Rechtsprechung
EuGH, 10.03.2011 - C-501/09 |
Volltextveröffentlichung
Kurzfassungen/Presse (2)
- wps-de.com (Kurzinformation)
Umsatzsteuer bei Abgabe von Speisen im Kino, am Imbissstand und durch einen Partyservice
- buchstelle-lage.de (Kurzinformation)
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auch auf Lieferungen standardisiert zubereiteter Speisen
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
RL 77/388/EWG Art 6 Abs 1 S 1, RL 77/388/EWG Anh H Kat 1
Imbiss; Mahlzeit; Nahrungsmittel; Restaurationsleistung; Speise; Verzehrvorrichtung - EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 28.11.2006 - 7 K 27/06 1044
- FG Münster, 16.01.2007 - 15 K 2797/04 U FG Münster - 13.11.2007 - 15 K 194/04
- FG Münster, 13.11.2007 - 15 K 194/04 647
- FG Niedersachsen, 21.08.2008 - 5 K 428/07 144
- BFH, 15.10.2009 - XI R 37/08
- BFH, 15.10.2009 - XI R 6/08
- BFH, 27.10.2009 - V R 3/07
- BFH, 27.10.2009 - V R 35/08
- EuGH, 03.02.2010 - C-497/09
- EuGH, 03.02.2010 - C-501/09
- EuGH, 10.03.2011 - C-501/09
- EuGH, 10.03.2011 - C-497/09
- BFH, 08.06.2011 - XI R 37/08
- BFH, 30.06.2011 - V R 3/07
- BFH, 30.06.2011 - V R 35/08
- BFH, 23.11.2011 - XI R 6/08
Wird zitiert von ... (21)
- EuGH, 10.03.2011 - C-497/09
Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr …
In den verbundenen Rechtssachen C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09.Lothar Lohmeyer (C-501/09).
Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von vier Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Finanzamt Burgdorf und Herrn Bog (Rechtssache C-497/09), der CinemaxX Entertainment GmbH & Co. KG, ehemals Hans-Joachim Flebbe Filmtheater GmbH & Co. KG (im Folgenden: CinemaxX), und dem Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst (Rechtssache C-499/09), Herrn Lohmeyer und dem Finanzamt Minden (Rechtssache C-501/09) sowie der Fleischerei Nier GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fleischerei Nier) und dem Finanzamt Detmold (Rechtssache C-502/09) über die Frage, ob verschiedene Tätigkeiten der Abgabe zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr eine Lieferung von Gegenständen im Sinne des Art. 5 der Sechsten Richtlinie oder eine Dienstleistung im Sinne des Art. 6 dieser Richtlinie darstellen und ob sie, falls es sich dabei um eine Lieferung von Gegenständen handelt, als Verkauf von "Nahrungsmitteln" im Sinne von Anhang H Kategorie 1 der Sechsten Richtlinie dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz nach den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen.
Rechtssache C-501/09.
Da die Rechtssachen C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie mit Beschluss des Präsidenten vom 3. Februar 2010 gemäß Art. 43 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
Mit den ersten beiden Fragen in den Rechtssachen C-497/09 und C-499/09, der zweiten Frage in der Rechtssache C-501/09 sowie der zweiten und der dritten Frage in der Rechtssache C-502/09, die zusammen zu behandeln sind, begehrt das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen Aufschluss darüber, ob die in den vier Ausgangsverfahren in Rede stehenden verschiedenen Tätigkeiten der Abgabe zubereiteter Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr Lieferungen von Gegenständen im Sinne von Art. 5 der Sechsten Richtlinie oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 6 dieser Richtlinie darstellen und wie sich zusätzliche Dienstleistungselemente insoweit auswirken könnten.
Im vorliegenden Fall betreffen die in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-497/09 und C-501/09 fraglichen Tätigkeiten nach den Angaben des vorlegenden Gerichts den Verkauf von Würsten, Pommes frites und anderen Nahrungsmitteln an Imbisswagen oder -ständen zum sofortigen warmen Verzehr.
63 bis 65 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergeben, so gibt es im Rahmen der in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-497/09 und C-501/09 in Rede stehenden Tätigkeiten keinen Kellnerservice, keine echte Beratung der Kunden und keine Bedienung im eigentlichen Sinne, die insbesondere in der Weiterleitung der Bestellungen an die Küche, in der späteren Präsentation der Speisen und deren Darreichung an den Kunden am Tisch bestünde, auch sind keine geschlossenen, temperierten Räume speziell für den Verzehr der abgegebenen Nahrungsmittel, keine Garderobe und keine Toiletten vorhanden, und es wird ganz überwiegend kein Geschirr, kein Mobiliar und kein Gedeck bereitgestellt.
Folglich ist bei den Tätigkeiten wie den in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-497/09, C-499/09 und C-501/09 fraglichen das überwiegende Element der betreffenden Umsätze bei einer Gesamtbetrachtung die Lieferung von Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr, wobei die diesen wesenseigene einfache, standardisierte Zubereitung und die Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen, die einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle erlaubt, eine rein untergeordnete Nebenleistung ist.
Daraus folgt, dass auf die ersten beiden Fragen in den Rechtssachen C-497/09 und C-499/09, auf die zweite Frage in der Rechtssache C-501/09 und auf die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C-502/09 zu antworten ist, dass die Art. 5 und 6 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen sind, dass.
Mit der dritten Frage in den Rechtssachen C-497/09 und C-499/09 sowie der ersten Frage in den Rechtssachen C-501/09 und C-502/09, die zusammen zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob der Begriff "Nahrungsmittel" in Anhang H Kategorie 1 der Sechsten Richtlinie, wenn die in den einzelnen Ausgangsverfahren fraglichen Umsätze Lieferungen von Gegenständen darstellen, auch zum sofortigen Verzehr zubereitete Speisen oder Mahlzeiten umfasst.
Mithin ist auf die dritte Frage in den Rechtssachen C-497/09 und C-499/09 sowie auf die erste Frage in den Rechtssachen C-501/09 und C-502/09 zu antworten, dass bei Lieferung von Gegenständen der Begriff "Nahrungsmittel" in Anhang H Kategorie 1 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er auch Speisen oder Mahlzeiten umfasst, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind.
- BFH, 30.06.2011 - V R 35/08
Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung - Leistungen des Betreibers eines …
Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand ist eine einheitliche Leistung, die als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09, Bog u.a., UR 2011, 272).Der EuGH hat in seinem Urteil vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09, Bog u.a. (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 272) die Fragen wie folgt beantwortet:.
- BFH, 30.06.2011 - V R 3/07
Verkauf von Popcorn und Nachos in Kinos als Lieferung - Bedeutung von …
Als Dienstleistungselement ist bereitgestelltes Mobiliar des Leistenden nicht zu berücksichtigen, wenn es nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09, Bog u.a. in UR 2011, 272).Der EuGH hat in seinem Urteil vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09, Bog u.a. (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 272) die Fragen wie folgt beantwortet:.
Das FA vertritt hierzu die Auffassung, der EuGH gehe zu Unrecht davon aus, dass --ebenso wie in den Verfahren C-497/09 und C-501/09-- auch im vorliegenden Verfahren nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen vorgehalten würden.
74 Folglich ist bei den Tätigkeiten wie den in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-497/09, C-499/09 und C-501/09 fraglichen das überwiegende Element der betreffenden Umsätze bei einer Gesamtbetrachtung die Lieferung von Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr, wobei die diesen wesenseigene einfache, standardisierte Zubereitung und die Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen, die einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle erlaubt, eine rein untergeordnete Nebenleistung ist.
- BFH, 24.04.2013 - XI R 7/11
Zur umsatzsteuerrechtlichen Qualifizierung sog. Führungsleistungen einer …
Eine Leistung ist dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 --Bog u.a.--, Slg. 2011, I-1457, UR 2011, 272, Rz 54; --CPP-- in Slg. 1999, I-973, UR 1999, 254, Rz 30;… BFH-Urteile vom 17. April 2008 V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712, unter II.2.b; vom 19. Oktober 2011 XI R 20/09, BFHE 235, 538, BStBl II 2012, 374, Rz 27, jeweils m.w.N.). - BFH, 28.05.2013 - XI R 32/11
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Zurverfügungstellung eines Grundstücks zu …
aa) Ob im konkreten Fall eine einheitliche Leistung vorliegt, haben im Rahmen der mit Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 --Bog u.a.--, Slg. 2011, I-1457, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 272, Rz 55; vom 17. Januar 2013 C-224/11 --BGZ Leasing--, Deutsches Steuerrecht 2013, 193, UR 2013, 262, Rz 33, jeweils m.w.N.; ferner BFH-Urteil vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Rz 29). - BFH, 21.01.2015 - XI R 13/13
Zur Durchschnittssatzbesteuerung bei einer Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken
bb) Ob im konkreten Fall eine einheitliche Leistung vorliegt, haben im Rahmen der mit Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (EuGH-Urteil vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09, Bog u.a., Slg. 2011, I-1457, BStBl II 2013, 256, Rz 55, m.w.N.). - BFH, 27.02.2014 - V R 14/13
Zusatzverpflegung an Bord von Flugzeugen
Vielmehr liegt bei der Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen im Bereich der Speisenzubereitung bei der Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr eine Lieferung vor, wenn es sich um die Abgabe von "Standardspeisen" als Ergebnis einer "einfachen, standardisierten Zubereitung" handelt (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 10. März 2011 Bog u.a. in den verbundenen Rechtssachen C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Slg. 2011, I-1457). - BFH, 13.11.2013 - XI R 24/11
Zur umsatzsteuerfreien Kreditgewährung im Rahmen eines …
a) Ob im konkreten Fall umsatzsteuerrechtlich eine einheitliche Leistung vorliegt oder ob mehrere, getrennt zu beurteilende Leistungen gegeben sind, haben im Rahmen der mit Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 --Bog u.a.--, Slg. 2011, I-1457, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 272, Rz 55; vom 17. Januar 2013 C-224/11 --BGZ Leasing--, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2013, 270, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2013, 193, Rz 33, jeweils m.w.N.; ferner BFH-Urteil vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Rz 29). - BFH, 12.10.2011 - V R 66/09
Zubereitung von Speisen im Altenwohnheim und Pflegeheim - Abgrenzung zwischen …
Bei der Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen im Bereich der Speisenzubereitung ist das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 10. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Bog u.a. (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 272) zu beachten. - BFH, 11.04.2013 - V R 28/12
Steuersatz beim Partyservice - Gestaltungsmissbrauch im Umsatzsteuerrecht
Bei der Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen im Bereich der Speisenzubereitung ist das EuGH-Urteil vom 10. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Bog u.a. (Slg. 2011, I-1457) zu beachten (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Oktober 2011 V R 66/09, BFHE 235, 525, BStBl II 2013, 250; vom 23. November 2011 XI R 6/08, BFHE 235, 563, BStBl II 2013, 183). - BFH, 13.09.2016 - X B 146/15
Nichtzulassung der Revision bei behaupteten Schätzungsfehlern - Rüge eines …
- BFH, 19.10.2011 - XI R 20/09
Keine Steuerfreiheit von Personalgestellungs- und Beratungsleistungen einer …
- BFH, 29.08.2013 - XI B 79/12
Umsatzsteuertarif bei Abgabe von frisch zubereiteten Kaffeegetränken an einem …
- FG Rheinland-Pfalz, 31.07.2012 - 6 K 1120/12
Die Lieferung eines Spanferkels kann dem regulären Steuersatz unterliegen
- FG Münster, 12.02.2013 - 15 K 4005/11
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG auf Umsätze aus …
- EuGH, 03.02.2010 - C-497/09
Bog - Verbindung
- FG Münster, 06.04.2017 - 5 K 3168/14
Umsatzsteuer: Sind Prämien für Ärzte eines Versorgungsnetzes von der Umsatzsteuer …
- BFH, 14.07.2011 - V S 8/11
Keine Erfolgsaussichten bei Klage gegen Regelsteuersatz für Menüservice an …
- BFH, 10.06.2011 - V B 74/09
Leistungen eines Partyservice unterliegen dem Regelsteuersatz - Keine …
- BFH, 14.06.2011 - V B 19/11
Nachträgliche Divergenz setzt Zulässigkeit der Beschwerde voraus
- Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-692/17
Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …