejure.org/2011,3087)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 2011 - C-477/09 (https://dejure.org/2011,3087)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,3087) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 80/987/EWG und 2002/74/EG - Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Schutz der Arbeitnehmer - Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche - Bestimmung der zuständigen Garantieeinrichtung - Günstigere Garantie nach nationalem ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Defossez

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 80/987/EWG und 2002/74/EG - Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Schutz der Arbeitnehmer - Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche - Bestimmung der zuständigen Garantieeinrichtung - Günstigere Garantie nach ...

  • EU-Kommission PDF

    Defossez

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 80/987/EWG und 2002/74/EG - Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Schutz der Arbeitnehmer - Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche - Bestimmung der zuständigen Garantieeinrichtung - Günstigere Garantie nach ...

  • EU-Kommission

    Defossez

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 80/987/EWG und 2002/74/EG - Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Schutz der Arbeitnehmer - Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche - Bestimmung der zuständigen Garantieeinrichtung - Günstigere Garantie nach ...

  • Wolters Kluwer

    Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers; Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche; Bestimmung der zuständigen Garantieeinrichtung; Berufungsmöglichkeit auf günstigere Garantie nach nationalem Recht; Charles Defossez gegen Christian ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers; Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche; Bestimmung der zuständigen Garantieeinrichtung; Berufungsmöglichkeit auf günstigere Garantie nach nationalem Recht; Charles Defossez gegen Christian ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Defossez

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 80/987/EWG und 2002/74/EG - Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Schutz der Arbeitnehmer - Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche - Bestimmung der zuständigen Garantieeinrichtung - Günstigere Garantie nach nationalem ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour de Cassation (Frankreich), eingereicht am 25. November 2009 - Charles Defossez/Christian Wiart, Bevollmächtigter/Liquidator der Sotimon SARL, Office national de l'emploi, CGEA de Lille

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour de Cassation (Frankreich) - Auslegung von Art. 8a der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1791
  • ZIP 2011, 1167
  • EuZW 2011, 566
  • NZA 2011, 451
  • NZI 2011, 484
  • NZI 2011, 496
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 17.09.1997 - C-117/96

    Mosbæk

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-477/09
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Richtlinie 80/987 zwar keine Bestimmungen enthält, die sich ausdrücklich auf Forderungen von Arbeitnehmern beziehen, die ihre Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Niederlassung ihres Arbeitgebers ausgeübt haben, sie aber dennoch auf solche Ansprüche anwendbar ist und dass daher die für die Befriedigung dieser Ansprüche zuständige Garantieeinrichtung nach den Vorschriften dieser Richtlinie zu bestimmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 1997, Mosbæk, C-117/96, Slg. 1997, I-5017, Randnrn.

    In Bezug auf einen solchen Sachverhalt hat der Gerichtshof entschieden, dass die nach Art. 3 der Richtlinie 80/987 zuständige Garantieeinrichtung die Einrichtung des Mitgliedstaats ist, in dem im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie entweder die Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung beschlossen oder die Stilllegung des Unternehmens oder des Betriebs des Arbeitgebers festgestellt worden ist (vgl. Urteil Mosbæk, Randnrn.

    Ferner hat der Gerichtshof angenommen, dass es der Systematik der Richtlinie 80/987 entspricht, dass diese zuständige Garantieeinrichtung, abgesehen vom Fall, dass deren Mittel in vollem Umfang durch die öffentliche Hand aufgebracht werden, die Einrichtung ist, die die Beiträge vom zahlungsunfähigen Arbeitgeber erhoben hat oder jedenfalls hätte erheben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Mosbæk, Randnrn.

    Ferner hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Dezember 1999, Everson und Barrass (C-198/98, Slg. 1999, I-8903), auf das das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen verweist und in dem entgegen dem Sachverhalt, der dem Urteil Mosbæk zugrunde lag, der zahlungsunfähige Arbeitgeber über einen Betrieb, nämlich eine Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat verfügte, in dessen Hoheitsgebiet die Beschäftigten ihrer Tätigkeit nachgingen, entschieden, dass die Einrichtung, die zur Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche verpflichtet ist, die Einrichtung des Mitgliedstaats ist, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (Urteil Everson und Barrass, Randnr. 23).

    Dagegen entsprechen die maßgeblichen Umstände des Ausgangsverfahrens denjenigen der Rechtssache, die dem Urteil Mosbæk zugrunde liegt.

  • EuGH, 16.12.1999 - C-198/98

    Everson und Barrass

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-477/09
    Ferner hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Dezember 1999, Everson und Barrass (C-198/98, Slg. 1999, I-8903), auf das das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen verweist und in dem entgegen dem Sachverhalt, der dem Urteil Mosbæk zugrunde lag, der zahlungsunfähige Arbeitgeber über einen Betrieb, nämlich eine Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat verfügte, in dessen Hoheitsgebiet die Beschäftigten ihrer Tätigkeit nachgingen, entschieden, dass die Einrichtung, die zur Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche verpflichtet ist, die Einrichtung des Mitgliedstaats ist, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (Urteil Everson und Barrass, Randnr. 23).

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die maßgeblichen Umstände des Ausgangsverfahrens nicht denjenigen der Rechtssache entsprechen, in der das Urteil Everson und Barrass ergangen ist.

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-477/09
    Die Richtlinie 80/987 soll nämlich den Arbeitnehmern auf der Ebene der Europäischen Union einen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gewährleisten (vgl. insbesondere Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357, Randnr. 3, und vom 16. Juli 2009, Visciano, C-69/08, Slg. 2009, I-6741, Randnr. 27), wobei die Mitgliedstaaten gemäß Art. 9 der Richtlinie günstigere Bestimmungen anwenden oder erlassen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2003, Mau, C-160/01, Slg. 2003, I-4791, Randnr. 32, sowie vom 25. Januar 2007, Robins u. a., C-278/05, Slg. 2007, I-1053, Randnr. 40).
  • EuGH, 17.01.2008 - C-246/06

    Velasco Navarro - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-477/09
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie 2002/74 im Fall ihrer Nichtumsetzung unmittelbare Wirkung nur im Zusammenhang mit nach dem 8. Oktober 2005 eingetretenen Insolvenzfällen hat (Urteil vom 17. Januar 2008, Velasco Navarro, C-246/06, Slg. 2008, I-105, Randnrn.
  • EuGH, 16.07.2009 - C-69/08

    Visciano - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer - Zahlungsunfähigkeit des

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-477/09
    Die Richtlinie 80/987 soll nämlich den Arbeitnehmern auf der Ebene der Europäischen Union einen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gewährleisten (vgl. insbesondere Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357, Randnr. 3, und vom 16. Juli 2009, Visciano, C-69/08, Slg. 2009, I-6741, Randnr. 27), wobei die Mitgliedstaaten gemäß Art. 9 der Richtlinie günstigere Bestimmungen anwenden oder erlassen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2003, Mau, C-160/01, Slg. 2003, I-4791, Randnr. 32, sowie vom 25. Januar 2007, Robins u. a., C-278/05, Slg. 2007, I-1053, Randnr. 40).
  • EuGH, 25.01.2007 - C-278/05

    DIE MITGLIEDSTAATEN SIND NICHT VERPFLICHTET, BEI ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT DES

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-477/09
    Die Richtlinie 80/987 soll nämlich den Arbeitnehmern auf der Ebene der Europäischen Union einen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gewährleisten (vgl. insbesondere Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357, Randnr. 3, und vom 16. Juli 2009, Visciano, C-69/08, Slg. 2009, I-6741, Randnr. 27), wobei die Mitgliedstaaten gemäß Art. 9 der Richtlinie günstigere Bestimmungen anwenden oder erlassen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2003, Mau, C-160/01, Slg. 2003, I-4791, Randnr. 32, sowie vom 25. Januar 2007, Robins u. a., C-278/05, Slg. 2007, I-1053, Randnr. 40).
  • EuGH, 16.10.2008 - C-310/07

    Holmqvist - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-477/09
    20 und 25 bis 28 seines Urteils vom 16. Oktober 2008, Holmqvist (C-310/07, Slg. 2008, I-7871), festgestellt hat, dass Art. 8a, der in die Richtlinie 80/987 durch die Richtlinie 2002/74 eingefügt wurde, ein neues Kriterium für die Bestimmung der zuständigen Garantieeinrichtung eingeführt hat.
  • EuGH, 27.09.2007 - C-9/07

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-477/09
    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/74 verstoßen hat, dass sie bei Ablauf der gesetzten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat (Urteil vom 27. September 2007, Kommission/Frankreich, C-9/07, Randnr. 12).
  • EuGH, 15.05.2003 - C-160/01

    Mau

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-477/09
    Die Richtlinie 80/987 soll nämlich den Arbeitnehmern auf der Ebene der Europäischen Union einen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gewährleisten (vgl. insbesondere Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357, Randnr. 3, und vom 16. Juli 2009, Visciano, C-69/08, Slg. 2009, I-6741, Randnr. 27), wobei die Mitgliedstaaten gemäß Art. 9 der Richtlinie günstigere Bestimmungen anwenden oder erlassen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2003, Mau, C-160/01, Slg. 2003, I-4791, Randnr. 32, sowie vom 25. Januar 2007, Robins u. a., C-278/05, Slg. 2007, I-1053, Randnr. 40).
  • BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 11/11 R

    Insolvenzgeldanspruch - erneutes Insolvenzereignis - Aufhebung des ersten

    Denn hiernach kommt der RL 2002/74 im Fall ihrer Nichtumsetzung unmittelbare Wirkung nur im Zusammenhang mit nach dem 8.10.2005 eingetretenen Insolvenzfällen zu (EuGH, Urteil vom 17.1.2008 - C-246/06 - EuGHE I 2008, 105, 1057; Urteil vom 10.3.2011 - C-477/09 - NJW 2011, 1791) .

    Geklärt ist insbesondere, dass der RL unmittelbare Wirkung nur im Zusammenhang mit nach dem 8.10.2005 eingetretenen Insolvenzfällen zukommt (EuGH, Urteil vom 17.1.2008 - C-246/06 - EuGHE I 2008, 105; Urteil vom 10.3.2011 - C-477/09 - NJW 2011, 1791) .

  • BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R

    Insolvenzgeldanspruch - erneutes Insolvenzereignis - Insolvenzplanverfahren -

    Denn hiernach kommt der RL 2002/74 im Fall ihrer Nichtumsetzung unmittelbare Wirkung nur im Zusammenhang mit nach dem 8.10.2005 eingetretenen Insolvenzfällen zu (EuGH, Urteil vom 17.1.2008 - C-246/06 - EuGHE I 2008, 105; Urteil vom 10.3.2011 - C-477/09 - NJW 2011, 1791) .

    Geklärt ist insbesondere, dass der RL unmittelbare Wirkung nur im Zusammenhang mit nach dem 8.10.2005 eingetretenen Insolvenzfällen zukommt (EuGH, Urteil vom 17.1.2008 - C-246/06 - EuGHE I 2008, 105; Urteil vom 10.3.2011 - C-477/09 - NJW 2011, 1791) .

  • LSG Sachsen, 13.02.2014 - L 3 AL 141/08

    Erneuter Antrag auf Insolvenzgeld aufgrund eines zweiten Insolvenzereignisses des

    Zwar hat das Bundessozialgericht unter Berufung auf den Europäischen Gerichtshof (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - C-246/06 - Slg I 2008, 105 = NJW 2008, 1057 [Leitsatz 1]; EuGH, Urteil vom 10. März 2011 - C-477/09 - Slg 2011, I-1421 = NJW 2011, 1791 [Leitsatz, 1. Absatz]) bereits entschieden, dass der Richtlinie 2002/74/EG im Fall ihrer Nichtumsetzung unmittelbare Wirkung im Zusammenhang mit nach dem 8. Oktober 2005 eingetretenen Insolvenzfällen zukommt (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012, a. a. O., JURIS-Dokument Rdnr. 22).
  • EuGH, 16.02.2023 - C-710/21

    IEF Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der

    Die Antwort auf diese Frage hänge davon ab, ob das Anbieten der Leistungen von S in Deutschland, die festgestellte Zusammenarbeit mit einem freiberuflichen Vertriebsingenieur in Deutschland und die regelmäßige Arbeit von HB im Homeoffice in Deutschland als Anknüpfungspunkte ausreichten, um eine "feste wirtschaftliche Präsenz" des Arbeitgebers in Deutschland im Sinne der Urteile vom 16. Oktober 2008, Holmqvist (C-310/07, EU:C:2008:573), und vom 10. März 2011, Defossez (C-477/09, EU:C:2011:134), zu bejahen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2012 - C-202/11

    Nach Ansicht von Generalanwalt Niilo Jääskinen verstößt die Verpflichtung, alle

    27 - Die Kommission verweist diesbezüglich u. a. auf Nr. 43 der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Defossez, Urteil vom 10. März 2011 (C-477/09, Slg. 2011, I-1421).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht